Datenschutzbehörde behandelt Mitteilung eines Arbeitnehmers vertraulich

30. Juli 2010
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Eigener Leitsatz:

Ein Arbeitgeber hat kein Recht auf Auskunft und Akteneinsicht bei der Datenschutzbehörde, um den Namen eines Arbeitnehmers in Erfahrung zu bringen, der sich mit einer sachlich und nicht strafrechtlich relevanten Information an die Behörde gewendet hat. Gegenteiliges kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer strafbare Beleidigungen, üble Nachreden, falsche Anschuldigung getätigt oder Betriebsgeheimnisse weitergeleitet hat.

Verwaltungsgericht Bremen

Urteil vom 30.03.2010

Az.: 2 K 548/09

Im Namen des Volkes!

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – durch Richter (…), Richterin (…) und Richterin (…) sowie die ehrenamtlichen Richter (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2010 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wollen eine vollständige Einsicht in eine von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit geführte Akte zu einem Datenschutzkontrollverfahren im Hinblick auf die Klägerin zu 1. erhalten und dieser verbieten, Dritten Informationen jeglicher Art über dieses Verfahren zu erteilen.

Mit E-Mail vom 10.01.2009 wandte sich eine Person (im Folgenden: Petent) an den damaligen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG (im Folgenden: Aufsichtsbehörde). In dieser E-Mail mit der Überschrift „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“ unter Angabe der Firma L. B., heißt es:

„Im Laufe der Zeit musste ich feststellen, dass der Außenbereich und die Hallen von zahlreichen Kameras überwacht werden. Im Jahre 2008 wurden neue Kameras zusätzlich installiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine ständige Überwachung erfolgt. Kein Mitarbeiter ist bislang über die Überwachungsmethoden informiert worden. Eine Aufzeichnung der Daten ist nicht auszuschließen. Ebenso wenig eine akustische Überwachung. Ein Betriebsrat ist nicht vorhanden. Auf dem Gelände und in den Hallen arbeiten ca. 30 Personen. Aus Angst um den Arbeitsplatz ist seitens der Arbeitnehmer noch nichts unternommen worden. Bitte diesen Umstand vertraulich zu behandeln.“

Mit Schreiben vom 20.01.2009 wandte sich daraufhin die Aufsichtsbehörde an die Klägerin zu 1. und bat sie unter Hinweis auf § 38 Abs. 3 BDSG unverzüglich um Auskunft zu dem mitgeteilten Sachverhalt. Dem Petenten wurde mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt, dass sich die Aufsichtsbehörde bei ihm wieder melden werde, sobald eine Antwort der Klägerin zu 1. vorliege.

Durch ihren Prozessbevollmächtigten beantragte die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 21.01.2009 zunächst Akteneinsicht. Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 12.02.2010 eine Kopie der bis dahin vorhandenen Akte übersandt, die allerdings aus Gründen des Informantenschutzes nicht Blatt 1 – dabei handelte es sich um die Wiedergabe der E-Mail vom 10.01.2009 – enthielt und in der auf Blatt 2 der Name des Petenten geschwärzt wurde.

Dieses veranlasste die Klägerin zu 1. mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.02.2009 zu dem Verlangen, die Unterlagen vollständig und ohne Schwärzungen übersandt zu bekommen. Es müsse durch die Klägerin zu 1. geprüft werden, ob ein Straftatbestand vom „Petenten“ begangen worden sei. In diesem Fall bestehe ein beweisrechtliches Verwertungsverbot.

Das Begehren auf Akteneinsicht in ungeschwärzter Form wurde von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.03.2009 abgelehnt. Die Kenntnis des Namens des Petenten/der Petentin sei für die Geltendmachung der rechtlichen Interessen der Klägerin zu 1. nicht erforderlich. Der Umstand der Videoüberwachung unterliege keinem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Hier handele sich um die Eingabe einer/eines Beschäftigten der Klägerin zu 1. im Rahmen des Anrufungsrechts nach § 38 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 21 BDSG. Die Geheimhaltung des Namens diene dem Schutz der betreffenden Person vor Nachteilen als Beschäftigter der Klägerin zu 1. .

