Verbot zahlungsmittelabhängiger Gebühren gilt auch für „PayPal“ und „giropay“

13. Mai 2019
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SEPA Europakarte Urteil des LG Berlin vom 21.03.2019, Az.: 52 O 243/18

§ 270a BGB, der Verbraucher vor Gebühren für bargeldlose Zahlungsverfahren schützen soll, ist auch auf Dreiparteiensysteme wie „PayPal“ oder „Sofortüberweisung“ anwendbar. Zwar wollte die Regierungskonstellation diese ausnehmen, dafür fänden sich jedoch nach der Entscheidung des LG Berlin keine Anhaltspunkte in der SEPA-Verordnung der EU. Für den Verbraucher mache es keinen Unterschied, ob noch eine Dritte Partei zwischengeschaltet ist, eine SEPA-Überweisung werde jedenfalls durchgeführt. Einer unzulässigen Gebühr komme es im Übrigen auch gleich, wenn bestimmte Zahlungsarten gegenüber anderen vergünstigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn auf einer Seite mit mehreren Angeboten lediglich der Preis der vergünstigten Zahlungsart angezeigt wird und dieser dann bei Auswahl einer anderen Zahlungsart entsprechend erhöht wird.

Landgericht Berlin

Urteil vom 21.03.2019

Az.: 52 O 243/18

 

In dem Rechtsstreit (…) gegen (…) hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 52 – durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2019 für Recht erkannt:

1. Die Beklage wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Direktor, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, im Internet bei Flugbuchungen in Abhängigkeit von der Wahl des Zahlungsmittels ein zusätzliches Entgelt zu erheben, sofern das Entgelt erhoben wird, wenn das gewählte Zahlungsmittel „VISA“, „Mastercard“, „giropay“ oder „Sofortüberweisung“ ist, wenn es geschieht wie in Anlagen K1 und K2.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Oktober 2018 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist bezüglich des Unterlassungsanspruchs (Tenor zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs (Tenor zu 2.) und der Kosten ist das Urteil in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherorganisationen in Deutschland und in die Liste nach § 4 UKIaG eingetragen: Er macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale geltend.

Die in London ansässige Beklagte betreibt das Internetportal www.opodo.de, über das Reiseleistungen gebucht werden können. Wenn ein Kunde auf der Internetseite der Beklagten eine Flugreise bucht, konnte er im August 2018 unter verschiedenen Zahlungsmethoden auswählen, u.a. „Visa“, „ „Mastercard“, „Giropay“ oder „Sofortüberweisung“. Bei Benutzung der Karten „Visa Entropay“ und „Prepaid Mastercard“ erhob die Beklagte einen niedrigeren Gesamtpreis im Vergleich zu den übrigen Zahlungsmitteln. Bei einer Suche am 14.8.2018 nach einem Flug von Berlin nach Ombia für den 17.9.2018 wurde ein Flug mit einem Flugpreis von 239,98 € angezeigt. Dieser Preis beinhaltete einen Rabatt von 42,80 € bzw. 44,22 € bei Nutzung der Karten „Vabuy Prepaid Mastercard“ bzw. „Visa Entropay“ und erschien bei den Suchergebnissen, wenn im Rahmen der gewählten Zahlungsart „günstigste“ eingestellt war. Diese Zahlungsart war von der Beklagten voreingestellt. Wenn man diesen Flug auswählte und im Rahmen der Zahlung nicht die Karten „Visa Entropay“ bzw. „Viabuy Prepaid Mastercard“ wählte, sondern die hier streitgegenständlichen Zahlungsarten („Visa“, „Mastercard“, „giropay“ bzw. „Sofortüberweisung“) erhöhte sich der Flugpreis auf 282,78 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und 2 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.02.18 (Anlage K3) forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Der Kläger meint, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 270a BGB
zu.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass Verstöße gegen § 270a BGB nicht vorlägen. Bei den in Rede stehenden Zahlungsarten „Sofortüberweisung“ und „giropay“ handele es sich nicht um von der Vorschrift erfasste Zahlungsmittel.

