Produktinformation einer Bank
Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 17. April 2014
Az.: 3 U 2124/13
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.10.2013 (Az.:7 0 2340/13) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte über das erstinstanzlich ausgesprochene Unterlassungsgebot hinaus verurteilt wird, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die Vorteile der Wertpapierdienstleistungen in Form von Genussscheinen mit den Angaben:
Sicherheiten
Eine Besonderheit dieses Genussscheins sind die von der Emittentin den Genussscheingläubigem gestellten Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank, die von der missionsbegleitenden Umweltbank treuhändefisch gehalten werden. Pie Umweltbank hat die Emission vollständig übernommen und bietet ihren Kunden den Genussschein, der gebührenfrei im Depot verwahrt wird, ab einem Betrag von 2.500,- € zum Kauf an.
Verzinsung
Die IFE Solarpark Fliegerhorst Oldenburg GmbH & Co. Betriebs-KG begibt den Genussschein als klassisches Wertpapier, das für wachstumsorientierte Anleger der Risikoklasse 3 mit einem überschaubaren Kurs• und Bonitätsrisiko ausgestattet ist. Der Nominalzins von 5,65 % p.a., der für eine Laufzeit bis 31.12.2022 fest ist, ergibt bei einem Verkaufskurs von 102,93 % eine Emissionsrendite von 5,65 % p.a.
Bitte prüfen Sie vor Ihrer Kaufentscheidung den Wertpapierprospekt, der die Basis Ihrer Entscheidung bildet. Zum Wertpapierprospekt (pdf)
darzustellen, und die mit der Dienstleistung verbundenen Risiken lediglich wie nachfolgend abgebildet zu benennen ohne konkrete Angaben über die Risiken zu machen.
Sicherheit
Risikoklasse bei der UmweltBank:
3 von 5
Höheren Ertragserwartungen stehen
höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich.
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II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 214,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.04.2013 zu bezahlen.
III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen .
IV. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
A.
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Umweltbank bietet Finanzdienstleistungen an und hat unter Ihrer Internetadresse www.umweltbank.de am 05.11.2012 einen „Genussschein Solarpark Fliegerhorst Oldenburg“ beworben (Anlage K1).
Der Kläger sieht in dem Angebot Verstöße gegen die verbraucherschützenden Normen der § 31 Abs. 2 WpHG, § 4 Abs. 1, Abs. 2 WpDVerOV und macht daher auf § 2 Abs. 7 UKlaG bzw. § 4 Nr. 11 UWG gestützte Unterlassungsansprüche geltend. Hilfsweise begründet es sein Unterlassungsbegehren mit einer Verletzung der§§ 5, 5a UWG. Er beanstandet zwei Textpassagen in der Produktbeschreibung. Der Abschnitt unter der Überschrift „Sicherheiten“ entspreche nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1, Abs. 2 WpDVerOV, zum einen weil die Darstellung der dort angegebenen Projektsicherheiten nicht in einer für den angesprochenen Kunden verständlichen Art erfolgt sei, zum anderen, weil diese als Vorteil herausgestellt würden, ohne entsprechenden Hinweis auf damit einhergehende Risiken. Letzteres gelte auch für die im darauf folgenden Abschnitt hervorgehobene besondere Verzinsung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren nur hinsichtlich der Textpassage unter der Überschrift „Sicherheiten“ stattgegeben, ohne allerdings die (zusätzlich beantragte) Unterlassung des unzureichenden Risikohinweises aufzunehmen und die Klage hinsichtlich der Darstellung der Verzinsung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Werbung mit dem streitgegenständlichen Abschnitt „Sicherheiten“ verstoße die Beklagte gegen§ 31 Abs. 2 WpHG i.V.m. § 4 Abs. 1 WpDVerOV und damit gegen verbraucherschützende Vorschriften i.S.d. § 2 Abs.2 Nr. 7 UKlaG. Sie hebe als Besonderheit ihres Produkts Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank hervor. Diese vom angesprochenen Adressaten als Vorteil empfundene Besonderheit werde nicht hinreichend erläutert. Außerdem werde nicht ausreichend auf Risiken, mit denen die Sicherheiten behaftet seien, hingewiesen. Dagegen reiche der unter dem Abschnitt „Verzinsung“ enthaltene Hinweis auf die Risikoklasse aus. Denn bei dem angegebenen Nominalzins handele es sich nicht um die Darstellung eines Vorteils, sondern um die Nennung einer bloßen Produkteigenschaft. Angesichts des beschränkten Platzumfangs auf der Webseite und der erkennbaren Darstellung einer bloßen Übersicht erscheine die gewählte Gestaltung mit einem Link auf weiterführende Seiten mit Informationen ausreichend. Wegen der. weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Berufungen, soweit für sie nachteilig entschieden wurde.
