Zum Urheberrechtsschutz für Ausschreibungsunterlagen

02. März 2015
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Frau mit Kugelschreiber in der Hand und vielen Copyright-Zeichen im Hintergrund. Urteil des LG Köln vom 18.12.2014, Az.: 14 O 193/14

Ausschreibungsunterlagen können als Schriftwerk urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts von den gebräuchlichen Standartformulierungen betreffend technischer Produkte abheben. Schon vor dem Hintergrund, dass auch andere Personen die Möglichkeit behalten müssen, vergleichbare Ausschreibungsunterlagen zu erstellen, indem sie insbesondere die Fachsprache verwenden müssen, ist ein erhebliches Freihaltebedürfnis gegeben, weswegen ein Urheberrechtsschutz in der Regel abzulehnen ist.

Landgericht Köln

Urteil vom 18.12.2014

Az.: 14 O 193/14

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 31. Juli 2014 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist langjährig in der Beratung und Analyse bei der Vergabe von Wach- und Sicherungsdienstleistungen tätig. Gleiches gilt für den bei ihr beschäftigten Zeugen A, der auch schon vor seiner Tätigkeit für die Verfügungsklägerin in der Branche tätig war.Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist die Kunst- und Ausstellungshalle C in Bonn; die Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) sind die Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1).

Die Verfügungsbeklagte zu 1) beauftragte die Verfügungsklägerin mit der Überarbeitung ihres Sicherheitskonzepts und mit der Durchführung des Vergabeverfahrens für die Neuvergabe des Bewachungsvertrages. Daraufhin erstellte und übersandte die Verfügungsklägerin ein Angebot (Anlage AST 11) und erhielt den Auftrag mit Schreiben der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 22. Mai 2013 (Anlage AST 12).

Die Verfügungsklägerin erstellte eine Sicherheitsanalyse und auf dieser Basis dann eine Leistungsbeschreibung und ein Dienstleistungsangebot (Anlage AST 5) als Ausschreibungsunterlagen für das Vergabeverfahren Ausschreibung KAH 13.12.15UB5 „Bewachung“.

Im Rahmen der Ausschreibung kam es zu Differenzen zwischen den Verfahrensbeteiligten. Anstatt das Vergabeverfahren mit den von der Verfügungsklägerin erarbeiteten Unterlagen fortzusetzen, führten die Verfügungsbeklagten eine so genannte Interimsausschreibung durch. Dazu verwandten die Verfügungsbeklagten die von der Verfügungsklägerin erstellten Unterlagen mit dem jeweiligen Titelzusatz „Interimsausschreibung“ im Untertitel. Dabei wurde der auf jeder Seite unten links angebrachte Vermerk:

„131213rh/sag“

entfernt (vergleiche Anlage AST 6).

Mit Antrag der Verfügungsklägerin vom 7. Juli 2014 hat die Verfügungsklägerin beantragt,

1. es den Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, an den Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) zu vollziehen, zu untersagen, die von der Verfügungsklägerin für das Vergabeverfahren Ausschreibung KAH 13.12.15.UB5 „Bewachung“ erstellten

– Dienstleistungsangebot Sicherungsdienstleistungen für die Kunst- und Ausstellungshalle C GmbH Ausschreibung KAH 13.12.15UB5 „Bewachung“

– Vertragsbedingungen/Leistungsbeschreibung

Sicherheitsdienstleistungen für die Kunst- und Ausstellungshalle C GmbH Ausschreibung KAH 13.12.15.UB5 „Bewachung“

in dem weiteren Vergabeverfahren, bezeichnet als „Interimsauftrag über Sicherungsdienstleistungen für die Kunst- und Ausstellungshalle C GmbH“, dort sind die Unterlagen bezeichnet als

– Dienstleistungsangebot Interimsauftrag über Sicherungsdienstleistungen für die Kunst- und Ausstellungshalle C GmbH und Vertragsbedingungen“ und

– „Leistungsbeschreibung Interimsauftrag über Sicherungsdienstleistungen für die Kunst- und Ausstellungshalle C GmbH“,

a) zu vervielfältigen und zu verbreiten oder

b) in der Öffentlichkeit anzubieten.

