Aufbrauchsmöglichkeit für Bücher

04. Januar 2010
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2702 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Betrifft eine unzulässige Darstellung, die gegen das Persönlichkeitsrecht eines Dritten verstößt, einen nur kleinen Teil der Druckschrift -im vorliegenden Fall nur einen einzigen Satz- so wäre ein sofortiger Verbreitungsstopp unverhältnismäßig. Statt dessen ist eine Aufbrauchsfrist für die bereits gedruckten Exemplare vorzusehen. Auch eine Schwärzung ist bei einem nur kleinen Verstoß dem Verleger des Werkes nicht zumutbar.

Landgericht Köln

Urteil vom 21.10.2009

Az.: 28 O 635/09

T E N O R :    

1.
Unter Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im übrigen wird der Verfügungsbeklagten untersagt, das Taschenbuch mit dem Titel „"A"“ der Autoren M und P, ISBN-Nr. #### in der Originalausgabe 2009 in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor auf Seite 295 des Buches der Satz „Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich, in einigen Bundesländern darf es nicht öffentlich gezeigt werden.“ entfernt oder unleserlich gemacht wurde.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – letztere zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH – angedroht.
Die Unterlassungsverpflichtung wird auf die noch nicht gedruckten Exemplare der 1. Auflage beschränkt.

2.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 75 %, die Verfügungsbeklagte zu 25 %.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

T A T B E S T A N D :
    

Die Parteien streiten wegen einer Äußerung über das "alte" Logo der Verfügungsklägerin in dem im Tenor näher bezeichneten, von der Verfügungsbeklagten verlegten und vertriebenen Taschenbuch.
Die Verfügungsbeklagte vertreibt seit dem 24.08.2009, verfügbar ab dem 01.09. 2009, das Taschenbuch mit dem Titel "A" (Untertitel: "U") der Autoren M und P, ISBN-Nr. ####, über Buchhändler und das Internet.
Auf Seite 295 des streitgegenständlichen Taschenbuches wird über die Bekleidungsmarke "F" folgendes ausgeführt; die streitgegenständliche Passage ist dabei unterstrichen:
    

"F ist eine Bekleidungsmarke, die ausgehend vom brandenburgischen Königs Wusterhausen in der rechten Szene über deren Versandhäusern verbreitet wird. Die produzierende Firma erzielt Jahresumsätze von mehreren Millionen Euro und hat über 70 Marken angemeldet. Die Namen, Logos und Motive beziehen sich insbesondere auf die germanisch/nordische Mythologie […], jedoch auch auf die deutsche Kolonial- und NS-Militärgeschichte. […] Das aus Runen zusammengesetzte F-Logo geriet 2004 unter juristischen Druck. Grundlage war die Ähnlichkeit des Logos mit Symbolen verbotener Organisationen aus dem Nationalsozialismus. Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich, in einigen Bundesländern darf es nicht öffentlich gezeigt werden. Ein 2005 auf den Markt gebrachtes Logo (siehe Abbildung) stellt eine Rune dar, die keine Verwendung im Nationalsozialismus fand und deshalb nicht strafbewehrt ist. Wenngleich TrägerInnen von F-Kleidung nicht pauschal als Neonazis gesehen werden dürfen, so ist die Marke doch das Symbol für einen "rechten Chic" und somit eine Positions- und Identitätsbestimmung…."
    

Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der Wortmarke "F", die beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Registernummer 30467843 registriert ist. Sie produziert und vertreibt im Rahmen des von ihr eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes Textilien, sonstige Bekleidungsstücke, Accessoires und weitere Produkte der Marke "F".
    

Bis zum Jahr 2004 ausschließlich und danach vereinzelt verwandte und verwendet die Verfügungsklägerin das nachfolgend abgebildete Logo zur Kennzeichnung der von ihr hergestellten und vertriebenen Waren:
    

Dieses Logo bezeichnet das streitgegenständliche Taschenbuch als "altes Logo".
    

Zugunsten des früheren Geschäftsführers und Mitbegründers der Verfügungsklägerin, Herrn L2, ist dieses Logo beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wort- und Bildmarke mit der Registernummer 30217773 geschützt. Die Verfügungsklägerin und Herr L2 schlossen im Jahr 2003 einen derzeit ungekündigten Lizenzvertrag, der die Klägerin berechtigte, die Wort- Bildmarke zu nutzen.
    

