„Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz“ keine Alleinstellungsbehauptung

08. November 2010
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Eigener Leitsatz:

Die Bewerbung eines Mobiltelefons mit dem Werbeslogan "Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz" ist weder auf das Mobiltelefon bezogen, noch auf das Mobilfunknetz eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung. Der Verbraucher erkennt vielmehr, dass es sich hier um ein reines Werturteil handelt, hinter dem kein nachprüfbarer Tatsachenkern steckt.

Landgericht Hamburg

Urteil

Az.: 416 O 108/10

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.  

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen  

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.  

4. Der Gegenstandswert wird auf € 100.000,‐ festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien, Anbieterinnen von Telefondienstleistungen u.a. im Mobilfunksektor, streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbeanzeige der Antragsgegnerin.  

Am 12.7.2010 bewarb die Antragsgegnerin auf Ihrer Homepage http://www. t-m…de unter der Überschrift „Neu bei der T..“ ein abgebildetes Mobiltelefon des Typs „i…“ mit dem Slogan: „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz“, wobei auf die genaue Ausgestaltung der Werbeanzeige Bezug genommen wird (Ast ?).  

Links daneben steht „i…“, „Exklusiv bei der T…“ geschrieben. In der Anzeige links unten findet sich schließlich noch ein Button, der mit „Jetzt bestellen“ beschriftet ist.  

Die Antragstellerin ist der Ansicht, bei der Internetwerbung der Antragsgegnerin stelle der Satz „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz“, in mehreren Punkten eine unzulässige und damit wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung dar:  

Die Antragsgegnerin suggeriere dem Verbraucher, dass es sich bei dem „i…“ um „das beste“ Mobilfunkgerät handele, welches zur Zeit auf dem deutschen Markt verfügbar sei. Tatsächlich sei dies allerdings nicht der Fall. Vielmehr gebe es bei diesem Gerät erhebliche Empfangsprobleme. Auch habe das „i..“ bei einem Test der „C..B..“ nicht als Sieger abgeschnitten. Ferner suggeriere die Werbung eine uneingeschränkte Überlegenheit ihres Mobilfunknetzes im Vergleich zu anderen Anbietern. Auch dies sei unzutreffend, was insbesondere für den Netzausbau im außerstädtischen Bereich, die Gesprächsqualität, die Schnelligkeit des Rufaufbaus, die Häufigkeit von Verbindungsstörungen, Downloadraten, Uploadraten und die Preisgestaltung gelte. So habe nicht das Mobilfunknetz der Antragsgegnerin, sondern das eines Wettbewerbers bei einem Test der Zeitschrift „C..“ aus dem Jahr 2009 am besten abgeschnitten. Sowohl Mobiltelefone als auch Mobilfunknetze könnten im Übrigen anhand objektiver Kriterien beurteilt werden. Der durchschnittlich informierte Verbraucher fasse die Werbeaussage der Antragsgegnerin dahingehend auf, dass durch den Slogan das tatsächlich beste Gerät im technischen und funktionalen Sinn sowie das beste Mobilfunknetz im Bereich der Verfügbarkeit von Sprach- und Datendiensten angeboten werde.  

Die Antragstellerin beantragt,

    die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, innerhalb des     Internets im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs  

a) ihr Mobilfunknetz mit einer Alleinstellungsbehauptung zu bewerben,  

b) das i… mit einer Alleinstellungsbehauptung zu bewerben,  

wenn beides nicht der Fall ist und geschieht, wie aus dem sich auf Seite 2 der Klage befindenden Screenshot ersichtlich:“  

Die Antragsgegnerin beantragt,

    den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.  

Sie macht geltend, die Werbeanzeige beziehe sich ausschließlich auf das Mobiltelefon Modell „i…“ der Marke A.. und nicht auf das Mobilfunknetz der Antragsgegnerin. Das „i…“ sei das in jedem Fall herausragende Handy, welches derzeit erworben werden könne. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es allein in den ersten drei Tagen nach der Markteinführung am 24.6.2010 es über 1,7 Millionen mal verkauft worden sei. Das „i…“ weise eine herausragende Bedienerfreundlichkeit und etliche Funktionalitäten auf, die Alleinstellungscharakter hätten. Unter anderem verfüge das „i…“ über das höchstauflösende Telefondisplay aller Zeiten und sei zugleich das flachste Smartphone der Welt. Es sei insbesondere dem von der Antragstellerin genannten Mobiltelefon „N..“ der Firma G.. überlegen.  

Darüber hinaus hätten Verbraucher, die sich ein Mobiltelefon zulegen wollen, unterschiedlichste Bedürfnisse hinsichtlich des Funktions- und Speicherumfangs sowie der Größe und Handlichkeit des zu erwerbenden Gerätes, so dass für jeden Nutzertyp ein anderes Gerät „das Beste“ sein könne.  

Im Übrigen stellten reklamehafte Formulierungen der vorliegenden Art, die keine inhaltlich nachprüfbaren Aussagen über geschäftliche Verhältnisse enthielten, keine nachprüfbaren Behauptungen dar.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der Antragstellerin steht das geltend gemachte Unterlassungsbegehren aus keinem rechtlichen Grund zu.  

