Die Vergütung eines freien Journalisten nach Gemeinsamen Vergütungsregeln

26. Februar 2015
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Aneinandergereihte Würfel, die das Wort "Journalismus" ergeben, liegen auf einem Zeitungsartikel. Urteil des OLG Brandenburg vom 22.12.2014, Az.: 6 U 30/13

Beruft sich ein freier Journalist im Hinblick auf die Angemessenheit seiner Vergütung auf die Honorarsätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln, so muss er darlegen, dass die GVR wirksam zustande gekommen sind und seine Vergütung sowohl in inhaltlicher als auch in persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht unter die GVR fällt. Die die GVR aufstellenden Vereinigungen müssen dabei repräsentativ, unabhängig und zur betreffenden Aufstellung ermächtigt sein. Handelt es sich bei den Vereinigungen ausschließlich um westdeutsche Landesverbände, so werden die strukturellen Besonderheiten ostdeutscher Zeitungsverleger nicht ausreichend berücksichtigt und damit muss die Repräsentanz verneint werden, die GVR kann also nicht für ganz Deutschland gelten.

Oberlandesgericht Brandenburg

Urteil vom 22.12.2014

Az.: 6 U 30/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Februar 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 181/12 – wird verworfen, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 429,50 € nebst Zinsen zum Ausgleich der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger war hauptberuflich als freier Journalist von 2004 bis Mai 2011 für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der H… GmbH mit Sitz in S… und gibt in P… die Tageszeitung „P…“ heraus.

Mit der Klage macht der Kläger zusätzliche Honorarforderungen für 275 Beiträge geltend, die er für die Beklagte im Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 14.05.2011 verfasst hat und die von der Beklagten veröffentlicht worden sind. Der Kläger übernahm in diesem Zeitraum die gesamte lokale Sportberichterstattung für die „P…“. Die von ihm abgelieferten Berichte wurden von der Beklagten jeweils am Ende des Monats mit einem Anstrichhonorar von 0,40 € pro Zeile abgerechnet. Hinsichtlich des Umfangs der Beiträge und der Höhe des von der Beklagten gezahlten Honorars wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 19 ff. GA) Bezug genommen.

Zum 01.02.2010 sind die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (im Folgenden: GVR) in Kraft getreten. Die GVR wurden aufgestellt durch den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (im Folgenden: BDZV) einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. (DJV) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di andererseits. Der BDZV handelte dabei ausweislich des Rubrums als Vertreter seiner Mitgliedsverbände, nämlich des Verbandes Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V., des Verbandes Bayerischer Zeitungsverleger e.V., des Zeitungslegerverbandes Bremen e.V., des Zeitungsverlegerverbandes Hamburg e.V., des Verbandes Nordwestdeutscher Zeitungsverlage e.V., des Zeitungsverlegerverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., des Verbandes der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. und des Verbandes der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V. In einer Fußnote zu den GVR heißt es, dass sich die Vollmacht des BDZV nicht auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern erstrecke.

Nach deren Präambel sollen die GVR Maßstäbe für die Angemessenheit der Honorare im Tageszeitungsbereich im Sinne des § 36 UrhG aufstellen. Sie sehen in § 3 für Nachrichten und Berichte in Zeitungen mit einer Auflage von 10.001 bis 25.000 Exemplaren eine Vergütung von 0,52 bis 0,56 € pro Zeile als angemessen an. Wegen des genauen Wortlautes im Übrigen wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 38 ff. GA) Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2012 machte der Kläger unter Berufung auf die GVR eine Nachvergütung in Höhe von 3.030,15 € zuzüglich Zinsen geltend. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 45 ff. GA) Bezug genommen. Ferner hat der Kläger Auskunft über weitere Verwendungen und Nutzungen der Artikel, die daraus erzielten Erträge sowie darüber, ob die Artikel in Online-Datenbanken eingestellt wurden und welche anderen Verwertungshandlungen es gegeben habe, verlangt.

Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 01.06.2012 den vom Kläger geltend gemachten Vergütungsanspruch zurück. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2012 erklärte die Beklagte, dass sämtliche Artikel des Klägers online unter p….de veröffentlicht worden seien. Nutzungsübertragungsrechte an Dritte seien nicht eingeräumt worden, Erträge aus der Nutzung der Artikel seien nicht angefallen und es habe keine weiteren Verwertungshandlungen gegeben.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat mit näheren Ausführungen unter Berufung auf die GVR die Ansicht vertreten, ihm stehe eine angemessene Vergütung in Höhe von 0,55 € pro Zeile zu. Die GVR seien wirksam gemäß § 36 Abs. 2 UrhG aufgestellt und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.030,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten

über dem Basiszinssatz

– aus 309,15 € seit dem 29.03.2010,
– aus 297,15 € seit dem 29.04.2010,
– aus 27,90 € seit dem 30.03.2010,
– aus 191,55 € seit dem 28.05.2010,
– aus 223,80 € seit dem 29.06.2010,
– aus 6,00 € seit dem 02.07.2010,
– aus 6,00 € seit dem 30.08.2010,
– aus 16,50 € seit dem 27.09.2010,
– aus 168,00 € seit dem 29.10.2010,
– aus 193,35 € seit dem 29.11.2010,
– aus 248,10 € seit dem 29.12.2010,
– aus 272,70 € seit dem 31.01.2011,
– aus 249,15 € seit dem 01.03.2011,
– aus 231,00 € seit dem 29.03.2011,
– aus 188,40 € seit dem 02.05.2011,
– aus 241,20 € seit dem 30.05.2011,
– aus 160,20 € seit dem 13.06.2011

zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über weitere Nutzungen der in Anlage 1 genannten Artikel, insbesondere über die Dauer der Online-Nutzung unter p….de einschließlich der den Beiträgen zuzuordnenden Klicks und der im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Beiträge erzielten Werbeeinnahmen;

3. festzustellen, dass die Beklagte vergütungspflichtig ist für alle weiteren vorgenommenen Nutzungshandlungen;

4. die Beklagte zu verurteilen, zum Ausgleich der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten weitere 429,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die GVR seien im Streitfall nicht einschlägig. Es fehle bereits an einer Ermächtigung zur Aufstellung der GVR im Sinne des § 36 Abs. 2 UrhG. Es fehle darüber hinaus mangels Beteiligung eines ostdeutschen Zeitungsverlegerverlages an der von § 36 Abs. 2 UrhG verlangten Repräsentativität. Schließlich scheitere die Anwendung der GVR auch daran, dass sie, die Beklagte nicht Mitglied in einem der vertragsschließenden Verbände sei.

Selbst wenn die GVR auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung fänden, rechtfertigten die Besonderheiten hinsichtlich der Situation der ostdeutschen Verlage und deren geringerer wirtschaftlicher Stärke eine abweichende Bemessung der Angemessenheit. Nach der sogenannten Frankfurter Honorarliste 2011 liege der durchschnittliche Vergütungswert bei Regionalzeitungen mit einer Auflage von 10.000 bis 25.000 bei 0,24 € pro Zeile.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in ZUM-RD 2013, 418) abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil, das ihm am 14.2.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem am 20.02.2013 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit dem am 13.05.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, das landgerichtliche Urteil verkenne die Rechtsfolgen der §§ 32, 36 UrhG. Es habe fehlerhaft die GVR nicht als unwiderlegbare gesetzliche Vermutung betreffend Angemessenheit der Vergütung, sondern wie einen Tarifvertrag behandelt. Die Beklagte gehöre zu einem überregional tätigen Unternehmen und sei nicht als rein ostdeutscher Verlag anzusehen. Die GVR seien nicht an den Maßstäben von Verträgen zu messen, sondern entfalteten ihre Rechtswirkung kraft Gesetzes und schafften eine allgemeingültige Vermutung der Angemessenheit für alle vergleichbaren Vergütungssachverhalte. Darauf, wer sie ausgehandelt habe und ob der Vertragspartner Mitglied eines an der Aufstellung beteiligten Landesverbandes sei oder diesen bevollmächtigt habe, komme es nicht an. Es sei Ziel des Gesetzgebers gewesen, verbindliche Mindeststandards für freiberufliche Journalisten notfalls auch gegen den Willen der Verwerter zu schaffen. Ein unbefugter Eingriff in die Privatautonomie liege daher nicht vor.

