Unangemessene Benachteiligung der Kunden durch Mobilfunkanbieter-AGB
Eigener Leitsatz:
Die Möglichkeit eines Netzbetreibers, sich die komplette Sperrung des Mobilfunkzugangs eines Kunden vorzubehalten, wenn dieser auch nur mit einer geringen Summe im Verzug ist, stellt laut LG Itzehoe eine unangemessene Benachteiligung dar. Weiter ist es nicht hinnehmbar, wenn sich der Betreiber das Recht einräumt, den Vertrag nach Belieben abzuändern und diese Änderung nach Ausbleiben von Widerspruch durch den Kunden als akzeptiert zu bemerken. Der durchschnittliche Kunde sei nicht in der Lage, die Tragweite der Änderung zu überblicken. Da dem Kunden auf diese Weise massive Nachteile oktroyiert werden können, stellt auch diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar.
Landgericht Itzehoe
Urteil vom 19.09.2008
Az.: 10 O 91/08
In dem Rechtsstreit
(…) , vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten
durch den Geschäftsführer (…),
– Klägerin –
gegen
(…), vertreten durch den Geschäftsführer (…)
– Beklagte –
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…) als Einzelrichter für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten. zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen zu verwenden oder sich hierauf zu berufen, wenn diese wörtlich oder inhaltlich einer der im Folgenden unter lit. a) und b) aufgeführten Bedingungen entsprechen:
a) Künftige Änderungen dieser AGB, der Preislisten oder der Tarifinformationen wird dem Kunden schriftlich mitteilen. (.,,) Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen Widerspruch erhebt. Auf diese Folge weist den Kunden in seiner Mitteilung hin.
b) Ist zur teilweisen oder vollständigen Sperre der vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere des Zugangs des Kunden zu den Mobilfunknetzen berechtigt, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 214,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem 2. Mai 2008 zu zahlen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil Ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in die Liste nach § 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung. Sie begehrt von der Beklagten die Verwendung mehrerer allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen; ferner Ersatz der ihr außergerichtlich durch eine diesbezügliche Abmahnung entstandenen Kosten. Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne von § 3 Nr. 6 TKG und versorgt Verbraucher u.a. mit einem mobilen Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz. Dazu schließt sie mit den Kunden Verträge und verwendet bei der Anbahnung und Abwicklung entsprechender Vertragsverhältnisse die allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Anlage K 2 (Blatt 819 d.A.). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter Nr. 1.2. und 8.1. b) die mit den Anträgen zu Ziffer 1 a) und b) bezeichneten Bestimmungen.
Entsprechende Regelungen sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Konkurrenzunternehmen der Beklagten so z.B. der (…), der (…), der (…) und der (…) enthalten.
Der Klägerin sind die genannten Bestimmungen anlässlich einer Beratung einer Verbraucherin, die Kundin der Beklagten war, zur Kenntnis gelangt Sie hat die Beklagte mit einem Schreiben vom 18.02.2008 (Anlage K 3, Blatt 10 bis 13 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Bedingungen unwirksam sind. Sie hat die Beklagte mit dem weiteren Schreiben vom 18.02.2008 (Anlage K 4, Blatt 14/15 d.A.) aufgefordert, sich entsprechend dem Klagantrag zu Ziffer 1 zur Unterlassung zu verpflichten. Dies hat die Beklagte mit dem Antwortschreiben vom 27.02.2008 (Anlage K 5, Blatt 16 bis 20 d.A.) abgelehnt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von der Beklagten in Ziffer 1.2. ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist. Die Regelung sei mit dem Grundsatz, dass ein Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis nur zulässig ist, wenn das bei Vertragsschluss vorhandene Äquivalenzverhältnis durch unvorhersehbare, dem Einfluss der Parteien entzogenen Änderungen nicht im unbedeutendem Maße gestört wird, nicht vereinbar, Nach dem Wortlaut der Nr. 1.2. sei eine Veränderung des Vertrages unter Umgehung der Voraussetzungen des § 313 BGB möglich. Auch die eingeräumte Widerspruchsfrist stehe dem nicht entgegen. Der Beklagten sei es möglich, eine Erweiterung der Pflichten sowie eine Begrenzung der Rechte der Kunden vorzunehmen ohne deren ausdrückliche Zustimmung, auch in den Fällen, in denen der Beklagten ein Festhalten am Vertrag durchaus zuzumuten sei.
Auch die Sperrklausel in Ziffer 8.1. der AGB verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es sei mit dem in § 275 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken unvereinbar, dass ein Schuldner nur dann von seiner Leistungspflicht freikomme, wenn sie unmöglich oder aus anderen Gründen unzumutbar sei. Der Beklagten sei es aber bei Zahlungsverzug regelmäßig zumutbar, sich der eigenen Leistungspflicht durch Kündigung aus wichtigem Grund zu entledigen, Die Unzumutbarkeit der Leistung werde nicht schon dadurch begründet, dass ein Kunde mit der Zahlung von einigen Euro oder gar Cent in Rückstand sei.
