Das Recht am eigenen Bild bei Filmaufnahmen

14. Oktober 2009
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Eigener Leitsatz:

Grundsätzlich kann jeder Mensch selbst darüber bestimmen, ob Bildnisse von sich verwendet und veröffentlicht werden. Dies gilt auch bei Filmaufnahmen. Fernsehsender, die Menschen filmen, müssen deren ausdrückliche Einwilligung einholen um das aufgenommene Material ausstrahlen zu dürfen. Es genügt dafür nicht, wenn eine Person Aufnahmen von sich duldet, für deren Veröffentlichung aber keine ausdrückliche Einwilligung abgibt. In Aufnahmen die dennoch gesendet werden, müssen Fernsehsender die Indentität der gefilmten Personen unkenntlich machen.

Landgericht Berlin

Urteil vom 31.01.2008

Az.: 27 O 1000/07

 

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Intendantin, zu unterlassen,
   
die erkennbare Abbildung des Gesichts der Klägerin, aus der Sequenz mit Frau … stehend aus dem durchgängigen Teil des Fernsehbeitrags mit dem Titel “Jugendgewalt in Berlin”, beginnend mit der Sequenz des Mehrfamilienhauses in … Berlin, …, und endend mit dem Sprecher aus dem Off: “Ein Polizist in der Vaterrolle, der Familienfrieden retten will. …” zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen,

wie dies u.a. in der Ausstrahlung am Sendeplatz der Beklagten am 17.03.2007, 18:00 Uhr, erfolgt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/11 und die Beklagte 10/11.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu 1) von 10.000,00 € und hinsichtlich der Kosten in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft und eine immaterielle Geldentschädigung wegen einer Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild.

Die Beklagte zeigte am 17. März 2007 um 18:00 Uhr eine Reportage unter dem Titel "Jugendgewalt in Berlin", die am 19. März um 11:30, am 25. April um 21:00 Uhr und am 26. April 2007 um 11:15 Uhr sowie am 9. Juni und am 13. Juni 2007 wiederholt wurde. Die Sendung enthielt u. a. einen etwa sechsminütigen Beitrag, in dem auch die Klägerin zu sehen war. In dem Beitrag ging es darum, dass eine Sondereinheit der Polizei unangemeldet an der Wohnung der Frau … erschien, deren 16-jährige Tochter wegen eines Gewaltverbrechens vernommen werden sollte, wobei es sich laut dem Off-Sprecher um eine Zeugin oder eine Mittäterin handeln könnte. Frau … bat dann ihre Tochter, nach Hause zu kommen und bat außerdem die mit ihr befreundete Klägerin, zu ihr zu kommen. Die Tochter wurde dann von den Polizisten befragt. Im Rahmen dessen kamen auch die Familienverhältnisse der …s zur Sprache. Die Klägerin war in dem Beitrag in einer etwa sechssekündigen Sequenz zu sehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Videomitschnitt verwiesen.

In den ersten beiden Ausstrahlungen waren alle Personen ohne Unkenntlichmachung zu sehen. In der dritten und vierten Ausstrahlung wurde die Tochter der Fr. … verschwommen gezeigt. Nach einer Zusage der Beklagten auf die Aufforderung der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, das Material in Zukunft nur noch anonymisiert zu senden, wurde die Klägerin in den Wiederholungen vom 9. und 13. Juni 2007 anonymisiert.