Außerdem würde für die streitgegenständlichen Zahlungsarten kein zusätzliches Entgelt erhoben, sondern vielmehr würden die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid Mastercard“ und „Visa Entropay“ rabattiert. Bei den zusätzlichen Gebühren handele es sich nicht um ein etwaiges Zahlungsmittelentgelt, sondern um eine Servicepauschale, die die Beklagte als Vermittlungsdienstleistung beanspruchen könne. Darüber hinaus ermögliche § 675 f Abs. 6 BGB dem Zahlungsempfänger finanzielle Anreize zur Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente zu setzen.

Mit Beschluss vom 7.3.2019 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter gern § 348a Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 EuGWO. Die Beklagte wendet sich durch die geschäftliche Handlung an in Deutschland ansässige Verbraucher. Die Verwendung eines -unterstellt – verordnungs- und wettbewerbswidrigen gegen Verbraucher schützende Normen verstoßenden Buchungssystems stellt eine unerlaubte Handlung dar, deren Erfüllungsort auch in Berlin liegt, weil sich die Beklagte auch an hier lebende Verbraucher wendet. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt im Übrigen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 UKIaG bzw. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 Satz 2 UWG.

Gemäß Art. 6 Rom II VO ist für das Vorliegen des Wettbewerbsverstoßes das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehung beeinträchtigt wird, hier Deutschland, da sich das Angebot der Beklagten (auch) auf den Deutschen Markt bezieht.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gern. §§ 8 Abs:1, Abs. 3 Nr. 3; 3; 3 a UWG i.V.m. § 270 a BGB zu.

Durch das VereinbarenNerlangen eines Entgeltes für die Nutzung der aus dem Tenor ersichtlichen Zahlungsmöglichkeiten verstößt die Beklagte gegen § 270a BGB. Nach dieser seit dem 13.1.2018 geltenden Vorschrift ist eine Vereinbarung, durch die ein Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam.

Auf die Zahlungskarten „Mastercard“ und „Visa“ ist § 270a BGB unstreitig anwendbar (vgl. z.B. BeckOK BGB/Schmalenbach, § 270a Rn. 5).

Nach Auffassung des Gerichts ist § 270a BGB auch anwendbar auf die Zahlungsmöglichkeiten „giropay“ und „Sofortüberweisung“.

Die Regelung des § 270a S. 1 BGB erfasst nicht nur die SEPA Überweisung und SEPA Lastschrift, sondern in richtlienienkonformer Auslegung alle von der VO (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-VO) erfassten Zahlungsdienstleistungen. Der Wortlaut ist weit auszulegen. Zwar wollte die Regierungskoalition solche Konstellationen im Dreiparteiensystem wie „paypal“ und „giropay“ von der gesetzlichen Regelung ausnehmen, da der Händler hier zum Teil erhöhte Grund- und Transaktionsgebühren zahlen muss. Für den Verbraucher macht aber auch eine weitere Partei keinen Unterschied, da es sich für ihn lediglich um eine Überweisung handelt. Die gegenteiligen Erwägungen des Finanzausschusses finden in der SEPA-VO keine Grundlage (vgl. Beck0K/Schmalenbach BGB § 270a Rn. 3; MüKo/Krüger, § 270a Rn. 5).

Entsprechend hat auch das LG München am 13.12.2018 -17 HK 0 7439/18 die Anwendbarkeit des § 270a BGB auf „Sofortüberweisung“ bejaht, da die Überweisung letztlich durch SEPA Überweisung, welche lediglich die zwischengeschaltete Sofort GmbH auslöst, erfolgt.

Entsprechendes gilt auch für die Zahlungsmöglichkeit „giropay“. „Giropay ist ebenso wie „Sofortüberweisung“ ein Direktüberweisungssystem. Bei „giropay“ wird man – wenn die Bank diesen Dienst anbietet – zu seiner Bank weitergeleitet, wo letztlich auch eine SEPA Überweisung durchgeführt wird.

