Irreführende Werbung mit „aktiviertem Wasser“

12. März 2014
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Urteil des LG Stuttgart vom 14.06.2013, Az.: 31 O 52/11 KfH

Ein Reinigungsmaschinenhersteller darf nicht damit werben, dass die von ihm hergestellten Geräte mit elektrisch aktiviertem Wasser arbeiten und dabei ebenso gründlich reinigen wie chemische Mittel, wenn tatsächlich seine Reinigungswirkung nicht nachweislich höher ist als die von gewöhnlichem Leitungswasser.

Landgericht Stuttgart

Urteil vom 14.06.2013

Az.: 31 O 52/11 KfH

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, mit der xyz-Technologie ausgestattete Scheuersaugmaschinen reinigen genauso gut wie Scheuersaugmaschinen, die herkömmliche Reinigungsmittel verwenden, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

a) „xyz-Technolgie — Aktiviert Wasser, so dass es wie ein kräftiges Reinigungsmittel wirkt.“

b) „xyz — Macht sich seinen starken eigenen Reiniger.“

c) „xyz senkt Kosten, weil kein Allzweckreiniger für die Scheuersaugmaschine gekauft werden muss.“

2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, die xyz-Technologie ist eine „bewährte Technologie“.

3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziff. 1. oder gegen das Verbot zu Ziff. 2 ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Komplementärin der Beklagten, der Bb Verwaltungsgesellschaft mbH, zu vollstrecken ist.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.209,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.09.2011 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Widerklage und die Hilfswiderklage werden abgewiesen.

7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

8. Dieses Urteil ist bezüglich des Unterlassungsausspruchs (Ziff. 1 bis 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 EUR vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Streitwert:

Klage
Unterlassungsanträge
250.000,00 EUR
Zahlungsantrag
41209,67 EUR
Veröffentlichungsantrag
25.000,00 EUR

Widerklage
250.000,00 EUR

Hilfswiderklage
75.000,00 EUR
641.209,67 EUR

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob Werbeaussagen der Beklagten irreführend sind, wonach von ihr zum Kauf angebotene, mit einer bestimmten Technologie ausgestattete Scheuersaugmaschinen, die mit sog. „aktiviertem Wasser“ arbeiten, keine Reinigungsmittel benötigen, um genauso gut zu reinigen wie Scheuersaugmaschinen, die mit einem Zusatz von Allzweckreiniger betrieben werden. Die Klägerin verlangt mit der Klage insoweit von der Beklagten die Unterlassung entsprechender Werbeaussagen und Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Testgeräts und für dessen Begutachtung.

Im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin die Unterlassung veröffentlichter Äußerungen, mit denen die Klägerin sinngemäß behauptet, die Reinigung mit aktiviertem Wasser wirke nicht besser als die Reinigung mit unbehandeltem Leitungswasser. Hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe begehrt die Beklagte außerdem die Unterlassung der Darstellung in einem Produktdatenblatt der Klägerin zu einem von ihr vertriebenen tensidfreien Reinigungsmittel, wonach dieses öl-, fett- oder mineralhaltige Verschmutzungen lösen könne.

I.

Die Parteien sind Mitbewerber. Sie bzw. bei der Beklagten der Konzern, dem sie verbunden ist, gehören zu den führenden Herstellern von Reinigungsmaschinen weltweit. Die Parteien sind auch auf dem deutschen Markt aktiv.

Unter anderem stellen beide Parteien Scheuersaugmaschinen her. Dabei handelt es sich um fahrbare Geräte, die zur Reinigung größerer Bodenflächen mit harten oder elastischen Belägen bestimmt sind. Sie können mit Bürsten, Walzen oder Pads ausgestattet werden, denen aus einem Wassertank Wasser zugeführt wird und die rotierend den Boden nass scheuern. Ein Saugmechanismus saugt das Schmutzwasser in einen anderen Tank wieder ab, so dass der Boden trocken hinterlassen wird. Je nach Verunreinigung können dem Reinigungsprozess auch unterschiedliche Reinigungs- und Pflegemittel zugegeben werden.

Die Beklagte hat eine von ihr so bezeichnete xyz-Technologie entwickelt, bei der das Wasser ionisiert wird. In einer Produktinformation, die auch im Internet im PDF-Format heruntergeladen werden konnte (Anl. K 4), hat die Beklagte hierzu die folgenden Werbeaussagen getroffen, die Gegenstand des klägerischen Unterlassungsbegehrens sind.

Auf S. 1 heißt es u.a.: „xyz-Technolgie — Aktiviert Wasser, sodass es wie ein kräftiges Reinigungsmittel wirkt.“ und: „xyz senkt Kosten, weil kein Allzweckreiniger für die Scheuersaugmaschine gekauft werden muss.“ Am Ende der Seite wird dies als „bewährte Technologie“ bezeichnet.

S. 2 beginnt mit der Überschrift: „xyz — Macht sich seinen starken eigenen Reiniger.“ Ihr folgt die Beschreibung der xyz-Technologie:

„und zwar so:

– Maschine wird mit gewöhnlichem Leitungswasser gefüllt.

– In das Wasser werden sauerstoffangereicherte winzige Bläschen injiziert, sodass hoch oxidiertes Wasser entsteht.

– Dieses Sauerstoffangereicherte Wasser wird dann durch eine Wasserzelle geleitet und elektrisch aufgeladen.

– Aus der Wasserzelle fließt ein kontinuierlicher Strom von hoch aufgeladenem, saurem und alkalischem Wasser mit allen Attributen eines Allzweckreinigers.

– Das aktivierte Wasser greift den Schmutz an, bricht ihn in kleinere Partikel auf und löst ihn vom Boden ab; der so suspendierte Schmutz kann von den Pads oder Bürsten der Scheuersaugmaschine leicht entfernt werden.

– Nach etwa 45 Sekunden beginnt das aktivierte Wasser, sich wieder in normales Wasser zurück zu verwandeln. Im Schmutzwassertank bleibt nur Schmutz und Wasser.“

Die Beklagte vertreibt Geräte mit dieser Technologie auch in Deutschland (Anl. K 3, K 4). Die Geräte können wahlweise mit dieser oder mit anderer Technologie ausgestattet erworben werden. Geräte mit xyz-Technologie sind im Durchschnitt 11 % teurer als Geräte ohne ein xyz-Modul.

Die Muttergesellschaft der Beklagten hat in einer Presseerklärung erhebliche Steigerungen des Konzernumsatzes vor allem auf die erfolgreiche Vermarktung der xyz-Technologie zurückgeführt (Anl. K 2).

Die Klägerin zieht die Wirksamkeit dieser Technologie in Zweifel. Sie hat eine Bb-Scheuersaugmaschine, Modell T 3 zum Preis von netto 6.134,67 EUR erworben (Berechnung unter Berücksichtigung von Skonto in der Klageschrift, S. 21, mit Rechnung Fa. V GmbH vom 30.09.2010, Anl. K 9) und vom Gutachter Dipl-Biol. Dr. D. Fa. M. GmbH, testen lassen. Dieser hat am 09.08.2011 einen Untersuchungsbericht erstellt, in dem er zum Ergebnis kommt, dass die Reinigung nach der xyz-Technologie derjenigen mit Leitungswasser gleichkomme und nicht die Wirkung eines Reinigungsmittels mit Tensiden habe (Anl. K 7). Methodik und Ergebnis dieser Untersuchung werden von den Parteien streitig bewertet.

Unstreitig sind mit der xyz-Technologie ausgestattete Scheuersaugmaschinen jedenfalls nicht in der Lage, Verschmutzungen durch mineralölhaltige Substanzen zu beseitigen. Im Übrigen ist die von der Beklagten behauptete Wirkung dieser Technologie streitig.

