Deutliche Kennzeichnung von Textübernahme in wissenschaftlichen Arbeiten

29. April 2009
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Eigener Leitsatz:

Die für die Annahme einer Täuschungshandlung erforderliche Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild kann „durch ausdrückliches Vorspiegeln, durch schlüssiges Verhalten und durch Unterlassen bei bestehender Aufklärungspflicht" geschehen. Die Verwendung von Textpassagen aus bereits erstellten und veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten in der eigenen Diplomarbeit muss vom Verfasser durch das Setzen von Anführungszeichen und/oder gesonderter Formatierung und genauer Nennung der Quelle deutlich gemacht werden. Wird dies unterlassen handelt der Verfasser mit Täuschungsabsichten woraus sich ein Nichtbestehen der Diplomarbeit ergibt.

Verwaltungsgericht Münster

Urteil vom 20.02.2009

Az.: 10 K 1212/07

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger bestand im Frühjahr 2006 die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre erstmalig nicht, da er die zulässige Maluspunktegrenze überschritten hatte.

Er unterzog sich daraufhin einem erneuten Prüfungsversuch. Seine Diplomarbeit zum Thema „ ", der eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 2. November 2006 beigefügt war, auf deren Inhalt verwiesen wird, bewertete der Erstgutachter, Herr Prof. Dr. C. , unter dem 13. November 2006 mit „5,0 (nicht ausreichend)". Die Arbeit sei mittels einer speziellen Software mit im Internet bzw. World Wide Web verfügbaren Quellen abgeglichen worden. Es habe sich gezeigt, dass in erheblichem Umfang Passagen wörtlich ohne jede Zitierung bzw. fälschlich mit indirekter Zitierung aus Internetquellen kopiert und Inhalte ohne (indirekte) Zitierung übernommen worden seien. In dieser Hinsicht hervorzuheben sei eine Textstelle ab Seite 43 der vorliegenden Arbeit, bei der etwa 1 ½ Seiten von einem im Internet vorhandenen Aufsatz wörtlich übernommen worden seien, ohne dass dieser hierbei als Quelle aufgeführt sei. Die entsprechenden Fälle seien in wesentlichen Teilen in einem Anhang zu dem vorliegenden Gutachten auf insgesamt 31 Seiten dokumentiert worden. Die festgestellten Übernahmen aus dem Internet bzw. dem World Wide Web stellten einen Verstoß gegen die vom Kläger abgegebene eidesstattliche Erklärung dar. Des weiteren liege ein Täuschungsversuch im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung vor.

Daraufhin wurde die Diplomarbeit des Klägers Herrn Prof. Dr. Dr. F. mit der Bitte um Erstattung eines Zweigutachtens zugeleitet. In seinem Gutachten vom 19. Dezember 2006 gelangt auch Herr Prof. F. zu dem Ergebnis, in der vorliegenden Arbeit seien in erheblichem Umfang Passagen aus Internetquellen ohne oder mit unzureichender Zitierung übernommen worden.

Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin unter dem 8. Januar 2007 mit, die Diplomarbeit sei von den Gutachtern mit der Note „nicht ausreichend" (5,0)" bewertet worden. Die Diplomprüfung sei endgültig nicht bestanden.

