Urheberrechtsverletzung durch ein Gemeinschaftsorgan

07. Oktober 2008
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2914 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Bei einer Entscheidung über Ansprüche aus Urhebrrecht gegen eine europäische Institution – hier die EZB – ist aus dem Gesetz nicht klar ersichtlich in welchen Zuständigkeitsbereich, nationalen oder europäischen, dieser Rechtsstreit fällt. Das Landgericht Frankfurt legt diese Frage deahalb dem EuGH zur Entscheidung vor.<br/><br/>

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 29.08.2007

Az.: 2 – 06 O 242/07

Beschluss

In dem Rechtsstreit …

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch … am 29.08.2007 beschlossen:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Die Kammer legt dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 I a) EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

a)
Ist Artikel 288 II EGV so auszulegen, dass eine Handlung „in Ausübung der Amtstätigkeit“ vorliegt, wenn das Gemeinschaftsorgan eine bestimmte Baumaßnahme für die Errichtung eines neuen Geschäftssitzes plant?

b)
Ist Artikel 288 II EGV so auszulegen, dass zu den Formen des Schadensausgleichs, zu denen der Gemeinschaftsrichter befugt ist, auch die Anordnung der Unterlassung einer drohenden, noch nicht eingetretenen Rechtsverletzung (Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts) gehört?

c)
Ist Artikel 288 II EGV so auszulegen, dass die Vorschrift eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs auch in solchen Streitigkeiten begründet, in denen der Kläger die Schadensersatzpflicht des Gemeinschaftsorgans auf eine Verletzung innerstaatlichen Rechts stützt?

Gründe:

I.

1. Die Klägerinnen möchten den Beklagten eine Baumaßnahme an der Frankfurter Großmarkthalle verbieten lassen, die angeblich zu einer Entstellung des Bauwerks
führen würde.

2. Der Architekt M E. ist Urheber des Bauwerks der Frankfurter Großmarkthalle, die am 25.10.1928 eingeweiht wurde. Die Halle, die 220 m lang und 50 m breit ist, war seiner Zeit das größte Gebäude der Stadt. Das Bauwerk zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass 15 nebeneinander angeordnete Tonnengewölbe die Halle frei tragend überspannen. Die Halle steht seit dem Jahr 1984 unter Denkmalschutz.

3. Herr E. schloss mit der Stadt F. eine „Auflösungsvereinbarung“, nach deren § 3 er auf die Stadt F. „alle Urheber- und sonstigen Rechte … an den von ihm für die Stadtgemeinde F. während des Dienstverhältnisses gefertigten Skizzen, Entwürfen, Plänen, … für Bauwerke“ übertrug. Nach § 4 müssen – falls Änderungen an Bauten nötig werden, die in baukünstlerischer Hinsicht von wesentlicher Bedeutung sind – die Änderungspläne Herrn E. zur Stellungnahme vorgelegt werden. Im Übrigen steht nach der Vereinbarung die Änderung der Bauten im freien Ermessen der Stadtgemeinde F.

4. Der Urheber Herr E verstarb am 05.08.1957. Er wurde von seiner Witwe allein beerbt, die am 13.05.1980 ebenfalls verstarb. Erben der Witwe wurden die Kinder des Urhebers, unter anderem die Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 2 ist Rechtsnachfolgerin eines Miterben der Klägerin zu 1.

5. Die Beklagte zu 1 erwarb im Jahr 2002 von der Stadt F das Gelände der Großmarkthalle. Sie möchte dort ihren Hauptsitz errichten. Zu diesem Zweck schrieb
sie einen internationalen Architektenwettbewerb aus. Es gewann der Entwurf der Architektengesellschaft der Beklagten zu 2. Der Entwurf sah vor, die Großmarkthalle in einen Gebäudekomplex zu integrieren, wobei ein separates Hochhaus errichtet und die Außenfassade der Großmarkthalle im Wesentlichen unverändert bleiben sollte. Ein überarbeiteter, im Herbst 2006 präsentierter Entwurf der Beklagten zu 2 sah unter anderem vor, als Verbindung zwischen altem und neuem Gebäude eine „rechteckige, transparente Gebäudestange“ durch die Halle zu treiben.

