„Manipulative und toxische Person“ ist regelmäßig eine Meinung

22. April 2026
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Beschluss des OLG Frankfurt vom 11.03.2026, Az.: 3 W 6/26

Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Bezeichnung einer Person als „manipulativ und toxisch“ ist – ohne konkrete Tatsachenschilderung – grundsätzlich als Meinungsäußerung einzuordnen und damit von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Deshalb scheiden Unterlassungsansprüche wegen Kreditgefährdung nach § 824 BGB regelmäßig aus, weil diese unwahre Tatsachenbehauptungen voraussetzen. Auch die Formulierungen zur „manipulativ-toxischen Beziehung“ und die Ankündigung, ein Buch zu „verbrennen“, überschreiten nach der Entscheidung nicht die Schwelle zur Schmähkritik.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 11.03.2026

Az.: 3 W 6/26

 

Leitsatz

Zur Einordnung des Ausdrucks „manipulative und toxische Person“ als Meinungsäußerung

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 29. Dezember 2025, 2-12 O 305/25, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Februar 2026 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2025 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 2. März 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis zu € 10.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens von der Antragsgegnerin das Unterlassen verschiedener Äußerungen.
Die Antragstellerin ist als Mentorin und „Bewusstseinstrainerin“ in Stadt1 tätig. Sie bietet für ihre Klienten u. a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragstellerin arbeitet mit dem Zahlungsdienstleister X GmbH zusammen, über den der Zahlungsverkehr für sämtliche von der Antragstellerin angebotenen Leistungen abgewickelt wird. Die Antragsgegnerin war zu den hier relevanten Zeitpunkten Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie – gegen Bezahlung im Voraus – ein sogenanntes Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch.

 

Am 5. Dezember 2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen teilnehmen und auch das Reading nicht mehr zu wollen. Mit E-Mail vom gleichen Tag an das Team der Antragstellerin bat die Antragsgegnerin unter anderem um Rücküberweisung des für das Reading bezahlten Betrags, was von Seiten des Teams der Antragstellerin mit E-Mail vom 8. Dezember 2025 abgelehnt wurde. Daraufhin versendete die Antragsgegnerin am gleichen Tag eine E-Mail (Anlage ASt 1, Bl. 10 f. d. A.) an das Team der Antragstellerin mit folgendem Inhalt:
„Das war alles bevor ich erkannt habe, welch manipulative und toxische Person Y [= die Antragstellerin] ist. Nachdem was passiert ist, wollt ihr mir doch nicht allen Ernstes erzählen, dass das Reading weiterhin für mich bereitsteht […] Außerdem arbeitet ihr schon die ganze Zeit mit meinem Geld für eine Leistung, die noch nicht stattgefunden hat. Das geht nicht!
Ich erwarte bis spätestens Ende der Woche die Rückerstattungen, ansonsten werde ich gerichtlich vorgehen. Das Buch, das ich bestellt habe, könnt ihr behalten. Ich würde es eh verbrennen, denn jetzt wird es wirklich „echt“.
Mit freundlichen Grüßen Q“

 

Am selben Tag versendete die Antragsgegnerin eine Nachricht (Anlage ASt 2, Bl. 12 d. A.) an die X GmbH mit folgendem Inhalt:
„Liebes X Team, ich bitte um Rückerstattung des Betrages, da das Reading bis heute nicht stattgefunden hat, weil es die Auftraggeberin immer wieder verschoben hat, um mir zu erklären, dass es noch keinen Sinn für mich macht. Ich bin bei ihr auch im Bewusstseinstrainer gewesen und habe mich diese Woche aus dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst. Ich bin nicht die Erste und Letzte, die das tut. Ich möchte aus diesen Gründen auch kein Reading mehr stattfinden lassen, nach allem, was passiert ist.
Ich hoffe auf Euer Verständnis :)
Herzlichen Dank im Voraus und eine schöne, vorweihnachtliche Zeit,
Q“

 

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2025 (Anlage ASt 3, Bl. 14 ff. d. A.) ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung auffordern, die in den nachfolgenden Anträgen dargestellten Äußerungen unter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterlassen. Die Antragsgegnerin ließ dies durch anwaltliches Schreiben vom 15. Dezember 2025 (Anlage ASt 4, Bl. 20 ff. d. A.) zurückweisen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Äußerungen der Antragsgegnerin stellten einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Es sei zu befürchten, dass die Antragsgegnerin die Äußerungen gegenüber Klienten der Antragstellerin wiederhole und der Eingriff weiter vertieft werde.
Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – wie folgt zu erkennen:

 

1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die Antragsgegnerin habe sich in Bezug auf die Antragstellerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ und sie sei „nicht die Erste und Letzte die das tut.“

 

2. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die Antragstellerin sei eine „manipulative und toxische Person“ und die Antragstellerin würde das Buch der Antragstellerin „verbrennen“.

