„BerufsunfähigkeitsVorsorge“

14. Oktober 2011
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Eigener Leitsatz:

Das Zeichen „Berufsunfähigkeitsvorsorge“  ist für die angemeldeten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig, da es im engen Zusammenhang zu den beanspruchten Dienstleistungen steht, namentlich Immobilien- und Finanzdienstleistungen.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 20.09.2011

Az.: 33 W (pat) 100/10

 

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 28 388.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I .

Am 5. Mai 2006 hat die Anmelderin die Wortmarke

BerufsunfähigkeitsVorsorge

für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 angemeldet:

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung der Marke mit Beschlüssen vom 10. September 2006 und vom 21. Oktober 2010 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Sie hat hierzu ausgeführt, dass mit dem sprachüblich gebildeten Begriff „Berufsunfähigkeit“ insbesondere die alters- oder krankheitsbedingte Unfähigkeit einer Person einem Beruf nachzugehen, bezeichnet werde. Unter dem Begriff der „Vorsorge“ fasse man solche Maßnahmen zusammen, mit denen jemand einer möglichen späteren Entwicklung oder Lage vorbeuge bzw. durch die eine spätere materielle Notlage vermieden werden solle. Die begehrte Wortkombination „BerufsunfähigkeitsVorsorge“ bezeichne demnach eine Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit.

Für die beanspruchten Dienstleistungen auf den Gebieten des Versicherungs-, Finanz- und Immobilienwesens könne das begehrte Zeichen darauf hinweisen, dass diese Dienstleistungen ihrer Art nach eine Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit zum Gegenstand hätten bzw. dass sie hierfür bestimmt seien. Außerdem sei eine klare Unterscheidung zwischen den Dienstleistungen des Immobilien-, Versicherungs- und Finanzwesens kaum noch möglich, da viele Anbieter sämtliche Dienstleistungen anbieten würden (Stichwort „Allfinanz“).

Auch die Binnengroßschreibung des Buchstaben „V“ zähle zu den werbeüblichen Gestaltungsmitteln und könne den beschreibenden Charakter der angemeldeten Wortkombination nicht aufheben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie ist der Auffassung, dass die begriffliche Bedeutung des begehrten Zeichens, auch wenn diese, entsprechend den Ausführungen des Markenamtes, als Hinweis auf eine vorliegende Maßnahme für den Fall einer Berufsunfähigkeit verstanden werde, zumindest hinsichtlich der Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte und Immobilienwesen“ in keinerlei Zusammenhang stehe. Dementsprechend liege insoweit weder ein Freihaltungsbedürfnis vor, noch fehle der Marke die Unterscheidungskraft.

Der Senat hat die Anmelderin mit Schreiben vom 12. August 2011 auf das Vorliegen von Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG hingewiesen und entsprechende Anlagen aus der Internetrecherche des Senats (im Folgenden zitiert als „Anlagen“) übersandt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse vom 10. September 2006 und vom 21. Oktober 2010 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos.

Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der begehrten Dienstleistungen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmeldung ist daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.

1.

Das angemeldete Zeichen besteht aus dem Wort „Berufsunfähigkeits“ und dem Wort „Vorsorge“. Die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit insbesondere die alters- oder krankheitsbedingte Unfähigkeit einer Person, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bezeichnet werde und dass der Begriff der „Vorsorge“ Maßnahmen beschreibe, mit denen jemand einer möglichen späteren Entwicklung oder Lage vorbeuge bzw. durch die eine spätere materielle Notlage vermieden werden solle.

Das begehrte Zeichen besteht daher aus zwei gebräuchlichen Begriffen, die zudem in sprachüblicher Weise zusammengesetzt worden sind.

Auch die – bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind – vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu: EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) – SAT.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) – Postkantoor; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 13) – VISAGE) führt vorliegend eher nicht zu einem Eindruck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde. Vielmehr handelt es sich bei der Wortkombination „BerufsunfähigkeitsVorsorge“ um einen generischen Begriff, der eine Vorsorge für den Fall einer Berufsunfähigkeit umschreibt (vgl. z. B. Anlage 1: …Ihr Versicherungsfachmann berät Sie in allen Fragen der Berufsunfähigkeitsvorsorge“; ebenso für den Begriff „Erwerbsunfähigkeitsvorsorge“: BPatG 33 W (pat) 56/10). Dementsprechend kann das Zeichen Art und Bestimmung der begehrten Dienstleistungen aus dem Versicherungs-, Immobilien- und Finanzwesen i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bezeichnen.

Der Begriff wird ausweislich der Belege aus der Internetrecherche des Senats, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, insbesondere als Gattungsbegriff zur Bezeichnung von Merkmalen verschiedener Versicherungsdienstleistungen vielfach genutzt, um eine versicherungstechnische Vorsorgemaßnahme näher zu beschreiben, insbesondere um die Art einer Versicherungsdienstleistung näher zu präzisieren. Unter einer „Vorsorgeversicherung“ versteht man nämlich
„… jede Art von Versicherung, die ein Versicherungsnehmer abschließt, um private Vorsorge zu betreiben“ (vgl. Anlage 4), wobei nach der Art des versicherten Risikos zwischen verschiedenen Vorsorgeversicherungen (Berufsunfähigkeitsvorsorgeversicherung, Erwerbsunfähigkeitsvorsorgeversicherung etc.) unterschieden
wird, Anlage 1: „Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine private Vorsorgeversicherung“; siehe auch Anlagen 2, 4, 5, 6, 9, 10).

