BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Uber-Mietwagen
Bundesgerichtshof
Urteil vom 3. Juni 2026
Az.: I ZR 123/25
Tatbestand:
1 Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft in Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmen.
2 Am 19. Januar 2023 parkte das auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10:13 Uhr führte ein den Wagen beobachtendes Vorstandsmitglied der Klägerin eine Testbestellung über Uber aus, die sofort angenommen wurde. In der Bestätigung für den Kunden hieß es „Beförderung durch S. e. [Beklagte]“ sowie „Der Beförderungsvertrag entsteht zwischen Dir und S. e. GmbH [Beklagte]“. Nachdem die Bestellung sofort wieder storniert worden war, verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht für Mietwagen.
3 Das Landgericht (LG Köln, GRUR-RS 2024, 45989) hat die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt,
es zu unterlassen, im Wettbewerb nach Ausführung eines Beförderungsauftrags mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder diese zu unterbrechen, es sei denn, dass sie vor der Fahrt von ihrem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat, wie am 19. Januar 2023 am Breslauer Platz in 50668 Köln in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr geschehen.
4 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2025, 947). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht für Mietwagen zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
6 Die Klägerin sei als Mitbewerberin der Beklagten anspruchsberechtigt und rüge mit Erfolg einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Vorschrift sei weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen das Unionsrecht. Die Beklagte sei gemäß § 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert. Das Landgericht habe auch mit Recht einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht festgestellt.
7 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG bestätigt. Dabei ist es zutreffend von einer Mitbewerberstellung der Klägerin (dazu II 3) und dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (dazu II 4 bis II 6) ausgegangen. Seine Annahme, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht sei verfassungsgemäß, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern (dazu II 7). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Unionsrechtskonformität der Rückkehrpflicht angenommen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht stand. Insoweit stellt die angegriffene Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO; dazu II 8).
8 1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
9 2. Das Berufungsgericht hat die hier in Streit stehende Ausführung eines Beförderungsauftrags mit einem Mietwagen zutreffend und von der Revision unbeanstandet als geschäftliche Handlung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG eingestuft.
10 3. Auch die Mitbewerberstellung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.
11 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es liege ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Die Klägerin vermittele Taxifahrten, die Beklagte sei ein Mietwagenunternehmen. Zwischen den Parteien bestehe danach ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Sie böten gleichartige Dienstleistungen auf demselben Markt an und träten – auch wenn sie auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig seien – durch ihre eigentliche Geschäftstätigkeit indirekt in Konkurrenz zueinander. Dabei fördere die Klägerin unmittelbar auch den eigenen und nicht nur fremden Wettbewerb. Beide Parteien wendeten sich im Ergebnis an denselben Kundenkreis, nämlich beförderungswillige Personen. Zwischen den Vorteilen, die die Beklagte für ihr Unternehmen zu erreichen suche, und den Nachteilen, welche die Klägerin dadurch erleide, bestehe auch eine Wechselwirkung. Die Fahraufträge, die durch die Beklagte unmittelbar selbst durch eigene Mitarbeiter oder durch Subunternehmen ausgeführt würden, könnten nicht mehr über die Klägerin vermittelt werden. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
12 b) Das für die Mitbewerberstellung erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis kann auf unterschiedliche Weise begründet werden.
13 aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe oder in der gleichen Branche tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24, GRUR 2025, 589 [juris Rn. 22] = WRP 2025, 614 – Fluggastrechteportal, mwN).
14 bb) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann ferner – bei Fehlen eines Substitutionsverhältnisses – vorliegen, wenn der Wettbewerb einer Partei durch die Handlung einer anderen Partei beeinträchtigt wird (Beeinträchtigungswettbewerb). Dafür genügt, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den Anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2025, 589 [juris Rn. 23 f.] – Fluggastrechteportal, mwN).
15 cc) Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 [juris Rn. 30] = WRP 2025, 62 – DFL-Supercup, mwN).