 

3. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 und 2 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Dezember 2025 (Bl. 29 ff. d. A.) wies das Landgericht diesen Antrag zurück.
Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, der Antragstellerin stehe gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Äußerungen zu.

 

Ein Unterlassungsanspruch scheide aus, weil die Äußerungen keine (unwahren) Tatsachenbehauptungen, sondern durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin darstellten, die von der Antragstellerin hinzunehmen seien. Die Äußerung gegenüber der X GmbH, die Antragsgegnerin habe sich aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“, stelle sich als Meinungsäußerung der Antragsgegnerin dar. Ferner handele es sich auch bei der im Zusammenhang mit dem Lösen aus der Beziehung zur Antragstellerin getätigten weiteren Äußerung, sie, die Antragsgegnerin, sei „nicht die Erste und Letzte die das tut“, nicht um eine Tatsachenbehauptung.
Um eine Meinungsäußerung handele es sich weiterhin auch bei der via E-Mail gegenüber den Mitarbeitern der Antragstellerin getätigten Äußerung, diese sei eine „manipulative und toxische Person“. Der Aussagegehalt sei nicht dem Beweis zugänglich. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handele es sich aber auch insoweit nicht um eine bloße Schmähkritik.
Schließlich liege keine Tatsachenbehauptung, sondern ein nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreitendes Werturteil in der Äußerung, die Antragsgegnerin würde das Buch der Antragstellerin „verbrennen“. Eine Tatsachenbehauptung liege darin bereits deshalb nicht, da ein für die Zukunft angekündigtes Ereignis, das noch nicht geschehen und demgemäß nicht dem Beweis zugänglich sei, keine Tatsache darstelle. Die Äußerung sei aber auch nicht als Tatsachenbehauptung über eine gegenwärtige Absicht anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen ihrer Prozessbevollmächtigten ausweislich der in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 11. Februar 2026 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Februar 2026 (Bl. 47 ff. d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt sie u. a. aus, dass der angefochtene Beschluss auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung der in Rede stehenden Äußerungen beruhe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ein Verfügungsanspruch gegeben. Ein unvoreingenommener Empfänger verstehe die Aussagen der Antragsgegnerin, diese habe sich aus einer „gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung“ zur Antragstellerin gelöst und sei „nicht die Erste und Letzte“ dahingehend, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Teilnehmerinnen und Teilnehmer gezielt in persönliche oder psychische Abhängigkeiten bringe. Damit werde ein konkretes tatsächliches Geschehen behauptet, nämlich eine manipulative Einflussnahme im Rahmen eines entgeltlichen Vertragsverhältnisses. Derartige Vorwürfe seien dem Beweis zugänglich und stellten daher keine bloßen Werturteile dar.
Die Annahme des Landgerichts, der Vorwurf sei zu unsubstantiiert, um als wahr oder unwahr eingeordnet werden zu können, verkenne, dass auch pauschale Vorwürfe Tatsachenbehauptungen sein könnten.
Besondere Bedeutung komme der Aussage zu, die Antragsgegnerin sei „nicht die Erste und Letzte“. Damit werde aus der Sicht eines unvoreingenommenen Empfängers behauptet, dass mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer vergleichbare Erfahrungen gemacht hätten. Dies beinhalte den Vorwurf eines wiederkehrenden geschäftlichen Fehlverhaltens der Antragstellerin. Auch hierbei handele es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung.
Die gegenteilige Annahme des Landgerichts beruhe auf einer unzutreffenden Verengung des Aussagegehalts der Äußerungen und werde dem Verständnis eines unvoreingenommenen Empfängers nicht gerecht.
Die Äußerungen seien nicht im privaten Bereich erfolgt, sondern gezielt gegenüber dem Zahlungsdienstleister der Antragstellerin. Dieser sei zentraler Bestandteil der Geschäftsabwicklung der Antragstellerin. Vorwürfe manipulativen oder „gefährlichen“ Verhaltens gegenüber Kundinnen und Kunden seien objektiv geeignet, die Geschäftsbeziehung zu beeinträchtigen. Die Äußerungen besäßen daher einen eindeutig geschäftsbezogenen Charakter.
