Tarif „BASE 2“ enthält unwirksame AGB

18. Januar 2013
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Eigener Leitsatz:

Beim Mobilfunktarif "BASE 2" inklusive SMS-Flatrate für 5,00 Euro monatlich dürfen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten für den SMS-Versand in Rechnung gestellt werden. Zwar enthalten die „BASE“-AGB eine Klausel, welche zusätzliche Kosten für SMS-Dienste vorsieht, jedoch ist diese nicht wirksam. Wird im Vertrag ein Preis für eine Flatrate genannt, muss auch im Vertrag erläutert werden, welche Einschränkungen für diese Flatrate gelten. Ergibt sich für den Verbraucher aus dem Vertrag nicht, dass nur bestimmte Netze von der Flatrate erfasst werden, ist die Klausel unwirksam.

Landgericht Kiel

Urteil vom 07.09.2012

Az.: 1 S 25/12

 

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 18.01.2012 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 595,96 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung geleisteter Beträge im Rahmen eines Mobilfunkvertrages. Die Klägerin wählte den Tarif „BASE 2“ (incl. 60 Minuten) mit einer SMS-Flatrate zum Preis von 5,00 € monatlich. Sie erklärte sich mit der Geltung der derzeit gültigen Preisliste, Tarifflyer, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen auf dem Merkblatt zum Datenschutz einverstanden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Mobilfunkauftrag (Anlage K 1, Blatt 5 d. A.) sowie die Anlage B 2 (Bl. 33 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte rechnete zusätzlich zu der monatlichen Pauschale für SMS von 5,00 € für den Versand von SMS im Zeitraum von November 2009 bis Januar 2011 weitere insgesamt 710,65 € ab, die die Klägerin zahlte. Sie begehrt die Rückzahlung dieses Betrages abzüglich einer von ihr anerkannten Forderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 114,69 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nebst Preisliste und Flyer wirksam einbezogen worden seien, da diese in der Verkaufsstelle ausgelegen hätten. Es hat die Auffassung vertreten, dass es sich bezüglich der SMS-Regelung nicht um eine überraschende Klausel gehandelt habe. Bei Mobilfunkverträgen sei es nicht ungewöhnlich, dass Sonderdienste und Auslandsverbindungen von Flatrate nicht umfasst seien. Der Kunde könne nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sämtliche SMS-Nachrichten ohne Einschränkungen umfasst seien.

Dagegen richtet sich die – zugelassene – Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam einbezogen worden seien, da der Vertrag nicht in einer Verkaufsstelle der Beklagten, sondern in einem Reisebüro abgeschlossen worden sei, in dem die AGB nicht ausgelegen hätten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Klausel bezüglich der Kosten für die SMS unwirksam. Es sei eine Flatrate vereinbart worden, für SMS-Dienste hätten gerade keine weiteren Kosten neben den 5,00 € monatlich anfallen sollen. Dann könne es nicht sein, dass diese Vereinbarung im Kleingedruckten ohne ausdrücklichen Hinweis so eingeschränkt werde, dass dem Kunden im Ergebnis doch wieder die normalen Kosten für SMS entstünden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 18.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 595,96 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe eines Betrages von 92,42 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig und zum weit überwiegenden Teil begründet. Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin, dass die Klausel bezüglich der Kosten für SMS-Dienste gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist. Ob eine Unwirksamkeit vorliegt, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen. Die Ungewöhnlichkeit kann sich aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrages, der Höhe des Entgeltes, sowie von den üblichen Vertragsbedingungen, aber auch aus der Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ergeben (Palandt/Grüneberg, § 305c RdNr. 3). Zu dem Tatbestandsmerkmal „ungewöhnlich“ muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen.

