Administrator hat keine generelle Prüfungspflicht

04. August 2008
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Eigener Leitsatz:

Ein auf einer Internetseite ausgewiesener technischer Betreuer und Administrator eines Diskussionsforums hat keine generelle Prüfungspflicht bezüglich der inhaltlichen Ausführungen der Benutzer aus Gründen der Presse- und Meinungsfreiheit. Insbesondere kann die Haftungsprivilegierung aus § 10 TMG lediglich auf strafrechtliche Verantwortung und Schadenshaftung angewandt werden, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche.<br/><br/>

Amtsgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 16.07.2008

Az.: 31 C 2575/07 – 17

Im Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abteilung 31, durch … im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

In dem … wurde ein Beitrag unter der Überschrift “…” veröffentlicht. In dem Artikel wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger … zum Terror anstifte. Zudem heißt es über den Kläger: …

In dem zu dem Artikel veröffentlichten Kommentaren verschiedener Nutzer wird u.a. ausgeführt, dass “der Kläger es gar nicht möge als … und rassistisch bezeichnet zu werden”. Zudem wird mehrfach das Wort Hassprediger verwendet und der Name des Klägers im Zusammenhang mit dem Vornamen “Adolf“ genannt. Nachdem von einem Kommentator die Telefonnummer des Klägers genannt wurde, wurde diese durch einen Administrator gekürzt und zudem der Hinweis in den Blog eingestellt: “Keine Telefonnummern von … etc.” Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Ausdruck des Artikels nebst der von den Teilnehmern des Blogs abgegeben Kommentare … Bezug genommen.Der Beklagte selbst hat weder den Artikel verfasst noch Kommentare zu diesem abgegeben. Er wird auf der streitgegenständlichen Internetseite unter der Rubrik “Kontakt” für den Bereich “technische Betreuung und Admnistration” genannt. Dort heißt es weiter: “Bitte wendet euch mit allem was nicht technischer Natur ist in eurem eigenen Interesse direkt an die Autoren!”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 42 d.A. Bezug genommen.

Durch Schreiben vom 21.8.2007 … forderten die Verfahrensbevollmächtigten den Beklagten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Äußerungen und unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dabei handelt es sich um die erste Aufforderung zur Abgabe einer solchen, die … erhalten hat. Zuvor gab es zudem weder Beanstandungen oder Bitten Dritter eingestellte Texte zu entfernen. Der Beklagte nahm den Artikel am 22.8.2007 aus dem Netz. Durch Schreiben vom 27.8.2007 gab der Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger behauptet:
Der Beklagte habe sich die ehrverletzenden Äußerungen zu eigen gemacht und sich als Mitorganisator der Aktion geriert. Er habe zudem Kenntnis der ehrverletzenden Äußerungen gehabt, wie sich insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass er zuvor Kürzungen vorgenommen habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass den Beklagten gerade bei einem … gesteigerte Prüfpflichten obliegen, da die Diskussionen sehr personenbezogen geführt werden. Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass dem Beklagten auch deshalb gesteigerte Prüfpflichten aufzuerlegen seien, da Verfassen von Kommentaren unter
Pseudonymen möglich ist. Zudem hält der Kläger den für die Berechnung der angesetzten Rechtsanwaltsgebühren zu Grunde gelegten Wert von € 40.000,00 für angemessen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger gegenüber seinem Rechtsanwalt …, von Verbindlichkeiten in Höhe von € 1.419,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet:
Er sei nicht der alleinige Administrator des Blogs. Vielmehr hätten neben ihm weitere Personen Administratorenrechte. Er sei auch nicht derjenige Administrator gewesen, der die veröffentlichte Telefonnummer des Klägers entfernt habe. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass er gemäß § 10 TMG nicht für die Beiträge verantwortlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, § 313 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme des Beklagten aufgrund der ehrverletzenden Äußerungen in dem …. Ein solcher Anspruch ergäbe sich nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt war, was wiederum einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten gemäß § 823 Abs. I BGB, 1004 Abs. I BGB (analog) i. V. m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kläger voraussetzt.

a. Zwar greifen die Äußerungen …, insbesondere die nach Ansicht des Gerichtes deutlich zu erkennende Verunglimpfung des Klägers als Anhänger des Nationalsozialismus („Adolf …“) sowie die Beurteilung des Klägers als im „geistigen und moralischen Verfall“ begriffen rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

b. Der Beklagte ist jedoch weder Täter oder Teilnehmer der Ehrverletzung noch haftet er mangels Verletzung von Prüfpflichten als Störer.

aa. Zwar lässt sich eine eingeschränkte Verantwortlichkeit des Beklagten vorliegend nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 Telemediengesetz (TMG) herleiten. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Beklagte als technischer Administrator überhaupt als Teledienstleister im Sinne des von § 2 TMG einzuordnen ist. Die Vorschrift des § 10 TMG findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus § 7 Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06, zitiert nach juris)

bb. Eine eigene Rechtsgutverletzung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer ist durch den darlegungsund beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen. Zwar hat die Klägerseite insoweit vorgetragen, dass der Beklagte sich die streitgegenständlichen Äußerungen dadurch zu eigen gemacht habe, dass er einen der Kommentare als Administrator gekürzt habe. Beweis für diese von Beklagtenseite bestrittene Behauptung hat der Kläger jedoch nicht angetreten. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus den sowohl von der Klägerseite als auch Beklagtenseite zu den Akten gereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Beklagte lediglich der Ansprechpartner für Probleme technischer Natur ist und neben dem Beklagten auch Benutzer des Blogs unter der Bezeichnung „Administrator“ weitergehende technische Möglichkeiten eingeräumt wurden. Ausgehend davon, dass es nicht nur einen Administrator gibt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die fragliche Editierung durch den Beklagten erfolgte und dieser sich dadurch die streitgegenständlichen Äußerungen zu eigen gemacht hat.

cc. Auch eine Störerhaftung des Beklagten ist nicht gegeben. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung kann derjenige als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (BGH, GRUR 2004, 860, 864 m.w.N.; BGH, GRUR 2001, 1038, 1039). Dabei reicht es für eine Störerhaftung aus, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird (vgl. zum Störerbegriff Beck’scher OnlineKommentar zum BGB, Fritzsche, Stand: 01.10.2007, § 1004 BGB, Rndnr. 15 ff.).

