Kein Schutz für „Trend Factory“

09. Oktober 2012
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Eigener Leitsatz:

Aufgrund fehlender Unterscheidungskraft kann die Kollektivmarke "Trend Factory" für Möbel, Spiegel, Bilderrahmen sowie Textilwaren nicht angemeldet werden. Wörter wie "Trend", "Factory" oder "Fabrik" sind zur Bezeichnung einer Angebots- und Verkaufsstätte üblich und werden vom Verbraucher nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter wahrgenommen. Auch in Kombination beider Wörter steht ein beschreibender Charakter im Vordergrund, der darauf hinweist, dass die Waren einem sich am modischen Zeitgeschmack orientierenden Herstellungsbetrieb entstammen.

Bundespatentgericht

Beschluss vom15.08.2012

Az.: 26 W (pat) 520/12

 

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 058 741.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. April 2012 unter Mitwirkung der …

beschlossen:

Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr
werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren

"Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit nicht in anderen
Klassen enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn,
Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter,
Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen;
Glaswaren und Porzellan, soweit nicht in anderen Klassen enthalten;
Webstoffe und Textilwaren, soweit nicht in anderen Klassen
enthalten; Bett- und Tischdecken"

bestimmten Kollektivmarke

Trend Factory

nach vorangegangener Beanstandung vom 16. Dezember 2011 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG mit Beschluss vom 18. Januar 2012 zurückgewiesen, weil
der angemeldeten Marke für diese Waren die Unterscheidungskraft gemäß §§ 97, 103 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Zur Begründung hat sie ausgeführt, an die Unterscheidungskraft von Kollektivmarken seien zwar teilweise geringere Anforderungen zu stellen als bei Individualmarken. So könnten sie ihre kollektive Unterscheidungskraft nicht nur aus der Eignung als betriebliche Herkunftskennzeichnung gewinnen, sondern auch Hinweise auf die geografische Herkunft oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen könnten kollektive Unterscheidungskraft aufweisen. Voraussetzung für das Vorliegen kollektiver Unterscheidungskraft sei aber die Fähigkeit des Zeichens, auf eine Gruppe von Unternehmen hinzuweisen und diese von anderen Geschäftsbetrieben zu unterscheiden. Nach diesen Grundsätzen fehle der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft, weil sie insoweit nur eine allgemeine Verkaufsstättenbezeichnung darstelle. Derartige mit den Wörtern "Trend", "Factory" oder "Fabrik" gebildete Bezeichnungen seien gebräuchlich zur Bezeichnung einer Angebots- und Verkaufsstätte mit einem hinsichtlich Qualität und Vielfalt umfassenden Warensortiment wie z. B. einem reichhaltigen Sortiment an modischen, im Zeitgeschmack liegenden Waren. Diesbezüglich hat die Markenstelle sowohl im Beanstandungsbescheid vom 16. Dezember 2011 als auch im angegriffenen Beschluss auf eine Vielzahl von Internetseiten verwiesen. Der Verbraucher werde eine Wortfolge aufgrund der häufigen Verwendung auf unterschiedlichen Waren- und Dienstleistungsgebieten als verkehrsübliche Angabe auffassen und nicht annehmen, dass sie in anderen Waren- und Dienstleistungsbereichen individualisierend auf einen bestimmten Anbieter hinweisen solle. Die Frage, ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat die Markenstelle in ihrem Beschluss dahingestellt gelassen.

Gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung wendet sich die Anmelderin mit der
Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, bei dem angemeldeten Gesamtbegriff handele es sich nicht um eine übliche Bezeichnung. Auch die von der Markenstelle angeführten Internetseiten ließen dies nicht erkennen. Selbst wenn die angemeldete Marke als Werbeslogan verstanden werde, entbehre sie nicht jeglicher kollektiver Unterscheidungskraft, weil ihr Begriffsgehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren diffus und unbestimmt sei, weshalb der Beschwerde stattzugeben sei. Die Beschwerdegebühr sei zurückzuzahlen, weil sich die Markenstelle im angegriffenen Beschluss erstmalig auf eine Anzahl von Internetseiten bezogen habe, zu denen die Anmelderin vor der Beschlussfassung nicht habe Stellung nehmen können. Damit habe die Markenstelle den Anspruch der Anmelderin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2012 aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der
angemeldeten Kollektivmarke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren steht, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, in erster Linie das Schutzhindernis gemäß §§ 97, 103 i. V. m. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die angemeldete Marke besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind unter anderem solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die sie eingetragen werden sollen. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. C MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 54 – Postkantoor; BGHZ 167, 278 Rn. 35 – FUSSBALL WM 2006). Rein beschreibende Begriffe oder Wortfolgen sind regelmäßig auch als Kollektivmarke nicht eintragungsfähig (HABM PAVIS PROMA R0865/99-3 – Beschluss vom 12.03.2001 – MEMBER OF THE SOCIETY OF FINANCIAL ADVISERS; Wüst/Jansen in Ekey/Klippel/Bender, Markenrecht, 2. Auflage, § 97 Rn. 19). Etwas anderes gilt gemäß § 97 Abs. 2 MarkenG nur insoweit, als in den Bestimmungen des MarkenG zu Kollektivmarken eine von der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abweichende Regelung getroffen worden ist. Eine solche, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für Kollektivmarken einschränkende Regelung besteht jedoch nur in Bezug auf Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können (§ 99 MarkenG). Für Kollektivmarken, die aus anderen beschreibenden Zeichen und Angaben bestehen, gilt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Ermangelung besonderer Bestimmungen dagegen uneingeschränkt.

Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen nicht nur im Verkehr übliche Fachbegriffe oder glatt beschreibende Gattungsbezeichnungen einem Eintragungsverbot, sondern alle Zeichen und Angaben, die geeignet sind,
Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen (EuGH GRUR 2010, 534, Rn. 56 – PRANAHAUS; GRUR Int. 2011, 400, Rn. 40 – Zahl
1000). Dabei sind nicht nur die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG explizit beispielhaft aufgezählten Merkmale der Art, Beschaffenheit, Bestimmung etc., sondern auch alle sonstigen Merkmale zu berücksichtigen (EuGH a. a. O., Rn. 49 f. – Zahl 1000). Sonstige Merkmale der Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind alle solchen, die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr irgendwie bedeutsame, nicht völlig nebensächliche Umstände mit Bezug auf die Ware oder Dienstleistung beschreiben (EuGH a. a. O. Rn. 28 – PRANAHAUS; BGH GRUR 2002, 809, 811 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I).
Nach diesen Grundsätzen stellt die angemeldete Kollektivmarke für alle beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe i. S. d. §§ 97 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

Sie besteht aus der Abfolge der ursprünglich englischsprachigen, jedoch längst in die deutsche Umgangssprache eingegangenen Wörter "trend" und "factory", deren Bedeutungen "Entwicklungsrichtung" bzw. "Fabrik" die Markenstelle im angegriffenenBeschluss zutreffend dargelegt hat, was auch von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt wird.

Sowohl der Begriff "trend" als auch der Begriff "factory" enthalten in Bezug auf die beanspruchten Waren jeweils für sich genommen einen bedeutsamen beschreibenden Hinweis. Das Wort "trend" bringt in Bezug auf diese Waren zum Ausdruck, dass diese – z. B. in Bezug auf ihr Design – im (modischen) Trend liegen. Das weitere Wort "factory" beinhaltet die Aussage, dass die so bezeichneten Waren aus einer Manufaktur, einem Herstellungsbetrieb, Werk (www.leo.org: factory) stammen. Beide Angaben stellen für die Abnehmer der beanspruchten Waren nicht nur irgendwelche unbedeutenden Nebenumstände dar, sondern beschreiben sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit bzw. Qualität dahingehend, dass sie dem Zeitgeschmack entsprechen und von einem hierauf ausgerichteten Hersteller stammen.