Der Kläger erhob Widerspruch. Sämtliche Vorwürfe würden bestritten. Es liege weder ein Verstoß gegen die abgegebene eidesstattliche Versicherung noch ein Täuschungsversuch vor. Bei einer Nachprüfung der vom Kläger angegebenen Originalfundstellen hätte festgestellt werden können, dass der Kläger die von ihm angegebenen Fundstellen in absolut zutreffender und korrekter Weise wiedergegeben habe und dass sich der Wortlaut seiner Diplomarbeit genau aus den angegebenen Quellen ergebe. Dem Kläger könnten lediglich zwei Vorwürfe gemacht werden, wobei einer der Vorwürfe einen Satz auf Seite 8 der Diplomarbeit betreffe. Ein zweiter Vorwurf beziehe sich auf Seite 43 der Diplomarbeit. Dort habe der Kläger die Originalfundstelle der wissenschaftlichen Erkenntnisse von K /N zitiert, in der der abgedruckte Text tatsächlich, aber in englischer Sprache aufzufinden sei. Der deutsche in der Diplomarbeit verwendete Text stamme aus dem Buch von S /D , …. Auf den Seiten 57 ff. dieses Werkes würden unter Nennung der Wissenschaftler K und N deren Erkenntnisse wiedergegeben. Aus dieser Fundstelle habe er, der Kläger, die Seiten 43 und 44 entnommen. Da das deutsche Werk von S aber lediglich die Erkenntnisse der Herren Kaplan und Norton wiedergebe, stelle die Nichtnennung der zutreffenden Fundstelle keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die wissenschaftlichen Nachweispflichten eines Prüflings dar. Die beiden genannten Pflichtverletzungen hätten bei der Bewertung der Diplomarbeit Einfluss nehmen und zur Abwertung führen können; der Vorwurf einer falschen eidesstattlichen Erklärung oder des Begehens eines Täuschungsversuchs könne aber nicht aufrechterhalten bleiben.

In ihren Stellungnahmen zum Widerspruch des Klägers hielten die genannten Gutachter an ihrer bisherigen Benotung fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren ergänzt und vertieft. Unter anderem treffe es nicht zu, dass die Textpassagen auf den Seiten 43 und 44 der Diplomarbeit wörtlich übernommen worden seien.

Der Kläger beantragt:

1. „den Bescheid des Beklagten vom 08.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.06.2007 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verpflichten, die Prüfungsleistungen des Klägers in der Diplomarbeit „ " neu zu bewerten.

3. Bei der Neubewertung sind anstelle von Prof. Dr. Wolfgang C. und Prof. Dr. Dr. W. F. zwei andere Gutachter einzusetzen."

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Er hält an seiner bisherigen Einschätzung fest und verteidigt die angegriffenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Literatur Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung seiner Diplomarbeit (durch zwei andere als die bisherigen Gutachter) besteht ebensowenig wie ein Anspruch darauf, ihn über das Ergebnis der begehrten Neubewertung zu bescheiden, § 113 Abs. 5 VwGO.

Der Beklagte hat die Diplomarbeit des Klägers zu Recht als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Diese Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 3 Satz 1 der Ordnung für die Prüfungen in den Studiengängen der Betriebswirtschaftslehre der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 9. März 1999 (in der Fassung der letzten Änderung vom 9. September 2008, die allerdings, ebenso wie die vorangehenden Änderungen, die hier maßgeblichen Bestimmungen in ihrer ursprünglichen Fassung unberührt gelassen hat) – Prüfungsordnung (PO) – . Danach gilt eine Prüfungsleistung als mit der vorgenannten Note bewertet, wenn der Kandidat versucht, das Ergebnis dieser Prüfungsleistung u. a. durch Täuschung zu beeinflussen. Eigentliche Rechtfertigung für eine derartige Ahndung eines Täuschungsversuchs sind das Gebot der persönlich zu erbringenden Leistung und der „Zweck der Prüfung, die wahre Leistungsfähigkeit des Prüflings zu ermitteln"; „vorgetäuschte oder sonstwie erschlichene Leistungen" sollen „in keiner Weise dazu beitragen können, den Prüfungserfolg zu rechtfertigen." Dies folgt letztlich aus „dem Grundsatz der Chancengleichheit, der es verbietet, dass ein Prüfling" sich „gegenüber den anderen Prüflingen nicht leistungsbedingte Vorteile verschafft".

Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rndn. 447 f. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 PO sind erfüllt. Der Kläger hat den Versuch unternommen, das Ergebnis seiner Diplomarbeit – diese ist eine Prüfungsleistung, vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 PO; sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihm gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, § 21 Abs. 1 Satz 2 PO – zu beeinflussen. Mit dem Begriff der „Täuschung" knüpft die Prüfungsordnung an die drei dem Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB innewohnenden Modalitäten (Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen) an, die als „Täuschungshandlung" bezeichnet werden und unter denen dasjenige Verhalten verstanden wird, „durch das im Wege einer Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen eine Fehlvorstellung über die Realitäten erregt werden kann."

Vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder/Cramer, StGB, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, § 263 Rndn. 6. Die für die Annahme einer Täuschungshandlung erforderliche Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild kann „durch ausdrückliches Vorspiegeln, durch schlüssiges Verhalten und durch Unterlassen bei bestehender Aufklärungspflicht" geschehen.

Vgl. Cramer/Perron, aaO, Rndn. 7. Ob der Kläger – wofür einiges spricht – (sogar) durch aktives Tun getäuscht hat, kann hier im Ergebnis offenbleiben; denn jedenfalls hat er es unterlassen, bei bestehender Aufklärungspflicht die Prüfer darauf hinzuweisen, dass er jedenfalls Teile seiner Diplomarbeit entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 PO nicht selbständig mit wissenschaftlichen Methoden gefertigt hat. Diese Aufklärungspflicht ergibt sich für den Kandidaten ausdrücklich aus der Prüfungsordnung selbst. Gem. § 21 Abs. 7 PO hat nämlich der Kandidat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat. Mit dieser Verpflichtung des Kandidaten korrespondiert die vom Kläger seiner Diplomarbeit beigefügte Versicherung vom 2. November 2006, „…dass ich alle von anderen Autoren wörtlich übernommenen Stellen wie auch die sich an den Gedankengänge anderer Autoren eng anlehnenden Ausführungen meiner Arbeit besonders gekennzeichnet und die Quellen zitiert habe." Dass der Beklagte dem Kandidaten die vorstehende Erklärung zudem in Gestalt einer eidesstattlichen Versicherung abverlangt hat, findet seine Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen – Hochschulgesetz (HG) – vom 31. Oktober 2006, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, dass, wie auch ein Blick etwa auf die Regelung des § 63 Abs. 5 Satz 2 HG zeigt, ein Verstoß gegen die dem Kandidaten gem. § 27 Abs. 7 PO abgegebene schriftliche Versicherung ohne weiteres auch dann vorliegt, wenn diese nicht in der gleichsam gesteigerten Form der eidesstattlichen Versicherung vollzogen wurde; die eidesstattliche Versicherung erfüllt insofern lediglich eine zusätzliche Warnfunktion, indem sie als eine hervorgehobene Form der Beteuerung dem Kandidaten die ihm obliegenden Verpflichtungen in besonderer Weise vor Augen führt und ihm zugleich verdeutlicht, dass ein gegen diese Bekräftigung der Wahrheit verstoßendes Verhalten auch strafrechtliche Konsequenzen (vgl. § 156 StGB) nach sich ziehen kann.

Ausgehend von dem Vorstehenden ist dem Kläger der Vorwurf zu machen, dass er versucht hat, das Ergebnis seiner Diplomarbeit – in einer für ihn günstigen Weise – dadurch zu beeinflussen, dass er es unterließ, von anderen Autoren wörtlich übernommene Stellen und auch sich an die Gedankengängen anderer Autoren eng anlehnende Ausführungen seiner Arbeit besonders zu kennzeichnen. Dies ergibt sich – ohne dass es noch auf eine Bewertung der weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Passagen im Einzelnen ankäme und ohne dass es rechtlich einen Unterschied macht, ob aus dem Internet oder aus gedruckten Schriften abgekupfert wurde – allein schon aus einem Abgleich zwischen dem auf den Seiten 43 und 44 der klägerischen Diplomarbeit vorzufindenden Text mit (offenbar auch ins Internet gestellten) Passagen aus der von F /H /S /W verfassten Abhandlung „…. dort Seiten 24, 26 und 27, und zugleich mit dem von S /D verfassten, 396 Seiten umfassenden Buch „…, Seiten 57, 60 und 61. Dieser Abgleich führt zu folgendem Befund (die im Text der Diplomarbeit des Klägers von dem Text der genannten Autoren abweichenden Passagen sind in Kursivdruck hervorgehoben):

(Text der klägerischen Diplomarbeit Übernommene Passagen)

(werden in einer Synopse gegenübergestellt)

Damit steht zunächst fest, dass der Kläger über weite Strecken Passagen aus den Abhandlungen der genannten Wissenschaftler wortwörtlich übernommen hat. Die in Kursivdruck hervorgehobenen Abweichungen sind marginal. Wenn man diese marginalen Abweichungen, so aber der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, nicht als von anderen Autoren wörtlich übernommene Stellen qualifizieren will, so lehnen sie sich doch, was keiner weiteren Begründung bedarf, sinngemäß eng an die Gedankengänge anderer Autoren an; teils benutzt der Kläger statt der beiden im Text der Autoren verwandten Worte „B S " nur die Abkürzung „ ", lässt kurze Wortfolgen weg und verändert nur einen einzigen Buchstaben.

Darüber hinaus ergibt sich, dass der Kläger entgegen dem aus § 21 Abs. 1 Satz 2 PO folgenden Gebot zur wissenschaftlichen Redlichkeit und auch entgegen der ihm gem. § 21 Abs. 7 PO und ferner aufgrund seiner eidesstattlichen Versicherung obliegenden Verpflichtung die vorbezeichneten aus dem Text anderer Autoren stammenden Passagen nicht besonders kenntlich gemacht hat. Dies hätte etwa durch das Setzen von Anführungszeichen oder durch Einrücken der in Rede stehenden Passagen und bei beiden der genannten Varianten auf jeden Fall unter ausdrücklicher Nennung der Quelle, aus der abgeschrieben wurde, geschehen müssen, hier also durch einen genauen Hinweis auf die von den Autorenteams F /H /S /W – S /D verfassten Texte. Letztere werden aber in den vom Kläger verwandten Fußnoten 286, 287, 288 und 289 gerade nicht bezeichnet. Ein solches Vorgehen ist ohne weiteres dazu geeignet, beim Prüfer die Fehlvorstellung zu erzeugen, es sei der Kläger, der die in Rede stehenden Textpassagen formuliert und sie durch die von ihm benutzten Fußnoten wissenschaftlich abgesichert habe. Dass der Kläger sich in Wahrheit mit fremden Federn geschmückt und lediglich die Gedanken anderer abgekupfert hat, offenbarte er hingegen nicht. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung mehrfach bemühte Argument berufen, es liege (allenfalls) eine unzutreffende, lediglich den Wert der Arbeit mindernde, die Benotung „nicht ausreichend (5,0)" jedoch nicht rechtfertigende Zitierweise vor. Insoweit verkennt der Kläger, dass ihm nicht eine unzutreffende Zitierung zum Vorwurf gemacht werden muss, sondern eine Nichtzitierung derjenigen Quellen, deren genaue Angabe geboten gewesen wäre. Auch der Einwand des Klägers, die (u. a.) von S verfasste Abhandlung gebe nur die Erkenntnisse von K und N wieder, so dass kein Verstoß gegen die Nachweispflicht vorliege, vermag nicht zu überzeugen. Unabhängig davon, dass der in Bezug genommene, dem Gericht vorliegende Text von K und N (und zwar auch dann, wenn man den Umstand unberücksichtigt lässt, dass er in englischer Sprache verfasst ist) keineswegs mit dem von S und anderen formulierten Text identisch ist, offenbart die sich hinter diesem Einwand verbergende Auffassung des Klägers ein sonderbares Verständnis von wissenschaftlichem Arbeiten und wissenschaftlicher Redlichkeit und geht offenbar von der unzutreffenden Annahme aus, S und sein/e Mitautor/en gäben ohnehin nur das wieder, was K und N bereits formuliert hätten. Dabei wird völlig ausgeblendet, dass die Gewinnung gedanklicher Schlussfolgerungen auf der Grundlage von Auffassungen anderer Wissenschaftler, die Strukturierung und Gewichtung dieser Schlussfolgerungen und ebenso ihre sprachliche Umsetzung in einen wissenschaftlichen Text eigenständige wissenschaftliche Leistungen des (hier nicht zitierten) anderen Autors darstellen, dessen geistige Urheberschaft deswegen auch in der wissenschaftlich gebotenen Weise kenntlich gemacht werden muss. Anderenfalls kann – wie hier – für den Prüfer der Eindruck entstehen, es sei der (ggf. wissenschaftlich qualifizierte) Kandidat gewesen, der den (ggf. ansprechenden und überzeugenden) Text konzipiert und formuliert habe und dessen Leistung deshalb ggf. besser als eine Leistung anderer, zu derartigen Darstellungen nicht fähiger Kandidaten zu bewerten sei.

