Reichweite des Verstoßes gegen gerichtliches Verbot zur Namensnennung auf bestimmter Webseite

22. April 2013
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Einleitung

Die Verwendung von Domainnamen, die als Bestandteil der URL einen Namen (z.B. einer natürlichen oder juristischen Person) verwenden, kann im Einzelfall unter anderem dann ein Problem darstellen, wenn es dadurch zu einer sog. Zuordnungsverwirrung kommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich aus dem Domainnamen nicht ergibt, dass hinter der Domain nicht der wirkliche Namensinhaber, sondern beispielsweise ein unbeteiligter Dritter (ohne entsprechendes Namensrecht) steht.

Kommt es zu so einer Zuordnungsverwirrung, hat der geschädigte Namensinhaber die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten und die Verwendung des Namens zu untersagen. Das Kammergericht Berlin hatte sich nun in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, wie weit ein solches gerichtliches Verbot für die Untersagung eines bestimmten Namens auf einer Webseite reicht.

Was ist passiert?

Ein Verein warb unter einer bestimmten Internet-Domain damit, Hunde, die in Spanien ausgesetzt worden sind, nach Deutschland zu vermitteln. Daneben rief er auf dieser Webseite auch zu Spenden für Hundeasyle auf.

Ein Gläubiger, der unter demselben Namen agierte wie er sich im Domainnamen des Vereins befand, vollzog ebenfalls die Vermittlung von Hunden mit Hilfe von Spenden. Er sah sich durch den Internetauftritt des Vereins in seinen Namensrechten verletzt und beschritt daher den Rechtsweg. Er machte im Juni 2011 eine Zuordnungsverwirrung vor dem Landgericht Berlin geltend, woraufhin dieses dem Verein gerichtlich untersagte, den konkreten Domain-Namen für derartige Werbezwecke zu verwenden.

Der Verein benannte sich in der Folge um und verwendete die ursprüngliche Domain zum einen dazu, einen Hinweis auf die erzwungene Namensumbenennung zu geben. Darüber hinaus setzte er einen Link zu seinem neuen Internetauftritt unter einem neuem Domainnamen.

Der in der früheren Entscheidung obsiegende Namensinhaber wurde darauf aufmerksam und wollte daraufhin das erstinstanzliche Unterlassungsurteil gem. § 890 ZPO vollstrecken und den Verein haftbar machen, da er in dem Hinweis auf die Namens-Umbenennung sowie die Verlinkung auf den neuen Internetauftritt einen Verstoß gegen das landgerichtliche Unterlassungsgebot sah. Der Verein sah darin hingegen keinen Verstoß und wehrte sich gegen das Vollstreckungsbegehren mittels Beschwerde.

Entscheidung des Gerichts

Schließlich hatte das Kammergericht Berlin Ende Februar 2013 den Rechtsstreit zu entscheiden (Beschluss vom 26.02.2013 – Az.: 5 W 16/13). Nach Ansicht der Berliner Richter hat der Verein mit seinem Internetauftritt nicht gegen das landgerichtliche Verbot zur Namensverwendung verstoßen.

Zwar wurde der Internetauftritt des Vereins unter dem untersagten Namen weiter betrieben. Allein darin sahen die Richter jedoch keinen Verstoß gegen das Namensverbot. Denn auf der nunmehr betriebenen Webseite fand sich gerade keine Werbung mehr „für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland oder Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle“. Gerade dies war jedoch der Kern des ursprünglichen Verbots des Landgerichts, denn genau dieser Wortlaut fand sich auch im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung. Das Namensverwendungsverbot galt damit gerade nicht in jedem Fall, sondern nur unter der Voraussetzung einer Werbung für die „Vermittlung von Hunden nach Deutschland und dem Aufruf zu Spenden für Hundeasyle“, so die Richter.

Daher gelangte das KG Berlin im vorliegenden Fall zu keinem Verstoß, denn eine solche Werbung lag in ihren Augen gerade nicht vor. Vielmehr enthielt der Auftritt des Beschwerdeführers lediglich einen Hinweis auf die Umbenennung und einen Link zum neuen Internetauftritt unter neuem Namen. Dieser Hinweis und die Verlinkung sind jedoch nach Ansicht der Richter des KG Berlin gerade nicht vom ursprünglichen Verbot erfasst, so dass der Verein allein dafür auch nicht haftbar gemacht werden kann.

Dies gilt nach der Entscheidung der Berliner Richter selbst dann, wenn unter der neuen verlinkten Internetseite weitergehende Informationen für die Vermittlung von Hunden und einen Spendenaufruf vorliegen, da sich das ursprüngliche Verbot lediglich auf die ursprüngliche URL beschränkte.

Fazit

Nach der Entscheidung des KG Berlin kann ein Verstoß gegen ein gerichtliches Namensverbots dann zu verneinen sein, wenn die ursprüngliche Webseite lediglich nur noch einen Hinweis auf die erzwungene Namensumbenennung sowie einen Link auf die neue Internetseite enthält.

Das Gericht war im ursprünglichen Verbotsverfahren einfach dem Klageantrag des Gläubigers gefolgt, wonach das Namensverbot auf einer bestimmten Webseite nur für einen bestimmten Zweck galt, nämlich bei Verwendung des Namens im Zusammenhang mit einer konkreten Werbemaßnahme. Liegt eine solche Werbemaßnahme jedoch nicht vor, kann nach dem KG Berlin dann auch kein Verstoß gegen das Namensverbots gegeben sein.

Auch der Verweis auf eine neue URL reicht nach Ansicht der Berliner Richter nicht für einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot aus, weil das Landgericht dem Verein gerade nicht die Nennung des Namens generell untersagt hat, sondern nur die Verwendung des Namens auf der konkreten, nämlich der ursprünglichen Webseite.

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