16 c) Die Revision weist danach zwar mit Recht darauf hin, dass im Streitfall – entgegen der im Berufungsurteil verwendeten Terminologie – kein mittelbares Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Davon ist aber auch das Berufungsgericht im Ergebnis nicht ausgegangen. Es hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, derjenige, der fremden Wettbewerb fördere, könne nicht auf der Aktivseite selbst gegen Handlungen des Mitbewerbers des geförderten Unternehmens vorgehen, sondern nur auf der Passivseite vom Mitbewerber in Anspruch genommen werden.
17 In der Sache hat das Berufungsgericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in der Form des Beeinträchtigungswettbewerbs bejaht. Es ist dabei mit Recht von einer Wechselwirkung zwischen den Vorteilen, die die Beklagte für ihr Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die Klägerin dadurch erleidet, ausgegangen. Der erforderliche wettbewerbliche Bezug ist ebenfalls gegeben. Soweit die Revision meint, mangels Substituierbarkeit der Leistungen der beiden Parteien liege kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, übersieht sie, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch unter dem Gesichtspunkt des Beeinträchtigungswettbewerbs begründet werden kann.
18 4. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass es sich bei der Rückkehrpflicht gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG um eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 3a UWG handelt.
19 a) Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
20 § 49 PBefG regelt den Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen. Mit Mietwagen dürfen gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG hat der Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
21 b) Die Rückkehrpflicht ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie wirkt sich sowohl auf den Wettbewerb der Mietwagenunternehmen untereinander als auch auf den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen unmittelbar aus (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 – I ZR 196/13, GRUR 2015, 1235 [juris Rn. 12] = WRP 2015, 1461 – Rückkehrpflicht V). Ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht ist danach geeignet, die Interessen der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.
22 c) Der Anwendung des § 3a UWG steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, die in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (Art. 4), keinen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nur für das Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern, nicht dagegen für deren Verhältnis zu Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern. § 49 Abs. 4 PBefG regelt allein den Wettbewerb der Mietwagenunternehmer untereinander sowie den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 [juris Rn. 28] = WRP 2019, 327 – Uber Black II).
23 5. Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege im Streitfall ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG vor, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
24 6. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten seien nicht nur Verstöße ihrer eigenen Fahrer nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen, sondern auch Verstöße ihrer Subunternehmer und von deren Fahrern, greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.
25 7. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG bejaht und seine Entscheidung auf diese Norm gestützt hat. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, die nunmehr durch den Senat erfolgen müsste, ist nicht veranlasst.
26 a) Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das Fachgericht an der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes nicht nur zweifelt, sondern – vorbehaltlich einer verfassungskonformen Auslegung – von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist; hat das Gericht lediglich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, ist die Vorlage unzulässig (st. Rspr.; BVerfGE 138, 64 [juris Rn. 82 und 84] mwN; BGH, Urteil vom 12. November 2021 – V ZR 115/20, NZM 2022, 149 [juris Rn. 6]; Urteil vom 1. Juli 2022 – V ZR 23/21, NZM 2022, 890 [juris Rn. 29]).
27 b) Eine Vorlage ist danach nicht veranlasst. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG überzeugt.
28 aa) Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1989 einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint. Dabei hat es – mit Blick auf die wirtschaftliche Belastung der Mietwagenunternehmer – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt, dass die Rückkehrpflicht laut eines Sachverständigengutachtens zu einer Erhöhung der Gesamtfahrleistung um 20 vom Hundert und der Leerkilometer auf das Doppelte gegenüber der Betriebsvariante Warten am Zielort führe. Es hat aber angenommen, der Wettbewerbsnachteil gegenüber Taxen sei nicht übermäßig. Auch diese seien zu Leerfahrten nach Beendigung einer Beförderungsfahrt genötigt, weil das Bereitstellen von Taxen nur noch an behördlich zugelassenen Stellen möglich sei. Die gleichwohl verbleibende Belastung durch die Rückkehrpflicht sei den Mietwagenunternehmern im Hinblick darauf zumutbar, dass das Rückkehrgebot letztlich der Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs diene, die der Gesetzgeber als besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls habe ansehen dürfen (dazu BVerfGE 81, 70 [juris Rn. 54 f.]; vgl. auch BGH, GRUR 2019, 298 [juris Rn. 37] – Uber Black II). Bei der Prüfung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG hielt das Bundesverfassungsgericht die mit den Rückfahrten verbundene Umweltbelastung für verfassungsrechtlich ohne Bedeutung. Dieser Gesichtspunkt sei weder vom Regelungszweck des Gesetzes noch vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 81, 70 [juris Rn. 69 bis 73]).