Zu Lasten der Verfügungsklägerin und zu Lasten von Trägern von Bekleidungsstücken der Verfügungsklägerin, die mit dem "alten Logo" versehen waren, wurden einige Ermittlungsverfahren eingeleitet, und zwar in den Bundesländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Niedersachsen und Berlin. Der erhobene Vorwurf lautete auf das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §§ 86, 86a I, II StGB.
    

Das Amtsgericht Prenzlau erließ am 09.08.2004 einen Strafbefehl gegen einen Träger eines Pullovers der Marke "F" versehen mit dem "alten Logo" mit dem Tatvorwurf der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen, die solchen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation zum Verwechseln ähnlich sind, gemäß §§ 86 I, 86a I, II StGB. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hatte mit Beschluss vom 09.11.2004 die bundesweite Beschlagnahme des "alten Logos" der Bekleidungsmarke "F" und der damit versehenen Kleidungsstücke und Gegenstände angeordnet. In einer Pressemitteilung teilte die Staatsanwaltschaft Neuruppin am 17. 11.2004 mit, dass die gegen die Beschlagnahme gerichtete Beschwerde mit Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 17.11.2004 zurückgewiesen wurde. Der Generalstaatsanwalt des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern wies im November 2004 darauf hin, dass er durch das "alte Logo" eine Strafbarkeit nach § 86a StGB nicht erfüllt sehe und stellte deshalb sämtliche Ermittlungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern ein.
    

Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (1 Ss 58/05) verwarf in seiner Entscheidung vom 12.09.2005 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 08.03.2005, das den Träger eines Schlüsselbandes mit dem "alten Logo" vom Tatvorwurf nach § 86a I, II StGB freigesprochen hatte. Das Gericht stellte fest, dass das Nutzen des "alten Logos" der Marke "F" nicht den Tatbestand des § 86a StGB erfülle. Weiter führte der Senat aus, dass mehrere Strafkammern des Landgerichts Potsdam sich der Auffassung der großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin angeschlossen hätten. Die Strafverfolgungspraxis der Staatsanwaltschaften in den einzelnen Bundesländern in Bezug auf das "alte Logo" wurde als uneinheitlich beschrieben, eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Strafbarkeit lag im Zeitpunkt der Entscheidung – für den erkennenden Senat ersichtlich – nicht vor. Der Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts schlossen sich das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 11.07.2006 – Ss 21/06) und das Kammergericht Berlin (Urteil vom 15.12. 2006 – 1 Ss 53/06) in nicht veröffentlichten Entscheidungen an. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden (3 Ss 89/06) bestätigte mit Urteil vom 12.02.2008 aufgrund der Sprungrevision der Staatsanwaltschaft den Freispruch des Trägers eines Sweatshirts mit dem "alten Logo" der Klägerin vom Vorwurf des § 86a StGB. Vorgehend hatte das Amtsgericht Leipzig (219 Cs 302 Js 20891/05) mit Urteil vom 25.10.2005 aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
    

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen verurteilte einen Träger einer "F"-Jacke mit dem "alten Logo" am 04.02.2008 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (6 Ds 171 Js 5474/07 145/07). Das Oberlandesgericht Naumburg hob das Urteil mit Beschluss vom 04.11.2008 (1 Ss 30/08) im Wege der Sprungrevision mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und sprach den Angeklagten frei.
    

Der Brandenburger Verfassungsschutz, viele Journalisten und Organisationen (z.B. die Berliner Initiative Mitte gegen Rechts, die ver.di-Jugend Mittelfranken und die DGB Region Chemnitz sowie zahlreiche weitere Antifa-Gruppen) stuften die Klägerin und deren Kleidung als Erkennungsmerkmal der rechtsextremen Szene ein. Das Tragen von "F"-Kleidung ist unter anderem im Deutschen Bundestag, im Landtag Mecklenburg-Vorpommern und in zahlreichen Fußballstadien verboten. Der Polizeipräsident des Landes Berlin verbot im März 2009 in einer internen Dienstanweisung den Beamten der Berliner Polizei das Tragen von Bekleidung der Marke "F".
    

