Unzulässige Vergütungsklauseln für Branchenbucheinträge
Eigener Leitsatz:
Eine Vergütungsklausel für eine Leistung wird jedenfalls dann nicht Vertragsbestandteil, wenn diese Leistung üblicherweise unentgeltlich angebotenen wird (hier: Branchenbucheintrag), die Klausel selbst an einem völlig ungewöhnlichen Ort zu finden ist, drucktechnisch unauffällig im Vertrag mit aufgenommen wurde und zusätzlich durch eine ungewöhnliche Währungsangabe (Euro statt EUR) die Wahrnehmung der Preisangabe erschwert wird. Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB ist eine solche Vergütungsklausel unzulässig und wird nicht Vertragsbestandteil, da der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht und sie somit überraschend ist.
Landgericht Saarbrücken
Urteil vom 26.10.2012
Az.: 13 S 143/12
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts St. Ingbert vom 31. Juli 2012 – 3 C 32/12 (12) – die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet, das über die Seite www…..eu abrufbar ist. Sie macht gegen den Beklagten, der eine Praxis für Physiotherapie in … betreibt, Ansprüche aus einem Brancheneintrag geltend.
Die Klägerin übersandte dem Beklagten unaufgefordert ein Formular, das mit „Brancheneintragungsantrag Ort …“ überschrieben ist. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen. Eine Mitarbeiterin des Beklagten füllte das Formular aus und sandte es an die Klägerin zurück. Die Klägerin trug den Beklagten in das Verzeichnis ein und stellte ihm dafür 1.082,90 EUR inkl. MwSt. in Rechnung. Der Beklagte hat darauf hin die Anfechtung erklärt.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz dieses Betrages nebst Verzugszinsen und Erstattung von Mahnauslagen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Er sei durch die Gestaltung des Antragsformulars getäuscht worden, weshalb er zur Anfechtung berechtigt gewesen sei.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die konkrete Gestaltung des verwendeten Formulars sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei deutlich erkennbar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Angebot handele.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Er vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu, da die von der Klägerin verwendete formularmäßige Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden ist (§ 305 c Abs. 1 BGB).
1. Nach § 305 c Abs. 1 BGB, der gemäß § 310 BGB auch gegenüber Unternehmern Anwendung findet, werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Überraschenden Inhalt hat eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 m.w.N.). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH aaO m.w.N.). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH aaO m.w.N.). Das ist hier der Fall. Auch ein gewerblicher Vertragspartner wie der Beklagte braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen.
2. Es ist gerichtsbekannt, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden (vgl. hierzu auch LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008 – 1 S 174/07, NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011 – 1 S 71/10, juris; LG Bochum, Urteil vom 15.11.2011 – 11 S 100/11, juris). Wird aber eine Leistung in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147). Um eine solche Entgeltklausel handelt es sich hier.
3. Die Bezeichnung des Formulars als „Brancheneintragungsantrag Ort: …“ macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt (vgl. BGH aaO). Auch im Übrigen fehlt ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Vergütungspflicht.
a) Die Preisangabe für den Interneteintrag („Preis in Euro: 910 p.a.“) ist in der rechten oberen Ecke des Formulars zwischen dem Datum, dem Aktenzeichen der Klägerin und deren Adressdaten, mithin an einem völlig ungewöhnlichen Ort versteckt und drucktechnisch völlig unauffällig (vgl. hierzu LG Flensburg aaO; LG Offenburg, Urteil vom 15.05.2012 – 1 S 151/11, jeweils zu weitgehend identischen Formularen).
b) Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im fettgedruckten und umrandeten mittigen Textfeld geht im ihn umgebenden Fließtext unter (vgl. LG Flensburg aaO; LG Offenburg aaO). Hinzu kommt, dass die Klägerin die Wahrnehmung der Preisangabe noch dadurch erschwert, dass sie für die Bezeichnung der Währung das Wort „Euro“ und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol „EUR“ verwendet und die Währungsangabe vor die Zahl gesetzt hat („Euro 910“) (LG Flensburg aaO).
c) Der unterhalb des umrandeten Textfeldes eingefügte Hinweis „In den jährlichen Eintragungskosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten“ enthält lediglich eine indirekte, dabei noch verklausulierte Information des Kunden über die Entgeltlichkeit der Leistung (vgl. LG Flensburg aaO; LG Offenburg aaO).
d) Auch durch die übrige Gestaltung des Formulars wird die Aufmerksamkeit des Adressaten in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt. Das Formular erweckt so den falschen Eindruck, als solle der Adressat lediglich die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen und diese vervollständigen (vgl. LG Flensburg aaO). Dass das Formular demgegenüber auf den Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren für eine kostenpflichtige Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis gerichtet ist, kann der Adressat erst durch eine äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes erkennen (vgl. LG Flensburg aaO). Eine solche Kenntnisnahme ist aber von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten (vgl. BGH aaO).
4. Ist die Klausel über die Vergütungspflicht nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften (BGH aaO). Der Klauselverwender kann seinen Werklohnanspruch in einem Fall wie dem vorliegenden aber nicht auf § 632 Abs. 1 BGB stützen, da die Herstellung des Werks – wie gezeigt – den Umständen nach nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (BGH aaO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).