Im Übrigen gehörten die in Ostdeutschland erscheinenden Zeitungen praktisch durchgehend zu in Westdeutschland ansässigen Muttergesellschaften, die in den jeweiligen westdeutschen Zeitungsverlegerverbänden repräsentiert würden. Diese Muttergesellschaften nähmen auch die rechtlichen Belange der Verlage wahr. Zudem seien die jeweiligen Muttergesellschaften mittelbar über ihre Mitgliedschaft in den Landesverbänden auch Mitglieder des BDZV.

Selbst wenn die GVR nicht unmittelbar anwendbar seien, bildeten sie einen Vergleichsmaßstab, der nach den gesetzgeberischen Motiven zumindest entsprechend anzuwenden wäre. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1.

an ihn Honorar in Höhe von 3.030,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über

dem Basiszinssatz

– aus 309,15 € seit dem 29.03.2010,
– aus 297,15 € seit dem 29.04.2010,
– aus 27,90 € seit dem 30.03.2010,
– aus 191,55 € seit dem 28.05.2010,
– aus 223,80 € seit dem 29.06.2010,
– aus 6,00 € seit dem 02.07.2010,
– aus 6,00 € seit dem 30.08.2010,
– aus 16,50 € seit dem 27.09.2010,
– aus 168,00 € seit dem 29.10.2010,
– aus 193,35 € seit dem 29.11.2010,
– aus 248,10 € seit dem 29.12.2010,
– aus 272,70 € seit dem 31.01.2011,
– aus 249,15 € seit dem 01.03.2011,
– aus 231,00 € seit dem 29.03.2011,
– aus 188,40 € seit dem 02.05.2011,
– aus 241,20 € seit dem 30.05.2011,
– aus 160,20 € seit dem 13.06.2011

zu zahlen;

2. Auskunft zu erteilen über weitere Nutzungen der in Anlage 1 genannten Artikel, insbesondere über die Dauer der Online-Nutzung unter p….de einschließlich der den Beiträgen zuzuordnenden Klicks und der im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Beiträge erzielten Werbeeinnahmen;

3. festzustellen, dass die Beklagte vergütungspflichtig ist für alle weiteren vorgenommenen Nutzungshandlungen, nämlich sämtliche Vervielfältigungshandlungen der streitgegenständlichen Zeitungsartikel, ausgenommen diejenigen der Printnutzung und der tagesaktuellen Online-Nutzung;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 429,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zum Ausgleich der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beteiligten Landesverbände nicht die ostdeutschen Zeitungsverlegerverbände repräsentierten. Der BDZV habe allein als Vertreter der westdeutschen Zeitungsverlegerverbände gehandelt und auch nur für die entsprechenden Regionen angemessene Vergütungssätze verhandeln wollen. Das Merkmal der Repräsentativität sei an einen räumlichen Geltungsbereich gekoppelt. Die die Vergütungsregeln aufstellenden Landesverbände seien jedoch gerade nicht als repräsentativ für die ostdeutschen Zeitungsverlage anzusehen. Schließlich fehle es auch an einer wirksamen Ermächtigung, da weder die Satzung des BDZV noch diejenigen der Landesverbände eine Befugnis zur Aufstellung Gemeinsamer Vergütungsregeln vorsähen, noch eine Beschlussfassung durch die Mitglieder der einzelnen Landesverbände erfolgt sei. Eine analoge Anwendung der Vergütungsregelungen komme offensichtlich nicht in Betracht.

Der Kläger habe auch auf den gerichtlichen Hinweis des Senats nicht darzulegen vermocht, dass eine einzige Muttergesellschaft eines ostdeutschen Zeitungsverlages Mitglied in einem westdeutschen Zeitungsverlegerverband oder dem BDZV wäre. Dies sei tatsächlich auch nicht der Fall.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.

Die Berufung ist nur teilweise zulässig.

