Verkauf ausländischer Lebensmittel in Deutschland nur in deutschsprachig bedruckter Verpackung zulässig

05. Mai 2011
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Eigener Leitsatz:

Einem Lebensmittelhändler ist es nicht gestattet in Deutschland Nudeln in ausschließlich mit Texten in italienischer Sprache bedruckten Verpackungen zu verkaufen. Solche Produkte dürfen nur unter Nennung der Zutaten in deutscher Sprache in den Verkehr gebracht werden. Auch die Nährwertkennzeichnungen müssen in deutscher Sprache angegeben werden. Dagegen muss das Haltbarkeitsdatum nicht in deutscher Sprache genannt werden, sofern es besonders groß und vom restlichen Packungsdesign abweichend dargestellt ist. Zur Umgestaltung der Verpackungen bedarf der Händler der Zustimmung des Herstellers, sofern dieser Inhaber einer Marke ist, die durch die Umgestaltung beeinträchtigt werden kann.

Landgericht Düsseldorf

Beschluss vom 29.07.2010

Az.: 37 O 9/09

Tenor:

A)

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Nudelwaren und / oder Nudelsaucen in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und / oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und / oder zu vertreiben, auf deren Verpackung – wie nachstehend vor II. eingeblendet – in ausschließlich italienischer Sprache – folgende Angaben angebracht sind:

– Das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hier-auf (Anlage K 1 b)

und / oder

– eine Tabelle mit nährwertbezogenen Angaben (Anlage K 1 a, K 2 b, K 4 b).

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

II.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Nudelwaren und / oder Nudelsaucen unter der Marke „C" in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und / oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und / oder zu vertreiben,

1.

auf deren Verpackungen — wie nachstehend vor III. eingeblendet — schief aufgeklebte Aufkleber (d. h. Aufkleber, deren Seiten nicht parallel zu der gegenüberliegenden Verpackungsseite verlaufen und / oder die in Bezug auf Schriftzeichen oder Bilder, die auf der Verpackung aufgedruckt sind, auf dem Kopf stehen) (Anlage K 3, K 5, K 6, K 7, K 8) und / oder die Verpackung überlappende Aufkleber (Anlage K 4 a, K 5) und / oder das Zeichen C und / oder die Produktbezeichnung (teilweise und / oder vollständig) verdeckende Aufkleber (Anlage K 2 a, K 3, K 8) ange¬bracht sind;

und / oder

2.

auf deren Verpackung — wie nachstehend vor III. eingeblendet — Aufkleber angebracht sind, ohne auf dem Aufkleber und / oder der Verpackung deutlich zu machen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber an¬gebracht hat (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a, K 5, K 6, K 7, K 8)

und / oder

3.

auf deren Verpackung — wie nachstehend vor III. eingeblendet (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a, K 5, K 6, K 7, K 8) — Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und / oder Lebensmittelkennzeichnung an¬gebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Le¬bensmittels und der Hinweis hierauf und / oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und / oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, oh¬ne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt und ihr auf Verlangen ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt hat.

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

III.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Nummer II. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Umsätze sowie der Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, mitzuteilen sind.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Nummer II. bezeichneten Handlungen entstanden ist und / oder noch entstehen wird.

V.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B)

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter A) I. und II. ausgesprochenen gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen die organschaftlichen Vertreter der Beklagten vollstreckt.

C)

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.

D)

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EURO vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zugunsten der Beklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin stellt Nudelwaren und Nudelsaucen her. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Wortbestandteil "C", die für die vorgenannten Waren in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchen. Zu diesen Marken zählt die Gemeinschaftsmarke Nr. X – C (vgl. Anlage K9), mit Priorität vom, eingetragen am X, die unter anderem für "Teigwaren" und "Saucen" geschützt ist und sich noch in der Benutzungsschonfrist befindet.

Die Verpackungen der C Produkte, die von der Klägerin dazu bestimmt sind, in Italien vertrieben zu werden, sind in italienischer Sprache bedruckt. Die C Nudel- und Nudelsaucenverpackungen, die zum Verkauf in Deutschland bestimmt sind, werden demgegenüber — zumindest auch — in deutscher Sprache gekennzeichnet. Das gilt insbesondere für den Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Angaben zu den verwendeten Zutaten, und die nährwertbezogenen Angaben.