Das ist hier der Fall. Der Kunde geht davon aus, dass für die SMS-Dienste keine weiteren Kosten als das vereinbarte monatliche Entgelt entsteht. Zwar ist es offensichtlich, dass der Vertrag selbst nicht alle Informationen zu den Tarifbedingungen enthält. So wird der Tarif nur dem Namen nach bezeichnet (BASE 2). Der Grundpreis für die Einzeltarife für die Netze, die angewählt werden, wird nicht genannt. Insofern wird auf die Preisliste und den Tarifflyer verwiesen. Die SMS-Flat, die die Klägerin gewählt hat, wird zwar im Vertrag unter „Zusatzdienste“ ausgewiesen, für die die Erklärung, dass sich der Vertragspartner mit der gültigen Preisliste und dem Tarifflyer einverstanden erklärt, ebenfalls gilt. Denn die zu unterzeichnende Erklärung folgt erst dem Hinweis auf die Vertragsart und die Zusatzdienste.

Im Gegensatz zu den Telefongebühren enthält der Vertrag selbst aber Informationen zur Höhe des Tarifs. Für SMS wurde eine Flatrate für 5,00 €/Monat vereinbart. Das Wort „Flatrate“ ist der englischen Sprache entlehnt: Es drückt aus, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung unabhängig von der Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis verfügbar ist. Für den Verbraucher ist hier nicht ersichtlich, dass sich die Flatrate nicht auf alle Netze bezieht. Wenn im Vertrag selbst schon der Preis für die Flatrate genannt wird, dann muss in ihm erläutert werden, welche Einschränkungen gelten sollen. Das kann durch Zahlenhinweise oder Fußnoten geschehen. Diese müssen sich jedoch direkt auf die Flatrate beziehen, da für diese ein bestimmter Preis im Vertrag genannt wird. Der nachfolgende allgemeine Hinweis auf die AGB und den Flyer ist nicht ausreichend. Nur dann, wenn die SMS im BASE 2-Tarif enthalten gewesen wäre und sich die diesbezüglichen Informationen zur Höhe nur aus dem Flyer ergeben hätten, wäre hinreichend klar geworden, dass sich die Kosten für SMS auch nur dem Flyer entnehmen lassen. Wird im Vertrag selbst schon ein Preis genannt, dann kann der Verbraucher ohne direkte Erläuterung davon ausgehen, dass die Pauschale für alle Netze gilt und keine Einschränkungen erfährt. Da das für eine Flatrate für 5,00 € monatlich nicht der Fall ist, handelt es sich um eine überraschende Klausel, die gemäß § 305c Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit führt. Die Klägerin hat demnach gegen die Beklagte einen entsprechenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da sie die 710,65 €, die ihr zusätzlich zu den 5,00 € monatlich für den Versandt von SMS im Zeitraum von November 2009 bis Januar 2010 berechnet wurden, an die Beklagte abzüglich von anerkannten Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 114,69 € ohne Rechtsgrund gezahlt hat. Sie kann deshalb eine Rückzahlung in Höhe von 595,96 € verlangen.

Diese Forderung ist nicht teilweise durch Aufrechnung seitens der Beklagten mit Gegenforderungen erloschen. Soweit sie unter Hinweis auf die Kontoauszüge Anlage B 5 bis B 7 von weiteren Forderungen in Höhe von insgesamt 233,03 € spricht, ergeben sich diese Forderungen weder aus dem Schriftsatz noch aus den Anlagen. Es wird auch nicht deutlich, ob es sich wirklich nur um weitere Telefonkosten für die verschiedenen Anschlüsse handelt oder ob in dieser Summe nicht wieder SMS Kosten enthalten sind, die ihr nach den obigen Ausführungen nicht zustehen. Die Beklagte bezieht sich in der Berufungserwiderung auch nicht mehr auf entsprechende Gegenforderungen.

Die Klägerin kann keine vorgerichtlichen Anwaltskosten als Schadensersatz verlangen, da die Beklagte erst durch das anwaltliche Schreiben vom 21.02.2011 in Verzug gesetzt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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