Der Kläger ist der Auffassung, auch bei dem im Angebot dargestellten Zinssatz handele es sich um einen hervorgehobenen Vorteil, der gemäß §4 Abs. 2 WpDVerOV die gleichzeitige Darstellung des damit verbundenen Risikos erfordere. Der Hinweis auf einen Link und damit auf weiter gehende Informationsquellen sei nicht ausreichend.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu.250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die Vorteile der Wertpapierdienstleistungen in Form von Genussscheinen mit den Angaben:
I. Sicherheiten
Eine Besonderheit dieses Genussscheins sind die von der Emittentin den Genussscheingläubigem gestellten Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank, die von der emissionsbegleitenden Umweltbank treuhändefisch gehalten werden. Die Umweltbank hat die Emission vollständig übernommen. und bietet ihren Kunden den Genussschein, der gebührenfrei im Depot verwahrt wird, ab einem Betrag von 2.500,- € zum Kauf an.
Verzinsung
Die /FE Solarpark Fliegerhorst Oldenburg GmbH & Co. Betriebs-KG begibt den Genussschein als klassisches Wertpapier, das für wachstumsorientierte Anleger der Risikoklasse 3 mit einem überschaubaren Kurs- und Bonitätsrisiko ausgestattet ist. Der Nominalzins von 5,65 % p.a., der für eine Laufzeit bis 31.12.2022 fest ist, ergibt bei einem Verkaufskurs von 102,93 % eine
Emissionsrendite von 5,65 % p.a.
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darzustellen, und die mit der Dienstleistung verbundenen Risiken lediglich wie nachfolgend abgebildet zu benennen ohne konkrete Angaben über die Risiken zu machen.
Sicherheit
Risikoklasse bei der UmweltBank:
3 von 5
Höheren Ertragserwartungen stehen
höhere Risiken gegenüber; Totalverlust
weniger wahrscheinlich.
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Die Beklagte beantragt die Berufung des Klägers zurückzuweisen und unter Abänderung des Ur teils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.10.2013 die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, durch die Angaben unter dem Abschnitt „Sicherheiten“ nicht gegen § 31 Abs. 2 WpHG i.V.m. § 4 Abs. 2 WpDVerOV verstoßen zu haben. Es würden keine Vorteile, sondern nur Produkteigenschaften dargestellt. Außerdem müssten bei Hervorhebung von Vorteilen nicht allgemeine Risikohinweise mit aufgenommen werden, sondern ausschließlich damit einhergehende“ Risiken. Da die Sicherheit vorliegend im Projekt selbst liege, müsse keine weitere Darstellung erfolgen. Im Übrigen enthalte das Produktblatt einen ausreichenden Hinweis auf die Risikogruppe. Außerdem befinde sich am Ende der Ausführungen im unmittelbaren Anschluss der Verweis auf den Wertpapierprospekt mit weiteren Risikohinweisen, der durch einen Link verbunden und unmittelbar geöffnet werden könne. Der Begriff „gleichzeitig“ im § 4 Abs. 2 WpDVerOV erfordere nicht, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Vorteil und Risikohinweis bestehen müsse. Es reiche eine Gesamtinformation über die Vorteile und Risiken in demselben Werbemedium aus.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Parteien verteidigen, soweit sie im ersten Rechtszug Erfolg hatten, in diesem Umfang jeweils das landgerichtliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.
B.
I. Die Berufungen sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung des Klägers Erfolg.
Ihm stehen die beantragten Unterlassungsansprüche sowohl hinsichtlich der unter der Überschrift „Sicherheiten“ als auch unter der Überschrift „Verzinsung“ enthaltenen Angaben gemäß §§ 3, 2 Abs. 2 Nr.7 UKlaG bzw. gemäß § 8 Abs.3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG jeweils i.V.m. § 31 Abs. 2 WpHG und§ 4 Abs. 1, Abs. 2 WpDVerOV zu. Die Frage, ob Unterlassungsansprüche auch nach §§ 5, 5a UWG begründet wären, kann daher offenbleiben.