29 bb) Ob die Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs mit Blick auf neue Mobilitätsangebote und die sich ändernden Mobilitätsbedürfnisse der Menschen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts, BT-Drucks. 19/26175, S. 1 f.) heute noch einen besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls darstellt (kritisch Wimmer/Weiß, MMR 2015, 80, 83; Kramer/Hinrichsen, GewA 2015, 145, 149), unterliegt – auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Prestige and Limousine“ (Urteil vom 8. Juni 2023 – C-50/21, EuZW 2023, 667; dazu unten Rn. 40 bis 44) – Zweifeln. Die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GG erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG stelle einen heute verfassungsrechtlich nicht (mehr) gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat allerdings nicht gewinnen. Dabei hat er berücksichtigt, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers, der bei Berufsausübungsregeln über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BVerfGE 77, 308 [juris Rn. 90]), ein funktionsfähiges Taxigewerbe für die Sicherung der Daseinsvorsorge im Verkehrsbereich weiterhin erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 19/26175, S. 52).
30 cc) Etwas anderes folgt nicht aus der im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG, wonach der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt.
31 (1) Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, dass Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz verpflichtet. Die Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch § 49 Abs. 4 Satz 3 GG setzt voraus, dass die Regelung mit objektivem Verfassungsrecht vereinbar ist. Maßgebliche Anforderungen können sich dabei auch aus Art. 20a GG ergeben. Art 20a GG genießt indessen keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Das gilt auch für das darin enthaltene Klimaschutzgebot (vgl. BVerfGE 157, 30 [juris Rn. 196, 198]). Art. 20a GG lässt der Gesetzgebung erheblichen Gestaltungsspielraum. Gleichwohl darf Art. 20a GG auch als Klimaschutzgebot nicht leerlaufen (vgl. BVerfGE 157, 30 [juris Rn. 207]).
32 (2) Von dem ihm danach eingeräumten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber nach Anhörung von Sachverständigen (vgl. Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur, Sitzung vom 22. Februar 2021, Protokoll-Nr. 19/100) und kontroverser parlamentarischer Debatte (vgl. Antrag der Abgeordneten Daniela Kluckert, Frank Sitta, Torsten Herbst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, BT-Drucks. 19/26186, S. 4; BT-Plenarprotokoll 19/207, ab S. 26142 C sowie BT-Plenarprotokoll 19/216, ab S. 27248 A) mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender Belange Gebrauch gemacht. Den gesetzgeberischen Spielraum hat er dabei nach Auffassung des Senats nicht überschritten (aA Koschmieder/Uwer, ZRP 2021, 15, 16).
33 (a) Nach der neu eingefügten Regelung des § 1a PBefG sind bei Anwendung des Gesetzes die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Dadurch sollen die beteiligten Akteure (kommunale Aufgabenträger, Genehmigungsbehörden, Länder) stärker für eine nachhaltige und umweltorientierte Personenbeförderung im Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes sensibilisiert werden. Die in § 1a PBefG verankerte umweltpolitische Zielsetzung soll für die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei allen Verkehrsarten und -formen des Personenbeförderungsgesetzes sorgen (vgl. BT-Drucks. 19/26175, S. 37 f.; zur konkreten Ausgestaltung und Anwendung dieser Zielsetzungen vgl. Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 5. Aufl., § 1a PBefG Rn. 2).