Geschäftsgegenstand der Beklagten ist der Handel mit Waren aller Art. Unter anderem handelt sie mit Lebensmitteln. Sie vertreibt die Waren in über 200 Sonderpostenmärkten im Bundesgebiet, die als selbständige Unternehmen geführt werden.

Die Beklagte verkaufte "C" – Produkte (Nudeln und Nudelsaucen) in für den italienischen Markt bestimmten Verpackungen, die ausschließlich mit Texten in italienischer Sprache bedruckt waren. Auf den Verpackungen brachte sie Aufkleber mit deutschen Texten an, auf deren Inhalt im Rahmen der Entscheidungsgründe näher eingegangen wird. Zwischen den Parteien ist u. a. streitig, ob solche Aufkleber auf allen Verpackungen angebracht waren oder ob die Beklagte auch Verpackung ohne Aufkleber anbot. Auf den von der Beklagten mit Aufklebern versehenen Packungen befanden sich keine Nährwertangaben in deutscher Sprache. Auf einigen Verpackungen waren die Aufkleber auf der Oberseite oder Rückseite der Verpackungen, teils schief, "auf dem Kopf stehend" und / oder die C Marke überdeckend, angebracht. Sie enthielten keinen Hinweis darauf, dass sie von der Beklagten aufgebracht worden waren. Die Beklagte informierte die Klägerin vor dem Inverkehrbringen nicht über die Veränderung der Verpackungen und sie stellte der Klägerin vorab kein Verpackungsmuster zu Verfügung.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe C Produkte in den Verkehr gebracht, die ausschließlich in italienischer Sprache bedruckt gewesen seien. Die in Rede stehenden Produktverpackungen seien in großer Zahl mit unordentlich angebrachten Aufklebern versehen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

I.

der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, Nudelwaren und / oder Nudelsaucen in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und / oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und / oder zu vertreiben,

1.

auf deren Verpackung – wie nachstehend eingeblendet – in ausschließlich italienischer Sprache – folgende Angaben angebracht sind:

– Das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf (Anlage K 1 b)

und / oder

– der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum (Anlage K 1 a, b)

und / oder

– eine Tabelle mit nährwertbezogenen Angaben (Anlage K 1 a, K 2 b, K 4 b)

und / oder

2.

auf deren Verpackung – wie nachstehend eingeblendet – die Angabe "Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" gemacht wird, ohne darauf hinzuweisen, auf welche konkrete Stelle der Verpackung sich diese Angabe bezieht (Anlage K 2 a, K 3, K 5, K 6, K 7, K 8)

II.

der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, Nudelwaren und / oder Nudelsaucen unter der Marke "C" in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und / oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und / oder zu vertreiben,

1.

auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet — schief aufgeklebte Aufkleber (d. h. Aufkleber, deren Seiten nicht parallel zu der gegenüberliegenden Verpackungsseite verlaufen und / oder die in Bezug auf Schriftzeichen oder Bilder, die auf der Verpackung aufgedruckt sind, auf dem Kopf stehen) (Anlage K 3, K 5, K 6, K 7, K 8) und / oder die Verpackung überlappende Aufkleber (Anlage K 4 a, K 5) und / oder das Zeichen C und / oder die Produktbezeichnung (teilweise und / oder vollständig) verdeckende Aufkleber (Anlage K 2 a, K 3, K 8) angebracht sind

und / oder

2.

auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet — Aufkleber angebracht sind, ohne auf dem Aufkleber und / oder der Verpackung deutlich zu machen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a, K 5, K 6, K 7, K 8)

und / oder

3.

auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a, K 5, K 6, K 7, K 8) — Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und / oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und / oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und / oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt und ihr ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt hat.