Am 24.04.2009 hat zunächst die Klägerin zu 1. Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 04.01.2010 sind ihre Geschäftsführer, die Kläger zu 2. und 3., im Wege der Klageerweiterung der Klage beigetreten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.02.2010 in diese Klageänderung eingewilligt.

Die Kläger tragen im gerichtlichen Verfahren vor: Die Akteneinsicht und die Kenntnis des Namens des „Petenten“ sei gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG zur Geltendmachung und Verteidigung der rechtlichen Interessen der Klägerin zu 1. notwendig. Das Anrufungsrecht nach § 38 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 21 BDSG sei missbräuchlich verwandt worden. Der einzige Zweck, den der Informant verfolgt habe, sei der Klägerin zu schaden. Arbeitnehmer würden bei der Klägerin zu 1. nicht überwacht. Ein Anspruch auf sämtliche Informationen bestehe auch nach § 1 BremIFG. Dazu komme außerdem der Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG. Dem stehe kein berechtigtes Interesse des Informanten entgegen. Die Beklagte habe sich mit der Motivation des Informanten offensichtlich nicht auseinandergesetzt. Eine Weiterleitung von Informationen an ihn sei schon gar nicht zulässig. Der Geheimhaltungsanspruch der Klägerin zu 1. bezüglich ihrer Betriebsgeheimnisse würde dadurch verletzt. Das Interesse der Kläger an der Benennung der Person des Informanten gehe dahin, sich vor weiteren Falschbehauptungen zu schützen und sich gegen mögliche Angriffe rechtzeitig zur Wehr setzen zu können. Aller Voraussicht nach sei der Petent nicht mehr Arbeitnehmer der Klägerin zu 1. und habe insoweit keine arbeitsrechtlichen Folgen zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass es sich um einen Rachefeldzug eines ehemaligen Mitarbeiters handele. Es lägen Anhaltspunkte vor, dass der Informant die Behörde wider besseren Wissens oder leichtfertig informiert habe. Schließlich bestünden im Hinblick auf Europarecht auch Zweifel an der Prozessführungsbefugnis der Beklagten.

Die Kläger beantragen:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern vollständige Akteneinsicht zum Vorgang 79-090.99.09/1 betreffend das Verfahren „Videoüberwachung der Beschäftigten in der Firma L.“ des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu gewähren;

2. hilfsweise den Klägern den Namen und – soweit vorhanden und bekannt – die Anschrift der Person zu benennen, die die Beklagte gemäß Bl. 1 und 2 der Akten zum Vorgang 79-090.99.09/1 dahingehend informiert hat, dass die Beschäftigten des Unternehmens L. seit mehreren Jahren durch zahlreiche im Außenbereich und in bzw. an den Hallen eingesetzte Kameras ständig überwacht würden.