Bei der Präsentation der Genussscheine auf der Internetseite handelt es sich um Informationen die die Beklagte als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang, mit dem Vertrieb eines Wertpapiers erteilt. Sie haben daher den in § 31 Abs. 2 WpHG normierten Anforderungen der Redlichkeit und Eindeutigkeit sowie des Unterlassens von Irreführungen zu entsprechen. Diesen Anforderungen, die durch § 4 WpDVerOV konkretisiert werden, genügen die angegriffenen Werbeangaben auf der Angebotsseite der Beklagten nicht.
Im Einzelnen:
1. Angaben im Abschnitt „Sicherheiten“
Hinsichtlich der Angaben unter der Überschrift „Sicherheiten“ ergibt sich ein Verstoß gegen § 31 Abs. 2 WpHG um einen daraus, dass sie nicht hinreichend verständlich i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 WpDVerOV sind, zum anderen daraus, dass als Vorteil Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank hervorgehoben werden, ohne auf damit einhergehende Risiken hinzuweisen, § 4 Abs. 2 Satz 1 WpDVerOV.
a) Bei der Darstellung der Projektsicherheiten fehlt es an der gemäß §4 Abs.1 Satz 1WpDVerOV erforderlichen hinreichenden Verständlichkeit.
aa) Nach §4 Abs.1Satz 1WpDVerOV müssen Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen, ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den angesprochenen Kundenkreis verständlich sind. Die Verständlichkeit ist vom Horizont eines durchschnittlich informierten, in vernünftigem Umfang aufmerksamen und verständigen Privatkunden aus zu beurteilen. Dabei ist die Figur des Durchschnittskunden primär normativ zu verstehen, wobei das Kommunikationsmittel und der Inhalt der Kommunikation eine wesentliche Rolle spielen. Das Gebot der Verständlichkeit erstreckt sich nicht nur auf das Textverständnis, sondern verpflichtet die Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch, die Kommunikation so zu gestalten, dass Durchschnittskunden den wesentlichen Sinn der Information verstehen (Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 5.Auf!.,§ 31 Rn. 14).
bb) Diesen Anforderungen werden die streitgegenständlichen Angaben nicht gerecht. Selbst aus Sicht eines verständigen, auch am Umgang mit Wertpapieren interessierten Verbrauchers, der das Produktblatt der Beklagten im Internet aufmerksam liest, sind dem Hinweis auf Projektsicherseiten, die im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank gewährt würden, nicht die erforderlichen Informationen zu entnehmen. Insofern weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass an dieser Stelle weder die Art noch die Bedeutung der Sicherheit und des Nachranges erläutert werden. Für den Adressaten ist aber nicht erkennbar, was unter dem Wort „Projektsicherheiten“ konkret zu verstehen ist. Wie die Beklagte selbst ausführt (Schriftsatz vom 01.10.2013 S. 1, 2; BI. 55, 56 d.A.) sind die Projektsicherheiten „so umfangreich und komplex, dass die Darstellung im Emissionsprospekt insgesamt über fünf Seiten…“ erfordert. Daher könne, so meint sie, die Darstellung und Erläuterung der Projektsicherheiten im Rahmen des Produktblattes nicht erfolgen. Bereits hieraus ist die mangelnde Transparenz der Formulierung ersichtlich.
b) Die Darstellung unter der Überschrift „Sicherheiten“ verstößt auch gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 WpDVerOV, da sie durch die Angabe der Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank Vorteile hervorhebt, ohne gleichzeitig auf etwaige mit der Anlage verbundene Risiken hinzuweisen.
aa) Nach §4 Abs. 2 Satz 1WpDVerOV erfordert die redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationserteilung an Privatkunden, dass mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung nur hervorgehoben werden dürfen, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen wird. Dabei müssen Umfang und Genauigkeit von Vorteils- und Risikendarstellung in ausgewogenem Verhältnis zueinander stehen. Je mehr und umfassender Vorteile hervorgehoben werden, umso mehr und umfassender ist auch auf eventuelle Risiken einzugehen (BaFin, Rundschreiben 1 I 2010 (WA) zur Auslegung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über Informationen einschließlich Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen an Kun den, Ziffer 3.3). Auch diesen Maßgaben entspricht die Darstellung der „Sicherheiten“ nicht.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die Projektsicherheiten als Vorteil i.S.d. Vorschrift dargestellt.