34 (b) Das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts schafft zudem mit einer Neuregelung in § 49 Abs. 5 PBefG die Möglichkeit, die Rückkehrpflicht durch Festlegung weiterer Abstellorte näher auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 19/26175, S. 25). Nach § 49 Abs. 5 Satz 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Nach Satz 2 ist hierbei eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann nach § 49 Abs. 5 Satz 3 PBefG insbesondere Regelungen treffen über (Nr. 1) die Anforderungen an den Abstellort und (Nr. 2) die zulässige Anzahl von Abstellorten.
35 Nach der Gesetzesbegründung garantiert diese Neuregelung auf der einen Seite, dass die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers eingehalten wird, an der Rückkehrpflicht für Mietwagenverkehre grundsätzlich festzuhalten. Auf der anderen Seite werde in größeren Ballungsräumen die Möglichkeit eröffnet, den Mietwagenverkehr zu flexibilisieren und die bereits stark beanspruchte Verkehrsinfrastruktur nicht über Gebühr weiter zu belasten. Auch werde sichergestellt, dass die Rückkehrpflicht insbesondere in großen Ballungsräumen nicht den Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge (wie zum Beispiel Elektroautos) behindere. Die Ermöglichung von landesspezifischen Ausnahmeregelungen diene dazu, im Einzelfall eine schnellere Verfügbarkeit von Mietwagen vor Ort sicherzustellen und unnötig weite und auch im Interesse des Klimaschutzes zu reduzierende Leerfahrten zu vermeiden (BT-Drucks. 19/26175, S. 49 f.).
36 (c) Nach Auffassung des Senats ist den Anforderungen des Art. 20a GG unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums damit hinreichend Rechnung getragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Leerfahrten in Befolgung der Rückkehrpflicht, sondern – als mögliche Folge einer Abschaffung der Rückkehrpflicht – auch ein Herumfahren um attraktive Zustiegsorte klimaschädliche Emissionen verursachen und letzteres zudem den Fahrgastsuchverkehr in den Innenstädten erhöht (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/207, S. 26148 D; BR-Plenarprotokoll 1002, S. 101).
37 8. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht von der Unionsrechtskonformität des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ausgegangen ist, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand (dazu II 8 a). Die angefochtene Entscheidung stellt sich insoweit aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO; dazu II 8 b).
38 a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG sei unionsrechtskonform.
39 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, von einem Verstoß gegen das Unionsrecht könne auch vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Juni 2023 (EuZW 2023, 667 – Prestige and Limousine) nicht ausgegangen werden. Die Entscheidung betreffe eine Regelung zur Beschränkung des Marktzugangs, die Rückkehrpflicht stelle dagegen eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs diene, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit bestehe, und die geeignet, erforderlich und angemessen sei, dieses Ziel zu erreichen. Dass diese sachlichen Gründe zwischenzeitlich veraltet beziehungsweise mit der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ohne weiteres weggefallen seien, sei nicht feststellbar. Der Gerichtshof betone selbst, die Mitgliedstaaten seien berechtigt, den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen könnten, die ihrer nationalen Politik eigen seien, und sie verfügten insoweit über ein weites Ermessen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden könne (Verweis auf EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 76]). Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
40 bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 49 AEUV einer in einem Großraum geltenden Regelung entgegen, wonach die Anzahl der Lizenzen für Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum erteilten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste begrenzt ist, sofern weder feststeht, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums dieses Großraums sowie des Ziels des Umweltschutzes zu gewährleisten, noch, dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist (EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 102] – Prestige and Limousine).
41 Art. 49 Abs. 1 AEUV bestimmt, dass die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 2 des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten sind. Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen. Solche Beschränkungen sind nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig sind, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 60 bis 64] – Prestige and Limousine, mwN).
42 Zwingende Gründe des Allgemeininteresses können die Ziele zum einen einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums eines Großraums und zum anderen des Schutzes der Umwelt in einem solchen Großraum darstellen. Demgegenüber können rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen können. Auch das Ziel, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Taxidienste zu gewährleisten, ist als rein wirtschaftliches Motiv anzusehen, das keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 69 bis 72] – Prestige and Limousine).