Ein unvoreingenommener Empfänger in der Rolle eines Zahlungsdienstleisters verstehe diese Aussagen dahin, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit Kundinnen und Kunden manipulativ beeinflusse und dadurch in unzulässiger Weise auf deren Entscheidungsfreiheit einwirke. Damit werde der Antragstellerin ein geschäftliches Verhalten vorgeworfen, das geeignet sei, Zweifel an ihrer Seriosität und Zuverlässigkeit zu begründen. Derartige Vorwürfe seien objektiv geeignet, die geschäftliche Reputation eines Unternehmers zu beeinträchtigen und Geschäftsbeziehungen zu gefährden.
Gerade gegenüber einem Zahlungsdienstleister wie der X GmbH könnten entsprechende Vorwürfe Sperrungen, Rückabwicklungen oder eine Beendigung der Zusammenarbeit zur Folge haben.
Die Äußerungen seien damit geeignet, den wirtschaftlichen Kredit und die geschäftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 824 Abs. 1 BGB zu gefährden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts erschöpften sich die Äußerungen nicht in einer bloßen subjektiven Bewertung, sondern enthielten aus der Sicht eines geschäftlichen Vertragspartners den konkreten Vorwurf eines manipulativ betriebenen Geschäftsmodells der Antragstellerin.
Selbst wenn man die verwendeten Begriffe als wertend ansehen wollte, enthielten sie jedenfalls einen hinreichenden Tatsachenkern, nämlich den Vorwurf eines geschäftlichen Fehlverhaltens gegenüber Kundinnen und Kunden.
Das Landgericht habe diese Gesichtspunkte nicht gewürdigt, sondern ausdrücklich offengelassen, ob überhaupt die erforderliche Unmittelbarkeit eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb gegeben sei. Gerade dieser Gesichtspunkt sei jedoch entscheidungserheblich. Die in Rede stehenden Äußerungen richteten sich unmittelbar gegen die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin und würden gezielt gegenüber einem zentralen Vertragspartner abgegeben.
Dies begründe jedenfalls eine Kreditgefährdung im Sinne von § 824 BGB und damit einen eigenständigen Unterlassungsanspruch.
Selbst bei Einordnung als Meinungsäußerung überwiege das Schutzinteresse der Antragstellerin. Die Äußerungen enthielten keine sachbezogene Kritik an einer einzelnen Leistung, sondern stellten die Antragstellerin pauschal als manipulativ und gefährlich dar und unterstellten ein wiederkehrendes Fehlverhalten gegenüber Kundinnen und Kunden. Solche Vorwürfe beträfen unmittelbar die berufliche Integrität der Antragstellerin und seien geeignet, ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu gefährden.
Die Ankündigung, ein Buch der Antragstellerin „verbrennen“ zu wollen, überschreite selbst als Meinungsäußerung die Grenze zulässiger Kritik. Die Äußerung enthalte eine demonstrative Herabsetzung der geistigen Leistung der Antragstellerin und sei als Teil der Gesamtäußerung zu würdigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung der Antragstellerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 25. Februar 2026 (Bl. 47 ff. Bd. II d. A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 2. März 2026 (Bl. 54 f. d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht im Sinne des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt.
1. In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg. Es mangelt insoweit – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der in Rede stehenden Äußerungen zu.
a. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 824 Abs. 1 BGB.
Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, welcher der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Bestimmung setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Die Abgrenzung von Tatsachen und Werturteilen ist dabei ebenso vorzunehmen wie in sonstigen Zusammenhängen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 120/10 -, NJW 2011, 2204, 2205). Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB jedenfalls keinen Schutz (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 120/10 -, NJW 2011, 2204, 2205; Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 -, NJW 2015, 773, jeweils m. w. N.).
Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 824 Abs. 1 BGB scheidet hier schon deswegen aus, weil die Äußerungen keine (unwahren) Tatsachenbehauptungen, sondern durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin darstellen, die von der Antragstellerin hinzunehmen sind.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei genießen Meinungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1, 7; Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1, 14 f.; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266, 289; Beschluss vom 01.12.2005 – 1 BvR 2/01 -, BVerfGK 7, 1, 7 f.; Urteil vom 12.12.2000 – 1 BvR 1762/95 -, BVerfGE 102, 347, 365 f.; Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47, 48; BGH, Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 496/18 -, NJW 2020, 1587, 1591; Braun/Kettner, Jura 2003, 344, 348; Pille, in: Leupold/Wiebe/Glossner (Hrsg.), IT-Recht, 4. Aufl. 2021, Teil 15.2, Rdnr. 7). Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsäußerung. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 – 1 BvR 1751/12 -, NJW 2013, 3021; Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18 -, NJW 2020, 2636, 2637; BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 -, NJW 2015, 773, 774 f.; Paulus, in: Huber/Voßkuhle (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 5, Rdnr. 74a). Wegen seines die Meinungsäußerungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik allerdings eng auszulegen: Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18 -, NJW 2020, 2636, 2637).
Für die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist der Aussagegehalt der Äußerung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für den Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 03.02.2009 – VI ZR 36/07 -, NJW 2009, 1872, 1873; Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03 -, NJW 2005, 279, 281). Maßgeblich für die Deutung des inhaltlichen Gehalts einer Aussage ist dabei weder die subjektive Absicht des Äußernden, noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern allein der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsbetrachters hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.04.2018 – VI ZR 396/16 -, NJW 2018, 2877, 2878 f.). Hierbei ist der Kontext der angegriffenen Behauptung in die Beurteilung einzubeziehen. Dabei ist von einer Tatsachenbehauptung auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfGK, Beschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13 -, BeckRS 2016, 50714; BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03 -, NJW 2005, 279, 281). Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2005 – 1 BvR 2/01 -, BVerfGK 7, 1, 7; Beschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13 -, BeckRS 2016, 50714; BGH, Urteil vom 03.02.2009 – VI ZR 36/07 -, NJW 2009, 1872, 1873; Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03 -, NJW 2005, 279, 281). Bei Mischtatbeständen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder des Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Für die vorzunehmende Abgrenzung ist dann entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28.07.2004 – 1 BvR 2566/95 -, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.; BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19 -, GRUR 2021, 875, 878; Urteil vom 02.05.2024 – I ZR 12/23 -, NJW 2024, 3375, 3377).
Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass sich die Äußerung gegenüber der X GmbH, die Antragsgegnerin habe sich aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“, eine Meinungsäußerung der Antragsgegnerin darstellt.
Der Einwand der Antragstellerin, es liege eine Tatsachbehauptung vor, da die Antragsgegnerin damit konkrete, dem Beweis zugängliche Umstände der Leistungserbringung behaupte, insbesondere ein bestimmtes Verhalten der Antragstellerin sowie dessen kausale Auswirkungen auf die Entscheidungsfreiheit der Antragsgegnerin, ist nicht stichhaltig. Zwar kann man grundsätzlich die Bezeichnung eines bestimmten Verhaltens einer Person als „manipulativ“ dahingehend verstehen, dass damit gesagt sein soll, diese Person versuche, einen anderen in verdeckter Weise zielgerichtet zu u. U. auch eigenen Zwecken zu beeinflussen. Hinsichtlich der Intention der Person erscheint es auch denkbar, dass insoweit die Einordnung als wahr oder unwahr dem Beweis zugänglich sein kann. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum einen nicht ein bestimmtes Verhalten der Antragstellerin als manipulativ bezeichnet wird, sondern die „Beziehung“ der Antragsgegnerin zur Antragstellerin als solche charakterisiert und zum anderen auf keine konkreten Vorgänge Bezug genommen wird. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, hat die Antragsgegnerin nicht gemacht, so dass der Vorwurf einer „manipulativ-toxischen Beziehung“ zu substanzarm ist, als dass sie als wahr oder unwahr eingestuft werden könnte. Vielmehr wird – losgelöst von tatsächlichen Vorgängen der Geschäftsbeziehung – das Leistungsangebot der Antragstellerin insgesamt einer kritischen Bewertung in Bezug auf die bei der Antragsgegnerin hervorgerufenen Effekte unterzogen, die zudem erkennbar auf dem subjektiven Empfinden der Antragsgegnerin beruhen. Es handelt sich dabei – wie vom Landgericht zutreffend betont – um die Wiedergabe innerer Erlebnisse, die intersubjektiv nicht vermittelbar sind, und sich daher für eine objektive Beweisführung nicht eignen.