Gegen Bildersuche kein einstweiliges Verfahren

04. Januar 2010
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Eigener Leitsatz:

Grundsätzlich muss es der Urheber von Motiven nicht hinnehmen, dass seine Abbildungen widerrechtlich über eine Bildersuchmaschine genutzt werden. Jedoch muss er sein Begehren auf Unterlassung des Suchmaschinenbetreibers im gewöhnlichen Erkenntnisverfahren durchsetzen und kann sich nicht des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes bedienen. Denn das Eilverfahren gegen einen Suchmaschinenbetreiber setzt für diesen eine unverhältnismäßige Belastung dar. Im Erkenntnisverfahren hingegen kann das rechtliche Problem ebenso geklärt werden, ohne dass für einen der Beteiligten eine unverhältnismäßige Belastung entstünde.

Landgericht Hamburg

Beschluss vom 16.10.2009

Az.: 308 O 557/09

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 8 Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
Telefon: 040/ 42843 …
Telefax: 040/ 42843- …
fristwahrendes Telefax;
040/ 42843- …
Konto für Vorschusszahlungen:
Justizkasse Hamburg
Dt. Bundesbank BLZ: 200 000 00
Konto: 200 015 01
(Gz. der Sache bitte angeben)
308 O 557/09

B E S C H L U S S

vom 16.10.2009

In der Sache

W… T… H…,

…, …

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte …,

…, …, Gz.: …,

gegen

F…GmbH,

vertreten durch den Geschäftsführer …, …, …

-Antragsgegnerin –

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8 , durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … die Richterin … den Richter am Landgericht …

I. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 15.000 zu tragen.

G r ü n d e :

I. Es fehlt an einem Verfügungsgrund.

Bei einer Regelungsverfügung im Sinne des § 940 ZPO, wie sie hier begehrt wird, ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen, wobei auch die schutzwürdigen Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen sind. Diese Interessenabwägung führt dazu, einen Verfügungsgrund zu verneinen und den Antragsteller auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Die Kammer hat dem Antragsteller in der Sache 308 O 42/06 einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Suchmaschine Google wegen der Nutzung von P…-Motiven in der Bildersuche zugestanden (LG Hamburg. MMR 2009, 55 – Google-Bildersuche) und in Parallelentscheidungen (unter
anderen gegen die F… AG – 308 O 113/06) solche Ansprüche auch gegen Betreiber von Internetauftritten als gegeben angesehen, die sich der Bildersuche von Google bedienen. Die von der Kammer dabei entschiedenen Rechtsfragen sind umstritten, höchstrichterliche Entscheidungen liegen
noch nicht vor. Im Rahmen dieser Rechtsstreite ist weiter deutlich geworden, dass die Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt sind und sofort vollstreckbare Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer Bildersuche in Frage stellen. Davon ausgehend würde eine Unterlassungsanordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin erheblich belasten.

Auf der anderen Seite ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass er es grundsätzlich nicht hinnehmen muss, dass seine Motive – nach seiner Auffassung und der der Kammer – widerrechtlich genutzt werden und die Suchmaschinenbetreiber es sich zurechnen lassen müssen, mit dem  Geschäftsmodell der Bildersuche in das Internet gegangen zu sein, ohne hinreichend abzuklären, ob und inwieweit damit in den verschiedenen Staaten Rechte Dritter verletzt werden können.

Insgesamt erachtet die Kammer gleichwohl die Suchmaschinenbetreiber durch eine Entscheidung im Eilverfahren als unverhältnismäßig belastet und hält es für zumutbar, dass der Antragsteller seine Ansprüche in einem Erkenntnisverfahren verfolgt, in dem der Suchmaschinenbetreiber
Vollstreckungsschutz beantragen und die Sache einer höchstrichterlichen Entscheidung zuführen kann.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Streitwertbemessung der vorläufigen eigenen Bewertung des Antragstellers.

 

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