3. Der Beklagten wird verboten, Dritten – nicht behördlichen Privatpersonen – Informationen jeglicher Art über das in Punkt I. beschriebene Verfahren zukommen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin zu 1. habe keinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, da sie als juristische Person nicht Betroffene im Sinne dieser Vorschrift sei. Im Übrigen würden durch eine umfassende Akteneinsicht das berechtigte Interesse Dritter wie auch das öffentliche Interesse berührt. Der Schutz von Petenten sei insbesondere dann angezeigt, wenn sie Nachteile befürchten müssten. Beschäftigte bei Unternehmen der Privatwirtschaft hätten gegenüber der Aufsichtsbehörde Angst vor einer Offenbarung ihrer Identität gegenüber ihren Arbeitgebern geäußert, weil sie regelmäßig schwerwiegende Nachteile bis zur Entlassung befürchten würden. Die Aufsichtsbehörde sei auf Informationen aus der Bevölkerung angewiesen. Wenn bekannt würde, dass sie die Identität der Petenten bei vertraulichen Eingaben nicht schütze, würde dieses das Vertrauen in die Aufsichtsbehörde stark beeinträchtigen und die Bereitschaft, Missstände anzuzeigen, erheblich verringern. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Anrufungsrechts durch den Betroffenen lägen nicht vor. Nach § 38 Abs. 1 Satz 6 BDSG sei die Aufsichtsbehörde befugt und verpflichtet, den Betroffenen über festgestellte Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen zu unterrichten. Schließlich werde durch § 21 Abs. 1 Satz 2 BremDSG ein Auskunftsrecht ausgeschlossen, soweit es sich um Daten handele, die – wie hier – ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung oder der Datenkontrolle gespeichert seien, es sei denn, der Betroffene lege ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten dar. Ein solches berechtigtes Interesse der Kläger liege nicht vor, weil es ihnen allein darum gehe, den Informanten zur Rechenschaft zu ziehen oder sonst zu belangen.

Die Behördenakten einschließlich des Blattes 1 – unter Schwärzung des Namens des Petenten – wurden von der Beklagten vorgelegt.

Während des anhängigen gerichtlichen Prozesses setzte die Aufsichtsbehörde ihr Kontrollverfahren gegenüber der Klägerin zu 1. fort. Am 14.05.2009 fand auf dem Grundstück und in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 1. eine Besichtigung und Prüfung der Videoüberwachung statt. Die Aufsichtsbehörde stellt verschiedene Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen fest. Sie erließ in der Folge eine datenschutzrechtliche Verfügung, es ergingen ferner Aufforderungen und Hinweisschreiben an die Klägerin zu 1.

Wegen der verlangten Nichtweitergabe von Informationen stellten die Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 17.02.2010 (2 V 35/10) abgelehnt wurde.

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen und zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten 2 K 548/09 und 2 V 35/10 sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Beklagte ist passiv legitimiert.

Beklagte ist zutreffend die .stadt (Name des bremischen Staates nach Art. 64 BremLVerf). Die Klage ist entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen das Land zu richten, dessen Behörde dem Begehren der Kläger nicht nachgekommen ist. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist eine Behörde des Landes (…). Landesrecht bestimmt nicht, dass gegen die Behörde selber Klage erhoben werden kann. Damit steht auch die Prozessführungsbefugnis der Beklagten fest.

Davon zu trennen ist die Frage, durch wen die Beklagte hier vertreten wird und wer demzufolge eine wirksame Prozessvollmacht erteilen kann. Gemäß Art. 120 Satz 2 BremLVerf wird die .stadt durch die Senatoren innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten. Die Senatorin für Finanzen ist nach der Geschäftsverteilung im Senat vom 10.07.2007 (Brem.ABl. S. 745) Senatskommissarin für den Datenschutz. Demzufolge war sie auch prinzipiell befugt, der Regierungsdir. eine Prozessvollmacht im anhängigen Rechtsstreit zu erteilen.

Ob die einschlägige Vertretungsregelung in der Landesverfassung im Hinblick auf Europarecht hier noch anwendbar ist, kann dahinstehen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 09.03.2010 (C-518/07) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Verpflichtungen aus der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG verstoßen hat, indem sie die Datenschutzkontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstelle und damit das Erfordernis,

dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt habe. Ob daraus bereits die Unanwendbarkeit auch der landesverfassungsrechtlichen Regelung des Art. 120 Satz 2 BremLVerf im Hinblick auf die Vertretung in Angelegenheiten der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde folgt oder die Landesverfassung erst an die europarechtliche Lage anzupassen wäre, kann hier schon deswegen dahinstehen, weil die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2010 ihrerseits Regierungsdir. Prozessvollmacht erteilt hat.

2.