Die aus der Anlage K 1, 2 ersichtliche Angebotsgestaltung der Beklagten stellt einen Verstoß gegen § 270a BGB dar. Zwar behauptet die Beklagte auf ihrer Webseite wie aus der Anlage K 1 (4/4) ersichtlich, es würden keine Kosten für die hier streitgegenständlichen Zahlungsmöglichkeiten entstehen, sondern vielmehr für die Nutzung der Karten „Visa Entropay“ und „Viabuy Prepaid Master Card“ Ermäßigungen gegeben werden. Dies trifft jedoch nicht zu. Unabhängig von der Darstellung der Beklagten auf ihrer Webseite stellt sich das geforderte Entgelt aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers als Gebühr für die Zahlung mit den hier streitgegenständlichen Zahlungsarten „Visa“; „Mastercard“, „Sofortüberweisung“ und „giropay“ dar. Denn voreingestellt ist bei Beginn des Suchvorgangs durch die Beklagte die „günstigste“ Zahlungsart. In diesem Zusammenhang rechnet der Verbraucher – soweit ihm die Voreinstellung überhaupt auffällt – nicht damit, dass es erforderlich ist, mit einer nicht gängigen Zahlmethode wie Visa Entropay zahlen zu müssen, um in den Genuss der „günstigsten“ Zahlungsart zu kommen.

Wenn der Kunde sich bis zum Bezahlvorgang durchklickt, also sich für den mit dem niedrigeren Preis beworbenen Flug entscheidet, zahlreiche Daten von sich in die Buchungsmaske eingibt und dann am Schluss der Buchung im Rahmen des Bezahlvorgangs die hier streitgegenständlichen Zahlungsarten wählt, erscheint ein um mehr als 40 € erhöhter Endpreis. Das stellt sich für den Kunden als Entgelt für die gewählte Zahlungsart „Visa“, „Mastercard“, „Sofortüberweisung“ oder „giropay‘ dar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Norm auch berührt sein, wenn das Verbot durch die Einräumung von Ermäßigungen umgangen werden soll (vgl. MüKoBGB/Krüger, § 270a Rn. 10). Um eine solche Umgehung handelt es sich hier.

Es handelt sich auch nicht um einen Fall von § 675 f Abs. 6 BGB, wonach in einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten, nicht ausgeschlossen werden darf. Aus Sicht des Verbrauchers, dem der rabattierte Flugpreis gleich zu Anfang angezeigt wird, ohne dass er hier erkennt, dass der Preis einen Rabatt enthält, der nur mit wenig verbreiteten Zahlungskarten erreicht werden kann, gibt die Beklagte keine Ermäßigung für bestimmte Zahlungsarten, sondern erhebt ein zusätzliches Entgelt für die hier streitgegenständlichen, gängigen Zahlungsarten. Das Recht der Beklagten, Ermäßigungen für bestimmte Zahlungsarten zu gewähren, wird durch die Untersagung der hier streitgegenständlichen Praxis nicht beeinträchtigt.

Die Gebühr stellt sich für den Verbraucher auch nicht als Servicegebühr für die Dienstleistung der Beklagten dar, sondern als Gebühr für die Nutzung der streitgegenständlichen Zahlungsmöglichkeiten.

Bei § 270a BGB handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder sonstigen Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen und deshalb einen Unterlassungsanspruch begründet (vgl. Foerster in:Gsell/Krüger/Lorenz/Reimann, beck-online .Großkommentar, § 270a BGB, Rn. 28).

Die Wiederholungsgefahr ist durch den erfolgten Verstoß indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können.

2. Das Abmahnkostenersatzverlangen rechtfertigt sich aus §§ 5 UKIaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die geltend gemachte Pauschale in Höhe von 200 € liegt innerhalb des Rahmens von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannter Beträge. Unerheblich ist, ob die weiteren Punkte der Abmahnung begründet waren, denn die angesetzte Pauschale ist zu zahlen, selbst wenn die ursprüngliche Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. BGH GRUR 2010, 744, 749). Die Abmahnkosten sind nach § 5 UKIaG i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 2 UWG i.V.m. §§ 286, 288, 291 BGB zu verzinsen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform erfolgte lediglich klarstellend und stellte keine Kosten auslösende teilweise Klagerücknahme dar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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