2. es den Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, an den Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) zu vollziehen, zu untersagen, die vorstehend bezeichneten Benutzungshandlungen vorzunehmen, ohne die Verfügungsklägerin und ihren Mitarbeiter A als Urheber zu bezeichnen;

Die Kammer hat die einstweilige Verfügung vom 31. Juli 2014 erlassen (Bl. 346 ff. der Akte) und den Verfügungsbeklagten verboten,

die von der Verfügungsklägerin für das Vergabeverfahren Ausschreibung KAH 13.12.15.UB5 „Bewachung“ erstellten

– Vertragsbedingungen/Leistungsbeschreibung

Sicherheitsdienstleistungen für die Kunst- und Ausstellungshalle C GmbH Ausschreibung KAH 13.12.15.UB5 „Bewachung“, wie aus Anlage AST 5, Bl. 100-132 der Akte, ersichtlich,

a) zu vervielfältigen und zu verbreiten oder

b) in der Öffentlichkeit anzubieten,

– ohne die Verfügungsklägerin und ihren Mitarbeiter A als Urheber zu bezeichnen,

wenn dies geschieht wie im weiteren Vergabeverfahren unter der Bezeichnung:

„Leistungsbeschreibung Interimsauftrag über Sicherungsdienstleistungen für die Kunst- und Ausstellungshalle C GmbH“, wie aus der Anlage AST 6, Bl. 157 – Bl. 187 der Akte, ersichtlich.

Im Übrigen hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2014 (Bl. 346 ff. der Akte) Bezug genommen.

Dagegen haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch erhoben.

Die Verfügungsklägerin behauptet, dass Herr A im Jahr 1999 – damals unter seiner Firma Z – im Auftrag der Verfügungsbeklagten für eine Ausschreibung ein Anschreiben und das Leistungsverzeichnis erstellt habe (Anlage AST 15 und Anlage AST 16). Damals habe sich Herr A sämtliche Urheberrechte an den Vergabeunterlagen gegenüber der Verfügungsbeklagten vorbehalten und die Nutzung nur im Rahmen des damaligen Vergabeverfahrens erlaubt; darüber hinaus sei das von ihm eingebrachte Knowhow geschützt worden und für Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 EUR (DM) vereinbart worden. Dazu legt die Verfügungsklägerin Kopie des Schreibens vom 30. August 1999 (Anlage AST 18) vor. Im Jahre 2008 sei Herr A dann erneut von der Verfügungsbeklagten beauftragt worden, die Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Er habe insgesamt 6 Versionen auf der Grundlage der Ausschreibung aus dem Jahre 2000 und diverse Analysen erstellt. Es hätten sich Änderungen in den Qualifikationen, den Dienstzeiten und den Tariflöhnen ergeben, wobei zu betonen sei dass das System der Nennung von in DM bzw. Euro ausgewiesenen Löhnen, objektbezogenen Zulagen und Zeitzuschlägen (Nachtarbeit, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen) von Herrn A selbst entwickelt worden sei, um die Angebotspreise durch eine einheitliche Kalkulationsgrundlage vergleichen zu können.

Die Verfügungsklägerin legt die eidesstattliche Versicherung des Herrn A vom 4. November 2004 (Anlage AST 17) vor, und behauptet dazu, dass sämtliche dort eingefügten und gelb markierten Texte von Herrn A selbst erstellt worden seien, so dass lediglich die Seiten 1-16 – mit Ausnahme der dort ebenfalls gelb markierten Textstellen – von den Verfügungsbeklagten veranlasst worden seien, während alle übrigen Texte auf den Seiten 17-68 ausschließlich von Herrn A stammten.

Soweit das Kürzel unten auf den Seiten verändert worden sei, so habe die Verfügungsbeklagte dieses Kürzel von sag/rh in mü/vb geändert, was der Verfügungsklägerin und Herrn A erst jetzt aufgefallen sei. Wie dargelegt, seien jedoch die Texte nur von Herrn A erstellt worden. Herr A habe seine gesamte Expertise und sein umfangreiches Knowhow in seine Entwürfe gesteckt, die er im Laufe der Jahre kontinuierlich weiterentwickelt und mit neuen Erkenntnissen aus anderen Vergabeverfahren und Sicherheitsprojekten verfeinert habe. Zusätzlich sei für die Ausschreibungsunterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1) eine Sicherheitsanalyse durchgeführt worden, um festzustellen, ob Änderungen in den Aufgabenbeschreibungen, Dienstzeiten und Qualifikationen vonnöten gewesen seien, wozu die Verfügungsklägerin die Anlage AST 21 vorlegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung durch Urteil zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

den Beschluss des Landgerichts Köln vom 31. Juli 2014 – 14 O 193/14 – dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen wird.