Die Klägerin macht unstreitige Gutachterkosten von insgesamt 35.075,00 EUR sowie Kosten für den Einkauf von Testgeräten in Höhe von 6.134,67 EUR geltend; wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, S. 21, mit Anl. K 11 Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor,

die streitgegenständliche Werbung der Beklagten richte sich an Einkäufer und Benutzer von Scheuersaugmaschinen ohne Fachwissen im Bereich der Gebäudereiniger, aber auch zu einem nicht unerheblichen Teil an Entscheider etwa bei Gebäudereinigungsunternehmen, die das Fachwissen eines Gebäudereinigergesellen hätten. Dieses umfasse die Kenntnis, dass in Automatenreinigern, also Reinigungsmitteln für Scheuersaugmaschinen, tensidhaltige Allzweckreiniger u.a. zur Beseitigung von Öl- und Fettverschmutzungen erforderlich seien und eingesetzt würden. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen mit der Gleichsetzung von aktiviertem Wasser und einem „kräftigen“ oder „starken“ Reinigungsmittel seien im Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen so zu verstehen, dass ein Allzweckreiniger mit Tensiden ersetzt werde, der sich für die Verwendung bei der Reinigung mit Scheuersaugmaschinen eigne, wie sie bei Unterhalts- und bei Grundreinigungen auch zur Entfernung nicht wasserlöslicher Verschmutzungen wie Ölen, Fetten und Rußpartikeln eingesetzt würden. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien irreführend, weil sie falsch seien. Mit Einsatz der xyz-Technologie werde keine Reinigungswirkung wie mit Allzweckreinigern erzielt, weil sie bei Beseitigung fetthaltiger Verschmutzungen keine Eigenschaften eines Reinigungsmittels aufweise und im Wesentlichen nicht besser oder schlechter als normales Leitungswasser reinige.

Im Übrigen folge die Irreführung bereits daraus, dass unstreitig jedenfalls mineralische Öle oder Fette nicht beseitigt werden können. Das Verkehrsverständnis auch eines Gesellen des Gebäudereinigerhandwerks erfasse jeden denkbaren Einsatz einer Scheuersaugmaschine. Es schließe den üblichen und von allen Herstellern einschließlich der Beklagten auch in ihrer Werbung angesprochenen Einsatz solcher Maschinen bei regelmäßiger Reinigung auch von mineralölhaltigen Substanzen etwa in Automobilindustrie, -handel und -werkstätten, in Flughafenhangars oder anderen Industrie- und Werkstattbetrieben unter Verwendung hierfür geeigneter starker Allzweckreiniger ebenso ein wie den Einsatz bei Grundreinigungen, die nicht lediglich ein oder zweimal im Jahr üblich seien. Die Klägerin verweist u.a. darauf, dass auch die von der Beklagten angebotenen Allzweck- oder Mehrzweckreiniger Bb1, Bb 2 und Bb 3 nach ihren Produktblättern zur Beseitigung von Verschmutzungen auf Mineralölbasis in der Lage sind. Sie führt aus, starke Allzweckreiniger hätten einen höheren ph-Wert als nur schwache Neutralreiniger und sie nennt Produkte verschiedener anderer Reinigungsmittelhersteller, die in diese Kategorie fielen und zur Beseitigung mineralölhaltiger Verschmutzungen geeignet seien. Diese Verkehrsauffassung könne das Gericht aufgrund der einschlägigen Fachliteratur auch ohne Verkehrsbefragung feststellen.

Es gehe nicht um eine bloße Irreführung durch Unterlassen, weil in der Werbung der Beklagten nicht bloß eine Angabe im Sinne des § 5 a UWG fehle, sondern die undifferenzierte Werbung nicht den Tatsachen entspreche.

Die Werbeaussagen der Beklagten enthielten keine Einschränkung dahingehend, dass mineralölhaltige Verschmutzung nicht mit der Technologie beseitigt werden könnten und dass sich der Einsatz auf Unterhaltsreinigungen beschränke. Spätere Hinweise auf die nur beschränkten Einsatzmöglichkeiten bei Verkaufsgesprächen oder Praxistests mit Kunden bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dagegen spreche eine Kundenpräsentation der Beklagten, die solche Einschränkungen auch nicht enthalte. Im Übrigen sei durch spätere Richtigstellungen die Relevanz der Irreführung wegen der Anlockwirkung der Werbung ohnehin nicht in Frage gestellt.

Angesichts dessen, dass die xyz-Technologie nicht bei allen denkbaren Reinigungsaufgaben funktioniere, sei auch die Aussage, die Technologie sei bewährt, irreführend. Der Beklagtenvortrag zu zufriedenen Kunden ändere daran nichts, denn bei den angeführten Kundenaussagen werde kein Vergleich zur Anwendung „kräftiger“ oder „starker“ Reinigungsmittel gezogen.

Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, mittels der xyz-Technologie aktiviertes Wasser reinige nicht besser als normales Leitungswasser und es weise, wenn es um die Beseitigung fetthaltiger Verschmutzung gehe, keine Eigenschaften eines Reinigungsmittels auf; die Klägerin beruft sich auf die von ihr beauftragten Gutachten des Instituts M. (Anl. K 7, K 26). Damit seien die Werbeaussagen laut Klageantrag Ziff. 1 a und b) irreführend, ebenso die Aussage über Kostensenkungen, dies zumal angesichts der höheren Anschaffungskosten für Maschinen mit der xyz-Technologie.

Die Klägerin begehrt neben Unterlassung der Werbeaussagen die Erstattung der Kosten für die Anschaffung der Testmaschine und die Gutachterkosten. Dass letztere auch in einem Rechtsstreit in B. geltend gemacht seien, sei unerheblich, da die Beklagte nicht Partei des belgischen Prozesses sei und eine Forderung im Übrigen auch gegen zwei verschiedene Schuldner tituliert werden könne.

Außerdem will die Klägerin, dass ihr die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zugesprochen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die massive, dauerhafte Werbekampagne der Beklagten geeignet sei, den Wettbewerb erheblich zu verfälschen und der Beklagten auf Kosten der Klägerin Marktanteile zu verschaffen.

Zur Widerklage führt die Klägerin aus, dass bereits die Ermittlung des Bedeutungsgehalts der im Antrag wiedergegebenen Äußerungen keinen unwahren oder herabsetzenden Gehalt hätten. Im Gesamtkontext könnten die erste und die beiden letzten im Antrag wiedergegebenen Äußerungen nur so verstanden werden, dass mit den mit xyz-Technologie ausgestatteten Scheuersaugmaschinen jedenfalls dann nicht besser als mit normalem Leitungswasser gereinigt werden könne, wenn es um die Beseitigung fett- oder ölhaltiger Verschmutzungen gehe. Die zweite Äußerung besage nur, dass sich die Ionen im aktivierten Wasser nach kurzer Zeit wieder neutralisierten und dann das Wasser wieder letztendlich wie normales Wasser sei und jedenfalls keine besondere Reinigungskraft habe. Das gebe die Beklagte selbst in ihrer Broschüre so an. Die Äußerung dieser wahren Tatsachen könnten der Klägerin nicht untersagt werden.

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, gerade für die von der Beklagten nun als typische Einsatzbereiche der Scheuersaugmaschinen mit xyz-Technologie beschriebenen Verschmutzungen – regelmäßige Unterhaltsreinigung zur Entfernung alltäglicher, nicht fetthaltiger Verschmutzungen – ergebe sich kein Mehrwert der xyz-Technologie gegenüber Leitungswasser. Sie beruft sich hierzu auf das Gutachten M. (Anl. K 7). Demgegenüber greift sie das von der Beklagten vorgelegte Gutachten von N. als methodisch und damit auch im Ergebnis falsch an, was sich auch aus einem weiteren Bericht von M. über nachgestellte Versuche bei Untersuchungen am 26. und 27.01.2012 (Anl. K 26) ergebe. Etwaige bessere Reinigungswirkungen der xyz-Technologie nach dem N.–Gutachten beruhten danach auf einer Temperaturerhöhung, nicht auf einer Aktivierung des Wassers.

Die Klägerin beantragt,

1.1 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, mit der xyz-Technologie ausgestattete Scheuersaugmaschinen reinigen genauso gut wie Scheuersaugmaschinen, die herkömmliche Reinigungsmittel verwenden, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

a) „xyz-Technolgie — Aktiviert Wasser, so dass es wie ein kräftiges Reinigungsmittel wirkt.“

b) „xyz — Macht sich seinen starken eigenen Reiniger.“

c) „xyz senkt Kosten, weil kein Allzweckreiniger für die Scheuersaugmaschine gekauft werden muss.“

1.2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, die xyz-Technologie ist eine „bewährte Technologie“.