Mit Pressemitteilung vom 17.06.2009 (Nr. 145/09) teilte das Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt unter Bezugnahme auf ein Schreiben des dortigen Justizministeriums mit, dass mit der Vorlage der schriftlichen Begründung des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21.05.2008, 4107 E – 405.82/04 eine strafrechtliche Verfolgung des Altlogos von "F" unzulässig geworden sei.
    

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Äußerung in dem bei der Beklagten verlegten Taschenbuch eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle. So sei die Rechtsprechung betreffend das von ihr verwendete "alte Logo" nicht uneinheitlich. Die Behauptung, dass das "alte Logo" der Verfügungsklägerin in einigen Bundesländern nicht öffentlich gezeigt werden dürfe, sei ebenso falsch, da es kein Bundesland gebe, in welchem das Verwenden des "alten Logos" unter Strafe stehe oder strafrechtlich verfolgt werde.
    

Die Verfügungsklägerin meint deshalb, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Falschbehauptung und des weiteren Vertriebs des streitgegen-ständlichen Taschenbuches aus § 823 BGB zustehe. Zudem liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin vor, der ebenfalls einen Anspruch auf Unterlassung begründe.
    

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zu ihrem umfassenden Schutz erforderlich, da das streitgegenständliche Taschenbuch seit dem 01.09.2009 in den Buchhandlungen und im Internet zu erwerben sei.
    

Nach teilweiser Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrags, gerichtet auf ein Untersagen des Inverkehrbringens des gesamten Buches wegen der streitgegenständlichen Passage und seines Rückrufs hat das Gericht mit Verfügung vom 14.09.2009 wegen des Antrags der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 07.10.2009 bestimmt.
    

Die Verfügungsklägerin beantragt,

1. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, das Taschenbuch mit dem Titel "A" der Autoren M und P, ISBN-Nr. ####, in der Originalausgabe 2009 in den Verkehr zu bringen und zu vertreiben, wenn nicht zuvor auf Seite 295 des Buches der Satz "Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich, in einigen Bundesländern darf es nicht öffentlich gezeigt werden." entfernt oder unleserlich gemacht wurde.
    

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann. eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – letztere zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH – angedroht.
    

3. Die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, gegenüber ihren gewerblichen Abnehmern die Verpflichtung auszusprechen, die bereits ausgelieferten Exemplare des Taschenbuches mit dem Titel "A" der Autoren M und P, ISBN-Nr. ####, in der Originalausgabe 2009 nur weiterveräußert werden darf, wenn auf Seite 295 des Buches der Satz "Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich, in einigen Bundesländern darf es nicht öffentlich gezeigt werden." entfernt oder unleserlich gemacht wurde.
    

Die Verfügungsbeklagte beantragt,
    
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
    

Hilfsweise beantragt sie,

unter Zurückweisung des Antrags im übrigen den unter Ziffer 1 gestellten Antrag auf die noch nicht gedruckten Exemplare zu beschränken.
    

Die Verfügungsbeklagte meint, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus § 823 BGB zustehe. Sie macht hierzu geltend, dass die Äußerung "Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich" als verfassungsrechtlich durch Art. 5 I GG geschützte Meinungsäußerung einzustufen und im Übrigen zutreffend sei. Sie ist der Ansicht, dass diese Äußerung das Ergebnis einer wertenden Betrachtung des Für und Wider der unterschiedlichen hierzu ergangenen Urteile sei. Die Grenze der Schmähkritik sei nicht überschritten. Auch die Äußerung, das Logo dürfe in einigen Bundesländern nicht öffentlich gezeigt werden, sei eine rechtliche Würdigung und als Rechtsmeinung zulässig.
    

Schließlich wichen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte von den Vorgaben der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Keltenkreuz (3 StR 164/08, Beschluss vom 01. 10.2008) ab. Immerhin kombiniere das alte Logo für jedermann erkennbar die zwei Sigrunen der SS mit der sogenannten "Tyr-Rune", die bei der SS ebenfalls Verwendung gefunden habe. Die angesprochene Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zeige sich bereits durch den Vergleich der Entscheidungen des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen, des Amtsgerichts Königs Wusterhausen einerseits und des Oberlandesgerichts Naumburg andererseits.
    