4.

hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II. 1 und Ziffer II. 2 nicht stattgegeben wird,

auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet — schief aufgeklebte Aufkleber (d. h. Aufkleber, deren Seiten nicht parallel zu der gegenüberliegenden Verpackungsseite verlaufen und / oder die in Bezug auf Schriftzeichen oder Bilder, die auf der Verpackung aufgedruckt sind, auf dem Kopf stehen) (Anlage K 3, K 5, K 6, K 7, K 8) und / oder die Verpackung überlappende Aufkleber (Anlage K 4 a, K 5) und / oder das Zeichen C und / oder die Produktbezeichnung (teilweise und / oder vollständig) verdeckende Aufkleber (Anlage K 2 a, K 3, K 8) angebracht sind, ohne auf dem Aufkleber und / oder der Verpackung deutlich zu machen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat;

5.

hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 3 nicht stattgegeben wird,

auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a, K 5, K 6, K 7, K 8) — Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und / oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und / oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und / oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat;

6.

hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 2 nicht stattgegeben wird,

auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a, K 5, K 6, K 7, K 8) — Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und / oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und / oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und / oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne darauf hinzuweisen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat und ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt und ihr ein Produktmuster übermittelt hat;

7.

hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 2 und Ziffer II. 3. nicht stattgegeben wird,

auf deren Verpackung — wie nachstehend eingeblendet (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a, K 5, K 6, K 7, K 8) — Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und / oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und / oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und / oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne darauf hinzuweisen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat und ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat;

III.

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer II. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Umsätze sowie der Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, mitzuteilen sind;

IV.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer II bezeichneten Handlungen entstanden ist und / oder noch entstehen wird;

hilfsweise, zu IV:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das herauszugeben, was sie durch die unter Ziffer II bezeichneten Handlungen auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

Von der Einblendung der bereits im Urteilstenor wiedergegeben Abbildungen der in den Anträgen genannten Anlagen wird abgesehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte leugnet, Produkte ohne Aufkleber in deutscher Sprache in den Verkehr gebracht zu haben. Bei den mit unordentlichen Aufklebern versehenen Produktpackungen handele es sich um Einzelfälle ("Ausreißer").

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21. Januar 2010 (vgl. GA 219ff.), ergänzt in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2010 (vgl. GA 241ff.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 22. April 2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie nicht gerechtfertigt.

(A)

I.

1.

a) Der Klageantrag zu I. 1. erster Spiegelstrich, mit dem die Klägerin beantragt, der Beklagten zu untersagen, ihre – der Klägerin – Produkte ohne Nennung der Zutaten in deutscher Sprache in den Verkehr zu bringen, ist aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 5, 6 LMKV begründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte Produkte der Klägerin in den Verkehr gebracht hat, die keine Angaben zu den Zutaten in deutscher Sprache aufwiesen.

Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B, der bekundet hat, bei einer stichprobenartigen Kontrolle im Rahmen eines Testkaufs festgestellt zu haben, dass bei 3 Produktpackungen Aufkleber in deutscher Sprache fehlten. Dass diese Angabe nicht unwahrscheinlich ist, ergibt sich aus der Aussage des von der Beklagten selbst benannten Zeugen T der bekundet hat, dass die von der Klägerin beanstandeten Aufkleber mit einem so genannten "Preisauszeichner" aufgeklebt wurden und dass es im Einzelfall sein könne, dass dabei nicht jede Verpackung einen Aufkleber abbekomme oder dass sich Aufkleber "umkrempelten" und dann auf der Innenseite der Kartons hängen blieben, in denen sich jeweils mehrere Produkt – Packungen befinden.

Nach alledem steht auch fest, dass es sich bei den von dem Zeugen B festgestellten Fällen zwar um wenige Fälle handelte, deren Zahl aber zu hoch liegt um als wettbewerbsrechtlich nicht relevant behandelt zu werden.

b) Der Klageantrag zu I. 1. zweiter Spiegelstrich, mit dem die Klägerin beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Produkte der Klägerin nur mit einem Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum in italienischer Sprache in den Verkehr zu bringen, ist nicht begründet.

Selbst wenn der Sachvortrag der Klägerin insoweit als wahr unterstellt wird, liegt ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gegen die von der Klägerin herangezogenen Kennzeichnungsvorschriften nicht vor.

