Deutsche Post AG muss Briefkästen der Konkurrenz auch in unmittelbarer Nähe von Postfilialen dulden

25. Juni 2010
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Eigener Leitsatz:

Das Postmonopol der Deutschen Post AG wurde schon seit 1998 stetig gelockert und Anfang 2008 endgültig abgeschafft. Mittlerweile existieren neben der Deutschen Post AG auch noch mehrere andere Briefbeförderungsunternehmen, die um Marktanteile werben. Dabei ist manches Vorgehen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht immer zulässig. Die Karlsruher Richter entschieden jetzt jedoch, dass andere Beförderungsunternehmen ihre Briefkästen in unmittelbarer Nähe von Filialen oder Briefkästen der Deutschen Post aufstellen dürfen. Zu beachten sei dabei lediglich, dass sich die Briefkästen deutlich von denen der Post unterscheiden müssten, wie z.B. durch abweichende Farben und Formen.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 104/2010 zum Urteil vom 12.05.2010

Az.: I ZR 214/07

Die Deutsche Post AG kann grundsätzlich nicht verhindern, dass in unmittelbarer Nähe ihrer eigenen Filialen oder Briefkästen auch Briefkästen ihrer Wettbewerber aufgestellt werden. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Beklagte, die einen Briefzustelldienst betreibt, stellte in Nürnberg 52 rot lackierte Briefkästen auf. Sie sind in weißer Farbe beschriftet mit der Aufschrift "Brief24", der Telefonnummer einer Service-Hotline und dem Hinweis "Leerung Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr". Die Klägerin, die Deutsche Post AG, wendet sich dagegen, dass sich 26 dieser Briefkästen, die gleich hoch sind wie die der Klägerin, in unmittelbarer Nähe von Filialen oder Briefkästen der Klägerin befinden. Sie meint, die Kunden würden dadurch verunsichert und legten Briefe mit Briefmarken der Klägerin teilweise in die Briefkästen der Beklagten, was zu einer deutlich längeren Brieflaufzeit führe.

Das Landgericht hatte der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten verboten, vier mittels Fotografien konkret bezeichnete Briefkästen wie daraus ersichtlich aufzustellen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die roten Briefkästen der Beklagten unterscheiden sich in ihrer Gestaltung klar von den gelben Briefkästen der Klägerin. Eine Herkunftstäuschung kann nicht mit einer Ähnlichkeit in Merkmalen begründet werden, die selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sind, wie etwa Höhe und Grundfläche der Briefkästen. Zudem hält die Beklagte mit der roten Farbe, dem auffällig anders gestalteten, runden Kastendeckel und der Beschriftung einen deutlichen Abstand zu den Briefkästen der Klägerin ein. Dennoch hat es der Bundesgerichshof nicht für ausgeschlossen gehalten, dass ein Teil des Verkehrs das Angebot der Beklagten im Hinblick auf die räumliche Nähe der roten Briefkästen zu den Filialen der Klägerin mittelbar der Klägerin zuordnet und beispielsweise annimmt, bei der Beklagten handele es sich um eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die eine besondere Postdienstleistung anbiete. Diese Fehlvorstellung begründet aber keinen Unterlassungsanspruch, weil sie letztlich darauf beruht, dass die Bevölkerung noch nicht daran gewöhnt ist, dass die Dienstleistung der Briefbeförderung nicht nur von der Klägerin, sondern auch von Wettbewerbern angeboten wird. Die Fehlvorstellungen stellen damit eine zwangsläufige Folge des bis 1998 bestehenden und danach nur langsam gelockerten Monopols für die Postbeförderung dar. Nach Aufhebung oder Lockerung eines Monopols kommt dem Interesse neu hinzutretender Wettbewerber des bisherigen Monopolisten, ihre Leistung angemessen anbieten zu können, bei der gebotenen Interessenabwägung maßgebliches Gewicht zu. Dabei besteht gerade auch ein legitimes Interesse der Wettbewerber daran, ihre Briefkästen in der Nähe von Post-Filialen aufzustellen, um Kunden, die die Leistung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten in Anspruch nehmen, die Briefaufgabe zu erleichtern.

Vorinstanzen:
OLG Nürnberg – Urteil vom 30. Oktober 2007 – 3 U 965/07
LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 7. Februar 2007 – 3 O 4832/06

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