In Bezug auf den gestellten Hilfsantrag ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass allein die Beschränkung des Verbots auf die noch nicht gedruckten Exemplare dem verfassungsmäßig gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsprinzip entspreche. Die Schwärzung der streitgegenständlichen Äußerungen sei unverhältnismäßig aufwendig; diese könne bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechte nicht verlangt werden. Die Verfügungsbeklagte behauptet, sie habe sich ihre Meinung aufgrund von sorgfältigen Recherchen gebildet und alle Anhaltspunkte berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses öffentlich bekannt gewesen seien. Die Rufschädigung der Verfügungsklägerin sei durch die Nutzung des ("alten") Logos hervorgerufen worden und nicht durch den Umstand, dass durch die Verfügungsbeklagte auf die rechtlichen Auseinandersetzungen hierzu hingewiesen wurde.
    

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
    

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
    

Der Antrag ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
    

Allerdings steht der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823, 1004 BGB im Hinblick auf die streitgegenständliche Äußerung im Taschenbuch mit dem Titel "A" der Autoren M und P zu, weil es sich insoweit um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Jedoch kommt im Hinblick auf die Bedeutung dieses einzelnen Satzes für die Verfügungsklägerin einerseits und den für die Verfügungsbeklagte bei sofortiger Beachtung des Unterlassungsgebots andererseits entstehenden Aufwand, der unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG unverhältnismäßig wäre, eine Beschränkung nur auf die noch nicht gedruckten Exemplare in Betracht. Dies bedeutet zugleich, dass der – im Übrigen die Hauptsache vorwegnehmende – Antrag zu 3. unbegründet war. Im Einzelnen gilt folgendes:
    

Die Verfügungsklägerin ist von den streitgegenständlichen Äußerungen betroffen und somit anspruchsberechtigt. Die individuelle Betroffenheit setzt voraus, dass die Darstellung sich mit dem Anspruchsteller als Individuum befasst. Auch juristische Personen sind anspruchsberechtigt. Sie können sich zum Beispiel auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, soweit dieses nicht nur an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Rn. 12.42). Dies trifft auf die Verfügungsklägerin zu, die durch die – wie nachstehend noch darzustellen – unwahre Tatsachenbehauptung in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen ist.
    

Die Verfügungsbeklagte ist Störerin, da sie die Äußerung in dem Taschenbuch "A" als Verlegerin verbreitet.
    

Die Äußerung auf S.295 des Taschenbuches ist nach Abwägung aller maßgeblichen Kriterien als Tatsachenbehauptung einzustufen. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt, bestimmt sich wie folgt: Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer "Meinung" zum Schutz des Grundrechts von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst wird, ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung (vgl. grundlegend BVerfGE 61, 1, 8f). Dabei kann auch die Äußerung von Tatsachen, die der Meinungsbildung dienen, in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 90, 1, 15). Eine Tatsachenbehauptung ist anzunehmen, wenn die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; BGH NJW 1996, 1131). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittsleser abzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 3047).
    

Aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers werden sowohl der erste Teil der Äußerung ("Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich") als auch deren zweiter Teil ("in einigen Bundesländern darf es nicht öffentlich gezeigt werden") jeweils Tatsachenbehauptungen dar. Der Durchschnittsleser wird diesen Äußerungen die Mitteilung entnehmen, dass derjenige, der sich z.B. mit Kleidungsstücken, die das alte Logo zeigen, in der Öffentlichkeit bewegt, jedenfalls in einigen Bundesländern mit Strafverfolgung bzw. – weil das Tragen verboten ist – mit sonstigen Repressionen rechnen muss. Der Charakter der Tatsachenbehauptung ergibt sich sowohl aus dem Zusammenhang der Äußerung als auch bei Betrachtung ihrer einzelnen Elemente. Die streitgegenständliche Äußerung ist eingebettet in die Mitteilung, dass das alte Logo 2004 unter juristischen Druck geriet, weil es Ähnlichkeit mit Logos verbotener Organisationen des Nationalsozialismus aufweise und die weitere unstreitige Tatsache, dass das 2005 auf den Markt gebrachte neue Logo, das eine Rune darstelle, die keine Verwendung im Nationalsozialismus fand, deshalb nicht strafbewehrt sei. Beide Informationen betreffen die Frage, ob es mit den Logos der Verfügungsklägerin juristische Probleme wegen Ähnlichkeit mit Symbolen aus dem Nationalsozialismus gegeben habe. Die hierin eingebettete streitgegenständliche Äußerung ergänzt die erstgenannte Information dahingehend, dass die Rechtsprechung zu dem alten Logo bis heute nicht einheitlich sei und es in einigen Bundesländern nicht öffentlich gezeigt werden dürfe. Hiernach handelt es sich um eine ergänzende Information, über deren Wahrheit oder Unwahrheit Beweis erhoben werden kann. Insgesamt vermittelt die Äußerung im Kontext den Eindruck, dass eine reine Zusammenfassung von Tatsachen vorgenommen wird.
    