1.3 Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziff. 1.1) oder gegen das Verbot zu Ziff. 1.2) ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Komplementärin der Beklagten, der Bb Verwaltungsgesellschaft mbH, zu vollstrecken ist.

2. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, das Urteil — soweit es sich nicht mit dem Schadenersatzanspruch der Klägerin befasst — nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen; Art und Umfang der Bekanntmachung bestimmt das Gericht im Urteil nach pflichtgemäßen Ermessen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.209,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage beantragt sie:

Die Klägerin wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 — ersatzweise Ordnungshaft — oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr öffentlich zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, mit der xyz-Technologie in Scheuersaugmaschinen der Beklagten könne nicht besser als mit normalem Leitungswasser gereinigt werden, wie nachfolgend wiedergegeben:

[…]

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre streitgegenständlichen Werbeaussagen für nicht irreführend. Sie führt aus, die Wirkung der xyz-Technologie vergleichbar einem Allzweckreiniger sei durch wissenschaftliche Studien und den bewährten Einsatz bei zufriedenen Kunden belegt; auf die Darstellung in der Klageerwiderung und die damit vorgelegten Studien einschließlich des anlässlich des Rechtsstreits eingeholten Gutachtens N. Instituts (Anl. B 19) wird wegen der Details verwiesen. Danach sei unter Einsatz der Technologie eine Reinigung im Rahmen normaler Unterhaltsreinigung leicht verschmutzter Flächen möglich. Auch fetthaltige Verschmutzungen seien zu beseitigen, ausgenommen seien lediglich mineralölhaltige Verschmutzungen. Derartige stark haftende Verschmutzungen seien nur in Grundreinigungen mit dafür vorgesehenen Reinigungsmitteln zu beseitigen, wie sie nur ein- oder zweimal jährlich durchgeführt würden, nicht aber bei regelmäßigen Unterhaltsreinigungen unter Verwendung von Allzweckreinigern, dem Haupteinsatzgebiet von Scheuersaugmaschinen.

Nur auf diesen regelmäßigen Einsatz zur Beseitigung solcher Verschmutzungen, die im Rahmen der üblichen Unterhaltsreinigung anfallen, wofür solche Maschinen angeschafft würden, beziehe das Verkehrsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise die streitgegenständlichen Aussagen. Diese richteten sich ausschließlich an professionelle, sachkundige Fachkreise, entweder Fachleute des Gebäudereinigerhandwerks mit einschlägigem technologischem Grundwissen oder sonst fachkundige Einkäufer von Unternehmen mit hohen Hygieneanforderungen. Diese hätten aufgrund der Werbung nicht die Erwartung, dass mittels der xyz-Technologie auch mineralölhaltige Substanzen im Rahmen von Grundreinigungen beseitigt werden könnten und das aktivierte Wasser somit entsprechende Grundreiniger ersetzen könne.

Insbesondere die mit Klageantrag 1a) und b) angegriffenen Hinweise auf die Ersetzung eines Allzweckreinigers durch xyz-Technologie bei gleich guten Ergebnissen und die Aussage, dass sich die Technologie einen eigenen starken Reiniger mache, seien somit im Gesamtkontext dahin zu verstehen, dass dies teils vielleicht darauf zurückzuführen sei, dass für die Verschmutzung ohnehin kein Reiniger gebraucht werde, teils aber auch darauf, dass in Fällen, in denen ein neutraler Allzweckreiniger zu einer erhöhten Reinigungsleistung gegenüber Leitungswasser führe, mit der xyz-Technologie gleich gute Ergebnisse zu erzielen seien. Weil damit ein Allzweckreiniger entbehrlich sei, senke dies die Betriebskosten, die Aussage laut Klageantrag 1c) sei damit richtig. Über die Gesamtkosten unter Berücksichtigung von Anschaffungskosten sei keine Aussage getroffen worden, eine Gesamtrechnung könne aber vorgelegt werden. Mit der Aussage zur bewährten Technologie laut Klageantrag 1d) werde auf Kundenreferenzen verwiesen, die angefragt werden sollten. Sie besage nur, dass die xyz-Technologie bei mehreren Kunden seit einiger Zeit gute Ergebnisse gezeigt habe.

Zudem fehle es an der Irreführung oder jedenfalls einer Relevanz einer solchen und auch an einer Anlockwirkung, weil von diesen Verkehrskreisen nicht alleine aufgrund der streitgegenständlichen Werbeaussagen Kaufentscheidungen über die hochpreisigen Maschinen der Beklagten getroffen würden. Vielmehr folge bei Verkaufsgesprächen eine eingehende Beratung, Begehung der Kundenräumlichkeiten, Gerätevorführung und bei Großkunden auch monatelange Testläufe oder Ausschreibungen, ferner später Einweisungen und Einstellungen beim Kunden. Bei den Beratungsgesprächen werde auch darauf hingewiesen, dass die xyz-Technologie nicht zur Reinigung mineralischer Öle und Fette oder zum Einsatz in Maschinenhallen geeignet sei. Der Fachmann wisse, dass bei der Reinigung von Verschmutzungen auf Mineralölbasis stets Spezialreiniger eingesetzt werde.

Es sei ohnehin auszuschließen, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen Fachpublikums der Fehlvorstellung unterliege, damit auch solche Verschmutzungen beseitigen oder Reinigungsaufgaben aus der Grundreinigung erledigen zu können.

Jedenfalls habe die Beklagte keine wesentlichen Tatsachen im Sinne von § 5a UWG verschwiegen. Sie habe mit der angegriffenen Werbung nicht behauptet, alle erdenklichen Verschmutzungen ohne Reinigungsmittel beseitigen zu können. Zur Aufklärung des Fachpublikums, dass zur Durchführung einer Grundreinigung oder zur Beseitigung atypischer Verschmutzungen wie Mineralöl ein Reinigungsmittel einzusetzen sei, sei sie nicht verpflichtet.

Die Beklagte hält außerdem den Unterlassungsantrag der Klägerin nicht für hinreichend bestimmt, weil er nicht auf die konkrete Verletzungsform abgestellt sei und eine nicht kerngleiche Verallgemeinerung enthalte. Die Beklagte habe keinen Vergleich zwischen Scheuersaugmaschinen aufgestellt, wie ihn der Vorspann des Antrags Nr. 1 zum Gegenstand habe. Dieser werde auch nicht durch die mit dem Zusatz „insbesondere“ angefügten Äußerungen konkretisiert.

Hilfsweise führt die Beklagte aus, dass es an den Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung fehle, die zur Beseitigung der behaupteten Störung nicht geeignet und erforderlich und auch unverhältnismäßig sei, zumal die Klägerin den mit der Werbung der Beklagten angesprochenen beschränkten Adressatenkreis aus der Fachwelt selbst informieren könne.

Ebenfalls hilfsweise führt sie aus, dass Testkauf- und Gutachterkosten nur ersatzfähig seien, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig gewesen seien. Sie verweist darauf, dass das M.- Gutachten auch in einem Rechtsstreit in B. vorgelegt wurde und die Klägerin auch dort Kostenerstattung verlangt; es sei also nicht mit Blick auf den konkreten Rechtsstreit eingeholt worden. Da die Klägerin auf dem Standpunkt stehe, die Beklagte treffe die Beweislast, sei die Einholung des Gutachtens auch nicht erforderlich gewesen.