Auf den Produktverpackungen ist das Mindesthaltbarkeitsdatum besonders groß und vom restlichen Packungsdesign so stark abweichend dargestellt (vgl. dazu z. B. die Anlage K 1b), dass es als solches vom Verbraucher auch ohne besonderen Hinweis unschwer erkannt und wahrgenommen wird.

c) Der Klageantrag zu I. 1. dritter Spiegelstrich, mit dem die Klägerin beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Produkte der Klägerin nur mit nährwertbezogenen Angaben in italienischer Sprache in den Verkehr zu bringen, ist aus §§ . §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 4, 5 Abs. 7 NKV begründet.

Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Produkte der Klägerin mit italienischer Beschriftung sind – für deutsche Verbraucher erkennbar – mit nährwertbezogenen Angaben im Sinne der §§ 2 Nr. 1, 3 NKV versehen. Auch wenn die Angaben in italienischer Sprache aufgedruckt sind, identifiziert der Verbraucher die Angaben zum Brennwert aufgrund der gebräuchlichen Abkürzungen "kcal" und KJ". Deshalb hätte die Beklagte die gemäß § 4 NKV erforderlichen Angaben zur Nährwertkennzeichnung in deutscher Sprache (§ 5 Nr. 7 S. 1 NKV) auf den Verpackungen anbringen müssen. Die in italienischer Sprache gemachten Angaben sind nicht im Sinne des § 5 Nr. 7 S. 2 NKV leicht verständlich, wie die Kammermitglieder als Angehörige der angesprochen Verkehrskreise kraft eigener Sachkunde beurteilen können. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass zumindest eine Minderheit der Verbraucher in Deutschland die italienischen Bezeichnungen nicht versteht (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: März 2006 [C118] bzw. Juli 2007 [C110], C118 § 5, RN 28 in Verbindung mit C110, § 3 RN 45ff.).

II.

2.

Der Klageantrag zu I. 2. ist unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Klageantrag zu I. 1., zweiter Spiegelstrich verwiesen werden.

III.

Die Klageanträge zu II. sind aus Art. 98 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 a) GMV begründet.

1.

Die Beklagte hat unstreitig Originalwaren der Klägerin in den geschäftlichen Verkehr gebracht, welche unter den Schutz der Klagemarke fallen. Die Beklagte kann sich gegen die markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht mit Erfolg auf die Einrede der Erschöpfung des Art. 13 Abs. 1 GMV berufen. Denn zugunsten der Klägerin bestehen berechtigte Gründe im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GMV, die es rechtfertigen, dass die Klägerin sich dem Vertrieb der Ware in der von der Beklagten bewirkten Umgestaltung der Verpackungen widersetzt. Indem die Beklagte Aufkleber auf die Originalwaren der Klägerin "schief" aufgebracht hat, hat sie das mit der Marke der Klägerin versehene Produkt in einer von der Klägerin nicht zu duldenden Art und Weise verändert.

Dass die Aufkleber auf den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Produkten der Klägerin zu einem nicht nur unerheblichen Teil "unordentlich" aufgebracht waren hat der Zeuge B bestätigt. Auch aus den Angaben des von der Beklagten benannten Zeugen T lässt sich eine Bestätigung der Behauptung der Klägerin entnehmen. Denn der Zeuge hat bekundet, dass die Beklagte selbst mit der häufig unordentlichen Aufbringung der Aufkleber bei Verwendung eines Preisauszeichners nicht zufrieden war und seit ca. 1 1/2 Jahren andere Aufkleber verwendet, die von Hand von einem Träger abgezogen und mit der Hand auf die einzelnen Produktverpackungen aufgebracht werden.