Auch die aus den beiden Wörtern gebildete Bezeichnung "Trend Factory" stellt
entgegen der Ansicht der Anmelderin für die beanspruchten Waren eine zur Beschreibung ihrer Merkmale geeignete Angabe dar. Zwar kann aus dem beschreibenden Charakter ihrer einzelnen Markenbestandteile nicht ohne weiteres auch für die mehrteilige Kombinationsmarke ein Schutzhindernis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hergeleitet werden Andererseits geht der beschreibende Charakter mehrerer Wörter durch deren Zusammenfügung aber auch nicht ohne weiteres verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Verbindung von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend, sofern kein merklicher Unterschied zwischen der Kombination in ihrer Gesamtheit und der bloßen Summe der Bestandteile besteht. Der durch die Verbindung bewirkte Gesamteindruck muss also über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgehen und darf sich nicht in deren bloßer Summenwirkung beschränken (EuGH a. a. O. Rn. 98-100 – Postkantoor; GRUR 2008, 608 – Rn. 45 und 69 – EUROHYPO). Eine diese Summenwirkung übersteigende und damit schutzbegründende Wirkung kann vor allem durch eine besondere grafische Ausgestaltung oder durch die Ungewöhnlichkeit der Kombination erzielt werden. Selbst eine über die bloße Summe der Einzelbestandteile hinausgehende Kombination bleibt aber schutzunfähig, wenn sie in ihrer Gesamtheit zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen geeignet ist (EuGH GRUR-RR 2008, 47 Rn. 31-34 – MAP & GUIDE; BGH GRUR 1998, 394, 396 – Active Line).

Hiervon ausgehend stellt die angemeldete Marke eine die Waren der Anmeldung beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, da die Kombination der beiden für diese Waren beschreibenden Wörter weder sprachlich noch sonst ungewöhnlich ist und auch in ihrer Gesamtheit zur Beschreibung eines Merkmals der Waren geeignet ist. Die Bezeichnung "Trend Factory" stellt insgesamt eine Angabe dar, die geeignet ist darauf hinzuweisen, dass die so bezeichneten Waren einer besonders am Trend, also dem modischen Zeitgeschmack orientierten Herstellungsbetrieb entstammen. Soweit die Anmelderin gegenüber dieser zutreffenden Feststellung der Markenstelle anführt, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine wertneutrale Aussage handele, die nur die Tätigkeit der Überprüfung der Ware bezeichne, vermag dies den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht in Frage zu stellen, weil auch die Herkunft aus einem trendbewußten Unternehmen eine Qualitätsangabe darstellt.

Darauf ob die angemeldete Marke zuvor bereits im Verkehr zur Beschreibung benutzt worden ist, kommt es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht an. Vielmehr reicht es aus, wenn sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (EuGH MarkenR 2008, 160, Rn. 35 – HAIRTRANSFER). Deshalb kommt dem Ergebnis der von der Markenstelle durchgeführten Internetrecherche zur Benutzung der Bezeichnung "Trend Factory" durch Dritte auch keine für die Beurteilung des beschreibenden Charakters ausschlaggebende Bedeutung zu, sondern ihr Ergebnis stellt allenfalls ein weiteres Indiz für die Eignung der angemeldeten Marke als warenbeschreibende Angabe auf dem Gebiet der beanspruchten Waren dar.