Die notwendige Wiederholungsgefahr sei bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich zu vermuten.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zum € 250,000,–, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Bedingungen zu verwenden oder sich hierauf zu berufen, wenn diese
wörtlich oder inhaltlich einer der im Folgenden unter lit. a) und b) aufgeführten Bedingungen
entsprechen,
a) Künftige Änderungen dieser AGB. der Preislisten oder der Tarifinformationen
wird (…) dem Kunden schriftlich mitteilen. (…) Die Änderungen gelten als genehmigt,
wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen
Weg innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen Widerspruch
erhebt. Auf diese Folge weist (…) den Kunden in seiner Mitteilung hin.
b) (…) ist zur teilweisen oder vollständigen Sperre der vertraglich vereinbarten
Leistungen, insbesondere des Zugangs des Kunden zu den Mobilfunknetzen berechtigt,
wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie € 214,– zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (2. Mai 2008) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass sich die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Nr. 1.2. aus § 308 Nr. 5 BGB ergebe. Danach setze die Wirksamkeit von fingierten Erklärungen voraus, dass zum einen dem Vertragspartner eine angemessene Frist für eine ausdrückliche Erklärung eingeräumt ist und zum anderen der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorhergesehene Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hinzuweisen, Die eingeräumte Frist von 4 Wochen für eine ausdrückliche Erklärung sei angemessen, Solche Klauseln seien auch in anderen Bereichen des Massenverkehrs üblich. Eine Unwirksamkeit dieser Klausel hätte für den Massenverkehr mit Verbrauchern fatale Konsequenzen. Die Beklagte müsste bei jeder Änderung gegenüber allen Kunden eine Änderungskündigung aussprechen. Dies sei aber den Kunden gegenüber nicht zumutbar, die ja gerade auf den lückenlosen Fortbestand ihrer Verträge vertrauten.
Die Beklagte verteidigt auch die Klausel in Nr. 8,1. ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen und leugnet einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel knüpfe nicht an den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern an den Zeitpunkt des Zahlungsverzuges an. Das sei angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Unterlassungsklage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der von der Beklagten in ihren allgemeinen Geschäftsdingungen bei der Anbahnung und Abwicklung von Vertragsverhältnissen über den mobilen Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz verwendeten Bedingungen ergibt sich aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG sowie aus §§ 3. 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG. Bei den angegriffenen Regelungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Beklagte macht diese grundsätzlich zum Bestandteil ihrer Verträge mit Mobilfunkkunden. Die Bedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 38GB, da sie von den gesetzlichen Regelung der §§ 273, 320 BGB abweichen.
1.
Die Klausel in Nr. 1.2. der AGB verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie für den Kunden zu unangemessenen Benachteiligungen führt. Die Klausel sieht vor, dass die Beklagte als Verwenderin berechtigt ist, Veränderungen der AGB, der Preislisten oder der Tarifinformationen vorzunehmen. Diese Änderungen sollen 4 Wochen nach Kenntnisnahme durch den Kunden als genehmigt gelten, sofern der Kunde diese Änderung trotz einer Belehrung über die Folgen des Schweigens auf die Änderungsmitteilung nicht widerspricht. Entscheidend ist, dass sich die Beklagte in dieser Ziffer ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, alle denkbaren Bestandteile des Vertrages mit ihrem Kunden abzuändern. Es werden in den Bedingungen gerade keine Voraussetzungen für die Vertragsveränderungen festgelegt Die Feststellung der Notwendigkeit einer Verhinderung der vertraglichen Regelungen und die Festlegung der zur Abhilfe notwendigen Maßnahmen liegen allein im Ermessen der Beklagten. Nach der obergerichtlichen Rechtssprechung (BGHZ 136, 394, 402) bedarf aber ein genereller Änderungsvorbehalt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Konkretisierung der Gestaltungsmöglichkeiten für den Verwender. Die möglichen Veränderungen müssen für den Verbraucher in einem gewissen Umfang vorhersehbar sein. Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn die vorgelegte Klausel ermöglicht der Beklagten mit der allgemeinen Berechtigung zur Veränderung jeden voraussetzungslosen
Eingriff in das bestehende Vertragsverhältnis. Der voraussetzungslose Eingriff in das bestehende Vertragsverhältnis ließe sich nach dem zu berücksichtigendem Interesse beider Parteien nur rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare Umstände, die der Verwender nicht veranlasst und auf die er keinen Einfluss hat, das bei dem Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wurde (vgl. BGHJZ 1999, 900, 901). Die vorgelegte Klauselveränderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt hingegen nicht auf den Fall beschränkt, in dem eine Veränderung der Rechtslage oder andere äußere Umstände eine Anpassung des Vertrages erfordern.