Auch jeweils für sich betrachtet ergibt sich kein anderes Bild. Der erste Teil der Äußerung "Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich" stellt keine Meinungsäußerung i.S. einer rechtlichen Beurteilung oder Schlussfolgerung dar, die dem Schutz des Art. 5 I GG unterfällt. Eine Meinungsäußerung misst einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab, es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (st.Rspr., BVerfG NJW 1983, 1415 – Wahlkampfäußerung; NJW 1992, 1439 – Bayer-Beschluss; NJW 1995, 3303 – Soldaten sind Mörder II). Im Vordergrund des ersten Teils der Äußerung stehend und deshalb überwiegend ist hier die Mitteilung von etwas Geschehenem, dem grundsätzlich der Beweis offen steht, nämlich der zur Frage der Strafbarkeit nach §§ 86, 86a StGB ergangenen Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf das "alte Logo" der Verfügungsklägerin. Der Zusatz "bis heute" stellt eingrenzend auf die bis zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses des streitgegenständlichen Taschenbuches ergangene Rechtsprechung ab. Ob eine solche Rechtsprechung uneinheitlich ergangen ist, stellt eine äußere Tatsache dar, die dem Beweis zugänglich ist. Der tatsächliche Gehalt der Äußerung ist nicht substanzarm und tritt deshalb auch nicht in den Hintergrund; die zweifellos vorhandene Wertung der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung stellt sich als zusammenfassender Ausdruck einzelner Tatsachenbehauptungen, bzw. einzelner ergangener Urteile dar, vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters der Teiläußerung ist deshalb vorliegend auszugehen (Wenzel Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Auflage 2003 S.112). Sie teilt dem Adressaten eine Tatsache mit, nämlich, dass sowohl Urteile existieren, die eine Strafbarkeit nach §§ 86, 86a StGB bejahen, wie auch solche, die sie verneinen. Damit wird dem Leser im Kern ein Sachverhalt und gerade keine Wertung in Bezug auf eine Strafbarkeit des "alten Logos", bzw. seine Tatbestandsmäßigkeit als Kennzeichen im Sinne der §§ 86, 86a StGB mitgeteilt.
    

In vergleichbarer Weise ist auch der zweite Teil der Äußerung ("in einigen Bundesländern darf es nicht öffentlich gezeigt werden") als Tatsachenbehauptung zu bewerten. Sie ist als Konsequenz des ersten Teils dargestellt und baut auf der ersten auf, so dass der erste Teil ("Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich") als zwingende Grundlage anzusehen ist und keinen Raum für ein subjektives Meinen vorhanden ist. Als praktische Konsequenz der Strafverfolgung im Hinblick auf §§ 86, 86a StGB in einigen Bundesländern – ergibt sich hiernach – dürfe das Logo in einigen Bundesländern nicht öffentlich gezeigt werden. Dies ist eine Information, die dem Beweis zugänglich ist.
    

Selbst wenn man aber dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten folgte und davon ausginge, die Äußerung könne auch als Bewertung der bis dahin zu dem alten Logo ergangenen Rechtsprechung verstanden werden, läge unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes jedenfalls immer noch ein mehrdeutiger Begriff vor. Dieser wäre an den Maßstäben zu messen, die das Bundesverfassungsgericht in der "Stolpe-Entscheidung" (BVerfG NJW 2006, 207 – "IM-Sekretär" Stolpe) aufgestellt hat. Danach ist bei mehrdeutigen Äußerungen zu berücksichtigen, dass bei der Unterlassung künftiger Äußerungen nicht in demselben Maße ein Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung des sich Äußernden besteht wie bei der Sanktionierung vergangener Äußerungen. Denn der sich Äußernde hat die Möglichkeit, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen (vgl. BVerfG NJW 2006, 207 – "IM-Sekretär" Stolpe). Dass die Einstufung als Tatsachenbehauptung jedenfalls nicht fernliegend ist, ist vorstehend dargelegt worden.
    