Darüber hinausgehend kann der Begriff „Berufsunsfähigkeitsvorsorge“ aber auch Merkmale von Finanz- und Immobiliendienstleistungen beschreiben, da beide Dienstleistungsarten durch Geldanlage bzw. Immobilienerwerb ebenfalls der Berufsunfähigkeitsvorsorge dienen können, so dass durch das begehrte Zeichen der Zweck der Dienstleistung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG näher bezeichnet werden kann. So kann der Erwerb bestimmter Vermögenswerte oder Geldanlagen darauf angelegt sein, später durch zukünftige Einnahmen eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit zu gewährleisten (vgl. Anlage 5: Berufsunfähigkeitsvorsorge… Berufsunfähigkeitsrente). Gleichermaßen kann der Kauf einer Immobilie darauf abzielen, eine Berufsunfähigkeitsvorsorge zu gewährleisten, sei es durch Einnahmen aus der Vermietung der Immobilie oder, indem das Wohnen in einer eigenen schuldenfreien Immobilie zusätzliche Mietkosten im Falle der Berufsunfähigkeit erspart. Dass es eine entsprechende Zweckbestimmung im Rahmen von Immobilien und Finanzdienstleistungen gibt, belegen die Anlagen aus der Internetrecherche des Senats, z. B.
Anlage 7:

– „Die Bestandsimmobilie ist grundsätzlich eine gute Wertanlage,
ob selbstgenutzt oder als Kapitalanlage. Beides dient der Altervorsorge.
Wenn die Wohnung bezahlt ist, wohne ich mietfrei, und bin
keiner Mietsteigerung ausgesetzt, oder als Kapitalanlage und ich
habe Monat für Monat Mieteinnahmen und profitiere langfristig von
der Mietsteigerung.“

Darüber hinausgehend werden ausweislich der Internetrecherche des Senats Immobiliendienstleistungen angeboten, die beim Kauf einer darlehensfinanzierten Immobilie zugleich die von Experten empfohlenen (siehe dazu Anlagen 8 – 10) Vorsorgemaßnahmen für die Absicherung des Ausfallrisikos im Falle einer Berufsunfähigkeit beinhalten, vgl. z. B. Anlage 7:

– „Eine Erwerbsunfähigkeit trifft besonders alle, die eine bedeutende
finanzielle Verpflichtung eingegangen sind. Hier wäre der
fremdfinanzierte Bau oder Kauf einer Immobilie als Paradebeispiel
zu nennen. Im Falle der Berufsunfähigkeit fehlt häufig das Einkommen,
um für Zinsen und Tilgung der Immobilie aufzukommen und im schlimmsten Fall muss diese veräußert werden. Dies ist aber oft nur mit erheblichen finanziellen Einbußen (z. B. einer Zwangsversteigerung) möglich. Eine mögliche Erwerbsunfähigkeit finanziell abzusichern, ist daher nicht zuletzt jedem, der eine fremdfinanzierte Immobilie anschafft, zu empfehlen…“

– „Risiken: „Mitausfälle, Mietnomaden, Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit
lesen sie hierzu mein einzigartiges Sicherheitspaket weiter unten… Die sorglos Immobilie! Ich habe immer wieder von meinen Kunden gehört, die gesagt haben „Wenn sie die angeführten Risken ausschließen können, würden wir sofort eine Immobilie kaufen“. Wie Recht sie haben! Genau diese Absicherung bei Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit, Mietausfall und gegen Mietnomaden ist beim Kauf einer Immobilie bei mir automatisch enthalten, ja anders würde ich eine Immobilie als Kapitalanlage gar nicht an Sie verkaufen …“

2.

Dem begehrten Zeichen fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) – Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) – Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) – Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) – SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) – VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist. In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) – SAT.2). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) – Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) – Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) – My World; BGH BlPMZ 2010, 273 (275) – Roche-Kugel).

Das hier beanspruchte Zeichen ist im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird ihr nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen können. Eine Wortmarke, die, wie die hier begehrte Marke „BerufsunfähigkeitsVorsorge“, Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) – BIOMILD). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) – VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) – FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

Selbst wenn man aber für die Immobilien- und Finanzdienstleistungen keinen hinreichend unmittelbaren Bezug zwischen dem Zeichen und diesen Dienstleistungen annehmen würde, wäre die Unterscheidungskraft auch im Hinblick darauf zu verneinen, dass es sich bei dem Begriff „Berufsunfähigkeitsvorsorge“ um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache handelt, der – wie dargelegt – in engem Zusammenhang zu Immobilien- und Finanzdienstleistungen steht.

Die Unterscheidungskraft fehlt nämlich nicht nur solchen Angaben, die Dienstleistungen unmittelbar beschreiben, sondern auch solchen, mit denen ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 17) – FUSSBALL WM 2006). Dies gilt insbesondere bei sprachüblich gebildeten Wortzeichen, die – wie das hier begehrte Wortzeichen – mit einer ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung in die Umgangssprache eingegangen sind und nur in diesem Sinne verstanden werden (BGH GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; BGH GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard m. w. N.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 8 Rd. 49).

Hiervon ist vorliegend auszugehen, weil der Begriff „Berufsunfähigkeitsvorsorge“ angesichts der großen Bedeutung von Vorsorgemaßnahmen für den Fall altersoder krankheitsbedingter Erwerbsausfälle derart gebräuchlich ist, dass die Lebenserfahrung dagegen spricht, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sieht (ebenso für den Begriff „ErwerbsunfähigkeitsVorsorge“: BPatG 33 W (pat) 56/10). Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von dem Beschwerdeverfahren betreffend die Anmeldung der Wort-/Bildmarke „Renteclassic“ (BPatG 33 W (pat) 45/04), das für bestimmte Geldgeschäfte eingetragen worden ist. Der Begriff „Renteclassic“ ist nämlich – im Gegensatz zum hier vorliegenden Zeichen „BerufsunfähigkeitsVorsorge“ – kein allgemein gebräuchlicher Gattungsbegriff.

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