Zwar bezweckt das Gesetz den Vertragspartner des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich vor solchen Benachteiligungen zu schützen, die entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen sind (vgl. BGHJZ 1999. 900, 901). Die Unangemessenheit wird nicht dadurch relativiert, dass der Kunde das Recht hat, einer Änderungsmitteilung, über die der Verwender zu belehren hat, zu widersprechen. Maßgeblich ist, dass der durchschnittliche Verbraucher die Tragweite von den möglichen Vertragsänderungen nicht wird erkennen können.
Für das Gericht ist auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass die Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel das Massengeschäft der Beklagten mit Telekommunikationskunden nachhaltig belastet und die Abwicklung erschwert. Denn die Verträge über den mobilen Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz werden regelmäßig mit einer kurzen Vertragslauf von zwei Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine Anpassung des Vertrages ohnehin möglich. Sollten im Verlauf des Vertragszeitraum veränderte Umstände eintreten, die eine weitergehende Anpassung erforderlich erscheinen lassen, wäre die Anpassung im übrigen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu suchen. Durch die von der Beklagten gewählte Regelung werden gerade die gesetzlich festgeschriebenen Voraussetzungen der Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB zum Nachteil des Kunden umgangen. Entgegen der gesetzlichen Regelung könnte auf der Grundlage von Nr. 1.2. AGB ein Vertrag schon geändert werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden sind, sich so schwerwiegend verändert haben, dass eine Partei den Vertrag nicht oder nicht in dieser Form geschlossen hätte.
2.
Die Klausel Nr. 8.1. der AGB, die die Beklagte als Verwenderin berechtigt, bei Zahlungsverzug den Zugang zu Mobilfunknetzen zu sperren, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Sie benachteiligt die Kunden unangemessen, weil sie nicht danach differenziert, bei weichen Verstößen, für welchen Zeitraum, das Recht zur Teil- oder Vollsperrung besteht.
Für die Bemessung der Bewertung der Angemessenheit der Sperrung ist für das Gericht die vom Gesetzgeber in das Telekommunikationsgesetz nach § 45 k seit Februar 2007 aufgenommene Wertung heranzuziehen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Mobiltelefonen, die heute für viele Kunden der einzige Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz sind. In § 45 k TKG sind eine Vielzahl von Voraussetzungen für die Sperre eines (Festnetz-) Anschlusses genannt. Danach kann gemäß § 45 k Abs. 2 Satz 1 TKG eine Telefonsperre nur vorgenommen werden, wenn sich der Kunde mit mindestens 77,00 Euro in Verzug befindet, der Dienstleiser die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht hat und den Kunden sogar noch auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes vor den Gerichten hingewiesen hat. Weiter ist in Abs. 5 Satz 1 geregelt, dass eine Sperre, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken ist. Es finden sich außerdem im TKG Regelungen für die Verpflichtung zur sofortigen Aufhebung, sobald die Gründe für die Sperrung entfallen sind.
Da bei der Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich von der kundenfeindlichsten Möglichkeit auszugehen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auf!., § 305 c Rdnr. 19) ist hier davon auszugehen, dass die Beklagte bereits bei einer geringen Summe an Außenständen eine über den Zeitraum des Verzuges hinausgehende Sperrung vornehmen könnte. Diese Sperrung könnte auch bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung erfolgen. Diese weitreichende Möglichkeit, den Kunden vom Zugang zum (mobilen) öffentlichen Telekommunikationsnetz abzuschneiden, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, die umso schwerer wiegt, als eine Sperre auch ohne vorherige Ankündigung möglich wäre.
Entscheidend Ist, dass die vorgelegte Klausel nicht danach differenziert, was ein erheblicher Verstoß ist und bei den zu ergreifenden Maßnahmen auch nicht zunächst eine Abgangssperre regelt und erst bei weiteren Verstößen auch eine Zugangssperre vorsieht. Eine sogenannte Abgangssperre wäre indes ein geeignetes Mittel für die Beklagte, das Auflaufen weiterer Kosten zu verhindern und würde dem Kunden weiterhin die Möglichkeit geben, über sein Mobiltelefon erreichbar zu sein. Insgesamt wird die Regelung in Nr. 8.1. der AGB der gestiegenen Bedeutung des Mobilanschlusses nicht gerecht.
3.
Auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens ist festzustellen, dass die Gefahr der Wiederholung von Verstößen gegen die Vorschriften des UWG besteht. Die Beklagte hat keine Unterlassungserklärung abgegeben und im Prozess die von ihr verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen verteidigt.
4.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 214,00 Euro zu. Die Abmahnung entspricht den angegriffenen Punkten der Klagschrift. Die Klägerin kann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Kosten der Abmahnung verlangen, da sie berechtigt war.
5.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Wertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von § 3 ZPO, Beide vorgelegten Klauseln haben für die Beklagte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung und werden in einer Vielzahl von Verträgen verwendet. Eine Bemessung von 2 x 10.000,00 Euro erscheint daher angemessen.