Kommentar

UDRP-Verfahren: Meinungsfreiheit als berechtigtes Interesse?

10. Juli 2025
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Domain mit den Buchstaben "www". Domainrecht Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 19.05.2025, Verfahren Nr. D2025-1279

Vor der WIPO erstritt das deutsche Baustoffunternehmen „Heidelberg Materials AG“ als Beschwerdeführerin die zu diesem Zeitpunkt vom Verfahrensgegner ebenfalls deutschsprachig genutzte Domain „heidelbergmaterials.com“ im Rahmen eines UDRP-Verfahrens. Dabei ist insbesondere relevant, dass die die „Heidelberg Materials AG“ bereits Inhaberin gleichlautender Domains mit den Endungen „.de“ und „.org“ war. Außerdem beantragte sie bereits vor der Domainregistrierung „HEIDELBERG MATERIALS“ als Wort-/Bildmarke vor dem DPMA. Der Verfahrensgegner nutzte die umstrittene Domain zu Spendenaufrufen und zur Äußerung von Kritik, wobei er auch explizit gegen die Beschwerdeführerin Kritik ausübte.

Entscheidung der WIPO

  1. In einem ersten Schritt stellte die zur Entscheidung befugte Rechtsanwältin unproblematisch fest, dass zwischen Marke und Domain Identität gegeben ist. Einer genaueren Prüfung hinsichtlich einer Verwechslungsgefahr bedurfte es daher gerade nicht. Vielmehr ist dies der Identität bereits immanent.
  2. Ein fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse des Domaininhabers konnte die Beschwerdeführerin in hinreichender Weise begründen. Dazu trug sie vor, dass der Gegner weder eine entsprechende Lizenz noch eine sonstige Zustimmung besitzt. Ohne eine solche Lizenz wird bei Übereinstimmungen von Marke und Domain regelmäßig ein berechtigtes Interesse vermutet und daher abgelehnt. Es könne zudem nicht damit argumentiert werden, dass die allgemeine Meinungsfreiheit des Verfahrensgegners die identische Bezeichnung mitschützt.
  3. Der letzten Voraussetzung „Bösgläubigkeit“ könnte entgegenstehen, dass die deutsche Marke zum Zeitpunkt der Domainregistrierung lediglich beantragt und nicht eingetragen war. Allerdings reiche die Bekanntmachung der Umfirmierung als Anhaltspunkt bereits aus. Des Weiteren offenbare sich die Bösgläubigkeit bereits durch die kritische Meinungsäußerung des Domaininhabers gegen die Beschwerdeführerin. Dass der Verfahrensgegner das Unternehmen kritisiert und rein zufällig dabei den neuen Namen exakt dieses Unternehmens als Domain verwendet, kann nicht als Zufall deklariert werden.

Fazit

Die Erkenntnis dieses UDRP-Verfahrens dürfte darin liegen, dass die Marke des Beschwerdeführers gerade noch nicht eingetragen sein muss, wenn sich eine anderweitige Möglichkeit der Kenntnisnahme – wie bei Bekanntmachung durch Pressemitteilung – ergibt.

Bei deutschen Gerichten geht die Tendenz eher dahin der Meinungsfreiheit den Vorrang einzuräumen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 23.10.2001, Az.: 5 U 101/01 – oil-of-elf.de; LG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2002, Az.: 312 O 280/02 – stoppesso.de;  LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 30.03.2006, Az.: 2/03 0 112/05 – lotto-betrug.de; OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003, Az.: 3 U 117/03 – awd-aussteiger.de).

 

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