6. Eine weitere, die Planung abschließende Überarbeitung wurde am 20.02.2007 vorgestellt. Auch dieser Entwurf sieht einen „Querriegel“ durch die Fassade der
Großmarkthalle vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Abbildung im Klageantrag Bezug genommen.

7. Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Rechtsweg zu den europäischen Gerichten gemäß Art. 288, 235 EGV sei nicht eröffnet. Die EZB sei kein Organ der
Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschriften. Der streitgegenständliche vorbeugende Unterlassungsanspruch sei nicht vermögensrechtlicher Art und nicht auf
Schadensersatz gerichtet. Er werde deshalb von Art. 288 II EGV nicht erfasst. Die drohende Verletzungshandlung in Gestalt der Baumaßnahmen sei auch keine
Handlung „in Ausübung der Amtstätigkeit der Beklagten zu 1“, sondern der internen Verwaltung zuzuordnen. Auch dürfe der EuGH kein innerstaatliches Recht
anwenden. Bei der Großmarkthalle handele es sich um ein Werk der Baukunst. Aus der „Auflösungsvereinbarung“ lasse sich keine Einschränkung des
Urheberpersönlichkeitsrechts ableiten, da dieses unübertragbar sei. Eventuelle Nutzungsrechte der Stadt F. konnten ohne Zustimmung der Erben des Urhebers
nicht wirksam auf die Beklagte zu 1 übertragen werden. Der beabsichtigte Umbau sei eine Entstellung des Bauwerks.

8. Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Baukörper der Frankfurter Großmarkthalle in der hier dargestellten Weise umzubauen,nämlich indem durch den Baukörper der Frankfurter Großmarkthalle diagonal ein Riegel gebaut wird, dessen bauliche Ausdehnung das Dach der Großmarkthalle durchstößt und überschreitet und die vordere Fassade durchbricht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

9. Die Beklagte zu 1 ist der Auffassung, das Europäische Gericht erster Instanz sei ausschließlich zuständig. Art. 235 EGV gelte über Art. 288 III EGV in gleicher Weise für die EZB. Das Merkmal „in Ausübung der Amtstätigkeit“ sei weit auszulegen. Die Entscheidung, den Sitz der Beklagten zu 1 nach dem Entwurf der Beklagten zu 2 zu bauen, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der EZB. Auch der Schadensbegriff des Art. 288 II EGV sei weit zu verstehen und erfasse auch Unterlassungsansprüche, die im Fall der Nichtbeachtung auf einen Folgenbeseitigungsanspruch hinausliefen.

II.

1. Der Rechtsstreit ist gemäß § 148 ZPO auszusetzen, weil die Frage der Auslegung des Art. 288 EGV gemäß Art. 234 I a) EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen ist. Von der Beantwortung der Vorlagefragen hängt es ab, ob für die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 der Rechtsweg zu den nationalen Gerichten eröffnet ist oder ob ausschließlich das Europäische Gericht erster Instanz zuständig ist, mithin ob die Klage zulässig oder unzulässig ist.

2. Art. 235, 288 II EGV eröffnet die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte für schädigende Handlungen von Organen oder Bediensteten
der Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung. Gemäß Art. 225 EGV ist im ersten Rechtszug das Gericht erster Instanz (EuG I) zuständig. Ob die EZB ein „Organ“ der Gemeinschaft ist, kann offen bleiben. Gemäß § 288 III EGV gilt § 288 II EGV in gleicher Weise für die EZB oder ihre Bediensteten. Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs auch bei schädigenden Handlungen der EZB gegeben ist (Streinz/Gellermann, EUV/EGV, 2003, Art. 288, Rn. 12; Streinz/Ehricke,  EUV/EGV, 2003, Art. 235, Rn. 5). Unerheblich ist, dass Art. 235 EGV seinem Wortlaut nach nur auf Art. 288 II EGV und nicht auch auf Art. 288 III EGV verweist. Dies ist nicht erforderlich. Da § 288 II EGV „in gleicher Weise“ für die EZB gilt, ist § 288 III EGV auch im Rahmen von Verweisungsnormen stets mitzulesen. Außerdem bestimmt das „Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank“, das europäisches Primärrecht darstellt, in Art. 35.1, dass Handlungen der EZB in den im Vertrag vorgesehenen Fällen der Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegen. Nach Art. 35.3 unterliegt die EZB der Haftungsregelung des Art. 288 EGV. Dies kann systematisch nur so verstanden werden, dass in Fällen des Art. 288 III der Gerichtshof zuständig sein soll.

