„Fast Technology“

29. Februar 2012
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Eigener Leitsatz:

Die Wortmarke „Fast Technology“ ist nicht eintragungsfähig. Zum einen ist das Zeichen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs lediglich beschreibend, da es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auf die Ermöglichung einer schnellen Produktion mittels der Waren hinweist. Zum anderen ist das Zeichen nicht unterscheidungskräftig, da bei beschreibenden Angaben kein Anhaltspukt dafür besteht, dass der Verkehr diese als Unterscheidungsmittel versteht.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 17.01.2012

Az.: 33 W (pat) 558/10

 


In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 043 412.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, die Vorsitzende Richterin am Landgericht Grote-Bittner und die Richterin Dr. Hoppe auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2012

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Am 19. Juli 2010 hat die Anmelderin die Wortmarke

Fast Technology

angemeldet und zwar für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 1:
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Kleber für gewerbliche Zwecke, Baukleber

Klasse 19:
Oberputze, Mörtel, Spachtelmassen, Armierungsmörtel.

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 hat die Markenstelle für Klasse 1 die Anmeldung wegen Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, dass die Einzelbestandteile des Zeichens ohne weiteres verstanden würden. „Fast“ bedeute „schnell“ und „Technology“ bedeute „Technologie“. Beide Begriffe gehörten zum Grundwortschatz der englischen Sprache und es handele sich um oft verwendete Begriffe der Werbesprache in Deutschland. Auch die Aneinanderreihung eines Adjektivs und eines Substantivs entspreche den grammatikalischen Regeln der englischen Sprache und werde daher vom angesprochenen Verkehr verstanden. Die Gesamtwortfolge „Fast Technology“ werde daher im Sinne von „schnelle Technologie“ verstanden, wobei „Technologie“ die Gesamtheit der zur Gewinnung oder Bearbeitung von Stoffen
nötigen Prozesse und Arbeitsgänge darstelle, nämlich die Produktionstechnik.

Das Gesamtzeichen weise daher in erkennbar anpreisender Weise darauf hin, dass die beanspruchten Waren die zur Gewinnung oder Bearbeitung von Stoffen nötigen Prozesse und Arbeitsgänge in einer erhöhten (schnellen) Geschwindigkeit bzw. dass sie eine schnelle Produktionstechnik ermöglichten oder zur Folge hätten. Dem stehe nicht entgegen, dass die Produkte selbst keine Technologien seien, da eine beschreibende Angabe auch dann vorliege, wenn das Zeichen eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Ware, wie z. B. deren Zweck oder Wirkung beschreibe. Darüber hinaus würden die Begriffe „Technology“ und „Fast“ auch bereits werbeüblich in Kombination zur Beschreibung von Waren oder Leistungen verwendet. Dies gelte insbesondere in Zusammenhang mit Baukleber und Baumaterialien wie Mörtel und Putz.

Darüber hinaus fehle der Bezeichnung für die beanspruchten Waren auch jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr das Zeichen lediglich als Sachhinweis darauf, dass die beanspruchten Waren die zur Gewinnung oder Bearbeitung von Stoffen nötigen Prozesse und Arbeitsgänge in einer erhöhten (schnellen) Geschwindigkeit bzw. dass sie eine schnelle Produktionstechnik ermöglichten oder zur Folge hätten, verstehen würde.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, dass die beanspruchten Waren nicht „schnell“ oder „technologisch“ sein könnten und sich ein bestimmtes Produkt auch nicht durch „Technologie“ beschreiben lasse.
Eine beschreibende Sachaussage liege daher nicht vor. Darüber hinaus handele es sich auch um eine ungewöhnliche und phantasievolle Wortzusammensetzung. Insofern sei zu berücksichtigen, dass das Wortzeichen „fast“ sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache vorkomme. Während „fast“ im Deutschen gleichbedeutend sei mit „beinahe, nahezu, nicht ganz“ bedeute das Wort in der englischen Sprache „schnell“. In Kombination mit dem zweiten Zeichenbestandteil „Technology“ könne das Wortzeichen daher auch im Sinne von „Beinahe-Technologie“ verstanden werden. Hierbei handele es sich um eine kurze, präzise und phantasievolle Wortkombination. Ein Verständnis im Sinne von „Beinahe-Technologie“ komme auch deshalb in Betracht, weil der Begriff „Schnelltechnologie“ keine übliche Begriffsbildung darstelle und im hier maßgeblichen Warenbereich, anders als z. B. in der Informationstechnologie, keine übliche oder konkrete Bedeutung habe, wie es beispielsweise bei dem Begriff „schnell härtend“ der Fall wäre.