43 Dem stand im Verfahren „Prestige and Limousine“ nicht entgegen, dass Taxidienste nach dem maßgeblichen nationalen Recht als „Dienstleistung von allgemeinem Interesse“ gelten (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 73] – Prestige and Limousine). Nach Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, zwar (nur), soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert (vgl. Wernicke in Grabitz/Hilf/Nettesheim/Wernicke, Das Recht der Europäischen Union, 84. Ergänzungslieferung [Januar 2025], Art. 106 AEUV Rn. 62 f). In dem Verfahren „Prestige and Limousine“ ergab sich aus den Akten für den Gerichtshof der Europäischen Union aber weder, dass die Taxidienstleister mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinn von Art. 106 Abs. 2 AEUV (aufgrund eines oder mehrerer Hoheitsakte) betraut wären, noch, dass es diesen Anbietern von Taxidiensten rechtlich oder tatsächlich unmöglich gemacht würde, einen ihnen übertragenen besonderen Auftrag von öffentlichem Interesse zu erfüllen, wenn die Niederlassungsfreiheit der Anbieter von Funkmietwagendiensten nicht beschränkt wäre. Der Gerichtshof hat daher die Anwendung der Bereichsausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV auf die Taxidienste in Spanien verneint (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 73 bis 82] – Prestige and Limousine).
44 Danach konnten nur die Ziele zum einen einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums und zum anderen des Umweltschutzes als zwingende Gründe des Allgemeininteresses herangezogen werden, um die Begrenzung der Lizenzen für Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum erteilten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste zu rechtfertigen (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 83] – Prestige and Limousine). Insoweit hat der Gerichtshof – vorbehaltlich einer Beurteilung durch das vorlegende Gericht – weiter festgestellt, das Verfahren habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Maßnahme der Begrenzung der Anzahl der Lizenzen für Funkmietwagendienste geeignet sei, die Verwirklichung der Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums sowie des Ziels des Umweltschutzes zu gewährleisten (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 94 bis 97] – Prestige and Limousine).
45 cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
46 (1) Der vom Berufungsgericht betonte Unterschied zwischen einer Regelung zur Beschränkung des Marktzugangs wie in dem Verfahren „Prestige and Limousine“ und einer Regelung zur Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit wie im Streitfall durch die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, verkennt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union bei Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nicht zwischen Marktzugangsregelungen oder Berufszugangs- bzw. Berufswahlregelungen einerseits und Berufsausübungsregelungen andererseits unterscheidet. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV liegt vielmehr in jeder Maßnahme, die die Ausübung dieser Freiheit weniger attraktiv macht (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 61] – Prestige and Limousine).
47 (2) Das Berufungsgericht hat zur Rechtfertigung der Rückkehrpflicht unter Verweis auf die Randnummer 76 der Entscheidung „Prestige and Limousine“ zudem rechtsfehlerhaft verkürzt allein darauf abgestellt, die Mitgliedstaaten seien berechtigt, den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen, und verfügten insoweit über ein weites Ermessen. In der von ihm herangezogenen Randnummer wird darauf hingewiesen, dass diese Befugnis der Mitgliedstaaten nicht unbeschränkt sein kann und jedenfalls unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden muss.
48 (3) Zudem ist das Berufungsgericht offenbar davon ausgegangen, der Taxenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland falle als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter die Bereichsausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 77 bis 80] – Prestige and Limousine) keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der deutsche – ebenso wenig wie der durch Lizenzquoten, regulierte Tarife, universelle Beförderungspflicht und Barrierefreiheit vergleichbar regulierte spanische (dazu EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 66 und 81] – Prestige and Limousine; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2025 – 6 K 8108/23, juris Rn. 58) – Taxenverkehr eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt (vgl. auch Rast/Rung, EuZW 2023, 755, 759; Lübbig/Knoke/Klatt, NZV 2023, 558 Rn. 30; Wernicke in Grabitz/Hilfs/Nettesheim aaO Art. 49 AEUV Rn. 62).
49 b) Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Im Streitfall ist der sachliche Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV bereits nicht eröffnet. Einer Überprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßstäbe für die Niederlassungsfreiheit bedarf es deshalb nicht.
