Abbruch einer eBay-Auktion wegen vergessener Angabe eines Mindestverkaufspreises

06. November 2013
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Eigener Leitsatz:

Der Abbruch eines Verkaufsangebots auf eBay ist nach den AGB der Verkaufsplattform im Falle eines Irrtums nur dann möglich, wenn nach §§ 119 ff. BGB der Nachweis seitens des Verkäufers geführt wird, dass tatsächlich ein Irrtum vorliegt und unmittelbar nach Erlangen der Kenntnis von dem Irrtum eine Anfechtung erklärt wird. Eine Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist auch dann nicht anzunehmen, wenn durch die fehlende Angabe eines Mindestverkaufspreises ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung droht, da aus der Abgabe eines niedrigen Gebots nicht automatisch auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann.

Landgericht Gießen

Beschluss vom 25.07.2013

Az.: 1 S 128/13

 
Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach §522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.08.2013.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz nach einer von ihm abgebrochenen ebay-Auktion. Er macht geltend, es liege auf der Hand, dass er beim Einstellen des Jetskis in
die eBay-Verkaufsplattform nur versehentlich keinen Mindestverkaufspreis eingegeben habe. Kein Verkäufer sei ohne Not bereit, einen Gegenstand im Wert von 4.500,- für 5,50 veräußern. Dies habe das Amtsgericht nicht beachtet. Des Weiteren habe das Amtsgericht verkannt, dass nach den AGB von eBay eine förmliche Anfechtung nicht erforderlich sei, um im Falle eines Irrtums das Angebot beenden zu können und damit den Abschluss eines Kaufvertrags zu verhindern. Schließlich habe das Amtsgericht nicht beachtet, dass der Jetski mit
der „Sofort-Kaufen“-Option zu einem Preis von 4.500,-angeboten worden sei, sodass ein höherer als dieser Betrag bei der Auktion nicht habe erzielt werden
können. Dieser Umstand müsse jedoch bei der Beurteilung, ob der Kaufvertrag gegen die guten Sitten verstoße, berücksichtigt werden. Abgesehen davon sei die Sittenwidrigkeit offensichtlich, wenn die Gegenleistung 81.000%der Leistung betrage.

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel
offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Den mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es keineswegs offensichtlich, dass das
Fehlen eines Mindestverkaufspreises auf einem Irrtum des Beklagten beim Einstellen des Jetskis in die eBay-Verkaufsplattform beruht. Dem steht, wie das
Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, die eigene Erklärung des Beklagten entgegen. So hat der Beklagte auf die Frage der Klägerin vom 26.09.2012, weshalb er die Auktion abgebrochen habe, angegeben,dass er den Jetski nicht mehr verkaufe, weil der Erwerb eines anderen Jetskis nicht geklappt habe. Auf einen Irrtum hat sich der Beklagte erstmals mit Schreiben vom 22.10.2012 berufen. Die von ihm für sein Verhalten abgegebene Erklärung, er habe sich zunächst wegen seines Fehlers geniert, ist nicht überzeugend. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten tatsächlich geglaubt hat,beim Einstellen des Angebots einen Mindestverkaufspreis angegeben zu haben, bestehen nicht. Der Beklagte ist kein gewerblicher Anbieter und ausweislich der Zahl von 79 Bewertungen auch nicht sonderlich erfahren mit Verkäufen über eBay. Deshalb ist es durchaus denkbar, dass ihm erst später bewusst geworden ist, dass bei der von ihm gewählten Kombination aus einer Auktion mit dem Startpreis von 1,- ohne Mindestverkaufspreis und der „Sofort-Kaufen“-Option das Risiko eines Verkaufs zu einem Preis deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Jetskis besteht.