Die Verfügungsbeklagten behaupten, dass bei der Erstellung der Vertragsbedingungen/Leistungsbeschreibung die Mitarbeiter Erwin Müller und Axel Wupper mitgewirkt hätten und dabei ganz wesentlich auf Formulierungen zurückgegriffen hätten, welche die Verfügungsbeklagte bereits für das Vergabeverfahren der Sicherungsdienstleistungen für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. März 2014 verwendet habe. Dazu legen die Verfügungsbeklagten eidesstattliche Versicherungen der beiden benannten Mitarbeiter (AGG 2 und AGG 3) vor. Sie verweisen ferner darauf, dass bei diesen Ausschreibungsunterlagen links unten jeweils der Vermerk „erstellt von mü/vb“ vorhanden sei, was als solches unstreitig ist. Die Verfügungsbeklagten verweisen ferner auf Ausschreibungsunterlagen für die Vergabe einer „Beschaffung einer drahtlosen UHF-Mikrofon Anlage (Anlage AGG 4) sowie für die Vergabe von Sanierungsarbeiten an der Obermaschinerie im Forum der Kunst- und Ausstellungshalle (Anlage AGG 5). Dazu legen sie Synopsen vor. Im Übrigen sind sie der Auffassung, dass die Vertragsbedingungen/Leistungsbeschreibung kein geschütztes Werk sei, Herr A nicht alleiniger Urheber sei und kein Verfügungsgrund vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung der Kammer vom 31. Juli 2014 aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Ein Anspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 13 UrhG auf Unterlassung der Nutzung der Ausschreibungsunterlagen ohne die Benennung des Herrn A mit dem Kürzel „131213rh/sag“ im Sinne einer Urheberbenennung besteht nicht.

Den Ausschreibungsunterlagen kommt auch auf der Grundlage des Vorbringens der Verfügungsklägerin kein Urheberrechtsschutz zu; es fehlt ihnen an der erforderlichen Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Voraussetzung für beide Werkarten ist nämlich gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Auch eine Einordnung als eine Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG scheidet aus. Im Einzelnen:

1. Die Voraussetzungen für ein Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG i.V.m. § 2 Abs. 2 UrhG liegen nicht vor. Dabei geht die Kammer nach dem Vorbringen der Parteien, insbesondere auch dem Vorbringen der Verfügungsklägerin, nunmehr davon aus, dass von Herrn A nur die in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. November 2014 gelb markierten Stellen erstellt worden sind. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk vorliegt und daher Urheberrechtsschutz zu Gunsten der Verfügungsklägerin besteht, sind mithin nur (noch) diese gelb markierten Textstellen, und dies auch nur insoweit, als sie bereits Gegenstand des Beschlusses der Kammer vom 31. Juli 2014 waren. Dies betrifft mithin die Ziffern 3.4 sowie 3.6 und die Ziffer 4 (bis 4.16 einschließlich).

Bei einem Schriftwerk kann die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 – I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 254 f. – CB-infobank I; Urteil vom 6. Mai 1999 – I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 333 f. – Tele-Info-CD; Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher). (Gebrauchs-) Texte wie im vorliegenden Fall können darunter fallen, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts von gebräuchlichen Standardformulierungen betreffend technische Produkte abheben, während sprachliche Besonderheiten regelmäßig ausscheiden. So ist es auch im vorliegenden Fall; sprachliche Besonderheiten ergeben sich nicht; vielmehr wird in den streitgegenständlichen Ausschreibungsunterlagen die für eine solche Ausschreibung typische Sprache benutzt. Die Auswahl anderer sprachlicher Mittel und anderer Begriffe entspräche aufgrund des mit den Unterlagen verfolgten Zwecks, nämlich auf der Grundlage des für die Sicherungsdienstleistungen geltenden Rechts mit den für die Branche geltenden Fachbegriffen eine für die aus dem Fachbereich kommenden Unternehmen eindeutige Beschreibung der anzubietenden Leistungen zu definieren, auch nicht dem Auftrag an die Antragstellerin, sachgerechte Ausschreibungsunterlagen zu stellen. Schon vor diesem Hintergrund ist ein erhebliches Freihaltebedürfnis gegeben, da auch andere Personen die Möglichkeit behalten müssen, vergleichbare Ausschreibungsunterlagen zu erstellen, wobei sie insbesondere die Fachsprache verwenden müssen.

Aber auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung der von Herrn A geschaffenen Texte ist keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG gegeben.

