Werbung für Bachblüten-Mischungen mit Wohlfühlbegriffen

30. Juni 2015
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Verschieden Blüten liegen um ein Fläaschchen mit Medizinischen Tropfen Urteil des LG Freiburg vom 16.03.2015, Az.: 12 O 9/15 KfH

Die Werbung für Bachblüten Produkte mit Aussagen wie „zur Harmonisierung von Körper und Seele“, „die Essenzen finden direkten Zugang zu Ihrer Seele“, „Optimismus“ und „Willenskraft“ enthält keine gesundheitsbezogenen Angaben, weil diese Bezeichnungen lediglich völlig unspezifische Allerweltsbegriffe mit appellativen Charakter darstellen, die keinen Zusammenhang mit der Gesundheit suggerieren. Die Werbung ist ferner nicht irreführend, weil sie aus bloßen nichtssagenden Anpreisungen besteht.

Landgericht Freiburg

Urteil vom 16.03.2015

Az.: 12 O 9/15 KfH

 

Tenor

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, durch einstweilige Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr

für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Nichtraucher Nr. 26“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Nichtraucher“ zu werben,

für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Figurbewußt Nr. 27“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Figurbewußt“ zu werben.

1 a. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 37/39, die Beklagte 2/39 zu tragen.

3. Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens beträgt Euro 30.000.

Tatbestand

Der Verfügungskläger (im folgenden: Kläger und Beklagte) ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werde. Die Beklagte wirbt im Internet für verschiedene Bachblüten Produkte. Diese Werbung beanstandet der Kläger, weil gegen das Verbot der Irreführung in §§ 11 LFGB, 5,3 UWG verstoßen werde. Außerdem handele es sich um unerlaubte gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO.

Der Kläger geht gegen die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor und stellt folgende Anträge:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr

1. „Babella Bio Bachblüten-Mischungen“ und/oder „Babella Kräutertees mit Bachblüten-Mischungen“ zu werben:
1.1. „zur Harmonisierung von Körper und Seele“,
1.2. „Die Essenzen finden direkten Zugang zu Ihrer Seele“,
1.3. „Mit unseren babella-Mischungen haben Sie immer und überall die kleinen Seelenstreichler bei der Hand den Anforderungen des Lebens gelassen und souverän zu begegnen“,
2. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Dynamik Nr. 1“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Dynamik“ zu werben,
3. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Zuversicht Nr. 2“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Zuversicht“ zu werben,
4. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Urvertrauen Nr. 3“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Urvertrauern“ zu werben,
5. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Entspannung Nr. 4“ (Gesamtalkoholgehalt 16%) mit der Bezeichnung „Entspannung“ zu werben,
6. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Creativ Nr. 5“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Creativ“ zu werben,
7. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Yes you can Nr. 6“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Yes you can“ zu werben,
8. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Antrieb Nr. 7“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Antrieb“ zu werben,
9. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Harmonie Nr. 8“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Harmonie“ zu werben,
10. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Erdung Nr. 9“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Erdung“ zu werben,
11. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Freude Nr. 10“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Freude“ zu werben,
12. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Energie Nr. 11“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Energie“ zu werben,
13. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Optimismus Nr. 12“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Optimismus“ zu werben,
14. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Mut Nr. 13“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Mut‘ zu werben,
15. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Hellwach Nr. 14“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Hellwach“ zu werben,
16. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Selbstwert Nr. 15“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Selbstwert“ zu werben,
17. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Keep Cool Nr. 16“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Keep Cool“ zu werben,
18. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Willenskraft Nr. 17“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Willenskraft“ zu werben,
19. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Klarheit Nr. 18“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Klarheit“ zu werben,
20. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Lebenslust Nr. 19“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Lebenslust“ zu werben,
21. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Konflikt Nr. 20“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Konflikt“ zu werben,
22. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Unter Druck Nr. 21“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Unter Druck“ zu werben,
23. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Neustart Nr. 22“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Neustart“ zu werben,
24. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Loslassen Nr. 23“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Loslassen“ zu werben,
25. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Trost Nr. 24“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Trost“ zu werben,
26. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Nachtträume Nr. 25“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Nachtträume“ zu werben,
27. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Nichtraucher Nr. 26“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Nichtraucher“ zu werben,
28. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Figurbewußt Nr. 27“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Figurbewußt“ zu werben,
29. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Fülle Nr. 28“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Fülle“ zu werben,
30. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Innere Ruhe Nr. 29‘ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Innere Ruhe“ zu werben,
31. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Gelassenheit Nr. 30“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Gelassenheit“ zu werben,
32. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Alles wird gut Nr. 31“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Alles wird gut“ zu werben,
33. für das Produkt „Babella Bio Bachblüten-Mischung Krisenfall Nr. 39“ (Gesamtalkoholgehalt 18%) mit der Bezeichnung „Krisenfall“ zu werben,
34. für das Produkt „Babella Kräutertee mit Bachblüten-Mischung Entspannung Nr. 4“ mit der Bezeichnung „Entspannung“ zu werben,
35. für das Produkt „Babella Kräutertee mit Bachblüten-Mischung Hellwach Nr. 14“ mit der Bezeichnung „Hellwach“ zu werben,
36. für das Produkt „Babella Kräutertee mit Bachblüten-Mischung Lebenslust Nr. 19“ mit der Bezeichnung „Lebenslust“ zu werben,
37. für das Produkt „Babella Kräutertee mit Bachblüten-Mischung Innere Ruhe Nr. 29“ mit der Bezeichnung „Innere Ruhe“ zu werben,
38. für das Produkt „Babella Kräutertee mit Bachblüten-Mischung Alles wird gut Nr. 31“ mit der Bezeichnung „Alles wird gut“ zu werben,
39. für das Produkt „Babella Kräutertee mit Bachblüten-Mischung Krisenfall Nr. 39“ mit der Bezeichnung „Krisenfall“ zu werben.