Es ist davon auszugehen, dass die Äußerung unwahr ist. Die Verfügungsbeklagte hat mit den im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Verfügung stehenden Glaubhaftmachungsmitteln nicht dartun können, dass die Äußerung wahr ist. Beweisbelastet für die Richtigkeit einer als üble Nachrede zu qualifizierenden Behauptung ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sie aufgestellt hat (Burkhardt, a.a.O., Rn. 12.139). Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 186 StGB, dessen Anwendung im Äußerungsrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG NJW 2006, 207). Das Aufstellen unwahrer Behauptungen ist dagegen unzulässig. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (BVerfG NJW 2006, 207). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Frage der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zu dem alten Logo der Verfügungsklägerin und die Folge eines Verbots, es öffentlich zu zeigen, um eine Tatsache handelt, die geeignet ist, die Verfügungsklägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen; es suggeriert dem Leser zum Nachteil der Verfügungsklägerin, dass nach der Rechtsprechung in Teilen der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor eine Strafverfolgung wegen ihres Logos stattfindet.
    

Es kann allerdings auch dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte Informationsinteressen wahrgenommen und dabei die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, da eine zulässige Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB in diesem Zusammenhang zur Folge hätte, dass die Beweislast – wie im Regelfall – wiederum die Verfügungsklägerin träfe. Die Verfügungsklägerin hat jedoch im Rahmen ihres Vortrags dargelegt, dass die Rechtsprechung bezüglich des "alten Logos" seit den Entscheidungen des 1. Strafsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.09.2005 zu ihren Gunsten einheitlich ist. Hieran ändert auch die am 04.02.2008 ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen nichts, die im Rahmen der Sprungrevision vom 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom 04.11.2008 wieder aufgehoben wurde. Die dargelegten Entscheidungen belegen die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung "bis heute" nicht, da die letzte, die Strafbarkeit des "alten Logos" feststellende Entscheidung Anfang 2008 erging. Seit dieser konnte die Verfügungsbeklagte keine Rechtsprechung anführen, die ihre Behauptung im Sinne eines Wahrheitsbeweises gestützt hätte.
    

Auch hinsichtlich des zweiten Teils der streitgegenständlichen Äußerung gelingt der Verfügungsbeklagten nicht der Nachweis der Wahrheit. Bereits vor der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 17.06.2009, unstreitig nach dem Erscheinungsdatum des streitgegenständlichen Buches, gab es für die Verfügungsbeklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass das "alte Logo" der Verfügungsklägerin in einigen Bundesländern nicht öffentlich gezeigt werden dürfe. Zwar verkennt die Kammer nicht die Möglichkeit, dass angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.10.2008 (3 StR 164/08) eine Änderung der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Zukunft möglich ist. Weiter besteht auch die Möglichkeit, dass durch Weiterverwendung des "alten Logos" die mediale Diskussion in der Öffentlichkeit zu einem so hohen Bekanntheitsgrad führt, dass auch für einen flüchtigen Betrachter die Assoziation zur Doppelsigrune entsteht. Die Äußerung betrifft jedoch den Zeitraum "bis heute" und nicht die mögliche zukünftige Entwicklung der Rechtsprechung zu § 86a StGB zum "alten Logo" der Verfügungsklägerin. Dass von vielen Seiten die Verfügungsklägerin und deren Kleidung als Erkennungsmerkmal der rechtsextremen Szene eingestuft werden und es darüber hinaus unstreitig unzulässig ist, F-Kleidung im Deutschen Bundestag, im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern sowie in zahlreichen Fußballstadien zu tragen, belegt jedoch nicht die Richtigkeit der Äußerung, das Logo dürfe "in einigen Bundesländern" nicht öffentlich gezeigt werden.
    