Zur Widerklage führt die Beklagte aus, die Klägerin stelle mit ihrer begleitenden Pressekampagne unter www…..de die Beklagte in ein sehr schlechtes Licht. Mit den im Antrag wiedergegebenen Äußerungen in diesem Blog und in einem von der W. mit dem Geschäftsführer A.. geführten Interview, wonach in Scheuersaugmaschinen mit der xyz-Technologie nicht besser als mit Leitungswasser gereinigt werden könne und das mit der Technologie aufbereitete Wasser beim Aufkommen auf den Boden seine besonderen Eigenschaften bereits wieder verloren habe, treffe die Klägerin die Aussage, dass die Technologie der Beklagten wirkungslos und nutzlos sei. Dies schädige die Beklagte enorm und diskreditiere sie, da die zusätzliche reinigende Wirkung der xyz-Technologie eine bewiesene Tatsache sei. Eine erhöhte Reinigungswirkung sei auch nicht auf eine Temperaturerhöhung zurückzuführen, die in den Scheuersaugmaschinen der Beklagten nur in geringem Umfang erfolge und ohne Auswirkungen sei. Damit werde die Beklagte als unseriöser Anbieter dargestellt. Dies schädige ihren Ruf, richte sich gezielt gegen ihr Unternehmen und ihre Produkte und sei geschäfts- und kreditschädigend und deshalb nach § 4 Nr. 8 UWG unlauter; hierauf stützt sich die Beklagte in erster Linie. Sie meint, die Klägerin stütze sich dabei nur auf das von ihr gezielt in Auftrag gegebene Gutachten von M. und sie trage die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Behauptungen. Außerdem liege darin eine Herabsetzung und Verunglimpfung der xyz-Scheuersaugmaschinen der Beklagten und die Klägerin verstoße deshalb gegen § 4 Nr. 7 UWG.

II.

Die Kammer hat mit Beweisbeschluss vom 29.06.2012 die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung der Klägerin angeordnet, „das mittels der xyz-Technologie „aktivierte“ Wasser – also Wasser, das in saure und alkalische Bestandteile getrennt wird – reinige beim Einsatz in Scheuersaugmaschinen der Beklagten nicht besser oder schlechter als normales Leitungswasser, da es insbesondere nicht in der Lage sei, fetthaltige Verschmutzungen zu beseitigen, wie es mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gelänge.“ Wegen weiterer Einzelheiten zur Beweisanordnung wird auf diesen Beschluss, Bl. II 325 f Bezug genommen. Mit der Begutachtung wurde H., beauftragt (Verfügung vom 09.07.2012, Bl. II 331 f). Nach entsprechender Abstimmung zwischen den Parteien, dem Gericht und dem Sachverständigen hat dieser selbst drei Testmaschinen aus der Produktion der Beklagten beschafft und diese für seine Untersuchungen verwendet, wobei er angekündigt hat, entgegen seiner ursprünglich mitgeteilten Absicht die fraglichen Module nicht aus den Maschinen auszubauen, sondern aufbereitetes Wasser aus der Maschine aufzufangen und zu messen (vgl. dazu den Schrift- bzw. Mailverkehr sowie die Verfügungen aus der Zeit vom 13.09.2012 bis 05.11.2012, Bl. II 335 bis 347 und Bl. III 348 bis 351).

Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten Anfang Februar 2013 vorgelegt (Eingang beim Landgericht am 07.02.2013). Auf dieses Gutachten wird Bezug genommen. Während die Klägerin sich durch das Gutachten bestätigt sieht (Schriftsatz vom 27.02.2013, Bl. II 387 f), ist die Beklagte der Ansicht, es sei keine geeignete Entscheidungsgrundlage: der Beweisbeschluss habe ausdrücklich eine Untersuchung der Wirkung von aktiviertem Wasser beim Betrieb in den Maschinen verlangt. Es fehle an der Validierung der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen dahingehend, dass daraus auf die Wirkung beim Betrieb der Maschinen geschlossen werden könne. Nicht haltbar sei der Ansatz, die Reinigungswirkung alleine in der Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers zu sehen. Deshalb sei die Messung mit dem Blasendrucktensiometer keine geeignete Untersuchungsmethode. Auch die Versuche mit dem Scheuertester seien ungeeignet und nicht auf den Betreib der Maschinen übertragbar. Weitere Beanstandungen richten sich gegen die Versuchsaufbauten und die Darstellung im Gutachten. Die Kammer hat zu diesen Bedenken der Beklagten und den von ihr formulierten Fragen – im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 18.03.2013 (Bl. III 393 ff) Bezug genommen – den Sachverständigen angehört. Dazu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2013 Bezug genommen (Bl. III 434 ff). Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich weiter zur Beweisaufnahme zu äußern. Dies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.05.2013 (Bl. III 452 ff) und die Beklagte mit Schriftsatz vom17.05.2013 (Bl. III 463 ff) wahrgenommen. Die Klägerin hat sich zu letzterem nochmals mit Schriftsatz vom 29.05.2013 geäußert (Bl. III 484 ff).

III.

Die Beklagte hat außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2013 unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 15.04.2013 (Bl. III 426) eine weitere Widerklage hilfsweise unter der Bedingung erhoben, dass der Klage ganz oder teilweise stattgegeben wird. Diese Hilfswiderklage betrifft den von der Klägerin angebotenen „Universal-Bodenreiniger Aa1“, der nach dem Produktdatenblatt (Anl. B 55) ein Unterhaltsreiniger ist, der Öl-, Fett- und Mineralverschmutzungen lösen kann.

Die Beklagte führt dazu im Wesentlichen aus, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag, in allen oder fast allen Reinigungsmitteln seien Tenside enthalten, argumentiere, dass ein Universalreiniger für den Einsatz in Scheuersaugmaschinen Tenside enthalten müsse, weil nur so öl- oder fetthaltige Verschmutzungen entfernt werden könnten. Es stehe dazu im Widerspruch, dass die Klägerin den tensidfreien Universalreiniger Aa 1 für den Einsatz in Scheuersaugmaschinen anbiete und als Eigenschaft das Lösen von Öl-, Fett- und Mineralverschmutzungen anbiete. Dies sei vorbehaltlich des Eintritts der Bedingung irreführend, weil nach dem nach Bedingungseintritt maßgeblichen Sachverhalt solche Verschmutzungen ohne Tenside nicht gelöst werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.04.2013 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt hilfsweise unter der genannten Bedingung wie folgt:

Die Klägerin wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie nachfolgend wiedergegeben zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, der von ihr angebotene tensidfreie Universal-Bodenreiniger Aa1 sei als Unterhaltsreiniger in der Verwendung mit Scheuersaugmaschinen zum Lösen von Öl-, Fett- und Mineralverschmutzungen geeignet

[…]

Die Klägerin beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Klägerin hat in der ihr insoweit eingeräumten Schriftsatzfrist im Schriftsatz vom 16.05.2013 Stellung genommen; danach – wie schon in der mündlichen Verhandlung – hält sie diese Hilfswiderklage nicht für schlüssig (siehe i.E. Bl. III 452 ff; Protokoll S. 16, Bl. III 449).

IV.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf ihre bis zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, Widerklage und Hilfswiderklage sind unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist der Klageantrag unter Ziff. 1.1. in der gestellten Fassung aus dem Schriftsatz vom 31.01.2012 (S. 1/2, Bl. I 145 f) nicht widersprüchlich und wegen einer unzulässigen, nicht kerngleichen Verallgemeinerung unbestimmt. In den mit dem Halbsatz „insbesondere…“ eingeleiteten drei Punkten unter a) bis c) führt die Klägerin die konkreten Verletzungsformen an, die sie an dem als Anl. K 4 vorgelegten Werbemedium der Beklagten beanstandet. Es geht in allen drei Punkten mit unterschiedlichen Formulierungen darum, dass das aktivierte Wasser das Hinzufügen von Allzweckreiniger ersetzt. Das gilt auch für Punkt c), der sich nicht nur mit der Kostenersparnis befasst, sondern gerade auch zum Ausdruck bringt, dass kein Allzweckreiniger benötigt wird. Im Vordersatz, der auf den Vergleich von Scheuersaugmaschinen mit und ohne Einsatz der xyz-Technologie zielt, ist die Quintessenz dieses werbenden Auftritts der Beklagten zutreffend zusammengefasst: die Beklagte bringt mit ihrer Werbung zum Ausdruck, dass beim Einsatz von Scheuersaugmaschinen, die mit dieser Technologie ausgestattet sind, auf Allzweckreiniger verzichtet werden kann. Das enthält die Aussage, dass die Ergebnisse vergleichbar sind, also mit solchen Geräten ohne Zufügung von Allzweckreiniger „genauso gut“ gereinigt werden kann wie mit anderen Geräten, die ohne diese Technologie auskommen und denen deshalb Allzweckreiniger zugesetzt werden muss. Diese Verallgemeinerung der Aussage im Antrag ist zulässig, auch wenn die Beklagte dies so nicht explizit in dem fraglichen Text formuliert hat. Sie überschreitet den Kerngehalt der Aussagen, die das Fachpublikum, das sich für den Erwerb von Scheuersaugmaschinen interessiert, dem Werbeblatt entnehmen soll und muss, gerade nicht.