3. Die ausschließliche Zuständigkeit des EuG I besteht nach Art. 288 II EGV nur für den Bereich der „außervertraglichen Haftung“. Zu beachten ist, dass die Vorschrift eine lückenlose Regelung anstrebt (v.d.Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 6. Aufl., Art. 288, Rn. 3). Jeder Haftungsfall muss also entweder vertraglicher oder außervertraglicher Natur sein. Die vertragliche Haftung setzt voraus, dass die Gemeinschaft Rechtsgeschäfte vornimmt, also z.B. bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwirbt. Um den Erwerb des Grundstücks der Großmarkthalle geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Die behauptete
Rechtsverletzung liegt in der beabsichtigten Baumaßnahme. In den Bereich der außervertraglichen Haftung gehören alle deliktischen Ansprüche im weitesten Sinne (v.d.Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 6. Aufl., Art. 288, Rn. 5).

Eingriffe in das Urheberpersönlichkeitsrecht sind unerlaubte Handlungen und damit dem Deliktsrecht zuzuordnen.

Vorlagefrage a):

4. Die Zuständigkeit des EuG I ist nicht schon deshalb begründet, weil kein vertraglicher Anspruch geltend gemacht wird. Die Zuständigkeit des EuG I im Bereich der außervertraglichen Haftung gilt nur für Schäden, die aus Tätigkeiten resultieren, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Amtstätigkeit des
Gemeinschaftsorgans stehen. Art. 288 II EGV normiert mit dem Merkmal „in Ausübung der Amtstätigkeit“ nicht allein eine Haftungsvoraussetzung, sondern eine
Voraussetzung der Rechtswegzuständigkeit (vgl. Streinz/Ehricke, EUV/EGV, 2003, Art. 235, Rn. 1). Mit der Ausübung der Amtstätigkeit ist nach herrschender
Auffassung nicht nur der Bereich des hoheitlichen Handelns im engeren Sinne gemeint (Streinz/Gellermann, EUV/EGV, 2003, Art. 288, Rn. 14). Vielmehr fallen alle Tätigkeiten der Organe, die sie zur Durchführung der ihnen in den Verträgen zugewiesenen Aufgaben ausüben, in den ausschließlichen Kontrollbereich des
Gerichtshofs (v.d.Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 6. Aufl., Art.288, Rn. 28). Es muss eine unmittelbare innere Beziehung zu den in den Verträgen zugewiesenen Aufgaben bestehen (EuGH 9/69 vom 10.07.1969,- Sayag/Leduc; Callies/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union, 3. Aufl. 2007, Art. 288, Rn. 14). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Dienstfahrzeug, mit dem ein Beamter einen Unfall erleidet, fehlerhaft gewartet war (EuGH 169/83 vom 08.10.1986 – Leussink) oder wenn örtliche Sicherheitsvorschriften auf einer Baustelle für ein Gebäude der Gemeinschaft nicht beachtet werden und deshalb ein externer Arbeiter einen Unfall erleidet (EuGH 308/87, vom 27.03.1990 – Grifoni). Vorliegend spricht für einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der angegriffenen Baumaßnahme und den der EZB zugewiesenen Aufgaben, dass die EZB ihre Aufgaben in dem fraglichen Gebäude ausüben möchte. Der Wortlaut der Vorschrift lässt jedoch abweichende Auslegungsmöglichkeiten zu.

