Schokoladenmaus nicht gemeinschaftsmarkentauglich

20. Dezember 2010
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Eigener Leitsatz:

Bei Süßwaren sind tierische und tierähnliche Darstellungen üblich und dem Verbraucher bekannt. Er nimmt sie nicht als Herkunftsbeleg wahr, wenn sie nicht durch besondere Merkmale hervortreten. Die dreidimensionale Form einer Schokoladenmaus, ohne besondere individuelle Eigenheiten ist daher nicht unterscheidungskräftig und von der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen.

Gericht der Europäischen Union

Urteil vom 17.12.2010

Az.: T-13/09

In der Rechtssache T-13/09

August Storck KG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte:

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch
,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. November 2008 (Sache R 185/2006-4) über die Anmeldung eines aus der Form einer Schokoladenmaus bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin  sowie der Richter

Kanzler:

aufgrund der am 15. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

nach Änderung der Zusammensetzung der Ersten Kammer des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2010

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 10. Juni 2005 meldete die Klägerin, die August Storck KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes dreidimensionales Zeichen in Form einer Schokoladenmaus, das nach der in der Anmeldung enthaltenen Beschreibung die Farbe Braun aufweist:

Schokoladenmaus

Die Marke wurde für die Waren „Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren, feine Backwaren“ in Klasse 30 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

Mit Entscheidung vom 16. Januar 2006 wies der Prüfer die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, weil die fragliche Form keine spezielle, eigentümliche oder ungewöhnliche Gestaltung habe, die von den vorhandenen Figuren erheblich abweiche, sondern nur eine Variante geläufiger und typischer Erscheinungsformen sei.

Am 30. Januar 2006 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

Mit Entscheidung vom 12. November 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die angemeldete Form weder in der Grundform des Formteils, die für Bonbons oder Pralinen üblicherweise verwendet werde, noch in der Ausgestaltung der Oberseite als Relief mit Tierdarstellung hinreichend weit von den üblichen Ausgestaltungen entfernt sei, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sähen. Somit fehle der angemeldeten Marke in der gesamten Europäischen Union die Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

 Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie, hilfsweise, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer den Begriff der Unterscheidungskraft dadurch verkannt habe, dass sie zum einen nicht die Möglichkeit berücksichtigt habe, dass der Verbraucher auf dem Süßwarenmarkt bereits an Formmarken, die Tieren nachgebildet seien, gewöhnt sein könnte, und zum anderen bestimmten Bildgestaltungen abstrakt und nur wegen des Bildtypus jede Unterscheidungskraft abgesprochen habe.

Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 32, und vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 42).

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Procter & Gamble/HABM, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-24/05 P, Slg. 2006, I-5677, Randnr. 23).

Im vorliegenden Fall sind, wie die Beschwerdekammer zutreffend feststellte und die Klägerin nicht bestreitet, die beanspruchten Waren, nämlich Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladenwaren sowie feine Backwaren, allgemeine Verbrauchsgüter, die der Verbraucher normalerweise schnell und ohne große Aufmerksamkeit kauft.

Außerdem ist unstreitig, dass das angemeldete Zeichen aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht.

Was die Prüfung der Unterscheidungskraft betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien sind. Jedoch ist im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht zwingend in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 38, vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 30, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnrn. 27 f., und Storck/HABM, Randnrn. 24 und 25).

Demnach ist, je mehr sich die angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher zu erwarten, dass dieser Form Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehlt. Eine Marke hingegen, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt auch Unterscheidungskraft (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 39, und Deutsche SiSi-Werke/HABM, Randnr. 31; Urteil des Gerichts vom 24. November 2004, Henkel/HABM [Form einer weißen und transparenten Flasche], T-393/02, Slg. 2004, II-4115, Randnr. 31).

Außerdem sind die Neuheit oder die Originalität keine maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügt, dass sie originell ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, De Waele/HABM [Form einer Wurst], T-15/05, Slg. 2006, II-1511, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Um zu beurteilen, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden dürften. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, Slg. 2007, I-8109, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht annahm, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle.