Selbst wenn man davon, ausgeht, dass der Beklagte als technischer Administrator zumindest einen Beitrag zu Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Blogs geleistet hat und die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen damit gefördert hat, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, um eine über die Gebühr ausufemde Ausdehnung der Störerhaftung, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, zu verhindern (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2007 – 12 0 343/06, zitiert nach juris). Der Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01, zitiert nach juris). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Wird eine Rechtsverletzung bekannt, so
muss der jeweilige Störer den ihm bekannt gewordenen Beitrag nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

(1) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Störerhaftung des Beklagten zu verneinen. Er hat keine Überwachungspflichten verletzt. Vor Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Beitrags durch den Beklagten oblagen ihm solche Pflichten nicht. Bei der Beurteilung der Weite der Prüfungspflicht sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Nutzer, deren Äußerungen dem Beklagten zugerechnet werden sollen, und das Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander abzuwägen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 – 7 U 50/06, zitiert nach juris). Dabei war vorliegend zum einen zu berücksichtigen, dass es vor den nun streitgegenständlichen Äußerungen keine Beanstandungen durch Dritte im Hinblick auf die im Rahmen des Blogs abgegebenen Kommentare gab. Ausgehend davon durfte der Beklagte bis zur Kenntnis der Beanstandungen darauf vertrauen, dass die Nutzer der Blogs lediglich politische Diskussionen führen, sich bei der Abfassung ihrer Kommentare aber ehrverletzenden Äußerungen enthalten.

(2) Soweit die Klägerseite dagegen einwendet, dass gerade bei Blogs mit kritischen Inhalt und Diskussionen mit provozierenden Inhalt eine generell Prüfpflicht besteht, ist dies abzulehnen. Dabei ist zu beachten, dass das Betreiben eines lnternetforums unter dem Schutz der Presse und Meinungsäußerungsfreiheit steht, und dass die Existenz eines derartigen Forums bei Überspannung der Überwachungspflichten gefährdet wäre (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 – 7 U 50/06, zitiert nach juris). Bei der Annahme einer generellen Vorab-Zensur-Pflicht bei der Einstellung von Artikeln mit kritischen Stellungnahmen oder brisanten Inhalt, würden zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst und das Modell des lnternetforums/
blogs insgesamt in Frage stellen (so auch AG München, Urteil vom 06.06.2008 – 142 C 6791/08, zitiert nach juris).

(3) Berücksichtigung muss auch finden, dass das vorliegende Forum nicht gewerblich betrieben wird, und der Beklagte als technischer Administrator mit der rechtsverletzenden Äußerung weder direkt noch indirekt Umsatz erzielt, worauf der Bundesgerichtshof jedoch bei der Feststellung der Prüfungspflichten maßgeblich abgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04, zitiert nach juris).

(4) Nach Kenntniserlangung der fraglichen ehrverletzenden Äußerungen wurden die Äußerungen durch den Beklagten entfernt. Soweit die Klägerseite dagegen einwendet, dass der Beklagte bereits durch die Editierung des … von den streitgegenständlichen Äußerungen Kenntnis hatte bzw. sich diese Kenntnis über 831 BGB zurechnen lassen müsse, kann er damit keinen Erfolg haben.
Eine eigene Kenntnis des Beklagten hat der für die Verletzung der Prüfpflichten und damit auch für eine Veranlassung des Beklagten zur Kontrolle des Blogs nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Klägers nicht bewiesen. Bereits im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu Protokoll erklärt, dass er weder die Kürzung des Kommentars veranlasst hat noch davon Kenntnis hatte. Soweit die Klägerseite sich auf § 831 BGB bezieht, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurechnung nicht vorgetragen. Es ist nicht in Ansätzen ersichtlich, dass der Administrator, der die fraglichen Editierungen vorgenommen hat, Verrichtungsgehilfe des Beklagten ist. Die Einordnung als Verrichtungsgehilfe setzt nämlich unter anderen voraus, dass zwischen dem Beklagten und dem anderen Administrator ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Palandt-Thomas, 67. Auflage 2008, § 831 BGB, Rndnr. 6). Ein solches, das ein irgendwie geartetes Weisungsrecht des Beklagten gegenüber den anderen Administratoren voraussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich.

2. Mangels Anspruch auf die geltend gemachte Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderung, namentlich die Verzugszinsen, nicht zu.

II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2, 108 Abs. 1, 91 ZPO. Der Wert der Streitgegenstandes wird auf € 1.419,19 festgesetzt, § 48 Abs. I GKG, § 3 ZPO.

Die Parteien streiten um die Freistellung des Klägers von Anwaltskosten aufgrund einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen ehrverletzender Äußerungen in dem nicht kommerziellen Blog unter der Internetadresse ….

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