Streit um Domain „fucklockheedmartin.com“
Sachverhalt
Die Lockheed Martin Corporation machte im Rahmen eines UDRP-Verfahrens eine Markenrechtsverletzung wegen der Domain „fucklockheedmartin.com“ geltend. Hierbei bedurfte insbesondere der Webseitenzweck des Domaininhabers einer genaueren Prüfung. Obschon die Beschwerdeführerin auch ein politisches, nicht kommerzielles, Anliegen seitens des Domaininhabers erkannte, ist die Lockheed Martin Corporation davon überzeugt, dass vorallem das Kaufen und Verkaufen verschiedener Produkte im Vordergrund steht. Daher sieht sie einen kommerziellen Zweck als gegeben.
Entscheidung
Nachdem das Panel die Ähnlichkeit der Marke der Beschwerdeführerin und der Domain des Gegners unproblematisch bejahte, problematisierte es in einem zweiten Schritt das berechtigte Interesse des Domaininhabers. Ein solches ist gerade dann gegeben, wenn der Inhaber keine kommerziellen Absichten verfolgt. Hintergrund dessen ist, dass eine ledigiliche Meinungsäußerung regelmäßig kein sog. Cybersquatting darstellt. Das Panel stellte dem Vortrag der Beschwerdeführerin entsprechend fest, dass die politische Meinungsäußerung – welche sich inhaltlich nicht auf die Lockheed Martin Corporation bezieht – nur ein Teil des Webseiteninhaltes ist. Dass der Verfahrensgegner zumindest teilweise kommerzielle Zwecke verfolgt, reiche für die Verneinung eines berechtigten Interesses aus.
Ob der Domaininhaber diese Entscheidung hätte abwenden können, indem er sich zu dem Verfahren geäußert hätte, bleibt offen.
Zuletzt sah das Panel auch die Bösgläubigkeit erfüllt. Durch Äußerungen des Domaininhabers werde deutlich, dass er die Marke der Beschwerdeführerin zumindest hätte kennen müssen.