Es begegnet auch keinen prozessualen Bedenken, dass die Klägerin weiterhin explizit die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten zur „bewährten Technologie“ verlangt, allerdings nicht mehr als konkrete Verletzungsform des abstrakten Unterlassungsverlangens (ursprünglicher Antrag Ziff. 1.1 d; vgl. Bl. I 2), sondern nunmehr in einem eigenen Antrag Ziff. 1.2. Insgesamt haben sich das Begehren der Klägerin und auch der Klagegrund dadurch nicht geändert. Die Klage ist damit nicht teilweise zurückgenommen worden.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Die Klägerin kann verlangen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Behauptungen, wie sie insbesondere in dem Werbeblatt wie Anl. K 4 enthalten sind, unterlässt, weil sie irreführend sind (§ 8 Abs. 1 UWG).

Unstreitig sind die Parteien Mitbewerber u.a. auf dem Markt für Scheuersaugmaschinen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).

Die angegriffenen Aussagen, die im Kern dahin gehen, dass die xyz-Technologie die Verwendung von Allzweckreiniger in Scheuersaugmaschinen ersetzen kann (Antrag Ziff. I.1.) und die Technologie auch bewährt sei (Antrag Ziff. I.2), was in demselben Zusammenhang zu sehen ist, sind irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG).

a)

Es spricht viel dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise bereits deshalb irre geführt werden, weil das mit der xyz-Technologie aufbereitete Wasser auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht geeignet ist, Öl- oder Fettverschmutzungen auf mineralölhaltiger Basis zu beseitigen, die Werbeaussagen der Beklagten mit der pauschalen, einschränkungslosen Behauptung einer Wirkung wie bei einem Allzweckreiniger, noch dazu einem „starken“ Reiniger, aber wenigstens so verstanden müssen, dass damit Allzweckreiniger oder auch starke Reiniger ersetzt werden können, wie sie die Beklagte selbst als geeignet zur Beseitigung von Ölen und Fetten aller Art vertreibt. Nicht zu Unrecht hat die Klägerin insoweit auf die Produktblätter zu den Reinigungsmitteln Bb1, Bb 2 und Bb 3 verwiesen; die Beklagte hat lediglich eine Vergleichbarkeit mit dem Reinigungsmittel Bb 4 bestritten. Den Vergleich mit den übrigen Reinigungsmitteln, die die Beklagte selbst anbietet, müssen die angesprochenen Verkehrskreise ziehen, selbst wenn unterstellt wird, dass diese die Anpreisung der xyz-Technologie nur auf die Verwendung bei der Unterhaltsreinigung beziehen würden. Dass es keine Branchen geben soll, die bei der Unterhaltsreinigung Flächen mit mineralölhaltigen Verschmutzungen und damit also mit Bedarf nach einem „starken Reiniger“ haben sollen, ist wenig überzeugend. Letztlich kommt es auf diese Fragen nicht an und es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Irreführung relevant wäre, auch unter dem von der Beklagten angeführten, aber streitigen Gesichtspunkt, die fachkundigen Anwender würden bei den Verkaufsgesprächen über die beschränkte Anwendungsmöglichkeit informiert und angesichts der Besonderheiten des Käuferkreises und seiner Auswahlentscheidung für ein Produkt gebe es hier keine Anlockwirkung.

b)

Jedenfalls sind die Aussagen deshalb mit zweifelsohne geschäftlicher Relevanz irreführend, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Reinigungswirkungen des mit der xyz-Technologie aufbereiteten Wassers nicht über diejenigen von reinem Leitungswasser hinausreichen und insbesondere nicht denjenigen eines starken bzw. kräftigen Reinigers oder Allzweckreinigers entsprechen. Damit kann die Technologie jedenfalls unter diesem für sie entscheidenden und in Anl. K 4 hervorgehobenen Aspekt auch nicht bewährt sein.

aa) Dies folgt insbesondere aus dem vom Sachverständigen H. durchgeführten Test mit dem Blasendrucktensiometer.

Die gegen die Durchführung und die Ergebnisse dieser Untersuchung vorgebrachten Einwendungen der Beklagten verfangen nicht.

Nicht berechtigt ist zunächst die Kritik, der Sachverständige haben entgegen Vorgaben aus dem Beweisbeschluss keine Versuche mit der kompletten Scheuersaugmaschine unternommen und das aktivierte Wasser isoliert untersucht. Zum einen hat die Kammer im Beweisbeschluss dem Sachverständigen gerade nicht vorgegeben, mit welcher Methode er die Beweisfrage klären sollte, sondern sie hat dies seiner eigenen fachkundigen Einschätzung überlassen. Zum anderen hat der Sachverständige vor Beginn seiner Untersuchung das Gericht und die Parteien unmissverständlich darüber informiert, dass er die Wirkung des aktivierten Wassers isoliert zu untersuchen gedenkt. Er hat zunächst angekündigt, dass er drei der Module braucht, die dieses Wasser erzeugen, worauf die Beklagte selbst ihm vorgeschlagen hatte, entweder die bloßen Module oder Maschinen zum Ausbau der Module liefern zu können. Dabei hat sie ausdrücklich befürwortet, die Wirkung des aufbereiteten Wassers zu isolieren (Schreiben vom 08.10.2012, Bl. II 346 f). Erst nachdem die Klägerin Bedenken gegen eine Zulieferung von Teilen oder Geräten durch die Beklagte geäußert hat, hat der Sachverständige die Maschinen selbst im Handel besorgt, um daraus das aktivierte Wasser für seine Untersuchungen gewinnen zu können, wobei allen Beteiligten klar war, dass der Sachverständige beabsichtigt, dass aktivierte Wasser aus den Maschinen abzuleiten und zu messen (siehe zu alldem Schriftverkehr und Verfügungen vom September bis November 2012, Bl. II 335 bis III 351).

Auch in der Sache ist die Kritik an der Entscheidung des Sachverständigen für diese Art der Untersuchung nicht berechtigt. Das gilt zunächst für den Ansatz, die Wirkung des nach der xyz-Technologie über das Modul der Maschinen aufbereitete Wasser isoliert zu untersuchen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass es für den Nachweis der postulierten Wirkung dieses Wassers gerade darauf ankommt, andere Faktoren für die Reinigung auszublenden (Protokoll a.a.O. S. 2). Das stimmt mit der Einschätzung durch die Geschäftsleitung der Beklagten (Schreiben vom 08.10.2012, a.a.O.) ebenso überein wie mit den Ansätzen der von den Parteien beauftragten Gutachter (M., N.), die ebenfalls u.a. die Reinigungswirkung des Wasser isoliert insbesondere von mechanischen Wirkungen einer Reinigungs- oder Testapparatur untersucht haben.

