Verbotskern eines Unterlassungstitels

13. Januar 2011
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Eigener Leitsatz:

Wird eine werbliche Maßnahme von bestimmten Waren in deutscher Sprache und über eine deutsche Internetdomain, gegen die in dieser konkreten Verletzungsform eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung ergangen ist, so verändert, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Verbotskern des Unterlassungstitels. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die werbliche Maßnahme in anderer Sprache und über eine internationale Domain verwendet wird.

HansOLG Hamburg

Beschluss vom 06.09.2010

Az.: 3 W 81/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt auch die Kosten der Beschwerde nach einem Gegenstandswert von € 5.000,00.

Gründe Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, aber unbegründet. 1. Mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Verhängung von Ordnungsmitteln abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot liegt auch nach Auffassung des Senats nicht vor. Im Einzelnen: a. Mit einstweiliger Verfügung vom 26. November 2009 (Anlage A 1) ist der Schuldnerin bei Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,     – Zahnschützer     – unter der Bezeichnung „Stealth“     – anzubieten und/oder zu bewerben     – wenn dies wie aus der Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Anlage ASt 2 ist das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden. Diese hatte ein Anbieten und Bewerben in deutscher Sprache, und zwar über die deutsche Domain (…) zum Gegenstand. Gegenstand des Ordnungsmittelantrages ist ein Anbieten und Bewerben in englischer Sprache über die internationale Domain (…) (Anlage A 2). Diese Wettbewerbshandlung fällt nicht in den Kern des ergangenen Verbots. b. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen unter den Tenor eines Unterlassungstitels zwar nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind. Grund hierfür ist, dass es sonst mühelos möglich wäre, den Titel zu unterlaufen. Eine Ausdehnung des Schutzbereichs des Titels auf solche Wettbewerbshandlungen, die der verbotenen Handlung aber im Kern lediglich ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich. In Bezug auf Unterlassungstitel, die -wie hier- eine konkrete Wettbewerbshandlung verbieten, bedeutet dies, dass lediglich kosmetische Veränderungen der konkreten Verletzungsform, die Gegenstand des Verbots ist, die den Gesamteindruck der verbotenen Werbung aber nicht berühren, nicht aus dem Kernbereich des Verbots herausführen können. Wird die werbliche Maßnahme jedoch so verändert, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Verbotskern des Titels. Dies gilt auch dann, wenn die abgeänderte Form selbst wettbewerbswidrig ist. Die Wettbewerbswidrigkeit der Änderung kann in einem solchen Falle nur in einem neuen Erkenntnisverfahren, nicht aber in der Zwangsvollstreckung geprüft werden. Dies entspricht seit langem der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. Beschluss vom 17. November 1989, Aktenzeichen 3 W 119/89, GRUR 1990, 637). Hier wird die Bezeichnung „Stealth“ auf einer Seite in anderer Sprache und zudem über eine andere Domain verwendet. Diese Unterschiede verändern den Charakter der markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung erheblich, so dass der Bereich bloßer kosmetischer Veränderungen hier deutlich überschritten wird. Das monierte Verhalten fällt somit nicht (mehr) in den Kernbereich des gerichtlichen Verbots. Der Ordnungsmittelantrag ist daher zu Recht zurückgewiesen worden. Auf die weiter zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Vorgehen der Gläubigerin rechtsmissbräuchlich ist, kommt es somit vorliegend nicht mehr an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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