Werden mit der Klage mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht, ist eine Begründung für jeden der Ansprüche erforderlich. Hat das Erstgericht die Abweisung eines Klageanspruchs auf zwei rechtlich voneinander unabhängige Gründe gestützt, von denen jeder für sich die Abweisung trägt, liegt eine hinreichende Berufungsbegründung nur vor, wenn beide Gründe in ausreichender Weise angegriffen werden, andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 37 f.). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht, soweit er mit der Berufung weiterhin mit dem Antrag zu 4. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 429,50 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat insoweit die Abweisung der Klage auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt, indem es ausgeführt hat, dass unabhängig vom Bestehen eines Hauptanspruches der Kläger diese geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auch deswegen nicht erstattet verlangen könne, weil sich die Beklagte nicht in Verzug befunden habe. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht weiter auseinandergesetzt, sondern lediglich vorgetragen, die Beklagte schulde unter dem Gesichtspunkt des Verzuges die Anwaltskosten. Der weiteren Begründung des Landgerichts, in erster Instanz sei ein Verzug der Beklagten nicht ausreichend vorgetragen worden, ist der Kläger in der Berufungsbegründung nicht weiter entgegen getreten, so dass die Berufung hinsichtlich dieses geltend gemachten Klageanspruches unzulässig ist.

2.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg.

a)

Gegen die Zulässigkeit des mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Feststellungsantrages bestehen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag näher konkretisiert hat, keine Bedenken.

b)

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für die von ihm verfassten streitgegenständlichen Berichte aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG. Er hat nicht darzulegen vermocht, dass die von ihm mit der Beklagten zumindest konkludent vereinbarte vertragliche Vergütung in Höhe von 0,40 € pro Zeile für die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm verfassten Artikeln nicht angemessen ist.

Welche Vergütung angemessen ist, ergibt sich aus § 32 Abs.2 UrhG. Danach ist vorrangig zu prüfen, ob sich die Angemessenheit aus tarifvertraglichen Regelungen ergibt, die nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG den Gemeinsamen Vergütungsregelungen vorgehen. Gilt kein Tarifvertrag, kann sich die Angemessenheit aus Gemeinsamen Vergütungsregeln ergeben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Existieren keine Gemeinsamen Vergütungsregeln oder sind diese nicht anwendbar, ist die Vergütung angemessen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).

aa)

Der Kläger beruft sich zur Begründung der Angemessenheit der von ihm geltend gemachten zusätzlichen Vergütung im Streitfall allein auf die Honorarsätze der GVR. Er muss daher im vorliegenden Rechtsstreit darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass die GVR wirksam zustande gekommen sind und die geltend gemachte Vergütung hiervon in inhaltlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht erfasst ist (vgl. Dreier/Schulze, UrhR, 4. Aufl., § 36 Rn. 16; Beckscher Online-Kommentar/Soppe, UrhG, § 32 Rn. 103). Dieser Darlegungslast ist er nicht nachgekommen. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die GVR auf den Streitfall keine Anwendung finden.

(1)

Beide Parteien fallen in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der GVR. Der Kläger war in dem streitgegenständlichen Zeitpunkt zwischen 2004 und 2010 hauptberuflich tätiger freier Journalist bei einer Tageszeitung. Die Beklagte vertreibt diese Tageszeitung und hat dabei die Beiträge des Klägers genutzt, ist also Werknutzerin im Sinne des § 36 UrhG.

(2)

Die Vermutung der Angemessenheit der Vergütung besteht nur insoweit, als die in Gemeinsame Vergütungsregel von Vereinigungen aufgestellt worden ist, die repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung Gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sind (§ 36 Abs. 2 UrhG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall vom Gericht zu prüfen (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. 17). Eine Vergütungsregel, die von Beteiligten aufgestellt wird, die hierzu nicht berechtigt waren, kann in einem Rechtsstreit über die Angemessenheit der Vergütung weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung entfalten (vgl. BGH GRUR 2011, 808, 809).

Im Streitfall führt die Prüfung dazu, dass die GVR auf die zwischen den Parteien geschlossene vertragliche Nutzungsvereinbarung keine Wirksamkeit entfalten.