Dass es sich dabei, wie die Beklagte meint, um die Beschreibung wesentlicher Produkteigen schaften handelt, schließt die Annahme eines Vorteils nicht aus. Im Gegenteil beinhaltet die Ei genschaft der besonderen Sicherheit einer Geldanlage grundsätzlich auch einen Vorteil. Für die Entscheidung des Anlegers ist die Absicherung eines Wertpapiers. regelmäßig von grundlegender Bedeutung. Bietet also der vorliegende Genussschein als Sicherheit von der Emittentin den Genussscheingläubigern gestellte Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierender Bank, wird der Anleger dies als Vorteil empfinden.
Nicht zu folgen vermag der Senat der auf Rothenhöfer in Schwark/Zimmer (Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Auf., § 31 WpHG Rn. 114) gestützten Auffassung der Beklagten, unter dem Begriff Vorteil i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 1 WpDVerOV sei eine Chance d.h. ein Ereignis, dessen Verwirklichung ungewiss ist, zu verstehen. Ein derartiges Verständnis liefe d m Zweck der Regelung zu wider, dass eine Wertpapieranlage nicht einseitig positiv dargestellt werden soll. Denn einer als positiv dargestellten gegenwärtigen Produkteigenschaft bräuchte, sofern sie einen Istzustand beträfe, bei dieser Betrachtungsweise deren etwaige, in der Zukunft liegende, negative Entwicklung als Risiko nicht gegenüber gestellt zu werden.
cc) Die angegebenen Projektsicherheiten werden hervorgehoben.
Der Begriff des Hervorhebens ist weit zu verstehen. Ein Vorteil wird hervorgehoben, wenn auf ihn die Aufmerksamkeit gelenkt wird. Es ist bereits die einfache Nennung – unabhängig davon, ob diese im Fließtext oder in einer durch bullet points getrennten Gliederung erfolgt – erfasst (Rothenhöfer in Schwark/Zimmer a.a.O., Rn. 116; Koller, a.a.O., Rn. 16). Die Hervorhebung eines Vorteils kann sowohl auf sprachliche , als auch auf drucktechnische oder sonstige Art und Weise erfolgen (BaFin a.a.O.).
Nach diesen Maßgaben ist das Hervorheben eines Vorteils im Streifall bereits deshalb anzunehmen, weil die Aufmerksamkeit des Adressaten durch die gesonderte Überschrift „Sicherheit n“ in Fettdruck auf den Abschnitt gelenkt wird, der die Darstellung der Projektsicherheiten enthält. Die Bezeichnung als Besonderheit des beworbenen Genussscheins verstärkt den Eindruck eines herausgestellten Vorteils.
dd) Demgegenüber sind die mit der Anlage einhergehenden Risiken nicht gleichzeitig und eindeutig dargestellt.
(1) Die gleichzeitige Darstellung erfordert, dass Vorteile und Risiken nicht in separaten, sondern in einem gemeinsamen Dokument zu nennen sind. Eine Verweisung auf einen anderen Ort (insbesondere eine Internetseite oder andere Informationsmaterialien) sind nicht ausreichend. Zwar muss die Risikodarstellung nicht zwingend in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Darstellung der Vorteile zu finden sein. Aber es ist nicht möglich, in einem Kundenanschreiben lediglich die Vorteile darzustellen und in Bezug auf die Risiken auf andere Dokumente, z.B. ein Produktinformationsblatt zu verweisen . Dies gilt auch dann, wenn das Dokument mit der Risikodarstellung dem Anschreiben direkt anliegt bzw. gemeinsam mit ihm versandt wird (BaFin a.a.O., Ziffer 3.3).
Danach reicht die Bezugnahme auf einen Link, der im Internetauftritt der Beklagten zu weiteren Informationen führt, nicht aus. Die auf anderen Internetseiten der Beklagten enthaltenen Risikohinweise sind nicht als solche in einem einheitlichen Dokument anzusehen.
(2) Aber auch die auf der Angebotsseite selbst in der Spalte neben dem Abschnitt „Sicherheiten“ unter dem Stichwort „Sicherheit“ enthaltenen Hinweise: „Risikoklasse bei der UmweltBank: 3 von 5, Höheren Ertragserwartungen stehen höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich“, sind nicht ausreichend und eindeutig.
Wird nämlich ein Vorteil, wie vorliegend, hervorgehoben, ist auf die mit der Anlage verbundenen Risiken so klar hinzuweisen, dass Missverständnisse seitens eines durchschnittlichen, verständigen Privatkunden ausgeschlossen sind. Dabei heißt „eindeutig“ i.S.v. §4 Abs. 2 Satz 1WpDVerOV mehr als bloß „verständlich“ i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1WpDVerOV, so dass Art und Ausmaß des Risikos für verständige Durchschnittskunden außer Zweifel stehen müssen. Dabei ist zu erwarten, dass die Risiken nicht heruntergespielt, sondern gleichwertig mit den Vorteilen zur Geltung gebracht werden (Koller a.a.O. Rn.16).
