„Der zahlt nicht!“

04. Juni 2009
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Eigener Leitsatz:
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn versucht wird, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Dies kann zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Autoscheibenreparaturunternehmen ausgeschlossen werden. Eine Werbekarte des Reparaturunternehmens dient dazu, eigene Leistungen zu vermarkten. Es ist zulässig, auf dieser Karte darauf hinzuweisen, dass nicht alle Versicherungsunternehmen die Kosten für die Reparatur übernehmen. Würde dieser inhaltlich richtige Hinweis fehlen, würde irreführend geworben werden.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil vom 16.09.2008

Az.: 6 U 6/08

Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 7.1.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 14 O 394/07 – abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3.12.2007 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Verfügungskläger haben die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Tatbestand
Die Verfügungskläger nehmen die Verfügungsbeklagten wegen Wettbewerbsverstößen und wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Verfügungskläger sind in einer im Bundesgebiet tätigen Versicherungs-Unternehmensgruppe verbunden. Sie sind auf dem Gebiet der Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Kaskoversicherung tätig. Die Verfügungskläger bieten ihren Kunden in der Teilkaskoversicherung verschiedene Tarife an. Die Versicherten können dabei wählen, ob sie eine freie Werkstattwahl haben wollen, was mit einem preislich höheren Tarif verbunden ist, oder etwaige Kaskoreparaturen in Vertragswerkstätten bzw. von den Verfügungsklägern empfohlenen Werkstätten durchführen lassen wollen, was mit Abschlägen bei den Kaskotarifen verbunden ist.

Die Verfügungsbeklagte zu 1.), deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 2.) ist, ist auf dem Gebiet der Autoglasreparatur tätig.

Eine Scheibenreparatur kostet ca. 100 €. Demgegenüber liegen die Kosten eines Austausches der Frontscheibe zwischen 500 € und 1000 €. Es gibt einen langjährigen Brauch der Versicherer, auf die zwischen 150 Euro und 1000 Euro liegende Zahlung einer mit den Versicherten vereinbarten Selbstbeteiligung im Wege der Kulanz zu verzichten und eine Scheibenreparatur zu bezahlen, wenn der Versicherte an Stelle des deutlich teureren Scheibenwechsels die Scheibenreparatur wählt. Die aus dem Verzicht auf die Zahlung der Selbstbeteiligung folgende Kostenfreiheit der Scheibenreparatur für den Versicherungsnehmer ist Hauptwerbeargument der Scheibenreparaturunternehmen, namentlich des Marktführers C..

Der Versicherungsnehmer des Verfügungsklägers zu 1.) K. wurde von Mitarbeitern der Verfügungsbeklagten zu 1.) auf dem Parkplatz vor dem Einkaufszentrum "O." auf die Möglichkeit einer kostenlosen Steinschlagreparatur angesprochen. Herr K. erteilte einen Auftrag für eine Windschutzscheibenreparatur und ließ seine Windschutzscheibe durch die Verfügungsbeklagte zu 1.) reparieren.

Der Verfügungskläger zu 1.) lehnte eine Regulierung unmittelbar gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1.) ab, weil mit dem Versicherten vereinbart war, dass auf einen Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann verzichtet werden könne, wenn die Reparatur der Windschutzscheibe nach Vermittlung durch den Versicherer erfolge, was hier nicht der Fall gewesen war.

Die Verfügungsbeklagte zu 1.) schrieb den Versicherten K. des Verfügungsklägers zu 1.) an, um ihm mitzuteilen, dass seine Versicherung die Regulierung ablehne und dass er die Reparatur selbst bezahlen müsse. Diesem vom Verfügungsbeklagten zu 2.) unterzeichneten Schreiben war ein Versicherungsranking beigefügt, in dem verschiedene Versicherungen nach Service und Preis bewertet wurden.