Diese von der Beklagten selbst schon vorgenommenen Veränderungen lassen allerdings die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

Die Veränderung der Produktverpackung durch das von der Klägerin beanstandete schiefe Aufbringen von Aufklebern ist geeignet, den Ruf der Klagemarke zu schädigen. Das Produkt und seine Verpackung bilden regelmäßig eine kennzeichenrechtlich geschützte Einheit. Aus diesem Grund kann der Markeninhaber grundsätzlich Dritten verbieten, die Verpackung der Ware im Aussehen zu verändern. Ein Produkt ist warenverkehrsfrei nur so wie es ist (Fezer, Markenrecht, 3. Auflage, § 24 Rn. 40). Lediglich unter engen Voraussetzungen ist z. B. das Umverpacken einer Ware zulässig und vom Markeninhaber zu dulden. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass der Ruf der Marke durch die veränderte Verpackung nicht geschädigt werden darf (Fezer, § 24 Rn. 77 ff.). Eine unordentliche Gestaltung einer Verpackung durch das Aufbringen schiefer Aufkleber erweckt jedoch bei dem Verbraucher den Eindruck, der Hersteller lege keinen Wert auf ein gepflegtes Äußeres seines Produktes. Dies wirkt sich negativ auf das Image der Marke aus, unter welcher das Produkt vertrieben wird.

2.

Die Klägerin kann von der Beklagten unter Anwendung der in der Rechtsprechung zum Umverpacken von Waren entwickelten Grundsätze beanspruchen, den Vertrieb ihrer – der Klägerin – Produkte mit Aufklebern zu unterlassen, ohne klarzustellen, wer diese Aufkleber aufgebracht hat. Die Klägerin weist zu Recht auf die Rechtsprechung des EuGH zum sog. Umverpacken hin, welche nicht nur im Bereich der Arzneimittelverpackung gültig ist, sondern auch auf Lebensmittel Anwendung findet (EuGH, GRUR Int 1998, 145, Loendersloot / Ballantine). Demnach besteht ein solcher Anspruch auf Angabe des "Umverpackers", weil die Veränderung / Anpassung der Verpackung mit der Gefahr verbunden ist, dass im Zuge der Anpassung der Ware an die Bedürfnisse des Absatzmarktes unvollständige oder unrichtige Angaben zu kennzeichnungspflichtigen Inhalten verwendet werden. Um mit etwaigen unrichtigen Angaben nicht in Verbindung gebracht zu werden, hat die Klägerin das Recht, zu fordern, dass die Beklagte, für den Verbraucher ohne Weiteres nachvollziehbar zu erkennen gibt, wer die geänderten bzw. in eine andere Sprache übersetzten Angaben auf der Verpackung aufgebracht hat.

3.

Die Klägerin kann nach den heranzuziehenden Rechtsprechungsgrundsätzen auch beanspruchen, von der Klägerin vorab über das Inverkehrbringen von Produkten in durch Aufkleber veränderten Packungen informiert zu werden. Nicht beanspruchen kann sie allerdings die unverlangte Vorlage von Verpackungsmustern. Vielmehr sind solche Muster erst "auf Verlangen" der Klägerin vorzulegen. Die Information über die beabsichtigte Veränderung der Verpackung zur Erreichung der Verkehrsfähigkeit des Produkts in einem anderen Vertriebsgebiet dient auch dem Zweck, die Klägerin in die Lage zu versetzen, ein solches Muster anzufordern (vgl. Ströbele / Hacker Markengesetz, 8. Aufl., § 24, RN 75ff.). Insoweit erfolgt die Verurteilung zu II. 3. mit dieser Einschränkung, ohne dass insoweit über die gestellten Hilfsanträge, die nicht für diesen Fall gestellt sind, zu entscheiden wäre.

III.

1.

Die Klägerin hat aus Art. 98 Abs. 2 GMV in Verbindung mit §§ 125 b Nr. 2, 19 MarkenG auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung, soweit es die Handlungen betrifft, die Gegenstand der Verurteilung des Tenors zu A) II. sind.

2.

Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Feststellung, der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, die sich aus Art. 98 Abs. 2 GMV in Verbindung mit. §§ 125 b Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG ergibt.

Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Feststellungsinteresse. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist ausreichend, dass aus der markenrechtlichen Verletzungshandlung grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch folgt. Auch ein Verschulden ist der Beklagten vorzuwerfen, da für sie bei sorgfältiger Prüfung ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, dass eine unordentliche, ungepflegte Produktverpackung einen Imageschaden der Klagemarke bewirken kann.

(B)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: € 250.000,00

Hiervon entfallen auf die Anträge zu I. 1. zweiter Spiegelstrich und I. 2. jeweils € 25.000,00.

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