Insofern weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass die allgemein gehaltenen Risikohinweise gegenüber den als Besonderheit dargestellten Produktsicherheiten zu einer verzerrten Darstellung führen. Dem Verbraucher werden die auch hinsichtlich der Produktsicherheiten bestehenden Risiken, nämlich deren geringe Wertigkeit bei erheblicher Fremdfinanzierung, der Umstand, dass der Genussschein keinem Einlagensicherungssystem unterliegt und dass bei Insolvenz der Emittentin Totalverlust der Anlage droht, nicht hinreichend deutlich.
2. Angaben unter dem Abschnitt „Verzinsung“
Die Darstellung der Verzinsung entspricht ebenfalls nicht den oben dargelegten Anforderungen des §4 Abs. 2 WpDVerpV, da die hierzu erteilten Risikohinweise nicht ausreichen.
a) Die beworbene Verzinsung von 5,65 % Nominalzins p.a. mit fester Laufzeit bis 31.12.2022 und die genannte Emissionsrendite in gleicher Höhe sind als Vorteil i.S.d. Vorschrift dargestellt. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, erscheint die Höhe dieses Zinses gegenwärtig besonders attraktiv. Dies wird der angesprochene Adressat jedenfalls als Vorteil empfinden, auch wenn es sich dabei um eine Produkteigenschaft handelt. Insofern verkennt das Landgericht, dass die Benennung einer Produkteigenschaft und die Angabe eines (hierin liegenden) Vorteils sich nicht ausschließen.
b) Auch dieser Vorteil wird hervorgehoben, da er, wie die Sicherheiten, auf der äußerst knapp gehaltenen Produktinformation, unter gesonderter fettgedruckter Überschrift in einem eigenen Ab schnitt plakativ herausgestellt wird und damit die Aufmerksamkeit des a gesprochenen Kunden auf sich lenkt.
c) Auch insoweit fehlt es an den erforderlichen gleichzeitigen Risikohinweisen. Aus der langjährigen Zinsbindung ergeben sich Risiken konkret bei Änderung des Marktzinsniveaus. Sie führen bei Steigen zum Kursverlust. Die im Abschnitt „Verzinsung“ direkt enthaltene Beschreibung des Genussscheins „als klassisches Wertpapier, das für wachstumsorientierte Anleger der Risikoklasse 3 mit einem überschaubaren Kurs- und Bonitätsrisiko ausgestattet ist“, zeigt diese Gefahren nicht auf. Die sich am Ende des Angebots in der rechten Spalte unter dem Stichwort „Sicherheit“ befindenden allgemeinen Hinweise sowie der unter dem Stichwort „Wichtige Informationen“ zum Wertpapierprospekt und zur Emittentin enthaltene Link reichen aus den oben genannten Gründen als Risikohinweise ebenfalls nicht aus.
Auf den beschränkten Platzumfang auf der Webseite und der erkennbaren Darstellung einer bloßen Übersicht in dem Produktblatt kann sich die Beklagte dagegen nicht berufen. Insofern führt der Kläger zu Recht aus, dass es angesichts des mit der Regelung verfolgten Ziels, dass Produkte nicht einseitig positiv dargestellt werden sollen und dem Anleger im Zeitpunkt der Entscheidung eine ausgewogene und zutreffende Grundlage seiner Entscheidung zur Verfügung stehen soll, nicht vereinbar sei, es dem Unternehmer durch die Art der gewählten Informationsgestaltung zu überlassen, ausdrücklich vorteilhafte Produkteigenschaften zu benennen, bezüglich der Nachteile im Einzelnen aber auf ein gesondertes Dokument zu verweisen .Insofern ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Darstellung der Vorteile in zwei Abschnitten über mehr als 10 Zeilen erfolgt, dagegen die allgemein gehaltenen Risikohinweise deutlich weniger Platz einnehmen.
3.
Zu Recht und von den Berufungen nicht angegriffen hat das Landgericht die erforderliche Wiederholungsgefahrweiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens bejaht und den Eintritt der Verjährung verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil unter Ziffer IV und V der Entscheidungsgründe nimmt der Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
4.
Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG. Die Abmahnung war berechtigt. Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten wird nicht angegriffen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 97 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
Der Senat sieht keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 534 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision.