Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen

25. Juni 2010
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Eigener Leitsatz:

Ryanair darf die Barzahlung ihrer Flugtickets weiterhin ausschließen. Ausschlaggebend für eine solche Zulässigkeit ist, dass das Unternehmen ihre Leistung hauptsächlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für den Kunden wie auch Ryanair mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Für Kartenzahlungen darf Ryanair jedoch keine zusätzlichen Gebühren erheben, da diese Gebührenregelung den Kunden in unangemessener Weise benachteiligt.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 107/2010 zum Urteil vom 20.05.2010

Az.: Xa ZR 68/09

Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens entschieden.

Die beklagte Ryanair Ltd. verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:

"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. …"

In der Gebührentabelle sind unter anderem folgende Gebühren vorgesehen:

"Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €

Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €"

Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte.

Der Kläger sieht in diesen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Das Landgericht hat die Klausel über den Ausschluss der Barzahlung für unwirksam, die Gebührenregelung für wirksam gehalten. Das in der Berufungsinstanz zuständige Kammergericht hat umgekehrt entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts bestätigt und die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen.

Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste ist angesichts des anerkennenswerten Interesses der Beklagten an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Beklagte ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.

Die angegriffene Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte ist hingegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Die von der Beklagten vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht. Besondere Umstände, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Vorinstanzen:
LG Berlin – Urteil vom 5. November 2008 – 4 O 290/08
KG Berlin – Urteil vom 30. April 2009 – 23 U 243/08

1 Kommentar

  1. Geert Karnick, 25. Juni 2010

    Hallo,
    das Urteil ist nicht mehr ganz neu, die zitierten Regelungen sind auch so nicht mehr gegeben. Aber es gilt weiterhin die Verwaltungsgebühr bei Kreditkartenzahlung außer neu bei der MasterCard prepaid.
    Muss jetzt wieder geklagt werden oder gibt es eine Pflicht von Ryanair die jetzige Regelung abzuschaffen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Geert Karnick

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