Die Klägerin macht als Erstes im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht ausgeschlossen, dass der Verbraucher im Süßwarensektor bereits an Formmarken, die Tieren nachgebildet seien, gewöhnt sein könnte. Sie wirft der Beschwerdekammer vor, dass sie die Besonderheiten des Süßwarenmarktes nicht berücksichtigt habe, denn sie habe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung u. a. zum Getränkemarkt (Urteil Deutsche SiSi-Werke/HABM), zum Haushaltschemikalienmarkt (Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM) oder zum Markt für kleine Elektrogeräte (Urteil Mag Instrument/HABM) gestützt.

Dazu genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil Storck/HABM seine Feststellung, dass die Durchschnittsverbraucher, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren schließen, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (siehe oben, Randnr. 17), auf dieselbe Rechtsprechung gestützt hat. Dieses Urteil betraf gerade den Süßwarenmarkt. Die Beschwerdekammer beging daher keinen Fehler, als sie feststellte, dass diese Rechtsprechung im hier fraglichen Sektor bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der dreidimensionalen Anmeldemarke heranzuziehen sei.

 Außerdem schloss es die Beschwerdekammer nach Ansicht der Klägerin deshalb schlechthin aus, dass ein Verbraucher aus der Form einer Ware allein, ohne grafische oder Wortelemente, auf ihre Herkunft schließen könnte, weil sie die fragliche Rechtsprechung nicht richtig wiedergegeben habe. Der betreffende Satzteil, „n’ont pas pour habitude“ (in der französischen Sprachfassung), sei nämlich in den Urteilen vom 29. April 2004, Henkel/HABM (Randnr. 38), und Mag Instrument/HABM (Randnr. 30) als „gewöhnlich nicht“ ins Deutsche übersetzt worden, was im Französischen eher „habituellement pas“ entspreche, während die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die Wendung „ist es nicht gewöhnt“ benutzt habe. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass diese von der Beschwerdekammer gebrauchte Wendung nahezu die gleiche Bedeutung hat wie „n’ont pas pour habitude“, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs gebrauchte stehende Wendung. Außerdem ist im Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Eurocermex/HABM (Form einer Bierflasche) (T-399/02, Slg. 2004, II-1391, Randnr. 23), die Wendung „n’ont pas pour habitude“ als „ist es nicht gewöhnt“ ins Deutsche übersetzt worden. Vor diesem Hintergrund kann es der Beschwerdekammer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Wendung „ist es nicht gewöhnt“ anstelle von „gewöhnlich nicht“ gebrauchte.

Demnach schloss die Beschwerdekammer, indem sie sich auf diese Rechtsprechung berief, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht aus, dass die Verbraucher im Süßwarensektor eine Form als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrnehmen könnten.

Obwohl es nicht ausgeschlossen ist, dass es im Bereich der Süßwaren bereits zahlreiche Marken, die aus der Form der Ware bestehen, und darunter auch eine größere Zahl von Tierformen gibt und dass daher die Verbraucher angesichts der Formenvielfalt auch gewöhnt sind, bestimmte Formen als Hinweis auf die Herkunft der Ware wahrzunehmen, kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob die angemeldete Marke geeignet ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Als zweites wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, sie habe es schlechthin und kategorisch ausgeschlossen, dass Marken, die menschenähnlich Tiere darstellten, auf dem Süßwarenmarkt die erforderliche Unterscheidungskraft haben könnten, und habe somit den Begriff der Unterscheidungskraft verkannt.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Ein solcher allgemeiner Schluss ist der angefochtenen Entscheidung nämlich nicht zu entnehmen. Vielmehr prüfte die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall die Anmeldemarke und gelangte sodann zu dem Ergebnis, dass ihr die Unterscheidungskraft fehle.

Im Rahmen dieser Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke unterteilte die Beschwerdekammer diese zuerst in einzelne Elemente. Ihrer Ansicht nach entspricht der Formteil zunächst der einfachen geometrischen Grundform des Quaders, an dessen Oberseite ein Relief in Form einer Tiergestalt aufgesetzt sei. Diese Ausgestaltung weise zwei Ohren, ein lächelndes Gesicht mit einem punktförmigen Augenpaar, einer runden Nase und Schnurrbarthaaren, einen im Verhältnis zum Kopf kleinen rundlichen Körper, mit Falten im an den Kopf anschließenden Bereich, sowie zwei große Pfoten mit angedeuteten Krallen auf. Auch die Farbe Braun gehöre zu den Bestandteilen der angemeldeten Marke.

