Gegner dürfen genannt werden!

04. Oktober 2011
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Eigener Leitsatz:

Berichtet ein Anwalt auf seiner Homepage über einen von ihm betreuten Prozess, so handelt es sich nicht um eine geschäftliche Handlung, wenn lediglich der Name des Gegners, nicht aber der des Mandanten veröffentlicht wird.

Landgericht Köln

Urteil vom 30.11.2010

Az.: 33 O 200/10

Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 16.06.2010 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist auf dem Gebiet des Direktvertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln tätig.

Der Antragsgegner ist Rechtsanwalt.

Er vertrat einen Wettbewerber der Antragstellerin in einem gegen diese gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg. Mit Urteil vom 27.05.2010 (Az.: 327 O 234/10) verurteilte das Landgericht Hamburg die hiesige Antragstellerin unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages zur Unterlassung von drei Werbeaussagen.

Über dieses Verfahren gegen die Antragstellerin veröffentlichte der Antragsgegner auf seiner Website www.anonym1.de den als Anlage Ast 10 zur Antragsschrift zur Akte gereichten Artikel.

Die Antragstellerin meint, die Veröffentlichung dieses Artikels, in dem ihr Name genannt werde, durch den Antragsgegner verstoße gegen die §§ 3, 4 Nr. 7 UWG. Die Veröffentlichung von Artikeln über gerichtliche Auseinandersetzungen unter Namensnennung der beteiligten Parteien durch den Antragsgegner sei bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet, durch Beeinflussung der angesprochenen Leser deren Entscheidung zum Bezug von Waren zu Gunsten des eigenen Mandanten des Antragsgegners zu fördern.

Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird Bezug genommen auf die Seiten 3 ff. der Antragsschrift (Bl. 3 ff. d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 02.11.2010 (Bl. 197 ff. d.A.)

Auf Antrag der Antragstellerin hat die erkennende Kammer am 16.06.2010 im Beschlusswege die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung erlassen:

33 O 200/10

Landgericht Köln

(einstweilige Verfügung)

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage eines Auszugs aus der Internetseite www.anonym1.de sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 7, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1.
Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

zu Wettbewerbszwecken gegenüber Dritten, insbesondere über die Domain

"www.anonym1.de" , unter Nennung der Firma der Antragstellerin über den Ausgang des beim Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 327 O 234/10 anhängigen Gerichtsverfahrens zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie mit dem nachfolgend wiedergegebenen Artikel "Landgericht Hamburg verurteilt PM wegen irreführender Werbung":

2.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Streitwert: 30.000 Euro

Köln, den 16.06.2010

Nachdem der Antragsgegner gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,

die Beschlussverfügung der Kammer vom 16.06.2010 zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 16.06.2010 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner meint, er fördere durch die beanstandete Veröffentlichung keinen fremden Wettbewerb. Vielmehr handele es sich um eine journalistische Tätigkeit, indem Neuigkeiten verbreitet würden, die einen Bezug zu seiner anwaltlichen Tätigkeit hätten und für die Direktvertriebsbranche von Interesse seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Antragsgegners wird Bezug genommen auf seine Widerspruchsbegründung vom 02.08.2010 (Bl. 163 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, weil ihr Erlass nach dem weiteren Vorbringen der Parteien nicht gerechtfertigt war.

Der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus den §§ 3, 4 Nr. 7, 8 UWG steht der Antragstellerin nicht zu.

Es fehlt an der Anspruchsvoraussetzung der "geschäftlichen Handlung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Antragstellerin hat nicht dargetan bzw. glaubhaft gemacht, dass die beanstandete Veröffentlichung des Antragsgegners ein Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens ist, das mit der Förderung von dessen Wettbewerb objektiv zusammenhängt.

Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist dabei funktional zu verstehen. Die Handlung muss bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern. An einem objektiven Zusammenhang und meist schon an einem Handeln zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens fehlt es, wenn die Handlung sich zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, aber vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient, wie etwa die der (redaktionellen) Unterrichtung der Öffentlichkeit (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 2 Rz. 58, 51).

So liegen die Dinge auch vorliegend: Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Veröffentlichung seiner journalistischen Tätigkeit geschuldet ist, mit der er über Neuigkeiten berichten möchte, die einen Bezug zu seiner anwaltlichen Tätigkeit hätten und für die Direktvertriebsbranche von Interesse seien. Dass die beanstandete Veröffentlichung daneben gleichzeitig der Förderung des Absatzes eines Wettbewerbers der Antragstellerin dienen soll, ist nicht ersichtlich. Die Veröffentlichung benennt keinen Wettbewerber der Antragstellerin und macht auch keinen dieser Wettbewerber individualisierbar. Erkennbar ist lediglich, dass der Antragsgegner über einen Prozess berichtet, den er für einen Wettbewerber der Antragstellerin gegen diese geführt hat. Sie erfolgt auf einer Internetseite, die keinen Bezug zu dem Marktsegment erkennen lässt, auf dem die Antragstellerin tätig ist. Bei dieser Sachlage mag ein mittelbarer Effekt auf den Wettbewerb in der Weise feststellbar sein, dass die Geschäftspraktiken der Antragstellerin "in ein schlechtes Licht gerückt werden" und damit Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer geneigt sein, könnten, sich von dieser als Vertragspartnerin abzuwenden. Dieser reicht für sich allein aber noch nicht aus, der Veröffentlichung den Charakter einer Handlung zu geben, die bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Mitbewerbern der Antragstellerin zu fördern.

Dass die beanstandete Veröffentlichung auch nach Maßgabe allgemeiner deliktsrechtlicher Vorschriften zu unterlassen ist, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 30.000 €

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