Außerdem beantragt er den Erlass eines Versäumnisurteils, nachdem die Beklagte in dem angesetzten Termin zur Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, zu der sie rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen war, nicht erschienen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur teilweise schlüssig begründet. Insoweit war die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Im wesentlichen war der Antrag zurückzuweisen, weil der Beklagten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO nicht anzulasten sind und ihr auch nicht irreführende Angaben vorgehalten werden können.

1. Die Verordnung 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) definiert in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 als gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Erforderlich ist also ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits, wobei der Zusammenhang nicht näher definiert ist und deshalb weit zu verstehen ist. Eine gesundheitsbezogene Angabe kann auch eine Bezeichnung sein wie „Bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden (EuGH – Urteil v. 6.9.2012 – C-544/10). Der Gesundheitsbegriff umfasst auch psychische Funktionen, wie sich aus Art. 13 Abs. 1 b HCVO ergibt.

2. Die vom Kläger beanstandete Werbung erhält einen derart definierten Bezug zwischen dem beworbenen Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits nicht. Vielmehr befasst sich die Werbung mit Ausnahme der Anträge Nr. 27 und 28 mit völlig unspezifischen Allerweltsbegriffen, die auch nicht im weiteren Sinne als gesundheitsbezogen gewertet werden können. Es wäre unzulässig, die in der Werbung angesprochene Harmonisierung von Körper und Seele mit auch aus Sicht des Verbrauchers wissenschaftlich definierten psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen gleichzusetzen. Vielmehr hat die angegriffene Werbung lediglich appellativen Charakter ohne den Anspruch aufzustellen, eine irgendgeartete inhaltliche Bedeutung zu haben. Solche inhaltsleeren Werbesprüche gehören nicht zum Regelungsgegenstand der Verordnung 1924/2006. Ausweislich Nr. 8 der Erwägungsgründe sollen mit der Verordnung allgemeine Grundsätze für alle Angaben über Lebensmittel festgesetzt werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und dem Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern. Wohlfühlbegriffe wie – so die hier zu beurteilenden Werbesprüche – Harmonie, Seele, Seelenstreichler, Dynamik, Zuversicht, Urvertrauen, Entspannung, Creativ, „Yes You Can“, Antrieb, Erdung, Freude, Energie, Optimismus, Mut, hellwach, Selbstwert, Keep Cool, Willenskraft, Klarheit, Lebenslust, Konflikt, unter Druck, Neustart, loslassen, Trost, Nachtträume, Fülle, Innere Ruhe, Gelassenheit, alles wird gut, Krisenfall, Lebenslust haben mit gesundheitsbezogenen Informationen nichts zu tun. Wie dargelegt, bezweckt die Verordnung nicht das vollständige Verbot von Werbung für Lebensmittel (vgl. a. BGH GRUR 2014,1013 – Original Bach-Blüten).

3. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen §§ 11 LFGB, 5 UWG dargetan. Nach § 11 Abs. 1 LFBG ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden, einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben oder einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. Abzugrenzen hiervon sind Aussagen, denen der Verbraucher keinerlei Gehalt zumessen wird, wie beispielsweise „neue Lebensenergie“ (OLG Hamm – Urteil vom 22.11.2012 – 4 U 9712) oder „so fühle ich mich wohl“-Kaugummi , „Gute Laune Drops“ oder „Trostschokolade“ (vgl. OLG Hamm WRP 2015,228). Eine Werbeaussage, die nach der Auffassung des Verkehrs inhaltlich nichts aussagt, ist begrifflich keine Angabe, weil ihr der Informationsgehalt fehlt, sie kann deshalb auch nicht irreführend sein. Die Werbung versucht das Publikum oft durch positive Assoziationen für das beworbene Produkt einzunehmen. Das gut aussehende Mannequin erweckt den Eindruck, dass das beworbene Kleidungsstück besonders schmücke, der drahtige junge Mann, der den Schokoriegel zu sich nimmt, macht manchen glauben, die Figur werde unter dieser Köstlichkeit nicht leiden, die gute Laune, die in der Werbung für ein alkoholisches Getränk vermittelt wird, lässt den Schwermütigen meinen, auf diese Weise ließen sich seine Probleme lösen, der einsame Junggeselle glaubt an die Illusion, ihm fehle für den Erfolg bei den Frauen nur der beworbene Sportwagen. In all diesen Fällen fehlt es nicht nur an einem hinreichend konkreten Aussagegehalt, der Durchschnittsverbraucher kennt auch die gewöhnlichen Mechanismen der Werbung und ist sich bewusst, dass die positiven Assoziationen keinen realen Hintergrund haben (so zutreffend Bornkamm in Köhler/Bornkamm UWG 31. Auflage § 5 Rdnr. 2.43 f). Mit dem Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 23.5.2013 – 13 U 199/12), welche Entscheidung der Kläger vorgelegt und auch erstritten hat, handelt es sich hierbei um bloße, nichtssagende Anpreisungen, die den Irreführungstatbestand nicht erfüllen.

4. Schlüssig begründet sind die Verbotsanträge Nr. 27 und 28.

5. Die Entscheidung beruht im übrigen auf § 92 ZPO. Soweit der Antrag erfolgreich war, bedurfte es eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht. Kosten der Beklagten sind nicht ersichtlich, so dass insoweit auf Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit verzichtet werden konnte.

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