Allerdings hat die Kammer auf der Grundlage des Vorbringens und der Glaubhaftmachung durch die Verfügungsklägerin noch bei Erlass der einstweiligen Verfügung vom 31. Juli 2014 urheberrechtliche Schutzfähigkeit bejaht. Dabei ist die Kammer jedoch nach dem damaligen Vorbringen einschließlich der durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn A erbrachte Glaubhaftmachung davon ausgegangen, dass die Ausschreibungsunterlagen vollständig seine eigene geistige Leistung darstellen. Daher konnte die Kammer die darin getroffenen Kriterien der Auswahl, Anordnung, Einteilung und Kombination als im Sinne der „Kleinen Münze“ noch als geschützt ansehen. Insbesondere war nämlich mit dem einleitenden Teil unter Ziff. 1 der Leistungsbeschreibung ein zwar überwiegend beschreibender, aber hinreichend individueller und dadurch von dem allgemeinen, durchschnittlichen Schaffen abhebender Sprachgebrauch gegeben, der im Sinne der „Kleinen Münze“ jedenfalls gegen identische Übernahme von der Kammer als urheberrechtlich geschützt angesehen worden ist. Diese Systematik ist jedoch auf der Grundlage des jetzigen Vorbringens auch der Verfügungsklägerin nicht durch Herrn A geschaffen worden. Daher scheidet die Strukturierung der gesamten Leistungsbeschreibung mit den kompletten Ziffern 1-4 zur Begründung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit aus.

Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerkes dagegen allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 11. April 2002, GRUR 2002, 958, 959 = WRP 2002, 1177 – Technische Lieferbedingungen). Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 59 und 84). Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher; Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 19; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 24 Rn. 22, jeweils mwN). Das technische Gedankengut eines Werkes – die technische Lehre als solche – kann somit nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die technische Lehre enthalten, herangezogen werde. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke kann ihre Grundlage allein in der – notwendig schöpferischen – Form der Darstellung finden (BGH, Urteil vom 29. März 1984 – I ZR 32/82 – Ausschreibungsunterlagen). Die Verfügungsklägerin trägt jedoch vor allem vor, dass die von ihr als schutzfähig gekennzeichneten Stellen der Ausschreibungsunterlagen, die Herr A geschaffen hat, aufgrund von dessen langjähriger Erfahrung und des so erworbenen, im Laufe der Jahre kontinuierlich verfeinerten Knowhows möglich gewesen sei. Es bleibt jedoch dabei, dass Herr A auch auf der Grundlage des Vortrages der Verfügungsklägerin die technischen und gesetzlichen Bestimmungen zusammengetragen hat und dann – weitgehend durch Aufzählung – aneinandergereiht hat. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Ausschreibungsunterlagen in Begriffsbildung, Gedankenformung, Diktion und Zusammenstellung ein echtes Sprachwerk sind. Denn dem Vorbringen der Verfügungsklägerin mag man entnehmen, dass der Zeuge A beträchtliches Knowhow im Bereich der Sicherungstechnik und der Sicherungsdienstleistungen besitzt und in die von ihm erstellten Ausschreibungsunterlagen hat einfließen lassen. Die für die Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes allein maßgebliche äußere Gestaltung der Darstellung dieses Knowhows ist damit jedoch nicht belegt. Dass nur die (äußere) Gestaltung für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblich ist, folgt aus dem Wesen des Urheberrechtsschutzes und seiner Abgrenzung gegenüber den technischen Schutzrechten; bei einem urheberrechtlichen Schutz der technischen Lehre würde in das bestehende Ordnungssystem der technischen Schutzrechte mit ihren anders gearteten formellen und materiellen Schutzvoraussetzungen und ihrer wesentlich kürzeren Schutzdauer eingegriffen werden (vergleiche BGH, Urteil vom 29. März 1984 – I ZR 32/82 – Ausschreibungsunterlagen).

Zwar können auch kleine Teile eines Werkes Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 – Kranhäuser, mwN). Unter dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – I ZA 2/12; vgl. zu Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ferner EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 – Infopaq). Dies wäre jedoch von der Verfügungsklägerin darzulegen gewesen. Denn derjenige, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung beruft, trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast. Er hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (BGH, Urteil vom 12. Mai 2012 – I ZR 53/10 – Seilzirkus Rn. 24 mwN.; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 45 – Tripp-Trapp-Stuhl). Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.

2. Es liegt auch keine Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 7 UrhG vor. Eine Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art ist nur dann zu bejahen, wenn sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen über den dargestellten Gegenstand mit dem Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung dient (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 – I ZR 140/09 – Lernspiele, mit Hinweis auf OLG München, GRUR 1992, 510; KG, GRUR-RR 2002, 91, 92). Dass sie der Vermittlung von Informationen dient, unterscheidet sie von Werken der bildenden Kunst, die vorwiegend das ästhetische Empfinden ansprechen sollen und als Werke der angewandten Kunst daneben einem Gebrauchszweck dienen; das Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung unterscheidet sie von Sprachwerken, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist (BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 – I ZR 140/09 – Lernspiele; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 197 mwN). Selbst wenn man den unterrichtenden Charakter aufgrund des weit zu verstehenden Schutzgegenstandes noch annehmen wollte, fehlt es jedenfalls an einem Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung. Die hier zu beurteilende Leistungsbeschreibung bedient sich allein der Sprache als Ausdrucksmittel.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 S. 1 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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