„weiblich, ledig, jung sucht…“ – Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Heiratsannoncen

14. November 2008
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Eigener Leitsatz:

Wird eine Heiratsannonce mit besonderer Wortwahl und besonderem Stil formuliert und ist dadurch gekonnt auf einen besonderen Personenkreis zugeschnitten, dann ist in ihr die für einen urheberrechtlichen Schutz nötige individuelle-schöpferische Leistung zu sehen und genießt diesen dementsprechend.<br/><br/>

Landgericht München I

Pressemitteilung Nr. 60/2008 zum Urteil vom 13.11.2008

Az.: 21 O 3262/08

 „weiblich, ledig, jung sucht großen behaarten Schmusekater“. Verdient so etwas den Schutz des Urheberrechts im Land der Dichter, Denker und Urheber?

Mit der Frage der Schutzfähigkeit von Heiratsannoncen (übrigens nicht der obigen) befasst sich ein gestern verkündetes Urteil der 21. Zivilkammer. Aufgekommen war die Frage im Streit zweier Partnervermittlerinnen, die beide dem Liebesglück der oberen 10.000 auf die Sprünge helfen wollen. Die Klägerin staunte nicht schlecht, als sie eines schönen Tages die von ihr verfassten Annoncen für einen millionenschweren Supertypen und die Tochter aus bestem Industriellen-Hause (obzwar 37 Jahre alt – natürlich – aussehend wie 28) im Heiratsmarkt einer Zeitung wiederfand. Inseriert hatte allerdings die Konkurrenz. Der Millionär war zwar offensichtlich von einer Annonce zur anderen um einen Zentimeter geschrumpft. Ansonsten glichen sich die Annoncen aber fast bis auf’s i-Tüpfelchen. Die Klägerin wusste auch nichts davon, dass der Millionär nun unter den Fittichen der Beklagten sein Glück versuchte. So oder so: Das Abkupfern wollte sie der Konkurrentin nicht durchgehen lassen. Die Klägerin ließ die Beklagte also abmahnen, blieb aber auf den Kosten für den Rechtsanwalt sitzen. Diese klagte sie nun ein.

Vor Gericht stritten die beiden Heiratsvermittlerinnen dann darum, ob die Beklagte überhaupt abgeschrieben hat – schließlich, so meinte die Beklagte, sei doch ganz klar, dass bei der Beschreibung der identischen Person auch ein ähnlicher Text herauskommen müsse. Außerdem wurde darum gestritten, ob es nicht erlaubt sein muss, solche Texte abzuschreiben.

Das Gericht gab schließlich der Klägerin Recht:

„Es besteht auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben hat. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, kann die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht – unter Vornahme geringfügiger Änderungen – abgeschrieben hat.“

Außerdem hielt das Gericht die konkrete Annonce für schutzfähig:

„Die Annoncen der Klägerin sind in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin ist eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben sind – wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen mag. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lässt sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen. So leistet in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferische Leistung.“

(Urteil nicht rechtskräftig)

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