Außerdem lag dem Schreiben eine Karte bei, auf der es auf schwarzem Grund in weißer Schrift heißt: "Hier haben Sie es weiß auf schwarz: Steinschlagreparatur: 0,00 €. Die meisten Teilkaskoversicherungen übernehmen trotz vereinbarter Selbstbeteiligung die Kosten für eine Steinschlagreparatur. Sie bezahlen nichts. Ihre Prämie wird nicht erhöht. Kommen Sie in unser gelbes Zelt. Wir beraten Sie gerne." Auf der anderen Seite der Karte befindet sich auf gelbem Grund folgender Hinweis:

Abbildung

Die Verfügungskläger haben beantragt, es den Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, sich über die Verfügungskläger wie folgt zu äußern: "Achtung, Vorsicht! bei diesen Versicherungen: die A.-Steinschlagreparatur wird möglicherweise nicht bezahlt: D. Versicherung" wie nachfolgend eingeblendet (es folgt die Darstellung der Karte).

Die Verfügungskläger haben gemeint, die Aussagen auf der Karte stellten eine Herabsetzung sowie eine gezielte Behinderung im Sinne von den §§ 3, 4 Nr. 7 und 10 UWG sowie einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Es handele sich um eine typische Boykotthandlung. Die Verfügungsbeklagten legten es Kunden und potentiellen neuen Kunden der Verfügungskläger nahe, die Versicherung zu wechseln bzw. kein Versicherungsverhältnis mit den Verfügungsklägern einzugehen.

Das Landgericht hat am 3. Dezember 2007 eine einstweilige Verfügung erlassen, nach der den Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, sich über die Verfügungskläger wie auf der eingeblendeten Karte zu äußern. Hiergegen haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch erhoben.

Die Verfügungskläger haben beantragt, die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagten haben beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Verfügungsklage abzuweisen.
Die Verfügungsbeklagten haben gemeint, zwischen ihnen und den Verfügungsklägern bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Deshalb seien die Verfügungskläger nicht antragsbefugt. Sie, die Verfügungsbeklagten, hätten auch nicht fremden Wettbewerb gefördert.

In der von den Verfügungsklägern beanstandeten Äußerung liege im Übrigen keine unlautere Handlung, die den Geschäftsbetrieb der Verfügungskläger über das gebotene Maß hinaus schädige oder einen Eingriff in diesen darstellen würde. Es handele sich lediglich um einen berechtigten Hinweis, da die Verfügungskläger nicht wie die große Mehrheit der Versicherer automatisch regulierten, sondern zunächst eine Anfrage bei den Verfügungsklägern erfolgen müsse. Darauf müssten die Kunden der Verfügungsbeklagten hingewiesen werden. Die Ergebnisse der Regulierungsanfragen bei den Verfügungsklägern seien unvorhersehbar, teilweise erfolgreich, teilweise würden sie ohne nähere Begründung abgelehnt. Die Verfügungskläger verlangten anders als die anderen Versicherungen in manchen Fällen, dass zunächst der Kunde die Werkstatt bezahle und danach eine Erstattung erhalte, während die übrigen Versicherungen direkt regulierten. Die Werbeaussage auf der gelben Seite der Karte sei die wahrheitsgemäße Einschränkung der Werbeaussage auf der anderen Seite der Karte.

Es sei Ziel der Verfügungskläger, die Verfügungsbeklagte zu 1.) vom Markt zu verdrängen. Sie versuchten, mit dem Ziel der sog. Schadensteuerung den freien Wettbewerb der Reparaturbetriebe auszuschalten.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung "mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass es dem Verfügungsbeklagten untersagt bleibt, sich in der Art und Weise der erfolgten Einrückung zu äußern".

Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob zwischen den Parteien ein direktes Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die Art und Weise der von den Verfügungsbeklagten getätigten und hier angegriffenen Äußerungen, die nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu begründen seien, stellten einen die Betriebsehre der Verfügungskläger verletzenden Eingriff dar. Es handele sich um eine Herabsetzung des Unternehmens der Verfügungskläger in unangemessener Art und Weise und um eine ehrverletzende Äußerung in Form einer Schmähkritik. Die Klage sei sowohl gegen die Verfügungsbeklagte zu 1.) begründet als auch gegen den Verfügungsbeklagten zu 2.) als ihr Organ. Es sei dargelegt, dass er in eigener Person alle Merkmale des Deliktstatbestands verwirklicht habe.