50 aa) Die in Art. 49 AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit ist nur dann einschlägig, wenn ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Unionsrechts vorliegt, insbesondere bei grenzüberschreitenden Bezügen des Sachverhalts (vgl. Müller-Graff in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 49 AEUV Rn. 2 und 20). Dagegen finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – C-197/11 und C-203/11, EuZW 2013, 507 [juris Rn. 33] – Libert u.a.; Urteil vom 15. November 2016 – C-268/15, juris Rn. 47 – Ullens de Schooten; Urteil vom 20. September 2018 – C-343/17, juris Rn. 18 – Fremoluc; Urteil vom 18. Januar 2022 – C-261/20, RIW 2022, 131 [juris Rn. 50] – Thelen Technopark Berlin; Tiedje in von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Aufl., Art. 49 AEUV Rn. 106 mwN). So liegt es hier.
51 (1) Sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten handelt es sich um deutsche Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Im Streitfall geht es zudem ausschließlich um innerdeutsche Personenbeförderung, namentlich um einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG im Stadtgebiet von Köln.
52 (2) Aus dem Umstand, dass die Beklagte Mietwagenfahrten über den Vermittlungsdienst Uber X ausführt, ergibt sich kein Auslandsbezug. Dabei kann offenbleiben, ob der im Streitfall maßgebliche Geschäftssitz von Uber X in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Vereinigten Staaten von Amerika liegt, wozu es an Feststellungen fehlt. Selbst wenn der Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union läge, wäre mit Blick auf Uber X allein die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 Abs. 1 AEUV betroffen, die sich nach Art. 58 Abs. 1 AEUV jedoch nicht auf den – hier relevanten – Verkehrssektor erstreckt (vgl. BGH, GRUR 2019, 298 [juris Rn. 45 bis 55] – Uber Black II).
53 Der Umstand, dass die Einbindung des Vermittlungsdienstes Uber X, wie die Revision geltend macht, einen Baustein des Geschäftsmodells der Beklagten darstellt, führt nicht dazu, dass die Vermittlung nicht mehr als Dienstleistung einzustufen wäre, sondern zusammen mit dem Geschäft der Beklagten nunmehr unter die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 Abs. 1 AEUV fiele (zur Geltung unterschiedlicher Vorschriften für verschiedene Teile derselben komplexen medizinischen Behandlung vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2025 – C-115/24, PharmR 2025, 730 [juris Rn. 69 und 81] – Österreichische Zahnärztekammer).
54 bb) Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von Vorabentscheidungsersuchen vier Konstellationen benannt hat, in denen er, obwohl kein Merkmal des Ausgangsrechtsstreits über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist, eine Auslegung von die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften der Verträge vornehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2016 – C-268/15, juris Rn. 50 bis 53 – Ullens de Schooten), führt dies nicht zu einer Anwendbarkeit des Art. 49 AEUV. Das gilt unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung überhaupt auf die Beurteilung der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des Art. 49 AEUV übertragbar ist (zur Unterscheidung zwischen der Anwendbarkeit des Art. 49 AEUV einerseits und der Zuständigkeit des Gerichtshofs, einem vorlegenden Gericht in einem Vorabentscheidungsverfahren eine Antwort auf Fragen zu den Grundfreiheiten selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt zu geben, andererseits vgl. Müller-Graff in Streinz aaO Art. 49 AEUV Rn. 20 Fn. 80; zur großzügigeren Handhabung der Prüfung eines grenzüberschreitenden Sachverhalts in Vorabentscheidungsverfahren vgl. auch Tiedje in von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte aaO Art. 49 AEUV Rn. 109). Die in den Randnummern 50 und 51 der Rechtssache „Ullens de Schoten“ genannten – allein in Betracht kommenden – Konstellationen liegen im Streitfall nicht vor.
55 (1) Dabei geht es einerseits um Vorabentscheidungsersuchen in Verfahren zur Nichtigerklärung von Bestimmungen, die nicht nur für Inländer, sondern auch für Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben. Die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs zu treffen hat, wird dann auch in Bezug auf Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten, was es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtfertigt, die ihm im Zusammenhang mit den die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands zu beantworten, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2016 – C-268/15, juris Rn. 51 – Ullens de Schooten, mwN).