Der Sachverständige hat dazu mit dem Blasendrucktensiometer die Veränderungen gemessen, die sich in Bezug auf die Oberflächenenergie an der Grenze zwischen Wasser und Gas ergeben (Gutachten Seite 9). Er hat auch bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung aus Sicht der Kammer überzeugend begründet, dass dieser Test geeignet ist, die von der Beklagten behauptete Reinigungswirkung zu überprüfen. Die Wirkungsweise des Messgeräts hat er dahingehend beschrieben, dass sich eine Veränderung der Oberflächenenergie messen lässt, wie sie für die Reinigungswirkung unabdingbar ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2013, Bl. III 434 ff, S. 4 und 5): zur Entfernung von Fett von der Oberfläche – gemeint ist damit die zu reinigende Bodenoberfläche – müsse die Oberflächenenergie überwunden werden (Protokoll a.a.O. S. 5 unten), also müsse, wie sich der Sachverständige auch geäußert hat, „chemische oder physikalische Arbeit verrichtet werden, um das Fett von der Oberfläche abzulösen“. Es ist also unberechtigt, wenn die Beklagte meint, der Sachverständige vernachlässige die Grenzflächenspannung oder -energie an der Grenze zwischen der zu reinigenden Fläche und den Schmutzpartikeln. Der Sachverständige hat vielmehr insbesondere darauf abgestellt, dass das aufbereitete Wasser die Wirkung haben müsste, die dort auftretende Energie zu überwinden und somit das Fett von der verunreinigten Oberfläche zu entfernen. Deshalb trifft auch die Kritik im späteren Schriftsatz der Beklagten nicht, der Sachverständige berücksichtige nicht, dass es nach einschlägiger Literatur auf die Kombination der Faktoren Oberflächenspannung der Reinigungsflüssigkeit, Grenzflächenspannung zwischen dieser und der Verunreinigung und der Adhäsionskräfte des Wassers ankomme.

Entgegen der von der Beklagten in ihrer späteren Stellungnahme geäußerten Kritik hat der Sachverständige auch nicht die Begriffe der „Oberflächenspannung“ und „Oberflächenenergie“ vermischt, sondern er hat mit seiner auf S. 4 (a.a.O.) im letzten Satz des vorletzten Absatzes protokollierten Bemerkung „wenn man dies synonym mit Oberflächenenergie nimmt“ auf die aus Laiensicht gestellte Frage klargestellt, dass es um die Verringerung der Oberflächenenergie geht, und nicht etwa zum Ausdruck gebracht, dass die Begriffe synonym zu verwenden seien. Auf die nicht erst in der Stellungnahme zur Anhörung, sondern bereits in der Stellungnahme zum Gutachten geäußerte Kritik der Beklagten, sie habe nie behauptet, dass die xyz-Technologie eine Veränderung der Oberflächenspannung bewirke, und es sei eine falsche Prämisse des Gutachtens, dass es zu einer solchen Veränderung kommen müsse, hat der Sachverständige aus Sicht der Kammer überzeugend ausgeführt, dass auch die von der Beklagten postulierte Wirkung durch Nanobläschen sich darin äußern müsste, dass sich diese an der – im Blasentensiometer erzeugten – neuen Oberfläche adsorbieren würden und dort ihre Wirkung entfalten würden, die also mit dem Gerät messbar wäre (Protokoll a.a.O. S. 5 unten). Auch in der von der Beklagten vorgelegten Beschreibung der behaupteten Reinigungswirkung durch Nanobläschen (Anl. B 9) wird davon ausgegangen, dass u.a. die Oberflächenspannung und die dabei auftretenden Kontakt-Winkel, wie sie zwischen Flüssigkeit und Feststoff entstehen, herabgesetzt werde. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Wirkungen von Nanoblasen wissenschaftlich ohnehin umstritten sind (Protokoll a.a.O. S. 5 oben) und auch die Beschreibung solcher Wirkungen von Prof. C. (Anl. B 9) sich lediglich auf Vermutungen stützt, nicht aber auf eine Untersuchung der von der Beklagten eingesetzten Technologie.

Zu der weiter von der Beklagten behaupteten alkalischen Wirkung des mit xyz-Technologie behandelten Wassers hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass eine solche Wirkung nicht denkbar ist, weil sich bei der Aufspaltung von Wasser eine Laugen-Konzentration von nur 10-14 ergeben würde, die keine fettlösende Wirkung haben könnte; zudem wäre ein Reinigungseffekt durch Lauge, der auch über die Verseifung der zu entfernenden Stoffe zu erklären ist, ohne Bedeutung bei der xyz-Technologie, da der hierbei vorgegebene Zeitrahmen von 1 bis 2 Sekunden Verweildauer des Wassers in der Scheuersaugmaschine für diesen Reinigungseffekt nicht ausreicht (zu alldem Protokoll a.a.O. S. 6). Das deckt sich insoweit im Ergebnis sogar mit der Einschätzung in der in Anl. B 9 vorgelegten Darstellung zur Reinigungswirkung von Prof. C., der ebenfalls den einzelnen Komponenten aus der Wasseraufspaltung keine signifikante Reinigungsleistung beimisst.

Erst recht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Reinigungswirkung von anorganischen Salzen zur Reinigung von Kontaktlinsen und anderen empfindlichen Oberflächen oder von Reinigungsmitteln zur Reinigung elektronischer Leiterplatten für die streitgegenständliche Fragestellung von Bedeutung sein soll. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten nach der mündlichen Verhandlung gibt so keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Zudem hätten solche Kritikpunkte in der gesetzten Frist vor der Anhörung des Sachverständigen oder, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung sachverständig beraten war, auch noch in dieser Anhörung vorgebracht werden können.

Die Kammer ist nach der Anhörung des Sachverständigen auch davon überzeugt, dass er die Untersuchung mit dem Blasendrucktensiometer fachgerecht durchgeführt hat. Er hat insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten geäußerte Kritik zu der nach ihrer Ansicht unzureichenden Darstellung des Versuchsaufbaus diesen näher beschrieben und vor allem ausgeführt, wie er darauf geachtet hat, dass das Wasser bei der Entnahme und der Einleitung in das Messgefäß nicht verändert wird, sondern dort so angelangt, wie es auch in der Reinigungsmaschine zur Verwendung kommen würde. Bei der Messung hat er durch eine ausreichende Vorlaufzeit von 5 Minuten dafür gesorgt, dass das Ergebnis nicht durch unbehandeltes Wasser verfälscht wurde (im Einzelnen Protokoll a.a.O. S. 8 f). Durch eine ausreichende Anzahl Messreihen mit unterschiedlichen Zeitstufen hat er auswertbare Messergebnisse erzielt (a.a.O. S. 9). Aus alldem ergeben sich ebenso wenig durchgreifende Bedenken wie aus dem Umstand, dass das Messgerät im Ausgangspunkt für Messungen bei stehendem Wasser konzipiert ist. Entgegen der von der Beklagten nachträglich vertretenen Ansicht belegt der Umstand, dass die Messergebnisse nur Abweichungen von unter 2 % aufweisen, die Tauglichkeit des Messverfahrens auch für strömendes Wasser; der Sachverständige hat die Messreihen auf stehendes Wasser kalibriert (Gutachten S. 13 mit Tabellen in Anhang II; Protokoll a.a.O. S. 10).

Somit ist der Sachverständige aus Sicht der Kammer aufgrund der fachgerecht durchgeführten Messreihen überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass es keinen signifikanten Unterschied in der Reinigungswirkung von Leitungswasser und dem durch die xyz-Technologie behandelten Wasser gibt (Gutachten S. 14).

Daran ändert es nichts, dass der Sachverständige zu Vergleichszwecken auch Messungen bei einer Reinigungslösung durchgeführt hat, die Reinigungsmittel in einer Konzentration enthalten hat, wie sie für eine Grundreinigung verwendet wird (Protokoll S. 7). Der Vergleich mit der Reinigungswirkung von Lösungen für die Grundreinigung war nicht Gegenstand der dem Sachverständigen gestellten Beweisfrage, weshalb der Sachverständige bei der Anhörung eingeräumt hat, dass der Vergleich ohne Aussagekraft ist (a.a.O. S. 7), und er ist auch für die Entscheidung über den Klageanspruch nicht erheblich.

