Kommentar

Träger eines bestimmten außergewöhnlichen Vornamens hat keinen bevorrechtigten Anspruch auf einen gleichlautenden Domainnamen

20. September 2013
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Einleitung

Die Registrierung von Domain-Namen erfolgt zunächst nach dem Grundsatz „first come, first served“. Hat jedoch ein anderer an dem registrierten Domainnamen ein besseres Recht, z.B. weil die Domain seine Namensrechte verletzt, so kann er gegen den Domaininhaber vorgehen und die weitere Nutzung des Domainnamens unterbinden.

Das Oberlandesgericht München hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob es für die Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs genügen kann, sich auf einen außergewöhnlichen Vornamen zu berufen.

Was ist passiert?

Ein Webseiten-Betreiber hatte sich im Jahr 2009 die Internet-Domain www.mauricius.de gesichert. Er selbst trug den Namen „Mauricius“ weder als Vor- noch als Familienname. Die gesetzlichen Vertreter des Zweijährigen „Mauricius Luca“ (geboren 2011) sahen in der Verwendung dieses Domainnamens eine Verletzung des Namensrechts ihres Kindes und beschritten daher im Namen ihres Kindes den Rechtsweg.

Der Domaininhaber wurde von den gesetzlichen Vertretern des Namensträgers daraufhin außergerichtlich abgemahnt, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin beschritt der Namensträger den Klageweg vor dem Landgericht München I und verlangte Unterlassung der Verwendung des Namens als Internetdomain unter der Top-Level-Domain „.de“. Daneben forderte er den Domaininhaber auf, gegenüber der DENIC als Registrierungsstelle für .de-Domains seinen Verzicht hinsichtlich der Domain zu erklären.

Das Landgericht München I folgte dem Klagebegehren nicht und wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Namensinhaber daraufhin Rechtsmittel ein, woraufhin nun das Oberlandesgericht München den Rechtsstreit zu entscheiden hatte.

Was wurde entschieden?

Das OLG München wies die Berufung mit Urteil von Anfang Juli 2013 (Urteil vom 04.07.2013 – Az.: 29 U 5038/12) zurück und verneinte einen Anspruch des Klägers auf den mit seinem Vornamen identischen Domainnamen.

Die Münchner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Vornamen in Alleinstellung in aller Regel keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB und damit kein namensrechtlicher Schutz zukommt. Damit ein Name unter den Schutz des § 12 BGB fällt, muss der Name von nicht unerheblichen Verkehrskreisen als individualisierender Hinweis auf eine bestimmte Person angesehen werden. Im Fall von Vornamen kann das grundsätzlich nicht angenommen werden, da diese wegen ihrer weiten Verbreitung dazu ungeeignet sind und sich Personen zur Individualisierung in der Regel zusätzlich mit ihrem Nachnamen bezeichnen.

Zwar gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen, etwa wenn der angesprochene Verkehr hinsichtlich eines Vornamens gerade an einen bestimmten Namensträger erinnert wird. Die Münchner Richter nahmen dies jedoch im vorliegenden Fall mangels Bekanntheit des Klägers nicht an.

Nach Ansicht der Münchner Richter kann einem Vornamen zwar auch erhebliche Kennzeichnungskraft zukommen, wenn dieser höchst markant oder selten ist. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass ‚Mauricius’ ein seltener Vorname ist, existieren mit „Mauritius“ eine nach allgemeiner Ausspracheweise gleichlautende Variante und mit „Maurizio“ und „Mauricio“ sehr ähnlich klingende Vornamen. Der klägerische Vorname war damit zu wenig markant, um ihn als individualisierenden Hinweis auf eine bestimmte Person zu verstehen. Dem Klagebegehren fehlte es damit bereits am namensrechtlichen Schutz.

Selbst wenn man einen namensrechtlichen Schutz unterstellen würde, stünde dem Namensträger nach Ansicht der Münchner Richter vorliegend kein Anspruch auf Unterlassung oder Domain-Verzicht zu. Als der beklagte Domaininhaber die Domain registrierte (2009), war der Kläger noch gar nicht geboren (2011), weswegen er zu diesem Zeitpunkt auch nicht die erst später entstehenden Namensrechte verletzen konnte. Damit hätte sich das Namensrecht auch nicht ohne weiteres gegen das dem Domaininhaber ausschließlich zugewiesene Nutzungsrecht durchsetzen können.

Vielmehr wäre in diesem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, die jedoch aufgrund der eigentumsähnlichen Position des Domaininhabers gem. Art. 14 GG zu dessen Gunsten ausfallen würde. Zudem sehen es die Richter des OLG München als für den Namensinhaber zumutbar an, einen alternativ verfügbaren Namen (z.B. mauriciusluca.de bzw. eine Kombination aus Vorname mit seinem Familiennamen) zu registrieren.

Fazit

Die Entscheidung des OLG München ist auf einer Linie mit der herrschenden Rechtsprechung. Vornamen kommt keine Namensfunktion zu, da sie in der Regel keinen Hinweis auf eine bestimmte Person darstellen. Entsprechende Ansprüche auf Unterlassung müssen daher in aller Regel ausscheiden. Etwas anderes gilt nur in Fällen, wenn der Name so ungewöhnlich ist, dass ihm dadurch eine gewisse Kennzeichnungskraft zukommt oder mit dem Namen eine bestimmte berühmte Person verbunden wird.

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