Ein Unterlassungsanspruch würde voraussetzen, dass die Werbeanzeige eine irreführende geschäftliche Handlung beinhaltet.  

1. Eine solche kann zunächst in einer unzulässigen Alleinstellungsbehauptung eines Unternehmers begründet sein. Als Alleinstellungswerbung bezeichnet man Aussagen, mit denen der Unternehmer behauptet, in bestimmter oder in jeder Hinsicht einen Vorrang vor sämtlichen Mitbewerbern zu haben (Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. 2009, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Rn. 100). Im vorliegenden Fall beinhaltet die Werbeaussage – sei sie bezogen auf das „i…“ oder (auch) auf das Mobilfunknetz der Antragsgegnerin – jedoch keine Alleinstellungsbehauptung. Zwar handelt es sich bei dem in der Anzeige verwendeten Wort „das Beste“ um einen Superlativ. Wesentlich für eine Alleinstellung ist jedoch, dass sie eine Gleichrangigkeit eines Mitbewerbers ausschließt (Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig a.a.O. Rn. 101). Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein. Wenn die Rede davon ist, dass man sich – wenn man „das Beste“ wolle – nicht für „irgendein Netz“ entscheide(n solle), so bedeutet dies nicht, dass einzig und allein das beworbene Produkt der Antragsgegnerin in Betracht komme. Im Übrigen wird die Wendung „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz“ von dem angesprochenen Publikum auch durchaus als reklamehafte Formulierung aufgenommen und von daher nicht so verstanden, dass die Antragsgegnerin allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt.  

2. Darüber beinhaltet die Werbung aber auch keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung.  

a) Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Formulierung um ein reines Werturteil  handelt, hinter der kein nachprüfbarer Tatsachenkern steckt, was im Übrigen auch gälte, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung eine Alleinstellungswerbung annehmen würde. Bei Beurteilung der Frage, welches Mobiltelefon und welches Mobilfunknetz allgemein das Beste ist, sind nämlich in erster Linie individuelle Bedürfnisse und subjektive Präferenzen ausschlaggebend. Während einige Kunden bei der Entscheidung darüber, welches Mobilfunknetz für sie am passendsten ist, beispielsweise auf eine möglichst gute Netzabdeckung bedacht sind, ist für andere entscheidend, welchen Netzbetreiber ihre Freunde und Bekannte mehrheitlich ausgewählt haben, da Gespräche innerhalb eines Mobilfunknetzes regelmäßig günstiger sind. Nichts anderes gilt für die Wahl des jeweiligen Mobiltelefons. Auch hier sprechen die Hersteller mit ihrer Vielzahl unterschiedlicher Modelle verschiedene Zielgruppen an, die sich nach Alter, Budget und den Ansprüchen an den Funktionsumfang ihres Mobiltelefons unterscheiden. Welches Mobilfunknetz oder welches Mobilfunkgerät für das von der Werbeanzeige angesprochene Publikum das allgemein „beste“ ist, ist einer objektiven Beantwortung aus diesem Grund von vornherein nicht zugänglich. Anders wäre es, wenn sich die Werbeanzeige auf eine konkrete Eigenschaft der in Frage kommenden Produkte beziehen würde (z.B. „beste Netzabdeckung“ oder „beste Akkulaufzeit“), da sich die behaupteten Eigenschaften ohne Weiteres objektiv aufklären lassen.  

Diese rechtliche Beurteilung deckt sich mit zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Werbeaussagen „Mutti gibt mir immer nur das Beste“ (GRUR 1965, 363ff.) und „Das Beste jeden Morgen“ (GRUR 2002, 182ff.), in denen diese Äußerungen als rein subjektive Geschmacksfragen eingestuft wurden, weil es jeweils an einer konkret fassbaren und einer Nachprüfung zugänglichen Tatsachenbehauptung fehlte.  

b) Selbst wenn man dies aber anders sähe, man also mit anderen Worten davon ausginge, dass die Werbung eine Spitzenstellung – sei es bezogen auf das „i…“ oder (auch) auf das Mobilfunknetz der Antragsgegnerin – so würde sich am Ergebnis nichts ändern.  

Im Hinblick auf die Begeisterung, welche das „i…“ beim angesprochenen Publikum ausgelöst hat, was u.a. dokumentiert wird durch die rasanten Verkaufszahlen, wird man nicht umhin können, dem Gerät mindestens eine Spitzenstellung zuzubilligen. Dass das Gerät auch – wie im Übrigen jedes andere Handy ebenfalls – gewisse Mängel aufweisen mag, ändert daran nichts. Gleiches gilt für das Netz der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist auf dem deutschen Mobilfunkmarkt einer der vier großen Wettbewerber. In dem von der Antragstellerin erwähnten Test der Zeitschrift „C..“ aus dem Jahr 2009 hat die Antragsgegnerin den zweiten Platz belegt. Unter diesen Umständen aber ist der Antragsgegnerin bezogen auf ihr Netz ebenfalls eine ganz oben angesiedelte Position – also eine Spitzenstellung – zuzubilligen.  

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.  

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