Abhören von Skype-Telefonaten im Rahmen von § 100a StPO zulässig

22. Juni 2010
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Eigener Leitsatz:

Das Amtsgericht Bayreuth hat entschieden, dass Telekommunikation, die nicht über ein herkömmliches Telefon sondern über den Internettelefoniedienstanbieter Skype erfolgt, von den Strafverfolgungsbehörden auch im Rahmen einer Anordnung nach § 100a StPO abgehört werden darf. Hierbei handelt es sich nicht um eine unzulässige verdeckte Online-Durchsuchung, da vom PC neben den Voice-over-IP Gesprächen keine anderen Dateien ausgespäht werden.

Amtsgericht Bayreuth

Beschluss vom 17.09.2009

Az.: Gs 911/09

In dem Ermittlungsverfahren

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

I.    Der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 28.05.2009 (Az. Gs 524/09) auf Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs für die Rufnummer xxxxxxx des Anschlussinhabers xxxxxxxxxx verlängert durch Beschluss des gleichen Gerichts vom 19.08.2009 (Az. Gs 825/09). wird wie folgt ergänzt:

Zur Überwachung der über den oben genannten DSL-Anschluss geführten verschlüsselten Telekommunikation wird die Vornahme hierzu erforderlicher Maßnahmen im Rahmen der Fernsteuerung angeordnet.

II.    Zulässig sind jedoch nur solche Maßnahmen, die der Überwachung der Telekommunikation dienen und die für deren Umsetzung zwingend erforderlich sind. Unzulässig sind insbesondere die Durchsuchung des fremden Computers nach bestimmten gespeicherten Dateien sowie das Übertragen und Kopieren entsprechender Daten außerhalb eines Telekommunikationsvorgangs (Datenspiegelung und Datenmonitoring).

III.    Zur Überwachung der über den oben genannten DSL-Anschluss geführten verschlüsselten Telekommunikation wird die Vornahme hierzu erforderlicher Maßnahmen im Rahmen der Fernsteuerung angeordnet.

Gründe:

Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Maßnahme ist zulässig. Das Amtsgericht Bayreuth – Ermittlungsgericht ist dabei nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufen, da zwar eine Abhörmaßnahme am Computer des Beschuldigten innerhalb seiner Wohnung stattfinden soll, damit jedoch ausschließlich die Telekommunikationsüberwachung beim Beschuldigten, nicht jedoch eine Überwachung des Wohnraums nach § 100c StPO iVm. § 74a Abs. 4 GVG erfolgen soll.

1.    Die Anordnung der Maßnahme beruht auf § 100a StPO. Dessen Eingriffsvoraussetzungen in das Grundrecht nach Art. 10 GG umfassen auch die Internet-Telefonie und damit die sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung nebst den erforderlichen Begleitmaßnahmen (Meyer-Goßner, § 100a Rn. 7 mwN.; Graf: in: Beck-Onlinekommentar, § 100a Rn. 31, 114; Nack, in: Karlsruher Kommentar, § 100a Rn. 27; Bär, in: KMR, § 100a Rn. 30).

Der Beschuldigte ist aufgrund bestimmter Tatsachen verdächtig, Täter einer Katalogstraftat gem- § 100a Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu sein, nämlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen liegt dem Beschuldigten zur Last, zusammen mit seinem Bruder im Bereich xxxxxxx Handel mit Haschisch im Größenbereich von 1 kg und mehr zu treiben, wobei der Beschuldigte sich bei seinem strafbaren Verhalten seinen Personalcomputer zur Nachrichtenübermittlung mittels des sog. „Voice-over-IP“ über seinen DSL-Anschluss bedient.

Der Tatverdacht beruht auf dem Ergebnis der bisherigen Telekommunikationsüberwachung sowie der Mitteilung eines der KPI(Z) Oberfranken namentlich bekannten Zeugen, dem hinsichtlich seiner Personalien Vertraulichkeit zugesichert worden ist.
Die bisherigen Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte als Adressat der Maßnahme sich bei der Kommunikation der Sprachübertragung in Echtzeit mittels IP-Protokolls (VoIP) bedient, einer Form der Sprachübertragung über das Internet, wobei die eingesetzte Software (Skype) die Daten verschlüsselt (Bär, Handbuch zur EDV-Beweissicherung im Strafverfahren, Rn. 121 ff.; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO § 100a Rn. 16).

Die Tat wiegt auch im vorliegenden Fall schwer, weil der Beschuldigte nach den bisherigen Erkenntnissen in erheblichem Umfang Rauschgiftgeschäfte betreibt, § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Auf Grund der dargestellten bisherigen Ermittlungen ergeben sich auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Anordnung der Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen werden (§ 100a Abs. 4 Satz 1 StPO), weil die Maßnahme auf die im Tenor angegebenen Umfang beschränkt wurde und der Beschuldigte offensichtlich auf diesem Wege auch seine Rauschgiftgeschäfte mitorganisiert.

