Archivseiten

15. März 2007
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1715 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung und Veranlassung der Löschung einer Internetseite, da diese nicht mehr aktuell und inhaltlich zutreffend ist, wenn sich aus der Seite oder deren Inhalt ergibt, dass es sich um eine Archivseite handelt.

KG Berlin

Beschluss vom 15.03.2007

Az.: 10 W 26/07

In den Rechtsstreit

(…)

gegen

(…)

hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter (…), den Richter (…) und die Richterin (…) am 15.März 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwer des Antragstellers vom 05. Februar 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Klage auf Unterlassung und Veranlassung der Löschung hat nicht die von § 114 Zpo geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Veröffentlichung im Internet unter der URL-Adresse (…) verletzt den Antragsteller nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Senat nimmt vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, weist jedoch im Hinblich auf die Beschwedebegründung ergänzend auf Folgendes hin:

Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der URL-Adresse der fraglichen Internetseite nicht explizit entnommen werden kann, dass es sich um eine Archivseite handelt. Dennoch kann ihm nicht dahingehend gefolgt werden, dass die Veröffentlichung dadurch den -unstreitig falschen- Eindruch erweckt, es handele sich um eine nach aktuelle Seite. Nicht nur das Datum des Impressums -10-09.2001- sondern auch der gesamte Inhalt der Seite -Überschrift: 2001- KandidatInnen- machen dem Betrachter deutlich, dass sich die Mitteilung nicht auf die aktuellen Kandidaten der Antragsgegnerin kann, sondern sich allein auf die aus dem Jahr 2001 bezieht. Dies Veröffentlichung ist als Archivierung eines vormals aktuellen und inhaltlich zutreffenden Beitrages zulässig und gibt dem Antragsteller keinen Anspruch auf Unterlassung/Löschung.

Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a