Neue EU-Spielzeug-Richtlinie

12. Juli 2011
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Die Herstellung und der Verkauf von Spielzeug in der EU unterliegt aufgrund der Schutzbedürftigkeit von Kindern strengen Anforderungen.

Bereits zum 20. Januar 2011 lief die Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der neuen Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug ab – ab dem 20. Juli 2011 haben diese nun die Umsetzungsvorschriften anzuwenden.

Die neue Spielzeug-Richtlinie ersetzt die bislang geltende Richtlinie 88/378/EWG. In Deutschland wurde inzwischen die Richtlinie im Rahmen einer Änderung der 2. Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz umgesetzt.

Wichtige Neuerungen, welche die Spielzeug-Richtlinie und nunmehr auch die 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz für Hersteller aber auch für Online-Händler hat, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt:

Was ist von der Richtlinie 2009/48/EG betroffen?

Die Richtlinie gilt für Produkte, welche Spielzeug im Sinne der Richtlinie darstellen. Laut Definition der Richtlinie handelt es sich bei einem Produkt dann um Spielzeug, wenn es

  • ausschließlich oder nicht ausschließlich
  • dazu bestimmt oder gestaltet ist
  • von Kindern unter 14 Jahren
  • zum Spielen verwendet zu werden.

Zugleich nimmt die Richtlinie in Anhang I zahlreiche Produkte aus, die nicht als Spielzeug im Sinne der Richtlinie gelten und daher auch nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Außerdem gilt die Richtlinie nicht ausnahmslos für Spielzeug aller Art und sieht daher weitere Ausnahmen in Art. 2 Abs. 2 vor.

Wer ist von der Richtlinie betroffen?

Die in der Richtlinie vorgesehenen umfassenden Regelungen greifen in sämtlichen Bereichen: von der Herstellung bis zum Verkauf. Dementsprechend treffen neben Herstellern auch so genannte Einführer (Personen, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr bringen) und Händler –auch Online-Händler – Verpflichtungen aus der Richtlinie.

Was regelt die neue Spielzeugrichtlinie?

In der Richtlinie 2009/48/EG sind zahlreiche Bestimmungen für Hersteller, Einführer aber auch für (Online-) Händler vorgesehen. Erklärtes Ziel der Richtlinie ist es, ein hohes Maß an Schutz für Kinder vor Gefahren zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke sieht die Richtlinie neben Sicherheitsanforderungen und Warnhinweisen auch Allgemeine Grundsätze über eine CE-Kennzeichnung und neue Grenzwerte hinsichtlich chemischer, gefährlicher und allergener Stoffe vor.

Welche Pflichten haben Online-Händler beim Verkauf von Spielzeug?

Für Online-Händler, welche Spielzeug verkaufen, das unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sieht die Richtlinie beispielsweise die Pflicht vor, im Rahmen der Gestaltung der Angebotsseiten bestimmte produktabhängige Warnhinweise anzubringen.

Es handelt sich dabei um, in der Richtlinie und deren Anhängen wortgenau vorgegebene Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf maßgeblich sind. Der Online-Händler muss die entsprechenden Warnhinweise dergestalt vorhalten, dass diese bereits vor Kauf bzw. Bestellung für den Verbraucher klar erkennbar sind.

Welche Warnhinweise sind Pflicht beim Verkauf von Spielzeug?

Die Warnhinweise beginnen nach Maßgabe der Richtlinie mit dem Wort „Achtung“. Welche Warnhinweise im Einzelnen vorgehalten werden müssen, ist abhängig von der Art des angebotenen Spielzeugs. Gemäß Anhang V der Richtlinie muss beispielsweise Wasserspielzeug oder chemisches Spielzeug mit besonderen Warnhinweisen versehen werden.

Welche Folgen ergeben sich für Shop-Betreiber nach dem 20.07.2011?

Am 20.07.2011 haben die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsvorschriften anzuwenden – dementsprechend tritt am 20.07.2011 auch die neue 2. Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz in Kraft [BGBl. 2011, Teil I, Nr. 35 S. 1350]. Mit der Umsetzung in nationales Recht haben auch Shop-Betreiber sich an die Vorschriften zu halten und müssen bei Nichteinhaltung mit einer Abmahnung durch Mitbewerber rechnen.

Weitere Hinweise:

Ausführlichere Hinweise bezüglich der einzelnen Regelungen der Richtlinie finden sich für interessierte Leser in den 164 Seiten umfassenden erläuternden Leitlinien der EU-Kommission wieder.

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