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt sich insoweit auch nicht um eine Schmähkritik. Denn es ist nicht festzustellen, dass es der Antragsgegnerin nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern zuvörderst um die Diffamierung der Antragstellerin gegangen ist. Insbesondere folgt dies noch nicht aus den verwendeten Begriffen „gefährlich“, „toxisch“ und „manipulativ“. Mit den vorgenannten Bezeichnungen nimmt die Antragsgegnerin vielmehr – in kritischer Weise – gerade Bezug auf die spezifische geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin, die mit ihrem Angebot des „Bewusstseinstrainings“ gerade ein Einwirken auf das Bewusstsein ihrer Klienten verspricht. Selbst wenn die Kritik in einer pointierten, polemischen oder überspitzten Weise erfolgt, ist sie als Mittel der Meinungsäußerung grundsätzlich hinzunehmen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich auch aus dem Umstand, dass Adressat der Äußerung der Antragsgegnerin der Zahlungsdienstleister der Antragstellerin ist, nicht auf die Absicht einer bloßen Schmähung der Antragstellerin schließen. Vielmehr steht die kritische Bewertung der Beziehung zur Antragstellerin erkennbar in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Begründung des an die X GmbH gerichteten Rückerstattungsverlangens.
Ferner handelt es sich auch bei der im Zusammenhang mit dem Lösen aus der Beziehung zur Antragstellerin getätigten weiteren Äußerung, sie, die Antragsgegnerin, sei „nicht die Erste und Letzte, die das tut“, nicht um eine Tatsachenbehauptung. Soweit die Antragstellerin meint, es werde hiermit behauptet, dass entsprechende Vorwürfe bereits in weiteren Fällen erhoben oder kommuniziert worden seien, erfasst sie den Aussagegehalt der Äußerung nicht zutreffend. Denn weder aus der Äußerung selbst noch aus dem Gesamtkontext der Äußerung ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin damit ein eigenes Wissen hinsichtlich konkreter weiterer Fälle oder Absichten dritter Personen kundtut. Vielmehr kommt damit für einen verständigen Äußerungsempfänger – wie vom Landgericht zutreffend herausgearbeitet – zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin ausgehend von ihrem eigenen Erleben die generelle Kundenzufriedenheit und deren zukünftige Entwicklung negativ einschätzt.
Um eine Meinungsäußerung handelt es sich weiterhin auch bei der per E-Mail gegenüber den Mitarbeitern der Antragstellerin getätigten Äußerung, diese sei eine „manipulative und toxische Person“. Der Aussagegehalt ist – wie oben ausgeführt – nicht dem Beweis zugänglich. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich aber auch insoweit nicht um eine Schmähkritik. Auch wenn sich die hier in Rede stehende Äußerung im Gegensatz zu der die Beziehung als „manipulativ-toxisch“ bewertenden Äußerung auf die Person der Antragstellerin selbst bezieht, ergibt sich aus dem Kontext der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und dem Adressaten der Äußerung, den Mitarbeitern der Antragstellerin, dass auch diese Äußerung – wie vom Landgericht zutreffend erkannt – letztlich auf eine subjektive Bewertung des Leistungsangebots der Antragstellerin abzielt. Denn das Angebot der Antragstellerin als Mentorin und Bewusstseinstrainerin ist gerade auf sie als Person und auf ihre Fähigkeiten im Umgang mit ihren Klienten zugeschnitten. Gerade die Antragstellerin ist als „Trainerin“ und „Mentorin“ die auf die Klienten einflussnehmende Person in der in Rede stehenden Beziehung. Eine kritische Bewertung ihrer Person im Kontext ihres Leistungsangebots lässt daher – insbesondere bei Beachtung der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Schmähkritik – noch nicht erkennen, dass es der Antragstellerin nicht mehr um eine sachbezogene Kritik gegangen wäre, sondern allein oder in erster Linie um eine Herabsetzung der Antragstellerin.