Die Klägerin zu 1. ist nicht aktiv legitimiert, soweit sie datenschutzrechtliche Akteneinsichtsund Auskunftsrechte geltend macht. Nach § 21 Abs. 1 BremDSG – in Übereinstimmung mit § 19 BDSG – kann nur ein Betroffener von der Aufsichtsbehörde Auskunft oder Akteneinsicht verlangen. Betroffene in diesem Sinne können nach § 2 Abs. 1 BremDSG wie nach § 3 Abs. 1 BDSG nur natürliche Personen sein. Die Klägerin zu 1. ist aber eine juristische Person.

3.

Das Begehren auf Akteneinsicht lässt sich im anhängigen Klageverfahren auch nicht auf § 29 BremVwVfG stützen. Dem steht prozessual § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Zu diesen behördlichen Verfahrenshandlungen zählt die Gewährung oder Ablehnung einer Akteneinsicht in einem laufenden Verwaltungsverfahren etwa im Unterschied zu verfahrensunabhängigen Akteneinsichtsrechten (Kopp/Schenke, Komm. z. VwGO, 16. Aufl., zu § 44a, Rdnr. 4a). Da die Kläger die Sachentscheidungen der Aufsichtsbehörde im Datenschutzkontrollverfahren gegen die Klägerin zu 1. nicht zum Gegenstand der anhängigen Klage gemacht haben, können sie sich hier nicht auf die Gewährung von Akteneinsicht nach § 29 BremVwVfG berufen.

4.

Den Klägern zu 2. und 3. stehen auch keine verfahrensunabhängigen Akteneinsichts- und Auskunftsrechte nach § 21 BremDSG zu.

4.1

Anzuwenden ist insoweit das Datenschutzrecht des Landes und nicht des Bundes.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Datenschutz besteht nur soweit, als ihm diese nach den Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere nach Art. 72 bis 74 GG für bestimmte Sachgebiete zugewiesen ist. Das gilt etwa für den Bereich des bürgerlichen Rechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG), für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG) oder für das Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsschutzes (Art. 74 Nr. 12 GG). Daher beruhen die Kontrollbefugnisse der Landesaufsichtsbehörde gegenüber einem privaten Unternehmen wie der Klägerin zu 1. auf dem Bundesdatenschutzrecht.

Soweit allerdings die Kläger Akteneinsicht und Auskunft von der bremischen Aufsichtsbehörde verlangen, ist der Bundesgesetzgeber nicht regelungsbefugt. Die behördliche Organisation der Landesaufsichtsbehörde einschließlich der gegen sie geltend gemachten Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte kann nur der Landesgesetzgeber – im Rahmen des Europarechts, des Grundgesetzes und der Landesverfassung – gesetzlich ausgestalten. Für die Organisation der Landesverwaltung im Bereich des Datenschutzes hat der Bund keine Kompetenz (vgl. zur Gesetzgebungszuständigkeit im Datenschutzrecht: Simitis, Komm. zum Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl., zu § 1, Rdnrn. 1 bis 16 und Rdnr. 22).

4.2

Nach § 21 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 BremDSG ist zwar dem Betroffenen, hier den Klägern zu 2. und 3., von der verantwortlichen Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen über die Herkunft der Daten und die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden. Das würde den Namen des Petenten einschließen. Nach seiner Wahl ist dem Betroffenen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 BremDSG auch Akteneinsicht zu gewähren.

Dieses Recht auf Auskunft und Akteneinsicht gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BremDSG aber nicht für die personenbezogenen Daten, die ausschließlich zum Zwecke der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Der Name des Petenten ist hier gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BremDSG nur zum Zwecke der Datenschutzkontrolle, die gegenüber der Klägerin zu 1. ausgeübt wurde, gespeichert und damit als personenbezogene Daten zu sperren.

4.3

Lediglich dann, wenn von dem Betroffenen, also hier von den Klägern zu 2. und 3., berechtigte Interessen an der Kenntnis der erwünschten Daten dargelegt werden, kann eine Auskunft bzw. Akteneinsicht in Betracht kommen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 letzter Teilsatz BremDSG).