Die Klägerin behauptet, Fr. … habe, als sie dem Fernsehteam den Zutritt zur Wohnung gestattet habe, deutlich darauf hingewiesen, dass sie keine Filmaufnahmen wünsche. Dies habe Fr. … auch in ihrem, der Klägerin, Beisein wiederholt. Sie habe das Fernsehteam auch nur in die Wohnung gelassen, weil dieses in einer überfallartigen Situation mit einem dreiköpfigen Fernsehteam bei ihr erschienen sei. Fr. … sei zu keinem Zeitpunkt gefragt worden, ob sie gefilmt werden dürfe. Ihr, der Klägerin, sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie gefilmt werde. Sie habe erstmals von den Filmaufnahmen erfahren, als sie an ihrem Arbeitsplatz als Verkäuferin mehrfach auf die Filmsequenz angesprochen worden sei. Sie sei auch darauf angesprochen worden, weshalb sie in einer Reportage über Jugendgewalt auftauche. Im Übrigen seien auch die Vereinbarungen mit der Polizei für die Drehgenehmigung nicht eingehalten worden, insbesondere sei die vereinbarte Schlussabnahme nicht erfolgt.

Sie habe weder in die Anfertigung noch in die Verbreitung ihrer Aufnahme eingewilligt.

Sie meint, sie habe auch einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes/einer Geldentschädigung. Zur Ermittlung der Höhe bedürfe es der Kenntnis über den Verbreitungsgrad der Sendung.

Die Klägerin beantragt,
   
die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Intendantin, zu unterlassen,

die erkennbare Abbildung des Gesichts der Klägerin, aus der Sequenz mit Frau … stehend aus dem durchgängigen Teil des Fernsehbeitrags mit dem Titel “Jugendgewalt in Berlin”, beginnend mit der Sequenz des Mehrfamilienhauses in … Berlin, …, und endend mit dem Sprecher aus dem Off: “Ein Polizist in der Vaterrolle, der Familienfrieden retten will. …” zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen,

wie dies u. a. in der Ausstrahlung am Sendeplatz der Beklagten am 17.03.2007, 18:00 Uhr, erfolgt ist,

2. über den Umfang der Verbreitung der Abbildung der Klägerin gemäß Ziffer 1 Auskunft zu erteilen, und zwar insbesondere über die jeweiligen Sendetermine, die Sendeanstalt und die Einschaltquote,

3. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 1.000,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
   
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, ihr Fernsehteam habe die Polizei bis zur Wohnungstür begleitet und die Kamera dort ausgeschaltet. Hr. Seidler von der Polizei habe dann zunächst allein mit Fr. … gesprochen, während das Team draußen gewartet und einen anderen Polizisten interviewt habe. Die Regisseurin Fr. … habe dann Fr. … gebeten, die Polizei bei der Arbeit filmen zu dürfen. Dem habe Fr. … zugestimmt. Während der Befragung durch die Polizei habe die Klägerin unmittelbar neben Fr. … und ihrer Tochter gestanden. Nach Abschluss der Befragung habe Fr. … Fr. … gebeten, noch einmal ihre entsetzte Reaktion aufnehmen zu dürfen, und in diesem Zusammenhang auch auf den Sendetermin und die Länge des Films hingewiesen. Auch dabei sei die Klägerin anwesend gewesen. Die Klägerin habe auch das ausdrückliche Einverständnis der Frau … gehört und sei danach neben ihr stehen geblieben. Es habe keinen Anlass zu einem Zweifel daran gegeben, dass auch die Klägerin mit den Filmaufnahmen von sich einverstanden sei, die auch nichts Derartiges erklärt habe. Die Polizei habe keinerlei Beanstandungen gegen den Film erhoben. Man habe von dort lediglich gewünscht, dass die Kennzeichen der Zivilfahrzeuge unkenntlich gemacht würden.

Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, weil eine konkludente Einwilligung im Sinne des § 22 KUG vorliege. Auskunfts- und Geldentschädigungsanspruch bestünden schon deshalb nicht, weil es an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung fehle.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe:

Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begründet, im Übrigen unbegründet.

1.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Da an der Klägerin keinerlei zeitgeschichtliches Interesse im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG besteht, kommt es für die Frage, ob die nicht anonymisierte Verbreitung des Bildnisses der Klägerin zulässig war oder nicht, allein auf die Frage an, ob eine Einwilligung der Klägerin vorlag.

Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die Klägerin nicht ausdrücklich in die Aufnahmen von ihrer Person eingewilligt hat.