Die Eignung zur beschreibenden Sachangabe setzt insbesondere nicht voraus, dass die Angabe bereits feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung des Verkehrs zu ihrem Sinngehalt herausgebildet hat (BGH a. a. O. – SPA II). Bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; a. a. O. – DeutschlandCard). So liegt der Fall auch bei der angemeldeten Marke, die dem Verkehr in bewusst schlagwortartiger, allgemeiner Weise den Sachhinweis übermittelt, dass die so bezeichneten Waren aus einer "trendy factory", einer modebewussten Firma, entstammen. Angesichts dieses für die Waren beschreibenden Begriffsgehalts ist die angemeldete Bezeichnung "Trend Factory" nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich darüber hinaus um einen allgemein verständlichen Begriff mit einer eingedeutschten Beschreibung. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren wird der Verkehr entgegen der Ansicht der Anmelderin in diesem Wort ohne jede gedankliche Analyse einen werbeüblichen, schlagwortartigen Hinweis sehen, der im Zusammenhang mit dem Erwerb der fraglichen Produkte positive Assoziationen signalisieren und damit zum Kauf der Waren animieren soll. Die Anmeldemarke reiht sich dabei nahtlos in die gängige Praxis ein, den angesprochenen Verbrauchern eine besondere Produktbeschaffenheit oder -qualität durch werbetypisch übersteigert formulierte Schlagwörter nahe zu bringen, wobei nicht zuletzt Anknüpfungen an Trendbewußtstein werbesprachlich sehr beliebt sind. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung mit ihrem Bedeutungsgehalt keinerlei konkrete Produktdetails benennt, ändert dies nichts daran, dass der Ausdruck "Trend Factory" vom Verkehr als bloßer Werbehinweis aufgefasst werden wird.

Da der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kommt es auf die Frage, ob ihr für die beanspruchten Waren auch die kollektive Unterscheidungskraft gemäß § 97 Abs. 1 MarkenG fehlt, nicht an, weshalb diese Frage dahingestellt bleibt.

Auch der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann vom Patentgericht gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG in solchen Fällen angeordnet werden, in denen es aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BPatGE 26, 17, 22). Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer durch eine gesetzeswidrige oder unangemessene Sachbehandlung oder durch einen offensichtlichen Fehler der Markenstelle veranlasst worden ist, Beschwerde einzulegen (BPatGE 26, 20, 22). Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist jedoch nicht veranlasst, wenn auch ohne ein Fehlverhalten der Markenstelle inhaltlich dieselbe Entscheidung ergangen wäre und deshalb ohnehin Beschwerde hätte eingelegt werden müssen, weil es in diesem Falle an der erforderlichen Kausalität des Fehlers der Markenstelle für die Beschwerdeeinlegung fehlt (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BPatGE 30, 207, 210 f.). Letzteres ist hier der Fall.

Auch wenn zu Gunsten der Anmelderin davon ausgegangen wird, dass die Markenstelle das rechtliche Gehör der Anmelderin dadurch verletzt hat, dass sie im angegriffenen Beschluss auf Internetseiten abgestellt hat, die der Anmelderin zuvor nicht übermittelt oder sonst mitgeteilt worden sind und zu denen sie deshalb vor der Beschlussfassung nicht Stellung nehmen konnte, so fehlt es im vorliegen den Fall schon deshalb an der für eine Rückzahlungsanordnung erforderlichen Kausalität dieses Fehlverhaltens für die Beschwerdeeinlegung, weil die angemeldete Marke entgegen der Ansicht der Anmelderin bereits ihrem Wortsinn nach für die beanspruchten Waren einen beschreibenden Begriffsgehalt i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aufweist und weil es für die Schutzversagung nach der vorstehenden Bestimmung nicht darauf ankommt, dass die angemeldete Marke bereits als beschreibende Angabe im Verkehr verwendet wurde (BGH GRUR 2010, 825, Nr. 17 – Marlene-Dietrich-Bildnis II).

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, wie sie von der Anmelderin angeregt worden ist, besteht keine Veranlassung, weil mit diesem Beschluss nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die vorliegende Entscheidung betrifft vielmehr einen Einzelfall, der ausschließlich auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung des EuGH und des BGH entschieden werden konnte. Auch für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist kein Raum, weil weder über neue Rechtsfragen zu entscheiden war noch von der Rechtsprechung anderer Senate oder Gerichte abgewichen worden ist.

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