Im Übrigen bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis, da andere Begriffe, wie z. B. „schnell härtend“ existierten, um die maßgeblichen Sacheigenschaften der Ware zu beschreiben.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Der Senat hat die Anmelderin mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 auf das mögliche Vorliegen von Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG hingewiesen und entsprechende Anlagen aus der Internetrecherche des Senats (im Folgenden zitiert als „Anlagen“) übersandt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig aber erfolglos.

Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der begehrten Waren die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

1.
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) – EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) – ADIDAS II). Es gibt nämlich – insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs – Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) – Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) – DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) – Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 – 36) – BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).

b) Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) – Henkel).

Hier richten sich die Waren, die für gewerbliche Zwecke angemeldet wurden, (chemische Erzeugnisse, Kleber), ausschließlich an den Handel und damit an Fachkreise. Mit den übrigen Waren (Baukleber, Oberputze, Mörtel, Spachtelmassen, Armierungsmörtel) werden sowohl Fachkreise als auch Endverbraucher angesprochen. Auszugehen ist dabei vom normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) – Matratzen/Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) – Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 30 ff.).

c) Ausgehend von diesen Vorgaben ist das begehrte Zeichen für die angemeldeten Waren aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs beschreibend i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Marke darf wegen der darin enthaltenen inhaltlichen Sachaussage, die geeignet ist, Merkmale der angemeldeten Waren zu beschreiben, nicht monopolisiert werden.

Das Wort „Technology“ entstammt der englischen Sprache und ist gleichbedeutend mit dem deutschen Wort „Technologie“ (vgl. Langenscheidts Wörterbuch Englisch-Deutsch 2005). Das Wort „fast“ kann ebenfalls der englischen Sprache zugeordnet werden und bedeutet u. a. „schnell“ (Langenscheidts Wörterbuch Englisch-Deutsch 2005). Darüber hinaus kommt das Wort „fast“ auch im deutschen Sprachschatz vor und bedeutet hier „beinahe, nahezu, nicht ganz“. Der Verkehr wird jedoch, wenn ihm zwei zusammengefügte Worte begegnen, in der Regel nicht dazu neigen, diese verschiedenen Sprachen zuzuordnen. Da der Begriff „Technology“ ausschließlich der englischen Sprache zuzuordnen ist, wird der Verkehr demnach auch das Wort „fast“ dem englischen Sprachbereich zuordnen und das Wortzeichen daher in seiner Gesamtbedeutung als „Schnelltechnologie“ verstehen (vgl. auch HABM R0148/08-2 – FASTCHECK. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass es sich bei beiden Zeichenbestandteilen um Begriffe handelt, die zum englischen Grundwortschatz zählen und sich gerade in Zusammenhang mit den hier begehrten Waren zu einem sinnvollen Gesamtbegriff im Sinne einer „Schnelltechnologie“ zusammenfügen lassen.

Gerade für die hier angemeldeten Waren spielen nämlich Technologien, die eine schnelle Verarbeitung ermöglichen, eine besondere Rolle. Insoweit ist auf die Anlagen 4, 11, 12 und 13 der Markenstelle sowie auf die Anlagen 1 bis 4 des Senats Bezug zu nehmen. Aus diesen ergibt sich, dass die Geschwindigkeit des Härtens oder Klebens eine bedeutende Rolle spielt und insoweit besondere Technologien zum Einsatz kommen, z. B. „Schnelltechnologie“, „Fast-Acting-Surfactant-Technologie“; Mörtel-Technologie mit … Zeitvorteil-Mörtel; Klebstoff-Technologie“ Power-Kleber … härtet schnell aus…, „Fast-Bond-Montagekleber“; „QSBaukleber (Quick-Set = schnell trocken …, „Der Baukleber mit Quick-Set-Technologie“; „ergänzt wird dieses System durch den schnellen Dichtspachtel, … „Innovative Schnell-Technologie spart Arbeitszeit“, „Tical Fast-Patch … schnell härtender, hochfester Spachtel.“ „Schnellspachtel Schnell-Verbindungen … mit schneller Vernetzung“, „Klebstoffsorte … schnellhaftend“).

Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren weist das Zeichen daher auf die Ermöglichung einer schnellen Produktion mittels dieser Waren hin und bezeichnet damit sowohl eine Eigenschaft als auch eine Bestimmung der Waren i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. auch BPatG 25 W (pat) 167/04 – GIGABYTE TECHNOLOGY; BPatG 28 W (pat) 33/05 – New Technology Instruments; BPatG 27 W (pat) 23/04 – WIRST TECHNOLOGY, HABM R0599/03-2 – TECHNOLOGY FOR VISION). Insoweit hat die Markenstelle zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Merkmalsbeschreibung nicht nur anzunehmen ist, wenn die Ware selbst beschrieben wird, sondern auch dann, wenn deren Bestimmung, hier deren Bestimmung zur Ermöglichung einer schnellen Produktion, bezeichnet wird.
Demgegenüber erscheint die von der Anmelderin vorgetragene Bedeutung im Sinne einer „Beinahe-Technologie“ eher negativ besetzt, da insoweit ausgedrückt würde, dass ein Technologiestandard noch nicht vollständig, sondern lediglich beinahe erreicht wird. Es wäre äußerst unüblich, ein Produkt mit einer derart negativ besetzten Kennzeichnung zu versehen, weshalb auch ein entsprechendes Verkehrsverständnis fernliegt. Schließlich ist der Verkehr aber auch durch andere Wortkombinationen wie z. B. „Fast-Food“ daran gewöhnt, das Wort „Fast“ im Sinne von „schnell“, mithin „schnelles Essen“ zu verstehen und nicht als „beinahe Essen“.

Im Übrigen würde auch das von der Anmelderin favorisierte Wortverständnis einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegenstehen. Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nämlich schon dann, wenn nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen beschreibenden Inhalt hat (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) – DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) – BIOMILD). Die Annahme einer beschreibenden Sachangabe setzt auch nicht voraus, dass das Wortzeichen bereits feste begriffliche Konturen erlangt hat (BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 15) – SPA II) oder das dahinterstehende Leistungsangebot im Einzelnen konkretisiert (BGH 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 17) – My World). Dementsprechend schließt auch der Umstand, dass das Zeichen lexikalisch nicht nachweisbar, neuartig oder ungewohnt ist, nicht die Eignung zur Beschreibung von Produktmerkmalen aus. Vielmehr ist es der Verkehr gewöhnt, mit neuen Begriffen und Wortkombinationen konfrontiert zu werden, um so sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt zu bekommen
(Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 293).

Entgegen der Ansicht der Anmelderin kommt es für die Schutzfähigkeit auch nicht darauf an, ob andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke zur Verfügung stehen, um ein Produktmerkmal zu beschreiben, weil das durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abgesicherte Freihaltebedürfnis unabhängig davon besteht, ob mögliche Wettbewerber auf das begehrte Zeichen angewiesen sind oder nicht (EuGH GRUR 2004, 674 (57, 101) – Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 42) – BIOMILD; BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 13) – LOTTO).

Dem Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht es auch nicht entgegen, wenn die konkret angemeldete Wortkombination noch nicht beschreibend verwendet wird, da es sowohl nach der Formulierung der entsprechenden Norm im Markengesetz, als auch nach der rechtlichen Grundlage in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL ausreicht, wenn die Angaben zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen „dienen können“ ohne dass bereits eine tatsächliche Verwendung erfolgt sein müsste (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) – Postkantoor). Hiermit wird klargestellt, dass bereits die bloße Eignung einer Angabe oder eines Zeichens zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 30) – Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) – Postkantoor; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 12) – SPA II). Hintergrund ist die Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren mögliche künftige beschreibende Verwendung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 282). Zur Prüfung bedarf es einer realitätsbezogenen Prognose, die auch mögliche, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt, welche eine beschreibende Verwendung der betreffenden Angabe vernünftigerweise erwarten lassen. Dies ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen, da die Kombination der Wortzeichen „fast“ und „technology“ in ihrem Aussagegehalt lediglich die Summe der Einzelbestandteile der in ihnen verkörperten Sachinformationen zur Beschreibung der angemeldeten Waren verkörpert. Es ist daher zu erwarten, dass ein Bedarf besteht, auch die Wortkombination zur prägnanten Beschreibung der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Hierfür spricht insbesondere auch der Umstand, dass bedeutungs- und strukturgleiche Wortkombinationen für die begehrten Waren bereits beschreibend verwendet werden (z. B.) Anlage 1: „Schnell-Technologie“).

2.
Dem begehrten Zeichen fehlt auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) – Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) – Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) – Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) – SAT 2: BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) – VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist. In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) – SAT.2). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) – Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) – Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) – My World; BGH
BlPMZ 2010, 273 (275) – Roche-Kugel).

Das hier beanspruchte Zeichen ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird ihm nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen können. Eine Wortmarke, die, wie die hier begehrte Marke „Fast Technology“, Merkmale von Waren beschreibt, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) – Biomild). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) – VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

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