Aber auch eine konkludente Einwilligung ist im Ergebnis nicht anzunehmen.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin jederzeit mitbekommen habe, dass gefilmt werde, und gewusst habe, welchem Zweck die Filmaufnahmen dienten, weil dies mitgeteilt worden sei. Auch dies als wahr unterstellt, führt nicht zur Annahme, dass die Klägerin konkludent in die nicht anonymisierte Verbreitung ihres Bildnisses eingewilligt hätte.

Aus § 22 KUG ergibt sich der Ausgangspunkt, dass niemand hinzunehmen braucht, gegen seinen Willen gefilmt zu werden oder dass sein Bildnis verbreitet wird. Daraus folgt, dass es demjenigen, der Bildnisse von anderen, für die nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KUG vorliegen, fertigen und verbreiten will, obliegt, sich eine vernünftige Zweifel ausschließende Gewissheit zu verschaffen, ob der Gefilmte bzw. Fotografierte mit Fertigung und Verbreitung von Bildnissen einverstanden ist. In Zweifelsfällen obliegt es dem Verwender der Bildnisse sich zu vergewissern, ob und in welchem Umfang einer Verwendung von Bildnissen zugestimmt wird.

Vorliegend ist aber gar nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht dargelegt, wieso sie und die für sie tätigen Personen davon ausgegangen sein wollen, dass die Klägerin mit einer nicht anonymisierten Verbreitung ihres Bildnisses einverstanden gewesen sein sollte. Es ist, gerade bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durchaus üblich, dass bei Filmaufnahmen, z. B. über Straftaten, die Bildnisse von Unbeteiligten so verfremdet werden, dass ihre Gesichter nicht mehr erkennbar sind. Ein Grund, davon auszugehen, dass die Klägerin mit der unverfremdeten Verbreitung ihres Bildnisses in diesem Zusammenhang hätte einverstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Klägerin habe einer solchen Verwendung ihres Bildnisses nicht widersprochen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Betroffenen, darauf hinzuweisen, dass Bildnisse nur mit einer Einwilligung gefertigt und verbreitet werden dürfen, sondern die des Verwenders von Bildnissen, sich zu vergewissern, ob eine solche Einwilligung vorliegt. So erlebt es die Kammer immer wieder, dass Fernsehsender Aufnahmen fertigen und grundsätzlich davon ausgehen, dass alle Personen, die nicht ausdrücklich widersprechen, in die Fertigung und Ausstrahlung ihrer Bildnisse konkludent einwilligten.

Eben weil es an ihrem Bildnis keinerlei denkbares öffentliches Interesse gab, brauchte die Klägerin aber vorliegend nicht damit zu rechnen, dass ihr Bildnis unverfremdet gesendet würde, so dass auch aus Sicht der Beklagten kein Anlass bestand, das Verhalten so zu deuten, dass sie mit einer unverfremdeten Ausstrahlung ihres Bildnisses einverstanden wäre.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die für die Beklagte tätigen Personen um die rechtliche Ausgangsposition wissen, weil sie mit solchen oder ähnlichen Konstellationen täglich in Berührung kommen, während dies für die Betroffenen in aller Regel nicht gilt, so dass an die Einholung einer Einwilligung durch die Beklagte strenge Anforderungen zu stellen sind.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

2.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, weil schon der Geldentschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, der damit vorbereitet werden soll, nicht besteht.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH LM BGB § 847 Nr. 51). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (Kammergericht a. a. O.).

Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung scheidet vorliegend aus. Die Klägerin ist lediglich in einer vergleichsweise kurzen Sequenz zu sehen. Sie wird durch den Inhalt der angegriffenen Sendung in keiner Weise bloßgestellt oder bemakelt, da offensichtlich ist, dass sie mit der Straftat, deretwegen ermittelt wird, nichts zu tun hat. Anhaltspunkte dafür, dass auf Seiten der Beklagten ein schweres Verschulden im Hinblick auf die Klägerin vorläge, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

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