(a)

Es fehlt bereits an dem Merkmal der Repräsentativität. Die an der Aufstellung der GVR beteiligten (westdeutschen) Landesverbände des BDZV repräsentieren nicht den gesamtdeutschen Zeitungsverlegermarkt, so dass die GVR auch nicht Wirksamkeit für diejenigen ostdeutschen Zeitungsverlegerverbände beanspruchen können, die an der Aufstellung der GVR nicht beteiligt waren.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Beurteilung der Repräsentativität nicht allein auf den BDZV als Dachverband abzustellen. Ausweislich des Rubrums der GVR ist der BDZV bei der Aufstellung der Gemeinsamen Vergütungsregeln nicht im eigenen Namen, sondern nur als Vertreter der im einzelnen aufgeführten Landesverbände aufgetreten, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der im Rubrum ebenfalls genannte Verband Sächsischer Zeitungsverleger e.V. bei der endgültigen Aufstellung nicht beteiligt war und den GVR auch nicht zugestimmt hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Repräsentativität ist daher allein, ob die an der Aufstellung beteiligten Landesverbände die Gepflogenheiten der betreffenden Branche, hier der Zeitungsverleger, in Bezug auf Gesamtdeutschland eindeutig widerspiegeln. Diese Frage ist zu verneinen.

Damit eine Vergütungsregel bundesweit Geltung beanspruchen kann, ist in der Regel Voraussetzung, dass auch die an der Aufstellung beteiligte Vereinigung bundesweit tätig ist (vgl. Schulze a.a.O., Rn. 18; Soppe a.a.O., § 36 Rn. 27). Die durch den BDZV vertretenen Mitgliedsverbände sind jedoch nicht bundesweit tätig, sondern haben das erforderliche repräsentative Gewicht nur innerhalb ihres bestimmten geographischen Gebietes, in denen wiederum die jeweiligen Mitglieder der Landesverbände ansässig sind. Neben diesen vertretenen Mitgliedsverbänden existieren für den Bereich Ostdeutschland weitere Zeitungsverlegerverbände, wie der Verband der ostdeutschen Zeitungsverleger und der sächsische Zeitungsverlegerverband, in denen Zeitungsverlage vertreten sind, die Zeitungen in Ostdeutschland vertreiben. Bereits begrifflich kann den jeweiligen regionalen Landesverbänden des BDZV daher keine Repräsentanz für die ostdeutsche Zeitungsbranche zukommen, wenn die ostdeutschen Zeitungsverleger in eigenen regionalen Verbänden organisiert sind. Dementsprechend repräsentieren die beteiligten Landesverbände hier lediglich jeweils ihren eigenen bestimmten regionalen Bereich.

Dafür, dass die die GVR aufstellenden Parteien selbst nur von einem regionalen Geltungsbereich beschränkt auf die westdeutschen Bundesländer (mit Ausnahme von Hessen) ausgegangen sind, spricht der Umstand, dass in der Fußnote zur Eingangsformel der GVR ausdrücklich erwähnt wird, dass sich die Vollmacht des BDZV nicht auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern erstrecke. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre diese Fußnote überflüssig, wenn die die Vergütungsregeln aufstellenden Parteien davon ausgegangen wären oder die Intention gehabt hätten, für Gesamtdeutschland allgemein verbindliche Gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen.

Die beteiligten durch den BDZV vertretenen Landesverbände haben das erforderliche repräsentative Gewicht nur innerhalb ihres bestimmten geographischen Gebietes, so dass eine ausreichende Repräsentativität nur innerhalb dieses bestimmten regionalen Bereiches vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die GVR auch nur innerhalb dieses bestimmten, abgegrenzten regionalen Bereichs Anwendung finden können. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 UrhG sind die Umstände des jeweiligen Regelungsbereiches, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter, zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch der örtliche und räumliche Regelungsbereich. Um auf den streitgegenständlichen Sachverhalt Anwendung zu finden, ist zu prüfen, ob die Gemeinsame Vergütungsregel auch regionale oder lokale Besonderheiten mit abdeckt. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, da die strukturellen Besonderheiten hinsichtlich der ostdeutschen Zeitungsverlegerverbände bei der Aufstellung der GVR nicht mit eingeflossen sind. Dass es solche strukturellen Besonderheiten gibt, hat der Kläger grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.

Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (GRUR-RR 2014, 321) steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Köln hatte keine Veranlassung, zu der Frage der Repräsentativität der GVR für den Bereich der in Ostdeutschland ansässigen Zeitungsverlage Stellung zu nehmen, weil die Zeitungsbeiträge des dortigen Klägers in einer Tageszeitung veröffentlicht wurden, die in dem regionalen Geltungsbereich eines der beteiligten Landesverbände erschienen ist.