Die Beschwerdekammer prüfte sodann diese einzelnen Elemente.

So stellte sie fest, dass es im Bereich der Süß- und Schokoladewaren verschiedenste Formen gebe, u. a. verschiedenste Tierformen, die entweder Tieren naturalistisch nachgebildet seien oder die allgemeinen Merkmale von Tieren vereinfacht und stilisiert wiedergäben. Diese Feststellung ist von der Klägerin, die selbst geltend gemacht hat, dass in diesem Sektor verschiedene Tierformen vorzufinden seien, nicht bestritten worden.

Die Beschwerdekammer führte weiter aus, dass angesichts der Vielzahl der verschiedenen verwendeten Tiergestaltungen die anmeldungsgegenständliche Ausgestaltung des auf dem Formteil angebrachten Reliefs in Tierform nicht derart vom vorhandenen Formenschatz abweiche, dass sie gesondert die Aufmerksamkeit des Verbrauchers erweckte. Dieser sehe nämlich darin nur eine dekorative Ausgestaltung der Oberseite eines Schokoladenstücks, die aber nicht weiter seine besondere Aufmerksamkeit erwecke und die keiner besonderen analysierenden Betrachtung unterworfen werde.

Die Klägerin bemängelt, dass die Beschwerdekammer einen Gegensatz zwischen „dekorativer Ausgestaltung“ einerseits und „analysierender Betrachtung“ andererseits annehme, da sich die Wirkung einer originellen Bildgestaltung und insbesondere einer Karikatur „dem Betrachter“ unmittelbar „einpräg[e]“ und die Merkmale dieser Bildgestaltung zwar analytisch beschrieben werden könnten, der Verbraucher als Betrachter aber weder die Beschreibung wahrnehme noch die Elemente analysiere.

Diesem Vorbringen kann, auch wenn der Verbraucher nicht notwendigerweise die gleiche Analyse vornimmt wie die Beschwerdekammer, nicht gefolgt werden. Die Klägerin beschränkt sich nämlich erneut auf allgemeine Behauptungen, ohne darzulegen, warum diese Feststellung der Beschwerdekammer im Hinblick auf die Anmeldemarke fehlerhaft sein soll.

Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer des Weiteren vor, dass sie verallgemeinere, wenn sie feststelle, dass „jedes auch noch so der Natur entfremdete tierische Wesen zwei Augen, eine Nase und einen Mund auf[weist]“ und dass „auch ein rundlicher Körper und zwei Pfoten … nichts Außergewöhnliches dar[stellen]“, und wenn sie es sodann ausschließe, dass Bilddarstellungen, die durch die genannten Merkmale gekennzeichnet seien und bei denen es sich um Figuren mit Körperteilen handele, Unterscheidungskraft hätten.

Dazu ist zu konstatieren, dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung in dieser Hinsicht fehlerhaft auslegt. Die Beschwerdekammer wies nur darauf hin, dass diese Elemente der angemeldeten Marke nichts Besonderes hinzufügten.

Die Beschwerdekammer stellte ferner fest, dass Braun eine Grundfarbe der beanspruchten Waren sei. Diese Feststellung hat die Klägerin nicht bestritten.

Die Beschwerdekammer nahm daher an, dass keinem der Elemente der angemeldeten Marke allein Unterscheidungskraft zukomme.

Schließlich führte sie aus, dass selbst dann, wenn die einzelnen Elemente nun zur Anmeldemarke kombiniert würden, dieser auch in der Gesamtbetrachtung die Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Form sei nämlich weder in der Grundform des Formteils, die für Bonbons oder Pralinen üblicherweise verwendet werde, noch in der Ausgestaltung der Oberseite als Relief mit Tierdarstellung hinreichend weit von den üblichen Ausgestaltungen entfernt, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sähen. Die Branchenüblichkeit könne auch den vom Prüfer zur Akte genommenen Anlagen entnommen werden.