2.    Bei der vom Beschuldigten für die Kommunikation eingesetzten Software, mittels derer die Telekommunikation verschlüsselt wird, ist der Vorgang nach der Verschlüsselung für die Ermittlungsbehörden weder hör- noch lesbar. Für die technische Umsetzung der Überwachungsmaßnahme ist es daher zwingend erforderlich, die Aufzeichnung der Telekommunikation vorher vorzunehmen. Dazu besteht nur die Möglichkeit, mittels einer noch zu installierenden speziellen Software auf dem Rechner des Betroffenen, die noch unverschlüsselten Daten an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Die Installation dieser Software ist zulässig.  Denn ohne die Installation des zusätzlichen Programms auf dem Rechner des Betroffenen kann die Überwachung der über das Internet geführten verschlüsselten Telefonate nicht erfolgen. Die Telekommunikationsüberwachung wäre mithin nicht möglich.
Der Zulässigkeit steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2007 (MMR 2007, S. 237) entgegen. Anders als dort geht es vorliegend  nicht um eine zielgerichtete Online-Durchsuchung eines Personalcomputers nach Beweismitteln, für die der BGH das Vorliegen einer gesetzlichen Befugnisnorm verneinte. Ziel der angeordneten Maßnahme ist allein die Überwachung der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und einem Dritten iSd. § 100a StPO ähnlich wie bei einem Abhörgerät , das in ein telefonendgerät eingebracht wird.
Dass diese Maßnahme verdeckt erfolgt, steht dem nicht entgegen, denn Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen  erfolgen schon ihrer Natur nach stets ohne Wissen der betroffenen Personen.

3.    Einer speziellen gesetzlichen Regelung zur Installation der Software bedarf es nicht, denn der mit der Installation der entsprechenden Software verbundene ausschließliche Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) ist als Begleitmaßnahme zur Umsetzung der Überwachung gem. § 100A abs. 1 StPO im Wege der Annexkompetenz zulässig, weil andere mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGHSt 46, 266, [273 f.] für § 100c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b StPO a.F.). Dazu ist die Beschränkung der Maßnahme, wie im Tenor angeordnet, durch technische Maßnahmen sicherzustellen. Die Überwachung darf sich nur auf Daten eines laufenden Telekommunikationsvorgangs beschränken, es darf zu keinerlei Zugriff auf sonstige auf dem Rechner des Betroffenen gespeicherte Daten kommen, so dass keine Online-Durchsuchung vorgenommen wird (dazu BVerfG NJW 2008, 822, 826).

4.    Der Anordnung steht auch nicht entgegen, dass der Gesprächsinhalt der verschlüsselten Telefonate nach der Installation des Programms ohne Beteiligung des Netzbetreibers an die Ermittlungsbehörden ausgeleitet wird. Zwar wird in der Kommentarliteratur überwiegend die Auffassung vertreten, § 100a StPO (a.F.) räume den Ermittlungsbehörden nicht die Befugnis ein, Telekommunikation ohne Zutun eines Netzbetreibers zu überwachen (Schäfer: in, Löwe/Rosenberg, § 100a Rn. 9 und 31 f.; Meyer-Goßner, § 100a Rn. 2; KK-Nack, 5. Aufl., § 100a Rn. 5; so auch Gercke, CR 2007, 245, 252).
Selbst wenn man dieser Auffassung folgt, ergibt sich hieraus aber nicht die Unzulässigkeit der angeordneten Maßnahmen. Denn vorliegend erfolgt die Überwachungsmaßnahme nicht unter Ausschluss des Netzbetreibers. Vielmehr wurde diesem bereits aufgegeben, die in seinem Herrschaftsbereich anfallenden Daten an die Ermittlungsbehörden auszuleiten. Der entsprechende Anordnungsbeschluss dieses Gerichts wird vorliegend lediglich um eine zusätzliche Maßnahme erweitert. Die Daten des Netzbetreibers sind im entschlüsselten Zustand mit den Daten identisch, die mittels des auf dem Rechner des Betroffenen zu installierenden Programms ausgeleitet werden. Im Ergebnis dient die Maßnahme mithin nur der Entschlüsselung der auch beim Netzbetreiber anfallenden Daten (für die Zulässigkeit der Maßnahme auch Bär, Handbuch zur EDV-Beweissicherung im Strafverfahren, Rn. 318 mwN.)

Die Anordnung war gem. § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten zu treffen, um den Zweck der Untersuchungsmaßnahme nicht zu gefährden.

Eine gerichtliche Entscheidung zu § 101 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 StPO unterbleibt, da die Entscheidung über das vorläufige Unterlassen der Mitteilung der Maßnahme an die Berechtigten von der Strafverfolgungsbehörde selbst zu treffen ist.

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