Würde man der Auffassung des Klägers folgen und die GVR für Gesamtdeutschland als verbindlich ansehen, hätte dies zur Folge, dass sich Werknutzer Vergütungsregeln ausgesetzt sähen, die allgemein verbindlich sein sollen, obwohl weder der einzelne Nutzer noch ein Verband, in dem er Mitglied ist und der die strukturellen und regionalen Gegebenheiten repräsentiert, an der Aufstellung beteiligt war und auch nicht zur Mitwirkung aufgefordert wurde. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass damit die für diesen Fall vorgesehene Verfahrensweise der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß den §§ 36 Abs. 3, 36 a UrhG umgangen würde und die Beklagte dadurch schlechter stehen würde, als wenn sie in einem solchen Schlichtungsverfahren an der Aufstellung von Vergütungsregeln beteiligt war, aber die Annahme derselben nach § 36 Abs. 4 UrhG verweigert hätte. Würde man annehmen, die handelnden Mitgliederverbände des BDZV würden die Verhältnisse und Gegebenheiten des Zeitungsmarktes in Ostdeutschland hinreichend widerspiegeln, bedürfte es der Existenz eigener Zeitungsverlegerverbände in Ostdeutschland wie des Verbandes der Zeitungsverlage in Berlin und Ostdeutschland oder des Sächsischen Zeitungsverlegerverbandes nicht.

(b)

Das Merkmal der Repräsentativität ist auch nicht dadurch erfüllt, dass die Mehrzahl der in Ostdeutschland ansässigen Zeitungsverlage wirtschaftlich zu Konzernen oder Gesellschaften gehören, die ihren Sitz in den alten Bundesländern haben.

Der Kläger hat auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 19.08.2014 bereits nicht hinreichend vorgetragen, dass und welche Gesellschaften, die Beteiligungen an ostdeutschen Zeitungsverlagsgesellschaften halten, in dem streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder von Landesverbänden waren, die die GVR aufgestellt haben. Soweit er in dem Schriftsatz vom 23.10.2014 auf eine Mitgliedschaft verschiedener Gesellschaften im BDZV abstellt, ergibt sich aus § 3 der als Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2012 vorgelegten Satzung des BDZV, dass dessen Mitglieder nur Landesverbände sein können, deren Zweck und Betätigung auf die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Zeitungsverlage für einen Teil des Bundesverbandsgebietes gerichtet sind. Auch soweit der Kläger meint, einige Gesellschaften seien mittelbar über ihre Mitgliedschaft in einem Landesverband Mitglied des BDZV, ergibt sich aus seinem ergänzenden Vortrag mit Schriftsatz vom 23.10.2014 nicht, welche Gesellschaft konkret in welchem Landesverband Mitglied ist, da dort nur auf einzelne Zeitungstitel Bezug genommen wird. Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass einzelne von ihm genannte Gesellschaften, etwa die B… KG, die G… AG & Co. KG oder auch die S… GmbH nicht Mitglied eines einzelnen Landesverbandes im BDZV sind. Dies gilt im Übrigen auch für die D… GmbH, die nach dem Vorbringen des Klägers über die G… GmbH & Co. KG die Geschäftsanteile an der Beklagten hält.

Im Übrigen kann dies auch dahinstehen. Selbst wenn ein Unternehmen, das Mitglied eines westdeutschen Zeitungsverlegerverbandes ist, zugleich auch Zeitungen in Ostdeutschland herausgibt oder an einer Verlagsgesellschaft beteiligt ist, die Zeitungen in Ostdeutschland vertreiben, bedeutet dies nicht, dass damit das spezifische Fachwissen in Bezug auf die Gegebenheiten des ostdeutschen Zeitungsmarktes in die Verhandlungen zur Aufstellung der Gemeinsamen Vergütungsregeln mit eingeflossen ist, da die jeweiligen Landesverbände gemäß ihren jeweiligen Satzungen die Interessen der Zeitungsverlegerverbände in ihrem jeweiligen räumlich begrenzten Wirkungsbereich wahrnehmen. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass beispielsweise Vertreter des F… Tageblattes, der A… Allgemeinen oder der Sc… Zeitung über hinreichende Kenntnisse der Struktur der ostdeutschen Zeitungsbranche verfügen, die den Schluss rechtfertigten, der betreffende Landesverband spiegele die Verhältnisse auf dem ostdeutschen Zeitungsmarkt hinreichend genau wider.