bb) Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in dem vom Sachverständigen ergänzend durchgeführten Test mit dem sog. Scheuertester. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände sind nicht berechtigt. Der Sachverständige hat offen gelegt, dass sich mit diesem standardisierten Testgerät der Reinigungsvorgang einer Scheuersaugmaschine nicht in jeder Hinsicht simulieren lässt, dass aber der Vorteil der Testapparatur aus wissenschaftlicher Sicht in der Reproduzierbarkeit der Untersuchung liegt (Protokoll a.a.O. S. 10). Letztlich lässt sich über ein zumindest vergleichbares Bewegungsmuster des Scheuertesters (a.a.O. S. 10) eine größtmögliche Annäherung an eine Scheuersaugmaschine durch eine Testapparatur mit reproduzierbarer Testanordnung erreichen (a.a.O. S. 11). Der Sachverständige, der sich nach dem in der Anhörung gewonnenen Eindruck der Kammer durch hohe fachliche Kompetenz in Bezug auf die Technik, Physik und Chemie von Reinigungsvorgängen und -apparaturen und reichhaltige Erfahrung im Testen von Reinigungsgeräten und insbesondere auch Scheuersaugmaschinen auszeichnet, hat ausgeführt, dass die Verwendung dieses Testers über die ursprünglich vorgesehene Anwendung beim Test von Lackoberflächen hinaus auch von Herstellern von Reinigungsmaschinen und Reinigungslösungen anerkannt ist (a.a.O. S. 11). Nach seiner weiteren Beschreibung des Testaufbaus – im Einzelnen wird auf S. 11 des Protokolls Bezug genommen – ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Sachverständige bei der Untersuchung sachgerecht vorgegangen ist. Insbesondere leuchtet ein, dass der Reinigungseffekt in der Testeinrichtung hätte um so deutlicher auftreten müssen, als das aktivierte Wasser ca. 16 Sekunden im Testvorgang gehalten wurde, während nach der Darstellung der Beklagten zur Funktionsweise ihrer Maschinen dort das Wasser nur ca. 1 – 2 Sekunden auf dem Boden gehalten wird (Protokoll S. 11).

Unbegründet ist auch die Kritik der Beklagten an der Auswahl und Zusammensetzung des Testschmutzes, den der Sachverständige verwandt hat. Ihre Argumentation, der Sachverständige habe eine „Fettbombe“ verwandt, deren Beseitigung die Fähigkeiten jeder Reinigungsmaschine übersteige, geht am Versuchsaufbau des Sachverständigen vorbei. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und für die Kammer auch überzeugend dargestellt, dass es nicht das Ziel des Versuchs war, eine Fettanschmutzung in welcher Konzentration auch immer zu beseitigen. Vielmehr stellte sich das – auch in anderen Gutachten wie etwa dem des N. Instituts angesprochene – Problem, dass Verschmutzungen in Konzentrationen oder Zusammensetzungen, wie sie im Praxisbetrieb vorkommen, kaum in wissenschaftlichen Untersuchungen verwandt werden können, weil aufgrund der Schmutzmenge und -verteilung keine verlässlichen und zudem in Messreihen oder Wiederholungen reproduzierbaren Messungen oder Beobachtungen möglich sind. Außerdem ist die Entfernung von Fettverschmutzungen als solche nur sehr schwer zu messen (Protokoll a.a.O. S. 14). Deshalb ist er den umgekehrten Weg gegangen, auf die Fettschicht Pigmente aufzubringen um so zu untersuchen, inwieweit die Reinigungslösung in Verbindung mit dem mechanischen Effekt der Bürsten in der Lage ist, fettlösend zu wirken. Dies lässt sich nach der eingehenden und die Kammer überzeugenden Beschreibung des Versuchsaufbaus feststellen, weil die Farbpigmente aus der Fettmatrix entfernt werden, soweit der Reinigungsvorgang in der Lage ist, Fett zu lösen (Protokoll S. 12). Dabei war aufgrund der Art des Auftrags nicht auszuschließen, dass sich die Pigmente nicht völlig in die Fettschicht begeben haben, sondern dass sie sich teilweise an der Oberfläche angereichert haben, was eher zugunsten des von der Beklagten propagierten Reinigungseffekts gegangen wäre (a.a.O. S. 13). Weil es bei dem Versuch nicht um die Entfernung einer „Fettbombe“ ging, ist es auch ohne Bedeutung, dass der Sachverständige zum Vergleich wiederum eine Messreihe unter Einsatz einer 18%-igen Reinigungslösung für Grundreinigungen vorgenommen hat. Dies stellt die Tauglichkeit der Untersuchung für den Vergleich von unbehandeltem mit behandeltem Wasser nicht in Frage.

Unbegründet ist die auch im späteren Schriftsatz von der Beklagten noch einmal erneuerte Kritik an der Auswahl der Komponenten der Verschmutzung. Der Sachverständige hat sich bei Anwendungstechnikern von Reinigungsmittelherstellern, die Großverteiler beliefern, lediglich nach der Art der üblicherweise in einschlägigen Branchen vorkommenden Verschmutzungen erkundigt und dabei die Information erhalten, dass es sich um Stoffe wie Olivenöl und Kokosfett von Fritierfetten handele (Protokoll S. 13, vgl. auch Gutachten S. 16). Gegen die Stoffe als solche bringt die Beklagte nichts konkret vor. Ihre Mutmaßung, die Informanten hätten sich bei der Auswahl der „unpassenden Verschmutzung“ als Vertreter von Konkurrenzunternehmen von eigenen Interessen leiten lassen, zielt auf die Konzentration als „Fettbombe“ und geht deshalb an der Sache vorbei, weil der Sachverständige die Konzentration und Mischung der Testanschmutzung selbst bestimmt hat (a.a.O. S. 13 unten). Die Auswahl dieser Fettmischung und ihre Anreicherung mit Pigmenten ist auch deshalb überzeugend, weil der Sachverständige damit anders als bei der Verwendung sonst üblicher Testanschmutzungen ausschließen konnte, dass andere Schmutzbestandteile wie beispielsweise Ruß selbst oberflächenaktiv sind und somit das Untersuchungsergebnis beeinflussen (Protokoll a.a.O. s. 14).

Nach dem vom Sachverständigen im Gutachten mit Bildern belegten und bei der Anhörung noch einmal ausführlich erläuterten Testergebnis ließ sich ein wahrnehmbarer Unterschied in der Beseitigung der Pigmente zwischen den beiden Wasserarten nicht ausmachen (Gutachten S. 18 mit Anhang I, Protokoll a.a.O. S. 15). Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Sachverständige aufgrund des gewonnenen schon eindeutigen optischen Eindrucks keine weiteren optischen Verfahren zur Auszählung angewandt (Protokoll a.a.O. S. 15) oder etwa mehreren Personen die Reinigungsergebnisse zur Beurteilung vorgelegt hat.

cc) Die Kammer sieht schließlich keinen Anlass, weitere Reinigungsversuche mit kompletten Reinigungsmaschinen aus der Produktion der Beklagten anzuordnen. Der Sachverständige hat, wie bereits ausgeführt, überzeugend begründet, dass er aus wissenschaftlicher Sicht eine Isolierung des Effekts aus der xyz-Technologie für richtig gehalten hat. Wie ausgeführt, erlauben bereits die von ihm durchgeführten Untersuchungen die Feststellungen, dass diese Technologie keine zusätzliche Reinigungswirkung hervorruft.

Der Sachverständige hat auch begründet, dass Reinigungsversuche mit der kompletten Maschine aus wissenschaftlicher Sicht problematisch sind, weil bei ihrem Einsatz die Rahmenbedingungen, die sich insbesondere aus der Mechanik der Maschine ergeben, schwer konstant zu halten sind (Protokoll a.a.O. S. 2, 10). Damit wären solche Versuche kaum reproduzierbar und letztlich selbst bei einer einverständlichen Festlegung der Rahmenbedingungen allenfalls begrenzt aussagekräftig (Protokoll a.a.O. S. 3). Der Sachverständige hat außerdem die von den Parteien vorgelegten Gutachten oder Untersuchungsberichte, die solche Maschinentests beschreiben, in seine Überlegungen mit einbezogen mit dem Ergebnis, dass von ihm selbst durchgeführte Tests eine bloße Wiederholung der als solche fachgerecht durchgeführten Tests wären (a.a.O. S. 2).

