Forderung von Mobilfunkanbieter nicht ohne fristgerecht vorgelegten Prüfbericht

20. Februar 2013
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Eigener Leitsatz:

Ein Mobilfunkanbieter kann vom Kunden beanstandete Forderungen nur dann erfolgreich durchsetzen, wenn er binnen der gesetzlichen Frist von 2 Monaten einen technischen Prüfbericht vorlegt. Bleibt dies aus, wird vermutet, dass die Ermittlung des Verbindungsaufkommens fehlerhaft war. Sofern es dem Anbieter sodann nicht gelingt, diese Vermutung zu widerlegen, besteht kein Zahlungsanspruch.

Amtsgericht Neustadt am Rübenberge

Az.: 52 C 675/12

Urteil vom 16.01.2013

 

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2012 durch …

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bezahlung ausstehender Rechnungsbeträge aus einem Telekommunikationsvertrag.

Der Beklagte schloss am 26.01.2009 über den … Online Shop bei der Klägerin einen Telekommunikationsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten im Tarif … ab. Wegen der Einzelheiten des Kundenauftrages wird Bezug genommen auf Anlage K 2 (Blatt 43 ff. d. A.). Der Beklagte zahlte die von der Klägerin ermittelten Rechnungsbeträge für die Rechnungen vom 31.07.2009, 31.08.2009, 30.09.2009, 31.10.2009, 30.11.2009 sowie 31.12.2009 nicht. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird Bezug genommen auf Anlage K 1 (BI. 12 ff. d. A.).

Die Klägerin sperrte den Anschluss des Beklagten am 29.07.2009, da nach Ansicht der Klägerin über die Telefonnummer des Beklagten im Juli 2009 Internetverbindungen im Ausland im Wert von 4.265,17 € aufgebaut worden waren. Der Beklagte wandte sich über seine Prozessbevollmächtigten unter dem 14.09.2009 per Email an die Klägerin und erhob Einwendungen gegen die Rechnung vom 31.07.2009. Am 04.12.2009 kündigte die Klägerin den Vertrag außerordentlich. Hinsichtlich der über die Telefonnummer des Beklagten entstandenen Internetverbindungen fertigte die Klägerin einen Prüfbericht an, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 4 (BI. 57 ff. d. A.) verwiesen wird. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2009 und 02.11.2009 zur Zahlung an. Zudem nahm sie außergerichtlich zur Beitreibung ihrer Forderung einen Rechtsanwalt in Anspruch, der der Klägerin ein Betrag in Höhe von 374,90 € in Rechnung stellte.

Die Klägerin behauptet, dem Beklagten am 04.11.2009 den Prüfbericht überreicht zu haben (Anlage K 5). Sie behauptet ferner, dass der Beklagte im Rahmen des Online Vertragsabschlusses die Bestellung nur erfolgreich habe abschließen können, sofern er die AGB und das Widerrufsrecht durch Häkchen akzeptiere.
 
Die Klägerin hat zunächst am 24.02.2010 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid vor dem Amtsgericht Wedding (Geschäfts-Nr. 10-0716806-0-1) über den Gesamtbetrag von 5.038,73 € erwirkt, der dem Beklagten am 10.03.2010 zugestellt worden ist. Im Rahmen der Anspruchsbegründung hat die Klägerin die Klage in Höhe von insgesamt 12,29 € sowie mit weiterem Schriftsatz vom 25.06.2012 in Höhe der weiteren Mahnkosten von 17,50 € zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.407,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.308,04 € seit dem 31.01.2010 und auf 99,05 € seit Rechtshängigkeit sowie 20,00 € vorgerichtliche Mahnkosten, 374,90 € Verzugsschaden und 1,00 € Auskunftskosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass ihm weder der Prüfbericht der Klägerin noch die Rechnungen vom 31.08.2009, 30.09.2009, 31.10.2009, 30.11.2009 sowie 31.12.2009 zugegangen seien. Zudem habe er bei Vertragsabschluss weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die Preisliste der Klägerin einsehen können.

Wegen des weiteren Vortrages wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Rechnungsbeträge. Zwar haben die Parteien am 26./27.01.2009 miteinander einen Telekommunikationsvertrag im Tarif … geschlossen. Hinsichtlich der Rechnung vom 31.07.2009 vermochte die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts den Beweis zu erbringen, dass der Beklagte die dort aufgeführten ausländischen Internetverbindungsentgelte tatsächlich selbst herbeigeführt hat. Der Beklagte hat dieses bestritten. Mit Email vom 14.09.2009 erhob er gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen diese Rechnung. Zwar legte die Klägerin einen technischen Prüfbericht (BI. 57 d. A., Anlage K 4) vor, wonach die entstandenen Verbindungen durch Nutzung entstanden seien und eine Störung, die zu einer Beeinflussung der ordnungsgemäßen Entgelterfassung hätte führen können, nicht vorgelegen habe. Der Prüfbericht enthält jedoch kein Datum seiner Erstellung. In der Rechtsfolge bestimmt § 45 i Abs. 3 Satz 2 TKG u. a., dass, wenn die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen wird, widerleglich vermutet wird, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist. Diese Vermutung der Unrichtigkeit vermochte die Klägerin nicht zu widerlegen. Auch das von ihr als Anlage K 5 vorgelegte Schreiben vom 04.11.2009 vermag nicht zur Überzeugung des Gerichtes den Beweis zu erbringen, dass zu diesem Zeitpunkt der Prüfbericht, wie er hier zur Akte gelangt ist, tatsächlich vorgelegen hat und dem Beklagten zugegangen ist. Die Klägerin verweist auf Seite 2 dieses Schreibens auf ein beiliegendes Protokoll, welches dem Schriftsatz jedoch nicht beilag. Die Klägerin hat daher nicht den Beweis erbracht, innerhalb von zwei Monaten eine den Anforderungen des § 45 I Abs. 3 TKG entsprechende technische Prüfung durchgeführt zu haben. Zudem vermochte die Klägerin nicht den Beweis zu erbringen, dass die AGB und die Preislisten wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren. Aus dem in Anlage K 2 vorgelegten Kundenauftrag des Beklagten ergibt sich dieses nicht. Einen weiteren Beweis hat die Klägerin nicht angeboten. Bereits aus diesem Grund besteht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch.

Ebenso hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Rechnungsbeträge für die Rechnungen vom 31.08.2009 bis 31.12.2009. Die Klägerin hatte den Anschluss des Beklagten bereits am 29.07.2009 gesperrt. Die Klägerin vermochte nicht zu beweisen, dass dieses auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhte. Ebenso hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 99,05 € infolge der durch die Klägerin am 04.12.2009 erfolgten Kündigung des Vertrages. Auch hier hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts den Beweis erbracht, dass dieser eine Pflichtverletzung des Beklagten vorausgegangen ist. Insbesondere vermochte die Klägerin nicht zu beweisen, dass die von ihr erhobenen Rechnungen vom 31.08.2009 bis 31.12.2009 dem Beklagten tatsächlich zugegangen sind. Der Beklagte hat dieses bestritten. Einen Beweis für den Zugang hat die Klägerin nicht angeboten. Sie ist damit beweisfällig geblieben.
 
Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der Mahn- und Auskunftskosten sowie der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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