Solche berechtigten Interessen sind hier nicht dargelegt. Das Interesse der Kläger zu 2. und 3. besteht im Kern darin, gegen den Petenten in irgendeiner Weise vorgehen zu können. Da die Aufsichtsbehörde grundsätzlich gehalten ist, von ihm gemachte Angaben vertraulich zu behandeln und damit auch seinen Namen nicht preiszugeben (Simitis, a.a.O., zu § 21, Rdnr. 23), bedarf es ganz besonderer Umstände, um dagegen berechtigte Interessen ins Feld zu führen.

Das kann etwa bejaht werden, wenn der Petent wider besseren Wissens den Vorwurf von Datenschutzverstößen erhebt, wenn seine Eingabe strafbare Beleidigungen, üble Nachreden oder eine falsche Anschuldigung enthält (Simitis, a.a.O., zu § 21, Rdnr. 26). Dementsprechend besteht bei Verleumdungen ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Auskunft über den Informanten (Gola/Schomerus, Komm. zum BDSG, 7.Aufl., zu § 19, Rdnr. 29 m.w.N.).

Das alles liegt hier aber nicht vor. Die Information des Petenten war sachlich und enthielt keine strafbaren Inhalte.

In dem Beschluss der Kammer im Eilverfahren vom 17.02.2010 (2 V 35/10) ist ausgeführt:

„Die von den Antragstellern im Verwaltungsverfahren vorgetragene Vermutung, dass die Aufsichtsbehörde die Informationen über die Antragstellerin zu 1. aufgrund eines Straftatbestandes erlangt habe und aus diesem Grund die hieraus gewonnenen Erkenntnisse einem absoluten Verwertungsverbot mit der Folge unterlägen, dass der Aufsichtsbehörde keinerlei Auskunftsrechte zustünden, ist falsch.

Ein strafbarer Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG liegt nicht vor. Das ist hier schon deshalb auszuschließen, weil der Petent kein solches Geheimnis mit seiner Mitteilung an die Aufsichtsbehörde vom 10.01.2009 verraten hat. In seiner E-Mail zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz heißt es:

Damit werden nicht dem Betriebsgeheimnis unterliegende technische Verfahrensabläufe offenbart. Die Installation von Kameras auf dem Betriebsgelände als solche ist nicht geheim, sondern offenkundig. Dieses folgt schon aus dem Umstand, dass die Antragstellerin an den Eingangstoren zu den Betriebsgrundstücken auf die Videoüberwachung hinweist. Der Petent gibt auch weder den genauen Standort der Überwachungskameras an noch kann er konkret Angaben zu den technischen Möglichkeiten ihres Einsatzes machen, sodass offen bleiben kann, ob es sich bei entsprechenden Hinweisen überhaupt um ein Betriebsgeheimnis handeln würde.

Im Ergebnis stellt sich seine E-Mail vom 10.01.2009 als ein nachgerade typischer Fall einer Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 21 Satz 1 BDSG dar.“

Daran wird auch für das Klageverfahren festgehalten. Da der Petent mit seiner Mitteilung keine Straftat begangen hat, ist seine Identität von der Beklagten zu schützen. Das Begehren der Kläger zu 2. und 3., seinen Namen zu offenbaren, würde darauf hinauslaufen, ihn Pressionen der Kläger auszusetzen. Das gilt – ohne dass dieses einer näheren Darlegung bedarf – ohne weiteres, wenn es sich bei dem Petenten nach wie vor um einen Beschäftigten der Klägerin zu 1. handeln sollte. Aber auch dann, wenn der Petent aus dem Betrieb der Klägerin zu 1. inzwischen ausgeschieden wäre, müsste er angesichts des bisherigen Vorgehens der Kläger damit rechnen, dass ihm in verschiedener Weise zugesetzt würde. Angesichts der Bewertung seines Handelns durch die Kläger als geschäftsschädigende Denunziation lassen sich vielfältige Möglichkeiten zu Pressionen denken, die auf ihn mit anwaltlicher Hilfe und bei der bestehenden wirtschaftlichen Übermacht der Klägerseite ausgeübt werden können.