(c)

Fehlt es somit bereits am Merkmal der Repräsentativität, kommt es auf die Frage der wirksamen Ermächtigung der jeweiligen Landesverbände zur Aufstellung Gemeinsamer Vergütungsregelungen nicht mehr an. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass hinsichtlich der Ermächtigung nicht auf den BDZV, sondern auf die jeweiligen Landesvertreterverbände abzustellen ist. Eine solche Ermächtigung muss entweder durch einen entsprechenden Auftrag in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt oder von den Mitgliedern beschlossen werden (vgl. Landgericht München I, ZUM 2012, 1000, 1002, zitiert nach juris Rn. 51; Dreier/Schulze, a.a.O., § 36 Rn. 23; Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., § 36 Rn. 10). Eine Befugnis zur Aufstellung Gemeinsamer Vergütungsregeln sehen jedoch weder die Satzung des BDZV noch die Satzungen der einzelnen Mitgliedsverbände vor. Auch ein Beschluss der einzelnen Mitgliedsverbände, das heißt des Vorstandes, dürfte nicht ausreichen. Dass es vor Aufnahme der Verhandlungen über die Aufstellung der GVR entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gegeben hat, hat auch der Kläger nicht vorgetragen.

Inwieweit möglicherweise von einer konkludenten nachträglichen Ermächtigung auszugehen wäre, wenn die Mitglieder der beteiligten Landesverbände mehrheitlich den Regelungen der GVR zugestimmt haben, indem beispielsweise durch die Mitglieder die in den GVR festgesetzten Vergütungen gezahlt werden, braucht letztlich nicht entschieden zu werden.

bb)

Finden die GVR im Streitfall nach alledem keine Anwendung, richtet sich die Angemessenheit der Vergütung des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG nach der branchenüblichen und redlichen Vergütung. Der Kläger hat jedoch nicht im Einzelnen vorgetragen, aus welchen Gründen seine Vergütung im Vergleich zu den anderen frei beruflich tätigen Journalisten von ostdeutschen Zeitungsverlagen gezahlten Vergütungen unangemessen niedrig sei. Der Kläger hat sich zur Begründung der Unangemessenheit allein auf die GVR bezogen. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die von dem Kläger vorgebrachten Einwände gegen die sogenannte Frankfurter Honorarliste 2011 nicht ausreichend sind, um die tatsächlich angemessene Vergütung darzulegen.

cc)

Eine analoge Anwendung der GVR auf den hier zu entscheidenden Fall kommt nicht in Betracht. Ansonsten würde das gesetzliche Merkmal der Repräsentativität nach § 36 Abs. 2 UrhG ausgehebelt werden und daher leerlaufen. Im Übrigen besteht auch keine Regelungslücke, da durch das gesetzliche Verfahren der §§ 36, 36 a UrhG die Möglichkeit besteht, mit den ostdeutschen Zeitungsverlegerverbänden Gemeinsame Vergütungsregeln für Ostdeutschland aufzustellen. Ebenso wenig können die GVR aufgrund der strukturellen Unterschiede im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO als Indiz für eine angemessene Vergütung – unabhängig von ihrer fehlenden Wirksamkeit – herangezogen werden.

c)

Da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung hat, war auch der auf Erteilung von Auskunft gerichtete Klageantrag zu 2. abzuweisen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass mit dem von der Beklagten gezahlten Honorar die Online-Nutzung seiner Artikel nicht mit abgegolten wäre.

d)

Der Feststellungsantrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet, da ein weiterer Vergütungsanspruch des Klägers auf der Grundlage der GVR nicht besteht.

3.

Der erst nach dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 09.12.2014, den der Senat zur Kenntnis genommen hat, bietet keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß

§ 156 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 543 Abs. 2

Nr. 1 ZPO) zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.

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