Gerüchteküche

14. Oktober 2009
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
4312 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Das Berliner Landgericht bestätigt eine einstweilige Verfügung gegen eine Zeitungsverlegerin, weil diese in einem Artikel die Privatsphäre einer bekannten Sängerin verletzte. In dem Artikel war die Rede von angeblichen Gerüchten über eine Affäre der Sängerin mit einem Kollegen. Eine solche Verbreitung von Vermutungen über das Liebesleben war allerdings unzulässig, da es bei den Spekulationen für die Öffentlichkeit an jeglichem Informationsgehalt fehlte und der Eingriff in die Privatsspäre der Sängerin nicht gerechtfertigt war.

Landgericht Berlin

Urteil vom 20.08.2009

Az.: 27 O 529/09

Tenor:

1. Die einstweilige Verfügung vom 12. Mai 2009 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der Zeitschrift “ …”, in deren Ausgabe Nr. 19 vom 30. April 2009 unter der Überschrift “ …& … – Glücksrausch! Jetzt küssen sie alle bösen Gerüchte weg” ein Artikel erschien, der sich mit der Beziehung der Antragstellerin zu … befasst und in dem es u. a. heißt:
    
“Mit der öffentlichen Liebes-Erklärung küsste das Paar alle bösen Gerüchte weg. Und das war auch nötig.
Denn … wurde eine Affäre mit ihrem Kollegen … (27) angedichtet (… berichtete). Der Sänger begleitete sie auf ihrer “Zaubermond”-Tournee. Jetzt sind alle Neider verstummt.”

Die Antragstellerin sieht hierin einen Eingriff in ihre Privatsphäre. Ihres Wissens gebe es keine Mediendarstellung, die ihr eine Affäre mit … nachgesagt hätte. Auch in der “ …” vom 24. April 2009 (Anlage AST 5) werde eine angebliche Affäre ebenso wenig erwähnt wie in der Zeitschrift “ …” vom 15. April 2009 (Anlage AST 6). An der Berichterstattung über ein haltloses Gerücht bestehe keinerlei Informationsinteresse, selbst wenn es dementiert werde.

Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung vom 12. Mai 2009 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist, in Bezug auf die Antragstellerin zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:
    
“Denn … wurde eine Affäre mit ihrem Kollegen … (27) angedichtet (…).

Gegen die ihr am 18. Mai 2009 zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Sie macht geltend:

Bei der angegriffenen Aussage handele es sich um eine Wertung, die die vorangegangenen Presseveröffentlichungen, wegen derer auf das Anlagenkonvolut AG 1 verwiesen wird, zuließen. Es gehe vorliegend also nicht um das “Verbreiten von Gerüchten”, sondern um die Bezugnahme auf den Inhalt tatsächlicher Presseveröffentlichungen und deren Deutung. Die Privatsphäre der Antragstellerin werde im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin und … ihre gegenseitige Zuneigung durch öffentlichen Austausch von Zärtlichkeiten auf der Bühne dem Publikum gegenüber demonstrierten und beide Dauergäste in der Boulevardpresse seien und diese regelmäßig mit Details versorgten, um ihre Liebesbeziehung zu promoten und sich ein gewisses Image zu verschaffen, nicht berührt.

Die Antragsgegnerin beantragt,
    
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,
    
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Sie verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe:

Die einstweilige Verfügung vom 12. Mai 2009 war zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO). Denn der Antragstellerin steht als Betroffener der Berichterstattung in der Zeitschrift “ … ” vom 30. April 2009 gegen die Antragsgegnerin als deren Verlegerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt oder ob der wertende Charakter der Aussage, die an vorherige Veröffentlichungen zu einer möglicherweise bestehenden Affäre zwischen der Antragstellerin und … anknüpft, überwiegt.

Denn in beiden Fällen wird die Antragstellerin unzulässig in ihrer Privatsphäre, die das Liebesleben mit einschließt, beeinträchtigt. Die streitgegenständliche Aussage stützt sich allein auf in den Medien zuvor verschiedentlich geäußerte vage Vermutungen über eine eventuell bestehende Zuneigung der Antragstellerin zu … , ohne dass man Genaues weiß. Aussagen über Liebesverhältnisse in Form einer rein spekulativen Berichterstattung ohne konkrete Anhaltspunkte stellen einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, da niemand es hinnehmen muss, sich öffentlich derartigen Gerüchten ausgesetzt zu sehen. An der Unzulässigkeit des Eingriffs ändert auch der dementierende Charakter der angegriffenen Aussage nichts, da dieser gleichwohl die Existenz eines solchen Gerüchts bestätigt.

Der Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als “privat” eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist. Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehen, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022).

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt allerdings, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt. Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandeten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird (BVerfG a.a.O.).

Die Antragstellerin ist zwar “Dauergast” in der Boulevardpresse und macht aus ihrer Beziehung zu … kein Hehl, hat diesen Teil ihrer Privatsphäre also geöffnet. Das führt aber nicht dazu, dass sie nunmehr alle möglichen Spekulationen darüber hinnehmen muss, ob sie möglicherweise einem anderen Mann zugeneigt ist oder eine Affäre hatte. Die Wiedergabe von substanzlosen Gerüchten ist vielmehr in aller Regel unzulässig (vgl. Soehring, Presserecht, Rdz. 16.27 ff.). Ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerung, das den Eingriff in die Privatsphäre der Antragstellerin rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Aussage über eine “angedichtete Affäre” ist dem Bereich des Klatsches und der reinen Spekulation zuzuordnen und hat für die Öffentlichkeit keinerlei Informationswert. Das gilt entsprechend auch für eine Berichterstattung, die derartige Gerüchte als haltlos bewertet. Anderenfalls könnte die Presse beliebige Artikel generieren, indem sie zunächst Gerüchte in die Welt setzt, um sie danach dann wieder dementieren.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a