Dieses ist aber angesichts der Inanspruchnahme eines gesetzmäßigen Rechts durch den Petenten auf Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 21 Satz 1 BDSG nicht als berechtigtes Interesse der Kläger zu 2. und 3. anzusehen. Hinzu kommt, dass die Hinweise des Petenten in der Sache berechtigt waren, wie im Folgenden unter 6. der Entscheidungsgründe noch dargestellt wird.

Wenn sich die Kläger gegen die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Beklagten zur Wehr setzen wollen, brauchen sie dazu nicht den Namen des Petenten. Soweit die Klägerseite gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen hatte, sollte sie dieses, soweit noch nicht geschehen, umgehend abstellen. Das trägt dann auch im Wettbewerb mit anderen Unternehmen mehr zum Ansehen und Ruf der Klägerin zu 1. bei als Versuche, gegenüber dem Petenten Druck auszuüben.

4.4

Da schon das berechtigte Interesse nach § 21 Abs. 1 Satz 2 letzter Teilsatz BremDSG nicht überzeugend dargelegt ist, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob – im Falle der Bejahung eines berechtigten Interesses der Kläger zu 2. und 3. – nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 BremDSG die Auskunftserteilung oder die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht gleichwohl zu unterbleiben hätte, weil der Name des Petenten wegen dessen berechtigter Interessen geheim zu halten wäre und deswegen das Interesse der Kläger zu 2. und 3. an der Auskunftserteilung zurücktreten müsste.

5.

Auf verfahrensunabhängige Akteneinsichts- und Auskunftsansprüche nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) können sich die Kläger zu 1. bis 3. auch nicht berufen. Soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die Aufsichtsbehörde geht, ist das Bremische Datenschutzgesetz das speziellere Gesetz. Es hat damit Anwendungsvorrang vor dem BremIFG. Dementsprechend bestimmt auch § 1 Abs. 3 BremIFG, dass Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme von § 29 BremVwVfG vorgehen. Es wäre im Übrigen ein nicht zu begründender Wertungswiderspruch des Landesgesetzgebers, wenn Namen, die nach dem Datenschutzrecht nicht offenbart werden dürfen, aufgrund eines Antrags nach

§ 7 BremIFG preisgegeben werden müssten. Wegen der Nichtanwendbarkeit des BremIFG braucht nicht darauf eingegangen zu werden, welche Reichweite informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung haben.

6.

Das Begehren der Kläger, der Beklagten zu verbieten, Dritten Informationen jeglicher Art über das Datenschutzkontrollverfahren gegen die Klägerin zu 1. zukommen zu lassen, ist mit § 38 Abs. 1 Satz 6 BDSG unvereinbar. Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, ist sie danach befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten. Dieser Sachverhalt liegt hier vor. Zu den Verstößen der Klägerin zu 1. gegen Regelungen

des Bundesdatenschutzgesetzes hat die Kammer im Beschluss vom 17.02.2010 (2 V 35/10) ausgeführt:

„Nach § 6b Abs. 2 BDSG müssen der Umstand einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht werden. Während der Geschäftszeiten der Antragstellerin zu 1. ist ihr Betriebsgelände öffentlich zugänglich. Nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde bei der Grundstücksbesichtigung am 14.05.2009 waren die Hinweise auf die Videoüberwachung vor den Eingängen nur klein und teilweise von Sträuchern und Büschen verdeckt. Sie konnten nicht ohne weiteres bemerkt werden. Auf dem Betriebsgelände selber fanden sich keine Hinweise. Es fehlte an der hinreichenden Erkennbarkeit – Verstoß gegen § 6b Abs. 2 BDSG.