Die Auffassung des Beklagten, er habe sich ohne Anfechtungserklärung aufgrund der eBay-AGB von seinem Angebot wirksam lösen und die Auktion abbrechen können, ist unzutreffend.Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien – Angebot und Annahme – gemäß §145ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay,denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. In die Auslegung der Willenserklärung eines Anbieters ist deshalb die Bestimmung von §10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen (BGH v. 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10, Juris Rdnr. 15). Nach §10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB ist der Anbietende unter der dort genannten Voraussetzung berechtigt, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen. Ein Vertrag kommt nicht zustande. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH a.a.O. Rdnr. 17). Für das Verständnis von §10 Abs. 1 eBay-AGB durch die Auktionsteilnehmer sind aber auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung. Diese Erläuterungen über die “Spielregeln“ der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß §10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB steht (BGH a.a.O.Rdnr. 22). Nach den erläuternden Hinweisen von eBay für private Verkäufer, wie sie der Beklagte vorgelegt hat, ist „das Beenden eines Angebots [. . . ] rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig“, im Falle eines Irrtums nur „nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches“.Mit diesem Verweis auf die §§119 ff. BGB wird deutlich, dass das Angebot nicht etwa unter dem Vorbehalt des Widerrufs wegen Irrtums steht, sondern dass sich der Anbietende von seinem Angebot nur unter den Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung lösen kann. Die Voraussetzungen einer wirksamen Irrtumsanfechtung sind hier jedoch nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung geirrt hat. Darüber hinaus hat der Beklagte nach eigenem Vortrag die Anfechtung auch nicht unverzüglich unter Hinweis auf den Erklärungsmangel (§121 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB) erklärt. Dies geht zu seinen Lasten. Aber selbst wenn die eBay-AGB in Verbindung mit den Hinweisen für private Verkäufer zur Rücknahme von Angeboten so auszulegen sein sollten, dass eine Anfechtung nach den §§119 ff.BGB nicht erforderlich ist, um sich wirksam von dem Verkaufsangebot lösen zu können, änderte dies nichts. Nach den eBay-Hinweisen ist eine Beendigung des Angebots nur dann zulässig, wenn ein Erklärungs-, Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum vorliegt oder die angebotene Sache beschädigt oder verloren gegangen ist. Auch insoweit muss der Beklagte also den Nachweis führen, dass er sich bei Abgabe des Angebots geirrt hat, was ihm, wie ausgeführt, nicht gelungen ist.

Der Kaufvertrag ist auch nicht gem. §138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit
nichtig. Die vom Amtsgericht in Bezug genommenen Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zur Sittenwidrigkeit von Kaufverträgen, die durch Internetauktionen zustande kommen, gelten auch im vorliegenden Fall. Danach kann aus dem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters, welche Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit nach §138 BGB auch im Falle eines erheblichen Missverhältnisses ist,geschlossen werden (vgl. BGH v. 28.03.2012, Az. VIII ZR 244/10,Juris Rdnr. 19 ff.). Selbst wenn im vorliegenden Fall die „Sofort-Kaufen“-Option nach der Abgabe des ersten Gebotes noch zur Verfügung gestanden haben sollte, was der Beklagte selbst nicht behauptet, spricht ein niedriges Gebot nicht für eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin. Auch in diesem Fall hätte der Beklagte die Chance gehabt, bis zum Ablauf der Auktion einen Preis zu erzielen, der an den Sofortkaufpreis heranreicht oder mit diesem identisch ist. Dass ein Bieter nicht schon zu Beginn einer Auktion sein äußerstes Gebot abgibt, ist in der Regel taktisch motiviert. Höchstgebote werden üblicherweise erst kurz vor Ablauf der Auktion in der Hoffnung abgegeben, die Gebote anderer Bieter übertrumpfen und trotzdem einen günstigen Preis erzielen zu können. Die Möglichkeit der Steigerung des höchsten Gebotes hat der Beklagte hier selbst vereitelt, indem er schon 12 Stunden nach Einstellung des Angebotes und 6 Tage vor dem regulären Ablauf die Auktion beendet hat. Immerhin ist der Preis nach der Neueinstellung des Angebots innerhalb von 8 Stunden auf 505,- gestiegen.Sonstige Umstände, aus denen geschlossen werden kann, die Klägerin habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Beklagten hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu ihrem Vorteil ausgenutzt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kammer dem Beklagten zur Vermeidung
einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

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