Die Kammer teilt diese Einschätzung, gerade auch mit Blick auf die Berichte zu den bereits anderweitig durchgeführten Reinigungsversuchen mit der kompletten Maschine. Das gilt insbesondere für den von der Beklagten vorgelegten Untersuchungsbericht des N.-Instituts (Anl. B 19). Dieser Bericht kommt zwar auf S. 56 zum Ergebnis, mit „einigen Messverfahren“ ergebe sich ein messbarer zusätzlicher Reinigungseffekt des aufbereiteten Wassers. Für den Maschinentest wird aber auf S. 57 ausgeführt, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Reinigungslösungen kleiner als die Messgenauigkeit der messtechnischen Methoden waren. Das bedeutet, dass ein messbarer Unterschied der Reinigungskraft nach Durchführung dieses Tests nicht festzustellen war. Das deckt sich letztlich mit dem Ergebnis der im Auftrag der Klägerin von der M. GmbH durchgeführten Reinigungsversuche, die ebenfalls keine signifikante Abweichung der Reinigungsleistung der beiden Wasserarten ergeben haben (Anl. K 7). Die vom N.-Institut ergänzend durchgeführte „menschliche Bewertung“ als Panelbewertung nach dem Auswahlverfahren gibt angesichts des gemessenen Befundes nur einen subjektiven Eindruck der Beobachter wieder, der, wenn schon die Messmethoden kein Ergebnis liefern, auf anderen Effekten als der objektiven Schmutzentfernung beruhen muss, beispielsweise auf einer andersartigen Schmutzverteilung (ein solcher Effekt wird in der Tat in der Untersuchung von M., Anl. K 7 auf S. 22 unten beschrieben). Eine zusätzliche Reinigungswirkung durch die Aufbereitung des Wassers mit dem Effekt eines „starken Reinigers“ liegt aber nur vor, wenn tatsächlich Schmutz besser entfernt wird, nicht schon dann, wenn nur der subjektive Eindruck erweckt wird, es sei sauberer. Deshalb sind auch die von der Beklagten angeführten Referenzen aus ihrem Kundenkreis nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu widerlegen. Im Übrigen bestätigt auch der nach Einschätzung des Sachverständigen fachgerecht durchgeführte Maschinentest des N.-Instituts das Ergebnis des Gerichtsgutachtens. Er zeigt zudem, dass die nochmalige Durchführung eines solchen Tests keine zusätzlichen Erkenntnisse vermitteln würde.

2.

Gem. § 9 Abs. 1 UWG kann die Klägerin von der Beklagten außerdem im Wege des Schadensersatzes die Kosten für den Testkauf einer Maschine aus der Produktpalette der Beklagten und für die Begutachtung durch die Fa. M. in unstreitiger Höhe von insgesamt 41.209,67 EUR verlangen. Es handelt es sich um von dieser Vorschrift gedeckte Rechtsverfolgungskosten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Rechte auch in einem parallelen Verfahren in Belgien verfolgt, dort das Gutachten in englischer Sprache vorgelegt hat und ebenfalls Kostenersatz verlangt. Unstreitig ist dort nicht die Beklagte in Anspruch genommen. Sie behauptet nicht, dass die Klägerin aufgrund der Geltendmachung in Belgien diese Kosten erstattet bekommen hat.

Die Klägerin kann aus dem zugesprochenen Betrag Zinsen ab Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins verlangen (§§ 288, 291 BGB). Die Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klage am 05.09.2011 eingetreten (Bl. 28).

3.

Dem Antrag der Klägerin auf Urteilsveröffentlichung nach § 12 Abs. 3 UWG ist nicht stattzugeben. Die Kammer sieht kein berechtigtes Interesse der Klägerin, auf Kosten der Beklagten das Urteil weitergehend öffentlich bekannt zu machen, als es aufgrund der von beiden Parteien provozierten Resonanz in der Öffentlichkeit ohnehin schon bekannt werden wird. Das genügt aus Sicht der Kammer, um das von der Klägerin vorgebrachte Marktungleichgewicht auszugleichen. Die Parteien haben selbst seit längerem mit ihren jeweiligen Internetauftritten für eine erhebliche Resonanz in den allgemeinen und branchenbezogenen Medien gesorgt und offensichtlich auch die Medien über den Rechtsstreit und die angesetzten Termine informiert, wie sich aus der Teilnahme von Medienvertretern an der mündlichen Verhandlung und ihren Anfragen bei der Pressestelle des Gerichts nach dem Verkündungstermin zeigt. Eine zusätzliche Veröffentlichung insbesondere in überregionalen Blättern wäre eine unverhältnismäßige Maßnahme. Die Beklagte weist unwidersprochen darauf hin, dass sie ihre Werbung nicht in überregionalen Zeitungen, sondern nur in der Fachpresse schaltet. Eine Information der Allgemeinheit kann deshalb kaum Einfluss auf die Marktverhältnisse haben. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass die Darstellung im Flyer Anl. K 4 im Internet veröffentlicht war. Die weltweite Zugänglichkeit eines im Internet veröffentlichten Dokuments bedeutet noch nicht, dass es für jedermann bestimmt und von jedermann wahrgenommen und bewertet wird. Es kommt hinzu, dass unstreitig diese Veröffentlichung schon seit längerem nicht mehr auf der Homepage der Beklagten verfügbar ist und deshalb das Ziel einer Veröffentlichung in der allgemeinen oder auch in der Fachpresse, eine noch andauernde Beeinträchtigung durch eine weiterhin präsente Darstellung zu beseitigen, insbesondere in Bezug auf die maßgebliche konkrete Verletzungsform des Flyers Anl. K 4 in Frage gestellt ist.

II.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Die hier streitgegenständlichen Äußerungen der Klägerin über die Gleichsetzung des mit der xyz-Technologie behandelten Wassers mit Leitungswasser schädigen weder den Ruf der Beklagten noch setzen sie ihre Produkte herab (§ 4 Nr. 7 und 8 UWG), weil diese Gleichsetzung nach dem oben dargestellten Beweisergebnis richtig ist.

III.

Die zulässige Hilfswiderklage der Beklagten ist abzuweisen. Sie ist bereits deshalb unbegründet, weil sie unschlüssig ist.

Dass die werbliche Aussage der Klägerin im Produktdatenblatt zu dem tensidfreien Universal-Bodenreiniger Aa1 irreführend sei, er sei geeignet zum Lösen von Öl-, Fett- und Mineralverschmutzungen, ist nicht schlüssig dargetan.

Nach dem eigenen (Haupt-)Vorbringen der Beklagten sind auch tensidfreie Reiniger auf dem Markt, die solche Verschmutzungen lösen können. Sie verweist unter anderem auf Produkte zur Reinigung von Feinsteinzeugfliesen, für die wegen ihrer Porosität allgemein der Verzicht auf tensidhaltige Reiniger empfohlen wird.

Etwas anderes behauptet auch die Klägerin nicht, die lediglich auf dem Standpunkt steht, dass solche Reiniger ganz überwiegend Tenside enthielten. Zwar haben die Klägervertreter im Schriftsatz vom 31.01.2012 auf S. 12 die Behauptung aufgestellt, dass „in allen Reinigungsmitteln“ Tenside enthalten seien (Bl. II 156). Dies wurde aber schon auf der nächsten Seite dahin abgeschwächt, dass 99 % aller Reinigungsmittel für Scheuersaugmaschinen, „im Grunde genommen also alle“, Tenside enthalten würden und dass es sehr vereinzelt Spezialreiniger gebe, die keine Tenside enthielten. Dabei haben sie sich auf die Stellungnahme des I. vom 23.01.2012 (Anl. K 19) bezogen, in der diese Prozentangabe näher dahin erläutert wird, dass sie sich auf die Verkaufsmengen bezieht. Unter Berücksichtigung dieses Kontextes ergibt sich zwischen dem Vortrag im Rechtsstreit und den Aussagen im Produktdatenblatt kein Widerspruch.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Sachverhalt berufen, wie er nach dem Bedingungseintritt gegeben sei. Dass der Klage stattgegeben wird, beruht nicht auf der Feststellung, dass nur tensidhaltige Reinigungsmittel beim Einsatz in Scheuersaugmaschinen geeignet sind, Öl-, Fett- und Mineralverschmutzungen zu lösen.

IV.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist, § 91 ZPO. Die Abweisung des auf die Veröffentlichungsbefugnis gerichteten Antrags hat keine Kostenteilung zur Folge, weil sie im Verhältnis zum Rechtsstreit im Übrigen von geringer Bedeutung ist und durch diesen Antrag keine Mehrkosten verursacht worden sind (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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