Streitwertbemessung bei Verletzung von Informationspflichten

02. September 2008
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Eigener Leitsatz:

Die wesentlichen Kriterien bei der Bemessung des Streitwerts innerhalb von wettbewerbsrechtlichen Klagen wegen Verletzungen von Informationspflichten sind die Schwere des jeweiligen Verstoßes sowie der Umstand, dass durch die Vielzahl von Anbietern, die sich bei der Aufklärung des Verbrauchers nicht an das Gesetz halten die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Wettbewerber tendenziell verschlechtert sein dürfte – und nicht etwa die durch die Verletzungshandlung gefährdeten Umsätze.<br/><br/>

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss vom 30.10.2007

Az.: 3 W 189/07

Beschluss

In dem Rechtstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 30. Oktober 2007 durch …

Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an zukünftiger Unterlassung des störenden Verhaltens mit € 5.000.- angemessen bewertet. Der Senat nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses vom 28. September 2007 und ergänzt im Hinblick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerde Folgendes:

Es mag sein, dass etwaige durch die Konkrete Verletzungshandlung gefährdeten Umsätze der Antragstellerin, die hier ohnehin nicht messbar sein dürfte, kein taugliches Kriterium für die Bemessung deren wirtschaftlichen Interesses an zukünftiger Unterlassung der störenden Handlung bilden mögen. Darauf kommt es aber auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Verletzung von Informationspflichten der hier streitigen Art jedenfalls nicht mehr entscheidend an. Wesentliche Kriterien sind in solchen Fällen vielmehr die Schwere des Verstoßes sowie der Umstand, dass jedenfalls durch die Vielzahl von Anbietern, die sich – gerichtsbekannt – gerade im Bereich der vom Gesetz vorgeschriebenen Aufklärung der Verbraucher über deren Rechte im Fernabsatz nicht strikt an das Gesetz halten, die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Wettbewerber tendenziell verschlechtert sein dürfte. Letzteres schon deshalb, weil ein um rechtstreues Verhalten bemühter und ggf. auch Geld für Beratungsleistungen darauf verwenden muss, um die Verbraucher zutreffend über ihre Rechte belehren zu können.

Im Grundsatz besteht also kein Unterschied zu der Sichtweise des OLG Düsseldorf, wie sie in dessen von der Antragsgegnerin eingereichten Beschluss vom 5. Juli 2007 – 1-20 W 15/07 – niedergelegt ist. Der Senat gewichtet das Interesse der Antragstellerin an zukünftiger Unterlassung des als störend beanstandeten
Verhaltens nur anders. Es dürfte nämlich eine erhebliche Gefahr zunehmender Nachlässigkeit gerade in dem wichtigen Bereich des Verbraucherschutzes zu besorgen sein, wenn solche Verstöße nicht mehr vom Wettbewerb aufgegriffen würden. Dies ist unter dem von der Rechtsprechung für die Gewichtung vor Wettbewerbsverbsverstößen allseits anerkannten Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr auch bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.

Auf alles Weitere kommt es für die Streitwertfestsetzung nicht an.

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