Gegen dieses Urteil, ihnen zugestellt am 10.1.2008, haben die Verfügungsbeklagten durch bei Gericht am 29.1.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 8.2.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Verfügungsbeklagten meinen, ihr Warnhinweis stelle keine Schmähkritik dar. Aus der Verwendung der Begriffe "Achtung" und "Vorsicht" eine Beleidigung oder Verunglimpfung abzuleiten, sei völlig überzogen. Das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welches der sachliche Anlass hierfür sei.

Im Übrigen wiederholen die Verfügungsbeklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7.1.2008 – 14 O 394/07 – wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3.12.2007 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Verfügungskläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Verfügungskläger halten das landgerichtliche Urteil für richtig.
Sie meinen, ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Zu Recht habe das Landgericht jedenfalls einen Eingriff in die Betriebsehre bejaht. Es gehe den Verfügungsbeklagten darum, die Verfügungskläger zu stigmatisieren und sie als eine "schlechte" Versicherung darzustellen, vor deren Geschäftsgebaren man die Kunden warnen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Verfügungsbeklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die von den Verfügungsklägern beantragte einstweilige Verfügung erlassen und aufrechterhalten.

Den Verfügungsklägern stehen gegen die Verfügungsbeklagten keinerlei Unterlassungsansprüche zu.

1.) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG bestehen nicht.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG scheitert schon deshalb, weil keine Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gegeben ist. Zwischen den Beteiligten besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
Ein solches Wettbewerbsverhältnis ist nur dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Denn die Verfügungskläger sind Versicherungsunternehmen, die um Endverbraucher werben, die bei ihnen Kfz-Versicherungen abschließen sollen. Die Verfügungsbeklagte zu 1.) ist dagegen ein Autoscheibenreparaturunternehmen, das Scheibenreparaturleistungen an Endverbraucher erbringen will.
Die Erteilung von Hinweisen und Ratschlägen, die sich auf eine fremde Branche beziehen, begründen nicht per se ein Wettbewerbsverhältnis. Die Verfügungskläger können entgegen der Ansicht des Landgerichts aus der Entscheidung des BGH vom 3.5.2007 (BB 2007, 2202) nichts für sich herleiten. Dort hat der BGH zwar Rechtsanwälte und Haftpflichtversicherer als Wettbewerber angesehen. Grund hierfür war jedoch, dass die Haftpflichtversicherer an ihre Versicherten mit einem Verhalten herangetreten sind, dass die klagenden Rechtsanwälte als Rechtsbesorgung – mithin als Wettbewerb mit ihren eigenen Leistungen, nämlich Beratungsleistungen – angesehen hatten. So liegt der Fall hier nicht.

Zwar kann ein Unterlassungsanspruch auch mit der Begründung geltend gemacht werden, dass der in Anspruch Genommene fremden Wettbewerb fördert, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Davon, dass die Verfügungsbeklagten den Wettbewerb der Konkurrenten der Verfügungskläger fördern wollten, kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Das Landgericht hat den Verfügungsbeklagten untersagt, auf ihrer Werbekarte u. a. vor Unternehmen der Versicherungsgruppe der Verfügungskläger zu warnen. Nur diese Handlung der Verfügungsbeklagten – nicht andere im Verfahren vorgetragene Handlungen der Verfügungsbeklagten – ist mithin darauf zu überprüfen, ob sie eine Wettbewerbshandlung darstellt. Die Prüfung ergibt, dass die Werbekarte deshalb verteilt wird, um die Leistungen der Verfügungsbeklagten zu 1.) zu vermarkten. Es geht den Verfügungsbeklagten mit der Verteilung dieser Werbekarten darum, unter den kaskoversicherten Autofahrern Kunden für eine Scheibenreparatur zu akquirieren. Es geht nicht darum, Versicherungsnehmer zum Wechsel ihrer Kaskoversicherung zu bewegen.

