Streitwertbemessung bei wettbewerbswidriger E-Mail Werbung
Eigener Leitsatz:
Die Streitwertbemessung orientiert sich regelmäßig an der Bedeutung des Verletzerverhaltens für das zukünftige Wettbewerbsgeschehen und nicht nur an einem konkreten Schaden den der Geschädigte von sich abwehren will. Bei als durchschnittlich zu bewertenden Fällen (hier: E-Mail Werbung) ist von einem Wert von 25.000,- € auszugehen, wobei in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Allgemeinen 2/3 davon angesetzt werden.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 25.10.2007
Az.: 4 W 150/07
In der Beschwerdesache (…)
wird die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.07.2007 gegen den Streitwertbeschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 04.07.2007 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das vorliegende Verfügungsverfahren zutreffend mit 15.000,- € festgesetzt. Bei entsprechenden als durchschnittlich zu bewertenden Fällen geht der Senat regelmäßig von einem Wert von jedenfalls rund 25.000,- € aus, wobei in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, wie es hier vorliegt, im Allgemeinen 2/3 davon angesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt hier kein bloß unterdurchschnittlich gelagerter Fall vor, der eine hiervon abweichende und insofern geringere Bemessung rechtfertigt. Die Bemessung orientiert sich dabei an der Bedeutung des Verletzerverhaltens für das zukünftige Wettbewerbsgeschehen und nicht nur, wie die Antragsgegnerin meint, an einem konkreten Schaden, den die Antragsstellerin von sich abwehren will.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Urteil vom 30.04.2007 – Az.: 8 O 173/06
LG Arnsberg, Urteil vom 10.09.2007 – Az.: 8 O 99/07