Bei automatisierten Verarbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, hat nach § 4d Abs. 5 BDSG eine Vorabkontrolle stattzufinden. Bei permanenter Videoüberwachung wie hier bestehen diese Risiken. Auch wenn die Videoüberwachung zur Diebstahlsprävention und zur Gefahrenbeseitigung im Zusammenhang mit der Rohstoffanlieferung und -einlagerung auf dem Betriebsgelände dient und damit nach § 6b BDSG zulässig ist, ist es unvermeidbar, dass durch die Überwachung auch sämtliche Beschäftigte der Antragstellerin zu 1. in den Fokus der Kameras geraten, wenn sie in Bereichen tätig sind, die von der Videoüberwachung erfasst sind. Auch dieses bewirkt für sich genommen keine Unzulässigkeit der Überwachung, bedarf aber besonderer Vorkehrungen zum Schutze der Beschäftigtenrechte. Eine solche Vorabkontrolle ist nicht durchgeführt worden – Verstoß gegen § 4d Abs. 5 BDSG.

Zuständig für die Vorabkontrolle ist nach § 4d Abs. 6 BDSG der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens, der nach § 4f Abs. 1 Satz 6 BDSG zu bestellen ist. Ein Datenschutzbeauftragter war nicht bestellt – Verstoß gegen § 4f Abs. 1 BDSG.

Automatisierte Überwachungen unterliegen nach §§ 4d, 4e BDSG grundsätzlich der Meldepflicht. Bei automatisierten Verarbeitungen ist dem Datenschutzbeauftragten nach § 4e Satz 1 Nr. 9 BDSG eine Beschreibung vorzulegen, die eine vorläufige Beurteilung ermöglicht, ob die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG zur Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. Eine solche Verfahrensbeschreibung wurde nicht erstellt – Verstoß gegen § 4e Satz 1 BDSG.“

An dieser Bewertung ist für das Klageverfahren festzuhalten. Demzufolge ist die Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 1 Satz 6 BDSG berechtigt, den Petenten wie auch andere von der Videoüberwachung betroffene Personen über die festgestellten datenschutzrechtlichen Verstöße zu unterrichten. Dass die Verletzung des Datenschutzes durch die Klägerin zu 1. kein Betriebsgeheimnis darstellen kann, folgt schon aus dem Umstand, dass die Aufsichtsbehörde gesetzlich befugt ist, diesen Umstand nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Satz 6 BSGD bekannt zu geben. Das schließt das Vorliegen eines gesetzlich geschützten Geheimnisses aus.

Soweit die Klägerin zu 1. durch die Unterrichtung von Betroffenen Nachteile befürchtet, hat sie sich das im Ergebnis selber zuzuschreiben. Diese Offenbarung von Datenschutzverstößen würde unterbleiben, wenn die Klägerin zu 1. die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vollständig eingehalten hätte.

Es ist – ohne dass es hierauf rechtlich ankommt – auch nicht ersichtlich, welche Wettbewerbsvorteile ein in der gleichen Branche tätiges Unternehmen haben sollte, wenn der Petent aufgrund seiner das Überprüfungsverfahren auslösenden Mitteilung von der Aufsichtsbehörde über Verstöße der Klägerin zu 1. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen unterrichtet wird. Die Erwägungen der Klägerseite hierzu sind ebenso unsubstanziiert wie die Spekulation, die Unterrichtung könnte zu erpresserischen Tätigkeiten benutzt oder an die Presse weitergeleitet werden. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte hierfür gibt es nicht.

Schließlich beschränkt sich die Befugnis zur Unterrichtung nach § 38 Abs. 1 Satz 6 BDSG auf die festgestellten Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Einzelheiten der technischen Durchführung der Videoüberwachung werden nach § 38 Abs. 1 Satz 6 BDSG nicht mitgeteilt.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung nach § 4g Abs. 2 Satz 2 BDSG, dass der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 BDSG auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar zu machen hat.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

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