2.) Es bestehen auch keine deliktischen Unterlassungsansprüche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungskläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Die Verfügungsbeklagten haben mit dem Text der Werbekarte Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Denn sie behaupten darin, dass die Verfügungskläger die Kosten für die Reparaturen der Verfügungsbeklagten möglicherweise nicht erstatten. Diese Tatsachenbehauptung ist unstreitig inhaltlich richtig. Dies ergibt sich aus dem von den Verfügungsklägern selbst vorgetragenen Verhalten des Verfügungsklägers zu 1.) gegenüber seinem Versicherten K..
Ist eine Tatsachenbehauptung wahr, kann ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur ausnahmsweise vorliegen, nämlich dann, wenn ihre Art zu missbilligen ist. Das ist hier nicht der Fall.

Zwar wird in der Werbekarte der Verfügungsbeklagten zu 1.) mit Signalfarben und den Worten "Achtung, Vorsicht" u. a. vor der Versicherungsgruppe, der die Verfügungskläger angehören, gewarnt.

Hierfür gibt es jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts einen sachlichen Grund. Zum Gesamtverständnis kann der Inhalt der anderen Seite der Werbekarte nicht unberücksichtigt bleiben. Diese an den Versicherten gerichtete Information über eine kostenlose Steinschlagreparatur ist nur dann richtig, wenn der Teilkaskoversicherer die Reparatur bezahlt. Dass nicht alle Teilkaskoversicherer bezahlen, muss die Verfügungsbeklagte zu 1.) mitteilen, anderenfalls wirbt sie irreführend. Die von den Verfügungsklägern beanstandete Seite der Werbekarte enthält diesen inhaltlich richtigen Hinweis. Da die Verfügungskläger derartige Steinschlagreparaturen der Verfügungsbeklagten zu 1.) nicht ohne weiteres im Kulanzwege bezahlen und dies den Verfügungsbeklagten bekannt war, würden sie sich im Falle des Fehlens eines entsprechenden Hinweises dem Vorwurf einer arglistige Täuschung aussetzen, die die Kunden zur Anfechtung des Reparaturvertrages berechtigen würde. Um inhaltlich zutreffend zu werben müssen sie deshalb auf das bekannte Verhalten der Versicherungsgruppe hinweisen, zu der die Verfügungskläger gehören.

Es kann nicht angenommen werden, dass der Inhalt der Karte die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung allein reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 11.12.2007, VI ZR 14/07 Rn 22 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist deshalb eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens in der Regel auch dann zulässig, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist (BGH, a. a. O.).

Die Art, wie die Verfügungsbeklagten über das Regulierungsverhalten der Verfügungskläger informieren, geht deshalb sicherlich über die reine Tatsachenbehauptung hinaus. So ist den Verfügungsklägern zuzugestehen, dass die Verfügungsbeklagten mit der Werbekarte bei den Versicherten durchaus den Eindruck hervorrufen, man müsse vor den Verfügungsklägern warnen. Allerdings bleibt diese Warnung auf die Sache bezogen.

Deshalb scheidet auch die Annahme eines Boykottaufrufes aus. Die Verfügungskläger können sich nicht auf das von ihnen zur Akte gereichte Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 22.5.2007, 14 U 258/07) berufen, das in einem gegen die Verfügungsbeklagte zu 1.) gerichteten Verfügungsverfahren das Vorliegen eines Boykottaufrufs angenommen hat. Denn im dortigen Verfahren haben die Verfügungskläger nicht die hier vorgelegte Werbekarte beanstandet, sondern ein Schreiben, in dem die Verfügungsbeklagte zu 1.) Versicherungsnehmer in Form einer "Empfehlung" zu einem Versichererwechsel aufgefordert hatte. Eine entsprechende Empfehlung bzw. Aufforderung enthält die Werbekarte nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Rechtskraft dieses Urteils ergibt sich aus § 542 Abs. 2 ZPO.

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