In gleicher Weise muss dem in der mündlichen Verhandlung ebenfalls wiederholt vorgetragene Einwand des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, die vom Kläger benutzten Fußnoten belegten doch fast jeden Satz des übernommenen Textes, der erhoffte Erfolg versagt bleiben. Denn erstens hat der Kläger die in dem Text der genannten Wissenschaftler enthaltenen Fundstellennachweise, welche dort in den laufenden Text eingebettet sind, lediglich aus den übernommenen fortlaufenden Passagen ausgeschnitten und sie sodann als seine vermeintlich eigenen Fußnoten 286, 287, 288 und 289 in den jeweils unten am Ende der Seiten 43 und 44 dargestellten Fußnotenapparat übernommen. Die fraglichen Belege in den Fußnoten sind folglich in Wahrheit nicht vom Kläger, sondern von den anderen Autoren recherchierte und ausgewertete Nachweise. Zweitens gilt das bereits zuvor Ausgeführte entsprechend: Nicht allein schon dadurch, dass der Kandidat gleichsam jeden Satz seiner Arbeit mit einer (wo auch immer herrührenden) Fußnote versieht, wird sein Text zu einer wissenschaftlichen Arbeit, entscheidend ist vielmehr die eigenständige Recherche nach zu dem Thema bereits existierenden Quellen, deren eigenständige geistige Durchdringung und schließlich die eigenständige sprachliche Darstellung der selbständig gezogenen Schlussfolgerungen. Diesen Anforderungen wird die vom Kläger praktizierte bloße Übernahme von Fußnoten, die andere Autoren zur Stützung ihrer Auffassung benutzten, auch nicht ansatzweise gerecht. Es kann den Kläger auch nicht entlasten, dass die von H /W /F /S verfasste Abhandlung auf Seite 55 und das Buch von S /D auf S. 64 des zur Diplomarbeit gehörenden Literaturverzeichnisses genannt sind. Die bloße Nennung vollständiger wissenschaftlicher Werke im Literaturverzeichnis ohne die ganz konkrete Bezeichnung des zitierten Nachweises an der Stelle, an der sich die übernommene Textpassage befindet, entspricht nicht den sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 PO und den sich aus der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung folgenden Anforderungen. Es ist wissenschaftlich unredlich, für den Leser einer Arbeit – hier: den Prüfer – gänzlich unzumutbar und macht, abgesehen von Befunden, die wie hier mittels einer speziellen, auf die Ermittlung von Plagiaten ausgerichteten Computersoftware gewonnen werden können, eine Kontrolle der Prüfungsleistung nahezu unmöglich, wenn ein Kandidat, statt die genaue Fundstelle für einen wörtlich übernommenen Text zu bezeichnen, auf ein ggf. mehrere hundert Seiten ausmachendes Werk verweist, und dies zudem lediglich im Literaturverzeichnis und damit an eher versteckter Stelle.

Vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 20. Juni 1989 – 6 UE 2779/88 -, zitiert nach Juris. Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger die beiden genannten Werke in anderem Zusammenhang sehr wohl in seinen Fußnotenapparat aufgenommen hat: In den zu den Seiten 5 (Fußnote 20), 37 (Fußnoten 242 und 244), 38 (Fußnoten 249, 251 und 254) und 39 (Fußnote 255) gehörenden Fußnoten ist das Buch von S /D und in zahlreichen Fußnoten auf den Seiten 39, 40, 41, 42 und 47 auch die Abhandlung von H /W /F /S ausdrücklich genannt, so dass – hätte der Kläger wissenschaftlich redlich gearbeitet und dem Gebot genauer Zitierweise genügt – unter normalen Umständen niemand auf die Idee gekommen wäre, an anderen als den genannten Stellen befänden sich weitere von den genannten Autoren verfasste Passagen. Das Gericht ist schließlich auch davon überzeugt, dass der Kläger – entgegen seiner im Ergebnis als bloße Schutzbehauptung zu wertenden Äußerung in der mündlichen Verhandlung, er habe die übernommenen Passagen nur „versehentlich" nicht gekennzeichnet – das dem Begriff des Versuchs in § 9 Abs. 3 Satz 1 PO innewohnende subjektive (Vorsatz-) Element (vgl. hierzu § 22 StGB) verwirklicht hat, wobei nicht die unbedingte Täuschungsabsicht vorausgesetzt wird, sondern der bedingte Vorsatz, dass es aufgrund der von anderen Autoren abgekupferten Passagen zu einer Verfälschung der wahren Leistung kommen könne, ausreicht.

Vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 20. Juni 1989, aaO, und Niehues, aaO, Rndn. 454. Dem Kläger ist indessen sogar eine unbedingte Täuschungsabsicht anzulasten. Aufgrund der ihm aus der Prüfungsordnung und auch seiner eigenen, sogar an Eides statt bekräftigten Verpflichtungserklärung erwachsenden Verpflichtungen musste er bei der Anfertigung seiner Arbeit in hohem Maße um wissenschaftliche Redlichkeit und sorgfältiges Arbeiten bemüht sein und wissen, dass ein Verstoß gegen seine Verpflichtungen äußerst nachhaltige Konsequenzen zur Folge haben würde. Dass er es gleichwohl bewusst unterließ, die von ihm übernommenen Textpassagen deutlich zu kennzeichnen, wird – über die kaum widerlegbare Indizwirkung hinaus, die bereits für sich genommen dem bloßen Nichtkenntlichmachen der abgekupferten Passagen zukommt – in gravierender Weise durch geradezu eine Fülle von Gesichtspunkten belegt. Der Kläger muss sich nämlich durchaus mit dem in Rede stehenden, von ihm abgeschriebenen Text in einer Weise befasst haben, dass von einem bloß leichtfertigen Verstoß gegen das Redlichkeits- und Zitiergebot keine Rede sein kann: Erstens hat der Kläger, ohne dies kenntlich zu machen, den von ihm in seiner Diplomarbeit auf den Seiten 43/44 präsentierten Text aus Passagen zusammengesetzt, die in den Arbeiten von S und anderen an unterschiedlichen, durch weitere Ausführungen voneinander getrennten Stellen verortet sind; damit hat er den Eindruck zu erwecken versucht, er stelle einen längeren, zusammenhängenden Gedanken gleichsam aus einem Guss dar. Zweitens hat der Kläger, ohne dass dazu irgendein sachlicher Anlass gegeben war, durch die oben genannten marginalen Manipulationen am Originaltext (vgl. etwa im ersten Abschnitt: „nicht leicht fällt" statt „schwer fällt") eine teilweise eigene gedankliche Urheberschaft vorzuspiegeln versucht. Drittens hat er die Fundstellennachweise der Autoren, von denen er abschrieb, lediglich aus deren laufendem Text herausgezogen und sie in seinem eigenen Fußnotenapparat derart dargestellt, als beruhe der Text auf eigenen Recherchen und Belegen. Viertens schließlich verdeutlicht die Zitierung der in Rede stehenden, im Literaturverzeichnis aufgeführten Abhandlungen in anderem als dem hier fraglichen Zusammenhang, dass der Kläger die wahre Herkunft der übernommenen Passagen an der maßgeblichen Stelle zu verschleiern beabsichtigte.

Bei dieser Sachlage kam es auf die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Fragen nicht an.

Das mit der Bewertung der Diplomarbeit des Klägers als „nicht ausreichend (5,0)" einhergehende endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung ergibt sich, da der Kläger bereits in einem ersten Prüfungsversuch gescheitert war, aus § 27 Abs. 3 Satz 1 PO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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