Die Methode, die die Beschwerdekammer zur Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke anwandte, ist nicht zu beanstanden. Sie prüfte nämlich im Einklang mit der oben in Randnr. 20 angeführten Rechtsprechung zunächst die einzelnen Elemente der angemeldeten Marke und danach den von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck.

Ferner berücksichtigte die Beschwerdekammer für die Beurteilung, ob der Anmeldemarke Unterscheidungskraft zukommt, zu Recht die Formen und Farben von Erzeugnissen des Süßwaren- sowie des Schokoladenwarensektors, die im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden.

Auch das Vorbringen der Klägerin zu Figuren mit individuell geformten Persönlichkeiten, wie z. B. Asterix oder The Simpsons, greift im vorliegenden Fall nicht durch. Die Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass die angemeldete Marke über eine „ausgeprägte eigene Persönlichkeit“ verfügt. Somit kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht geprüft habe, ob der angemeldeten Marke „wegen der markanten Figur mit ausgeprägter eigener Persönlichkeit die erforderliche Originalität zukommt“.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht im Übrigen aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Beschwerdekammer kategorisch angenommen hätte, dass menschenähnliche Bilddarstellungen von Tieren allgemein keine Unterscheidungskraft besitzen könnten. Die Beschwerdekammer nahm vielmehr eine Prüfung der angemeldeten Marke vor und ging nicht davon aus, dass es Bilddarstellungen gebe, denen allein deshalb von Haus aus die Unterscheidungskraft fehle, weil sie zu einem bestimmten Sujet gehörten.

Im Ergebnis besteht die angemeldete Marke somit aus einer Kombination von Gestaltungsmerkmalen, die naheliegend und für die betreffenden Waren typisch sind. Sie ist eine Variante bestimmter Grundformen, die im Süßwarensektor gewöhnlich verwendet werden, und weicht, da die behaupteten Unterschiede nicht leicht wahrnehmbar sind, nicht erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit im Süßwarensektor ab. Sie ermöglicht es daher den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, die Süßwaren der Klägerin sofort und mit Gewissheit von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

Diese Feststellung wird auch nicht durch die jüngere Eintragung einer Gemeinschaftsbildmarke in Frage gestellt, auf die sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung berufen hat und die laut der Klägerin aus einem Bild besteht, das die Oberseite der im vorliegenden Fall in Rede stehenden dreidimensionalen Marke identisch wiedergibt. Nach Ansicht der Klägerin wird die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke durch die Tatsache bestätigt, dass das HABM die jüngere Bildmarke als eintragungsfähig ansah.

Insoweit genügt die Feststellung, dass sich aus der Eintragung dieser Bildmarke nicht der Schluss ziehen lässt, dass die im vorliegenden Fall angemeldete dreidimensionale Marke Unterscheidungskraft habe, da für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft besitzt, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist. Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung selbst konstatiert, sie habe „mehrfach vorgetragen, dass, wenn nicht die Form der angemeldeten Marke im Ganzen, dann jedenfalls die Bildgestaltung der Oberseite der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft hat“. Jedenfalls ist die aus einer Schwarzweißzeichnung bestehende Bildmarke, auf die sich die Klägerin beruft, mit der Oberseite der Anmeldemarke nicht identisch.

Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 40/94 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65, und Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 71). Dies gilt umso mehr für spätere Entscheidungen der Prüfer.

Nach alledem ist es nicht fehlerhaft, dass die Beschwerdekammer der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft absprach.

Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie, hilfsweise, Verstoß gegen die Begründungspflicht

 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, dass sie ihr Vorbringen übergangen oder missachtet habe. Die Beschwerdekammer habe daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch wenn sie im vorliegenden Fall die Möglichkeit gehabt habe, ihre Argumente vorzutragen, und die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt habe, zu dem sie nicht habe Stellung nehmen können, stelle die Tatsache allein, dass die Beschwerdekammer dieses Vorbringen nicht „inhaltlich wahrgenommen“ habe, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer hätte jedenfalls die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf dieses Vorbringen begründen müssen. Schließlich weist sie darauf hin, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, zum Produkt „Leibniz Zoo“, das in der angefochtenen Entscheidung erwähnt werde, Stellung zu nehmen.