Schließlich liegt keine Tatsachenbehauptung, sondern ein nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreitendes Werturteil in der Äußerung, die Antragsgegnerin würde das Buch der Antragstellerin „verbrennen“. Eine Tatsachenbehauptung liegt darin bereits deshalb nicht, da ein für die Zukunft angekündigtes Ereignis, das noch nicht geschehen und demgemäß nicht dem Beweis zugänglich ist, keine Tatsache darstellt. Die Äußerung ist aber auch nicht als Tatsachenbehauptung über eine gegenwärtige Absicht anzusehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.11.1997 – VI ZR 306/96 -, NJW 1998, 1223; Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Auf. 2024, Kap. 23, Rdnr. 37). Denn bei der Beurteilung des Aussagegehalts ist der Kontext der Äußerung in der E-Mail vom 8. Dezember 2025 zu berücksichtigen, in der die Antragsgegnerin den Mitarbeitern der Antragstellerin mitteilt, das bestellte Buch „könnt ihr behalten“. Mit der unmittelbar darauffolgenden Aussage, sie würde das Buch „eh verbrennen“, unterstreicht die Antragsgegnerin – nach Stornierung auch der übrigen bei der Antragstellerin gebuchten Leistungen – in zugespitzter Weise, dass sie das Buch nicht mehr gebrauchen kann. Zugleich bringt sie dadurch nochmals ihre kritische Bewertung des Leistungsangebots der Antragstellerin zum Ausdruck. Diese Wertung stellt für einen verständigen Äußerungsempfänger den zentralen Sinngehalt der Äußerung dar. Darauf, dass die Antragsgegnerin das Buch zu diesem Zeitpunkt noch nicht inhaltlich zur Kenntnis nehmen konnte, kommt es nicht an, da es ihr erkennbar um eine kritische Auseinandersetzung mit dem Angebot der Antragstellerin insgesamt geht.
b. Die Antragstellerin kann ihr Unterlassungsbegehren auch nicht etwa auf § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen. Zwar kann auf diese Anspruchsgrundlage auch dann zurückgegriffen werden, wenn – wie hier – der Tatbestand des § 824 BGB nicht einschlägig ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.10.1998 – VI ZR 357/97 -, NJW 1999, 279, 281). Ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin besteht jedoch nicht.
Die hier in Rede stehenden Äußerungen der Antragsgegnerin sind – wie dargelegt – durch das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. In einer Gesamtabwägung überwiegt die Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin das Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (und auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin). Dabei kann offenbleiben, ob überhaupt die erforderliche Unmittelbarkeit eines Eingriffs in den betrieblichen Tätigkeitsbereich der Antragstellerin gegeben ist, da die Interessen- und Güterabwägung der hier konkret kollidierenden Rechtspositionen jedenfalls zugunsten der Antragsgegnerin ausgeht.
Zum einen berühren die von der Antragsgegnerin gemachten Äußerungen die Antragstellerin nur in ihrer Sozialsphäre. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht.
Im Bereich der Sozialsphäre muss sich die Einzelne nämlich wegen der Wirkungen, die ihre Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung ihres Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an ihren Leistungen einstellen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13 -, NJW 2015, 489, 493, m. w. N.). Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Mentorinnen und Bewusstseinstrainerinnen, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Angehörigen dieses Berufsfelds anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13 -, NJW 2015, 489, 493; Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19 -, GRUR 2021, 875, 878; jeweils m. w. N.). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Breitenwirkung der Äußerungen der Antragsgegnerin jeweils recht gering geblieben ist, da diese nicht etwa im Internet erfolgten, sondern im Rahmen von E-Mails mit jeweils nur einem Empfänger.
Überdies ist hier zu würdigen, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Äußerungen nicht etwa anlasslos tätigte, sondern diese im Zusammenhang mit der Begründung der Stornierung der gebuchten Leistungen und der Unzufriedenheit der Antragsgegnerin mit der Nichterbringung der Leistung „Reading“ stehen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der gegenüber dem Zahlungsdienstleister X GmbH getätigten Äußerungen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu befinden, da im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2003 – I ZB 22/02 -, BGHZ 154, 102, 103 f.; Senat, Beschluss vom 24.06.2025 – 3 W 14/25 -, NJOZ 2025, 1588, 1589; Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 922, Rdnr. 10b).

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung musste einerseits der Charakter des Rechtsstreits als Eilverfahren und andererseits die grundrechtliche Dimension der Streitigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2005 – 1 BvR 2/01, BVerfGK 7, 1, 10 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.10.2015 – 8 W 53/15 -, juris) Beachtung finden.

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