Vorlagefrage b):

5. Mit der Klage nach Art. 288 EGV muss Ersatz des durch die Amtstätigkeit verursachten Schadens begehrt werden. Die Klägerin macht gegenüber den
Beklagten keinen klassischen Schadensersatzanspruch, sondern einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen eine geplante Baumaßnahme geltend. Nach dem Verständnis des Gerichtshofs kann der Schadensersatz auch in einer Unterlassung bestehen. Wenn ein schädigendes Ereignis nicht begangen wird, entspreche dies einem Schadensausgleich in Form der Naturalrestitution (vgl. EuG I T-279/03 v. 10.05.2006 – Galileo). Dies entschied der EuG I im Zusammenhang mit
der Klage von Inhabern der Kennzeichnung „Galileo“ gegenüber der Kommission auf Unterlassung der Benutzung der gleichen Bezeichnung für ein geplantes
Satellitennavigationssystem. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Unterschied zum vorliegenden Rechtsstreit war im Galileo-Fall durch Verwendung der
Bezeichnung eine Rechtsverletzung bereits eingetreten und es sollte die Fortsetzung der Rechtsverletzung untersagt werden. Nach Auffassung der erkennenden Kammer macht es keinen Unterschied, ob es – wie im Fall Galileo – um einen Verletzungsunterlassungsanspruch oder – wie hier – um einen vorbeugenden
Unterlassungsanspruch geht. Denn in beiden Fällen wird durch die Unterlassung nur der Eintritt künftiger Schäden verhindert. Dennoch verbleibt ein
Auslegungsspielraum.

Vorlagefrage c):

6. Die Klägerinnen machen geltend, der EuGH könne für die Entscheidung über einen Anspruch aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht nach deutschem Recht schon
deshalb nicht zuständig sein, weil der EuGH kein innerstaatliches Recht anwenden dürfe. Nach dem Wortlaut des Art. 288 II EGV wird der Schaden „nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ ersetzt, „die den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten gemeinsam sind.“ Dies schließt nach Auffassung der Kammer nicht
aus, dass der EuG I zuständig ist, wenn der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen das Gemeinschaftsorgan aus dem innerstaatlichen Recht ableitet. Die
außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und die Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des erlittenen Schadens setzen voraus, dass die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist (EuGH 308/87, vom 27.03.1990, Ziff. 6 – Grifoni). Dies bedeutet, dass die Handlung gegen
Gemeinschaftsrecht verstoßen muss (Callies/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union, 3. Aufl. 2007, Art. 288, Rn. 12). Als Schutznorm sind neben
geschriebenen EU-rechtlichen Bestimmungen auch allgemeine Rechtsgrundsätze anerkannt (Streinz/Gellermann, EUV/EGV, 2003, Art. 288, Rn. 20). Dabei wird
durchaus auf nationales Recht zurückgegriffen. Dies wird z.B. anhand der beiden „Grifoni“-Entscheidungen des EuGH deutlich. In dem Zwischenurteil vom 27.03.1990, in dem der Haftungsgrund geklärt wurde, stellte der EuGH fest, dass jedes Organ der Gemeinschaft, das Bau- oder Instandhaltungsarbeiten ausführen lässt, die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit einhalten muss, die an dem Ort gelten, wo die Arbeiten ausgeführt werden (EuGH 308/87, vom 27.03.1990 – Grifoni). Im anschließenden Betragsverfahren, in dem es um die Höhe des zu ersetzenden Schadens ging, stellte der EuGH fest, dass insoweit nationales Recht nicht anwendbar sei. Vielmehr müsse der Schaden anhand der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten gemeinsam sind,
berechnet werden (EuGH 308/07 vom 03.02.1994 – Grifoni). Ein EU-Organ kann einen Schaden im Sinne des Art. 288 II EGV also durch eine Verletzung nationaler
Sicherheitsvorschriften verursachen. Nichts anderes kann bei der Verletzung von Vorschriften zum Schutz nationaler geistiger Eigentumsrechte gelten. Eine
abweichende Auslegung erscheint jedoch denkbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a