Weitergabe von Online-Leads

30. Juli 2014
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Urteil des AG Hagen vom 30.06.2014, Az.: 10 C 172/14

Die Weitergabe von Datensätzen und Kundendaten eines potentiellen Neukunden in der Finanzbranche (sogenannten Leads) ist nur an eine Bank erlaubt. Es verstößt gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht, wenn die Daten über google AdWords an außenstehende Personen ohne Banklizenz weitergeleitet und von dieser verkauft werden.

Amtsgericht Hagen

Urteil vom 30. 06.2014

Az.: 10 C 172/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Vergütung für nach ihrer Behauptung von dem Beklagten bestellten drei Lieferungen sogenannter Leads. Danach soll man in der Finanzbranche Datensätze und die Kontaktdaten eines potentiellen Neukunden erhalten, um so erfolgreich die Anbahnung eines Kontaktes von einem Dienstleister zu einem Interessenten zu ermöglichen.

Die Klägerin geht aus der Rechnung vom 10.10.2013 27 Leads á 10,00 € in Höhe von 270,00 € vor, aus einer Rechnung vom 11.08.2013 von 26 Leads á 10,00 € in Höhe von nochmals 260,00 € und einer Rechnung vom 01.08.2013 über 34 Leads á 10,00 €.

Die Klägerin bringt ferner vor, dass sie die besagten Leads zum größten Teil über Google AdWords generiere.

Dort liege auch eine datenschutzrechtliche Erklärung vor. Ohne das könne nicht inseriert werden.

Die datenschutzrechtliche Erklärung findet sich auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 28. Mai 2014 (Bl. 34 d. A.).

Dort ist über eine Speicherungs- und Verarbeitungsbefugnis für die Vermittlungsgesellschaft die Rede. Ferner wird eine Weiterleitung dahingehend genehmigt, dass die Weiterleitung an eine Bank nach Wahl der Vermittlungsgesellschaft erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird den vorgenannten Schriftsatz (Bl. 34 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 870,00 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
29. Oktober 2013 sowie 10,00 € Mahngebühren zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass ihm Kunden mitgeteilt hätten, dass sie sich verbäten, überhaupt angerufen zu werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderungsschrift vom 10.06.2014 Bezug genommen.

Die Klägervertreter verweist mit Schriftsatz vom 20.06.2014 sowie mit Schriftsatz vom 24.06.2014 darauf, dass die Leads nicht mehrfach verkauft worden seien, sondern nach Eingang der verschiedenen Abnehmer per Email weitergeleitet worden seien.

Die datenschutzrechtliche Erklärung sei auskömmlich und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend.

Insoweit ist Schriftsatzfrist beantragt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin, die als Limited auf A sitzt, verlangt hier Vergütung von einen offensichtlich gesetzwidrigen und sittenwidrigen Kaufvertrag/Lieferungsvertrag oder Dienstleistungsvertrag.

Die Weitergabe der Kundendaten ist durch die vorgelegten Datenschutzerklärungen in keiner Weise gedeckt.

Die Eigenspeicherung und Verarbeitung durch die Vermittlungsgesellschaft in darin in § 1 bestimmt. Die Weitergabe an andere Personen oder Stellen ist nur an eine Bank erlaubt.

Es verstößt gegen fundamentale Grundsätze des Rechts auf die informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1, 2 I GG), das auf diese Weise Daten über google adwords an außenstehende Personen wie eine Nicht-Bank auf A weitergeleitet und von dieser verkauft werden.

Ein derartiges Einverständnis liegt offensichtlich bei der Vielzahl der Datengeber, d. h. der Personen, die an diesen Personendaten ihr eigenes Recht haben, nicht vor.

Gerade die Einwilligungserklärung steht bereits dagegen, dass Weitergabe auch nur an eine Bank erlaubt ist und eine Weitergabe an eine ausländische Limited auf A keineswegs auch nur im Entferntesten in Erwägung gezogen wird von denjenigen, die eine solche Erklärung abgeben.
Eine Schriftsatzfrist zu diesem bereits durch gerichtliche Verfügung vom 12.05.2014 angesprochenen Rechtsproblem bedurfte es nicht, da hierzu hinreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.

Dementsprechend kommt es nicht mehr darauf an, dass es befremdlich anmutet, dass nach der Kooperationsangabe in dem Briefbogen der klägerischen Bevollmächtigten auch ein öffentlich Bediensteter der Europäischen Union, nämlich Herr N, Professor für Europarecht und wissenschaftlicher Direktor des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg, mitwirkt.
Der Briefbogen lässt sich nämlich dahingehend verstehen, dass ggf. auch dieser Herr bei der Erarbeitung dieser Klage mitgewirkt hat, indem er als Kooperationspartner aufgeführt wird.

Angesichts des Abweisens der Klage aus anderen Gründen kann dahinstehen, ob hier überhaupt eine wirksame Bevollmächtigung der Klägervertreter vorliegt, weil die Kooperationsgemeinschaft mit dem wissenschaftlichen Direktor beim Europäischen Gerichtshof N offenbar unter die Bevollmächtigung fällt und dementsprechend sittenwidrig oder gesetzwidrig sein könnte.

Selbst eine Nebentätigkeitsgenehmigung an diesen wissenschaftlichen Direktor des Europäischen Gerichtshofs dürfte mit den fundamentalen Grundsätzen der Europäischen Grundidee eines einheitlichen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht mehr zu vereinbaren sein, denn hier wird offensichtlich die zur Neutralität verpflichtete Stellung des wissenschaftlichen Direktors des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg verletzt. Dabei ist noch nicht einmal besonders an die in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen des EuGH in Sachen „Datenschutz und Google“ zu erinnern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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