Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung durch AGB nicht zulässig

25. Mai 2010
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Eigener Leitsatz:

Die Regelung eines Zugangsverzichts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Zu einen weicht in solcher Zugangsverzicht von dem Grundgedanken des Rechts ab, da die Regel des Zugangserfordernisses durch § 151 BGB nur in Ausnahmefällen durchbrochen wird. Zum anderen ist die Annahmeerklärung eine Erklärung von besonderer Bedeutung, deren Zugang regelmäßig als unverzichtbar angesehen wird. Zudem fehlen Vereinbarungen, wie lange der Vertragspartner gebunden ist und ob bzw. wann der Vertrag zustande kommt. Der Verbraucher als Vertragspartner hat ohne Zugang der Annahmeerklärung bezüglich seines Antrags keine Kenntnis vom Zustandekommen des Vertrags.

Amtsgericht Köln

Urteil vom 31.08.2009

Az.: 113 C 656/08

Tenor:     

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:
    
Der Beklagte unterzeichnete mit Datum vom 02.09.2005 eine Vertragsurkunde betreffend den Beitritt zur Beteiligung an der N. B. G. GbR; nach der Vertragsurkunde sollte er verpflichtet sein, seine monatliche Raten in Höhe von 42,00 € erstmalig am 15.09.2005 einzuzahlen.
    
Die Vertragssumme sollte insgesamt 22050,00 € betragen; ferner war eine Einmaleinlage von 6600,00 € zu zahlen; letztere überwies der Beklagte am 14.09.2005.
    
In dem Vertrag heißt es unter "Angebotserklärung":
    
"Mein Beitrittsangebot erfolgt unter Anerkennung des im Immissionsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich."
    
Der Beklagte stoppte die erteilte Einzugsermächtigung rückwirkend zum September 2005.
    
Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung der monatlichen Raten von 42,00 € für die Zeit ab September 2005 bis Dezember 2008.
    
Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1680,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
    
sowie weitere 229,55 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten der Klägerin zu zahlen
    
sowie Entscheidung im Urkundsprozess,
    
vorsorglich, für den Fall, dass das Gericht den Urkundsprozeß nicht für zulässig hält, Entscheidung im ordentlichen Prozeß.
    
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
    
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
    

Entscheidungsgründe:
    
Die Klage ist im Urkundsprozeß unzulässig und im ordentlichen Verfahren unbegründet.
    
Denn die Klägerin hat weder durch Urkunden nachgewiesen, daß ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, noch ist ein solcher Vertrag zustande gekommen.
    
Es fehlt am Zugang der Annahmeerklärung.
    
Dieser ist auch nicht entbehrlich gemäß § 151 Satz 1 letzter Absatz BGB.
    
Denn vorliegend handelt es sich bei dem Antragsformular um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB, die durch die Klägerin gestellt worden sind.
    
Ein Zugangsverzicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedoch unzulässig.
    
Zum einen kehrt ein solcher Zugangsverzicht die Regel des Zugangserfordernisses, die durch die Vorschrift des § 151 BGB nur in Ausnahmefällen durchbrochen wird, um und weicht daher von dem Grundgedanken des Rechts ab und verstößt so gegen § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB (vgl. hierzu OLG Hamm NJW-RR 1986, 927 unter 3. b). Zum anderen handelt es sich bei der Annahmeerklärung auch um eine Erklärung von besonderer Bedeutung für den anderen Vertragsteil (hierzu: BGH NJW 1988, 2106) und aus § 308 Ziffer 6 läßt sich entnehmen, dass der Zugang wichtiger Erklärungen vom Gesetzgeber als unverzichtbar angesehen wird.
    
Zum anderen verstößt die Klausel auch gegen § 308 Nr. 1 BGB.
    
Denn in dem Vertrag ist nicht nur nicht vereinbart, wie lange der Beklagte an seine Erklärung gebunden sein sollte, sondern auch nicht, ob und wann der Vertrag zustande kam. Wie lange der Beklagte an sein Angebot gebunden war, war für ihn auch nicht zu bestimmen. Selbst wenn man dabei von der Frist des § 147 Abs. 2 ausgehen würde, so war für den Beklagten nicht zu bestimmen, ob nun der Vertrag zustandegekommen ist oder nicht, weil er keine Kenntnis erlangte von dem Zustandekommen des Vertrages (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2000, 91 – 93, Urteil vom 04.05.1999, 24 U 44/98; BGH NJW 1988, 2106).
    
Selbst wenn man – was zweifelhaft erscheint – davon ausgeht, dass insoweit die Regelung des Gesellschaftsvertrages Artikel 2 § 5, 3 E, eingreift, so liegt eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme vor. Denn dort ist geregelt, daß die Annahme einen Tag nach dem Tag des Ablaufs der Widerrufsfrist gemäß § 355 als erfolgt gilt …
    
Wann jedoch diese Frist nach § 355 BGB abgelaufen ist, ist für den Anbietenden nicht erkennbar. Denn ob die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 von 2 Wochen in Lauf gesetzt wird, hängt gemäß § 355 Abs. 2 BGB damit zusammen, ob dem Verbraucher eine dem § 355 Abs. 2 entsprechende Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Inwieweit die Belehrung in dem vorliegenden Vertrag jedoch diesen Anforderungen entsprach, ist für den Vertragsschließenden nicht erkennbar. Somit verstößt auch diese Formulierung gegen § 308 Nr. 1 BGB. Vorliegend greift auch nicht die Ausnahme des § 308 Abs. 1 letzter Halbsatz ein. Denn diese betrifft lediglich den Vorbehalt des Unternehmers, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu leisten. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Erbringung einer Leistung gemäß § 308 Ziffer 1 1. Halbsatz letzte Alternative, sondern um die Annahme des Angebotes zum Vertragsschluss.
    
Aus den vorgenannten Gründen stellt sich die Frage nach einem Widerruf der Beitrittserklärung nicht, so dass auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des BGH vom 05.05.2008 – II ZR 292/06 – betreffend den möglichen Verstoß der Anwendung der Lehre über die fehlerhafte Gesellschaft auf solche Verträge, die nach § 355 BGB widerrufen wurden, keine Aussetzung des Verfahrens erforderlich ist.
    
Denn die Lehre über die fehlerhafte Gesellschaft findet vorliegend bereits deshalb keine Anwendung, weil im Gegensatz zu den Fällen der Anfechtung, des Widerrufs etc. hier keine vorhandene aber fehlerhafte rechtsgeschäftliche Grundlage der Gesellschaftsgründung oder des Gesellschaftsbeitritts gegeben ist. Dies war aber der Grund,weshalb nur eine Auflösung für die Zukunft aber nicht die Rückabwicklung in Betracht kommen sollte (vgl. BGH a. a. O. Ziffer 3). Deshalb sollen die Wirksamkeitsdefizite bei der rechtsgeschäftlichen Grundlage, die nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts zur Unwirksamkeit führen, nur vom Zeitpunkt ihrer Geltendmachung an wirken. Vorliegend ist jedoch von vornherein überhaupt keine wirksame rechtsgeschäftliche Grundlage gegeben, so daß es auch nicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit ankommt.
    
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 711 ZPO.

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