Abofallen: Erstattung angefallener Rechtsanwaltskosten durch Betreiber
Eigener Leitsatz:
Zwischen einem Abofallenbetreiber und dem Nutzer kommt regelmäßig kein Vertrag zustande, da durch die Aufmachung der Seiten für den Benutzer der Eindruck eines kostenlosen Angebots entsteht und dieser nicht mit versteckten Kosten rechnen muss. Der Nutzer kann zur Abwehr unberechtigter Forderungen des Betreibers anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und die durch die Vertretung entstandenen Kosten gegenüber dem Abofallenbetreiber einfordern.
Landgericht Mannheim
Urteil vom 14.01.2010
Az.: 10 S 53/09
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 04.06.2009 – Az.: 14 C 71/09- wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Ohne Tatbestand gem. §§ 540 II, 313 a I ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Berufungsbegründung zeigt weder eine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) des angefochtenen Urteils noch konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten.
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Beklagte greift mit der Berufung die rechtliche Würdigung der amtsgerichtlichen Entscheidung an. Die Beklagte habe keine Schadensersatzansprüche auslösende Pflichtverletzung begangen. Der Verbraucher werde auf der Internetseite der Beklagten hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass die Registrierung für den „Memberbereich“ der Beklagten kostenpflichtig ist. Es gebe auch keine Zahlungspflicht für an sich kostenlose Software. Die Beklagte betreibe vielmehr ein Internetportal, auf dem Software besprochen werde.
Überdies löse die Geltendmachung eines möglicherweise unberechtigten Schadensersatzanspruchs nicht ohne weiteres einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Anspruchsteller aus, denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, mit einem unberechtigten Anspruch konfrontiert zu werden.
II.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen ist. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger davon ausgehen konnte, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stellt. Dies ergibt sich zum einen aus der Aufmachung der Internetseite der Beklagten, bei der auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen ersichtlich ist. Unstreitig handelt es sich auch um Programme, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können, so dass eine Kostenpflicht fern liegend erscheint. Auf diese Art und Weise wird dem Interessenten suggeriert, dass er jedenfalls einen Teil des Angebots der Beklagten kostenlos erhalten kann. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird. Dies ergibt sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben.
Demgegenüber wollte die Beklagte ihr nach Anmeldung zugängliches Angebot nicht kostenlos zur Verfügung stellen.
Wenn – wie in vorliegendem Fall – ein Formular des Empfängers – hier der Beklagten – verwendet wird, ist für die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des objektiven Sinns der Erklärungen der Parteien darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133 Rn. 10). Danach durfte aufgrund der Gestaltung der Internetseite durch die Beklagte der Kläger davon ausgehen, das Angebot der Beklagten werde keine Kosten verursachen. Nur so hat er es auch verstanden, so dass ein Dissens gemäß § 155 BGB vorliegt, der dazu führt, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
Die Beklagte hat daher dem Kläger zu Unrecht am 25.12.2008 eine Rechnung geschickt.
Grundsätzlich kommt im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II BGB in Betracht (BGH NJW 2007, 1458, juris Ziffer 8). Ein Haftung scheidet gemäß § 280 I 2 BGB aber aus, wenn der vermeintliche Gläubiger nicht zumindest fahrlässig handelt, wobei Fahrlässigkeit nicht schon dann angenommen werden kann, wenn der Gläubiger nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Ergibt nämlich eine Plausibilitätskontrolle, dass nicht sicher davon ausgegangen werden muss, dass eine Forderung nicht besteht, darf der Gläubiger auch einen im Ergebnis vermeintlichen Anspruch geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten befürchten zu müssen (BGH NJW 2009, 1262, juris Ziffer 20).
Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte in vorliegendem Fall jedenfalls fahrlässig gehandelt. Zwar ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht unverzüglich auf die Rechnung der Beklagten reagiert hat und dieser mitgeteilt hat, er halte die Forderung nicht für berechtigt. Nachdem aber die Beklagte, ohne selbst den Kläger zuvor kontaktiert zu haben und anzufragen, warum dieser auf die Rechnung der Beklagten nicht gezahlt hat oder ihn zumindest zu mahnen, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat mit entsprechender Erhöhung der Forderung um die Anwaltsgebühren, ist nicht zu beanstanden, dass sich auch der Kläger anwaltlicher Hilfe bedient hat, um auf den Schriftsatz des Anwalts der Beklagten antworten zu lassen. Die Beklagte wusste aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr zumindest missverständliches Angebot. Sie ist auch von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, wie sich daraus ergibt, dass sie ihre Forderung sofort hat fallen lassen, als sich der Kläger mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt hat. Bei dieser Sachlage ist von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen, so dass der Kläger berechtigt ist, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Ein Fall von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, weil es nicht um eine entscheidungserhebliche bislang nicht geklärte Rechtsfrage geht. Die Auswirkungen der Entscheidung liegen vielmehr nur auf tatsächlichem Gebiet.