Die unwahre Äußerung erweist sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt als zulässig, dass sie lediglich eine hinzunehmende Vergröberung darstellte, deren Kern wahr ist. Maßgeblich ist in einem solchen Fall, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt. Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für die Frage eines Unterlassungsanspruchs darauf an, ob in einer solchen Berichterstattung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen liegt bzw. sein Bild in der Öffentlichkeit durch die Behauptung negativ beeinflusst worden wäre (BGH NJW 2006, 609, 610). Zwar ist, wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, der Passus mit Ausnahme der streitgegenständlichen Äußerung insgesamt unstreitig. Es hat unstreitig in der jüngeren Vergangenheit wegen des alten Logos der Verfügungsklägerin Ermittlungs- und Strafverfahren gegeben. Damit war der Kern der Berichterstattung wahr. Allerdings handelt es sich bei dem Umstand, ob die Rechtsprechung hierzu "bis heute" nicht einheitlich ist bzw. ob das Logo in einigen Bundesländern nicht öffentlich gezeigt werden darf nicht um einen solchen, der den sozialen Geltungsanspruch der Verfügungsklägerin nicht beeinträchtigen würde. Angesichts des Wandels der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich seit der Entscheidung des OLG Brandenburg aus dem Jahr 2005 ergeben hat, geht die Kammer davon aus, dass die Verfügungsklägerin durch die unwahre Mitteilung in gewissem, die Schranke der Unerheblichkeit übersteigendem Maße, beeinträchtigt ist, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass z.B. das Tragen der von ihr hergestellten Kleidung u.a. im Bundestag verboten ist.
    

Die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben, nachdem das Buch seit dem 24.08.2009, verfügbar ab dem 01.09.2009, mit der streitgegenständlichen Äußerung vertrieben wird. Sie ist durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt a.a.O., Rn. 12.17 m.w.N.). Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten bestand sie daher weiterhin.
    

Auch ein Verfügungsgrund lag vor. Dies ergibt sich insbesondere aus der fortdauernden Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits am 07.09.2009, also nur eine Woche nach der Verfügbarkeit des Buches, bei Gericht eingereicht worden. Demnach liegt kein die Eilbedürftigkeit ausschließendes Zuwarten seitens der Verfügungsklägerin vor.
    

Im Rahmen einer umfassenden Abwägung war jedoch dem Hilfsantrag der Verfügungsbeklagten stattzugeben, zugleich der Antrag zu 3) der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass es mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, wegen der streitgegenständlichen Äußerung einen Verbreitungsstopp für die bereits gedruckten Exemplare auszusprechen. Die Kammer geht nach Abwägung aller Umstände auch nicht davon aus, dass hier zwischen den aufgebundenen und nicht aufgebundenen Exemplaren des Buches zu unterscheiden wäre. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Ist eine unzulässige Darstellung bereits gedruckt, kann eine sofortige Wirksamkeit der Unterlassungsverpflichtung einem Verbreitungsstopp für die gesamte noch in der Verfügungsgewalt des Unterlassungsschuldners befindliche Auflage gleichkommen. Das kann als unerträglich erscheinen, wenn die Unzulässigkeit nur geringes Gewicht hat oder einen nur unverhältnismäßig kleinen Teil der Druckschrift ausmacht. In diesem Fall kann die sofortige Wirksamkeit mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar sein. Abgesehen davon entspricht es einem aus Treu und Glauben folgenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die Erfüllung einer Verpflichtung nur im Rahmen des Zumutbaren gefordert werden kann. Hier sind die Interessen beider Parteien abzuwägen. Als Ergebnis hiervon kann die Leistungspflicht bei überobligationsmäßigen Belastungen des Unterlassungsschuldners entfallen bzw. diese der besonderen Situation über eine Aufbrauchfrist anzupassen sein (Burkhardt a.a.O., Rn. 12. 99, 100).
    

