Höchstpreisgrenze für 0190-er Nummern

11. November 2008
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Eigener Leitsatz:

Die Höchstpreisgrenze für Mehrwertdienstleistungen über 0190-er Nummern gilt auch, wenn die Verbindung zuvor über eine Auskunftsnummer hergestellt wurde, da ansonsten der bezweckte Verbraucherschutz des § 43b TKG a. F. durch das Zwischenschalten einer Auskunftsnummer umgagnen werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betreiber der Auskunftsnummer im Vorfeld die Ansprüche des Mehrwertdienstanbieters gegen den Kunden abtreten lässt.<br/><br/>

Amtsgericht München

Urteil vom 31.10.2008

Az.: 172 C 13166/08

Urteil

Das Amtsgericht München erlässt durch … in dem Rechtsstreit

Deutsche Telefon- und Marketing Services GmbH, vertr. durch …

gegen

Prozessbevollmächtigte(r):
Rechtsanwälte Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Konrad Adenauer Allee 55, 86150 Augsburg

wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1.8.2008 am 31.10.2008 folgendes
 
Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von in Anspruch genommenen Telefonmehrwertdienstleistungen.

Die Klägerin ist eine Verbindungsnetzbebtreiberin, die über ein eigenes bundesweites Telefonnetz verfügt. Auf Basis dieses Telekommunikationsnetzes werden Telekommunikationsdienstleistungen, vornehmlich Sprachmehrwertdienste erbracht. Hierbei leitet die Klägerin Anrufe über ihr Netz sowie von ihr angemietete -Telefonleitungen zu Auskunfts- und Servicenummern weiter. Die Forderung der Anbieter von Serviceleistungen lässt sich die Klägerin bereits mit ihrer Entstehung abtreten.

Am 09.01.2004 rief der Sohn des Beklagten von dessen Telefonanschluss aus mehrfach die Auskunftsnummer XXXX an. Der Auskunftsdienst unter der Nummer XXXX wird von der Klägerin betrieben. Über die Nummer ließ sich der Beklagte auf Telefonsexhotline unter der Nummer 0190/XXXX weiterleiten.

Anbieter dieser Leistungen war die A. GmbH. Mit dieser hatte die Klägerin bereits vorab einen Vertrag zur Beauskunftung und Weitervermittlung von Servicenummern abgeschlossen. Gemäß Ziffer 2 des Vertrages werden Forderungen der A. GmbH für die von ihr erbrachten Serviceleistungen für einen festen Betrag an die Klägerin abgetreten.

Für die vom Anschluss des Beklagten angerufene Auskunftsnummer hatte die Klägerin einen Tarif von 2,99 pro Minute festgelegt, den sie auch bei der Weiterleitung auf die o190-er Nummer berechnete.

Für die vom Sohn des Beklagten in Anspruch genommenen Serviceleistung begehrt die Klägerin die Zahlung noch offener EUR 732,55 EUR.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Umstand, dass der Sohn des Beklagten die Verbindung hergestellt hat, stünde dem Anspruch nicht entgegen, da der Kläger als Anschlussinhaber für seinen Telefonanschluss hafte. Ferner würde auf den hier vorliegenden Fall einer Weitervermittlung die Preishöchstgrenze des § 43 b III TKG a.F. nicht gelten bzw. stünden ihr mindestens die gesetzlich zulässigen EUR 2,00 pro Minute zu.

Die Klägerin beantragt:

Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 732,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2004 sowie unverzinsliche Kosten in Höhe von 152,03 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die beklagte Partei wendet gegen die Forderung der Klägerin insbesondere ein, dass die Klagepartei gegen die Verpflichtung aus § 43 b TGK a.F. verstoßen habe, wonach auch bei einer Weitervermittlung einer Rufnummer auf eine o190-er Nummer eine Preisansage zu erfolgen habe. Eine solche Preisangabe sei nicht erfolgt. Dies verstoße ferner gegen § 1 Abs.1 Nr. 4 BGBInfoV.

Der Preis von EUR 2,99 pro Minute verstoße ferner gegen die zulässige Preishöchstgrenze des § 43 b III TKG. § 43 b TKG sei ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB und gelte auch im Falle einer Weitervermittlung über eine Auskunftsnummer.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der Sitzung vom 01.08.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Zahlung von EUR 732,55 EUR aus der abgetretenen Forderung der A. GmbH verlangen.

Unabhängig davon, ob infolge der Inanspruchnahme durch den Sohn überhaupt ein Dienstleistungsvertrag mit dem Beklagten selbst zustande gekommen ist, ist dieser zumindest gemäß § 43 b III TGK a. F. iVm 134 BGB unwirksam. § 4.3 b TKG in der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er eingeführten Fassung trat am 15.08.2003 in Kraft und findet auf die am 09.01.2004 getätigten Telefonanrufe Anwendung.

Die über die 0190-er Nummer-erbrachten Mehrwertdienstleitungen wurden vorliegend über den von der Klägerin festgelegten Tarif von EUR 2,99 pro Minute abgerechnet.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt vor diesem Hintergrund ein Verstoß gegen das Höchstpreisgebot des § 43 b III TKG a.F. vor. Nach dem Wortlaut und seiner Intention – dem Verbraucherschutz – legt § 43b TKG a.F. allgemein eine Höchstpreisgrenze für Dienstleistungen fest, die über eine 0190-er Nummer abgerechnet werden. Ob die Verbindung zur 0910-er Nummer zuvor über eine Auskunftsnummer hergestellt wurde und von wem der Tarif festgelegt wurde, ist unerheblich. Andernfalls konnte der von § 43 b bezweckte Verbraucherschutz ohne Probleme durch die .technische Ausgestaltung wie beispielsweise das Zwischenschalten einer -Auskunftsnummer umgangen werden (vgl. ähnlich -OLG_ Frankfurt Beschluss v. 24.06.2004, Gz.: 6 U 29/04) Dies muss insbesondere gelten, wenn sich der Betreiber der Auskunftsnummer im Vorfeld die Ansprüche des Mehrwertedienstanbieter gegen den Kunden abtreten lässt.

§ 43 b III TKG stellt nach Auffassung des Gerichts weiter ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB dar. Der vorliegende Verstoß führt folglich nicht lediglich dazu, dass der Vertrag mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt, sondern zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Hierfür sprechen neben generalpräventiven Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes auch die Gesetzesbegründungen (vgl. Beck’scher- TKG Kommentar, § 43 b TKG a.F. Rn. 35).

Die Klage war bereits aus diesem Grund abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.

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