Nach Ansicht des HABM hat die Beschwerdekammer weder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt noch gegen die Begründungspflicht verstoßen.

Was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009) die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte. Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts müssen die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM [Form einer Gitarre], T-317/05, Slg. 2007, II-427, Randnrn. 24, 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Ferner werden nach der Rechtsprechung die Verteidigungsrechte durch eine Verfahrensunregelmäßigkeit nur dann verletzt, wenn diese sich konkret auf die Verteidigungsmöglichkeit der betroffenen Unternehmen ausgewirkt hat. Somit kann bei einer Nichtbeachtung der geltenden Regeln für den Schutz der Verteidigungsrechte das Verwaltungsverfahren nur dann mit einem Fehler behaftet sein, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Verfahren andernfalls möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2009, Jurado Hermanos/HABM [JURADO], T-410/07, Slg. 2009, I-1345, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was das Vorbringen der Klägerin und die von ihr selbst während des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM eingereichten Unterlagen anbelangt, genügt die Feststellung, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt worden sein kann, dass die Beschwerdekammer ihr Vorbringen und ihre Unterlagen missachtet habe. Da dieses Vorbringen und diese Unterlagen nämlich von der Klägerin selbst stammten, konnte sie ihren Standpunkt hierzu gebührend darlegen.

Was den Hinweis der Beschwerdekammer auf die Website www.bahlsen.de und die Präsentation des Produkts „Leibniz Zoo“ (verschiedene reliefartige Tierformen) anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer darauf nur „[z]ur weiteren Veranschaulichung“ verwies, nachdem sie festgestellt hatte, dass „[d]ie Branchenüblichkeit … auch den der Beschwerdeführerin im Prüfungsverfahren übermittelten Anlagen entnommen werden [kann]“.

Die Klägerin bestreitet nicht, dass für das Produkt „Leibniz Zoo“ reliefartige Tierdarstellungen verwendet werden. Sie wirft der Beschwerdekammer jedoch vor, nicht geprüft zu haben, ob die einzelnen Figuren möglicherweise so viel Originalität hätten, dass sie eingetragen werden müssten, wenn sie als dreidimensionale Marken oder als Bildmarken zur Eintragung angemeldet würden. Hätte sie Gelegenheit gehabt, zu diesem Produkt Stellung zu nehmen, hätte sie geltend gemacht, dass einzelnen Figuren aus dem Sortiment „Leibniz Zoo“ hohe Originalität zukomme und dass diese Figuren Unterscheidungskraft hätten, wenn sie markenmäßig verwendet würden.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht darum ging, eine allfällige Unterscheidungskraft dieser nicht als Gemeinschaftsmarken eingetragenen Figuren zu prüfen, sondern darum, festzustellen, ob die Anmeldemarke, nämlich die Form einer Schokoladenmaus, als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist. Das Vorbringen der Klägerin zu diesem Aspekt hätte daher nichts am Standpunkt der Beschwerdekammer ändern können, die mit ihrem veranschaulichenden Hinweis aufzeigen wollte, dass reliefartige Tierdarstellungen auf dem Süßwarenmarkt gängig seien.

Der bloße Umstand, dass die Klägerin zum Produkt „Leibniz Zoo“ nicht gehört wurde, rechtfertigt es somit im vorliegenden Fall nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Was den gerügten Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, der darin liegen soll, dass die Beschwerdekammer nicht die Gründe dargelegt habe, warum sie bestimmte von der Klägerin vorgebrachte Argumente oder Dokumente als nicht stichhaltig angesehen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Organe in der Begründung der von ihnen erlassenen Entscheidungen nicht auf alle Argumente einzugehen brauchen, die die Betroffenen vorbringen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T-7/04, Slg. 2008, II-3085, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen dargelegt, die sie zum Erlass dieser Entscheidung veranlassten.

Nach alledem ist der zweite Klagegrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie, hilfsweise, eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht zurückzuweisen.

Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die August Storck KG trägt die Kosten.

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