Nach Abwägung der hier maßgeblichen Umstände und der Vor- und Nachteile, die beide Parteien durch ein sofortiges Verbot zu tragen haben, war eine Aufbrauchfrist für die bereits gedruckten Exemplare von "A" zu erkennen. Die Verfügungsklägerin wird – wie dargestellt – durch die streitgegenständliche Äußerung zwar in einem gewissen, die Grenze der Unerheblichkeit übersteigenden Maß, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung ist jedoch nicht erkennbar, beachtet man den Umstand, dass es wegen des alten Logos unstreitig Strafverfolgungsmaßnahmen bis in das Jahr 2008 hinein gegeben hat. Nicht unbeachtet bleiben kann auch der Umstand, dass die Verfügungsklägerin und die von ihr hergestellte Kleidung als Erkennungsmerkmal der rechtsextremen Szene eingestuft werden und es darüber hinaus unstreitig unzulässig ist, F-Kleidung im Deutschen Bundestag, im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern sowie in zahlreichen Fußballstadien zu tragen. Weiterhin ist von Belang, dass es nur um einen einzigen Satz in dem ganzen Buch geht, der von der Verfügungsklägerin angegriffen worden ist und dass auch der sie betreffende Passus im Übrigen keine unwahren Aussagen enthält. Die Verfügungsklägerin wendet sich ausweislich des weiterhin unangegriffen gebliebenen Textbeitrags in dem Buch an die rechte Szene und vertreibt ihre Ware über einschlägige Versandhäuser. Sie bewegt sich also bewusst in einem Bereich, in dem mit Verboten zu rechnen ist. Indem sich ihre Namen, Logos und Motive unter anderem auch auf die deutsche NS-Militärgeschichte beziehen, muss sie auch mit der Gefahr rechnen, dass es Strafverfolgungsmaßnahmen gibt.
    

Auf der anderen Seite stünde bei sofortiger Beachtung des Verbots durch die Verfügungsbeklagte die Notwendigkeit die aufwändige Schwärzung des von der Verfügungsklägerin monierten Satzes in jedem einzelnen Buch. Dies würde die Auslieferung des Buches behindern, das gesellschaftspolitisch wichtige Informationen transportieren soll. Rechtsextremistische Aktivitäten werden im Rahmen der §§ 84 ff StGB strafrechtlich verfolgt. Mit der Beobachtung und Überwachung rechtsextremer Bestrebungen beschäftigen sich zudem Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern. Daher ist es wichtig, dass besonders junge Menschen über den Rechtsextremismus und seine Erscheinungsformen informiert werden. Das Buch ist ein Projekt, das von der Bundeszentrale für politische Bildung gefördert worden ist. Von daher ist der Umfang der wahrgenommenen Interessen erheblich.
    

Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ist daher davon auszugehen, dass es der Verfügungsbeklagten nicht zumutbar ist, die bereits gedruckten Exemplare zu schwärzen. Die Kammer hat angesichts der im Rahmen der Abwägung dargestellten Umstände davon abgesehen, zwischen den aufgebundenen und nicht aufgebundenen Exemplaren des Buches zu unterscheiden, dies insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass es nur um einen Satz geht, der die Verfügungsklägerin nur mäßig belastet.
    

Demgemäß war im Gegenschluss der Antrag zu 3) der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Dieser stellt allerdings jedenfalls im Eilverfahren eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar und kommt einem Rückruf gleich. Ob er im Hauptsacheverfahren begründet sein kann, mag offen bleiben. Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Antrag an der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 29.12.1997 – 15 W 74/97 – orientiert. Allerdings geht er deutlich über die grundsätzlich gegebene Verpflichtung des Unterlassungsschuldners hinaus, die sich auf die in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Exemplare bezieht (vgl. Burkhardt, a.a.O, Rn. 12.103).
    

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO.
    

Die vorläufige Vollstreckbarkeit zugunsten der Verfügungsbeklagten bezieht sich auf deren Kostenerstattungsanspruch und hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr.6 und 11 ZPO. Eines Ausspruches über die sofortige Vollstreckbarkeit der im Tenor angeordneten einstweiligen Verfügung bedarf es nicht, da sich dies aus der Natur der einstweiligen Verfügung selbst versteht.
    

Streitwert:
bis zum 14.09.2009: 22.000,00 € (20.000,00 € + 2.000,00 €)
danach: 11.000,00 € (10.000,00 € + 1.000,00 €)
    

Die Streitwertberechnung berücksichtigt das erkennbare Umsatzinteresse der Klägerin an der Unterlassung der Verbreitung und dem Rückruf (ursprünglicher Antrag) sowie den Umstand, dass zunächst Unterlassung des Verbreitens des gesamten Buches untersagt werden sollte und sich der Antrag hernach auf den streitgegenständlichen Satz und die Information der gewerblichen Abnehmer reduziert hat.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a