56 (2) Andererseits geht es um Vorabentscheidungsersuchen, in denen sich nicht ausschließen lässt, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Staatsangehörige Interesse daran hatten oder haben, von den Grundfreiheiten Gebrauch zu machen, um in dem Mitgliedstaat, der die betreffende nationale Regelung erlassen hat, Tätigkeiten auszuüben, und dass folglich diese unterschiedslos auf Inländer und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbare Regelung Wirkungen entfalten kann, die sich nicht auf diesen Mitgliedstaat beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2016 – C-268/15, juris Rn. 50 – Ullens de Schooten, mwN).
57 (3) Dabei betont der Gerichtshof der Europäischen Union jedoch, es bedürfe im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Gericht für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit mehr als die bloße Angabe, dass die fragliche nationale Regelung unterschiedslos für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und für die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gelte. Vielmehr seien konkrete Merkmale erforderlich, die es ermöglichten, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen dieses Rechtsstreits und den Art. 49, 56 oder 63 AEUV herzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2016 – C-268/15, juris Rn. 54 – Ullens de Schooten; Urteil vom 20. September 2018 – C-343/17, juris Rn. 27 – Fremoluc; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2025 – C-391/23, juris Rn. 41 – Brăila Winds; Kainer in Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl., Art. 49 AEUV Rn. 10).
58 (4) Selbst unter Berücksichtigung dieses (großzügigeren) Prüfungsmaßstabs wäre der sachliche Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV im Streitfall nicht eröffnet.
59 (a) Das Verfahren betrifft einen zivilrechtlichen Rechtsstreit, der (rechtlich) nur zu einer zwischen den Parteien wirksamen Entscheidung führt. Es geht mithin – anders als in dem der Entscheidung „Prestige and Limousine“ zugrundeliegenden Verfahren (EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 48 f.]; vgl. auch EuGH, EuZW 2013, 507 [juris Rn. 35] – Libert u.a.; EuGH, Urteil vom 7. September 2022 – C-391/20, EuZW 2022, 906 [juris Rn. 32 f.] – Cilevičs u.a.; Urteil vom 16. Oktober 2025 – C-718/23 bis C-721/23 – C-60/24, EuZW 2025, 1226 [juris Rn. 25 f.] – Anesar-CV) – nicht um ein Verfahren zur Nichtigerklärung von Bestimmungen, die nicht nur für nationale Staatsangehörige, sondern auch für Angehörige anderer Mitgliedstaaten gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2016 – C-268/15, juris Rn. 51 – Ullens de Schooten; vgl. auch EuGH, Urteil vom 20. September 2018 – C-343/17, juris Rn. 25 f. – Fremoluc; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache – C-197/11 und C-203/11 vom 4. Oktober 2012, juris Rn. 23 – Libert u.a.; Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache – C-233/16 vom 9. November 2017, juris Rn. 21 – ANGED).
60 (b) Der Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV ist auch nicht deswegen eröffnet, weil nicht auszuschließen ist, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Staatsangehörige Interesse daran hatten oder haben, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, um in Deutschland Mietwagendienste anzubieten, und folglich die unterschiedslos auf Inländer und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbare Regelung des § 49 Abs. 3 Satz 4 PBefG Wirkungen entfalten kann, die sich nicht auf Deutschland beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2016 – C-268/15, juris Rn. 50 – Ullens de Schooten). Es reicht nicht aus, dass sich eine entsprechende Verbindung zu einem anderen Mitgliedstaat nicht ausschließen lässt (EuGH, Urteil vom 20. September 2018 – C-343/17, juris Rn. 28 f. – Fremoluc; Urteil vom 2. März 2023 – C-394/21, WM 2023, 928 [juris Rn. 52] – Bursa Română Mărfuri). Vielmehr bedarf es für die Annahme einer Verbindung zwischen den Umständen des Rechtsstreits und der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV sicherer Indizien wie etwa Beschwerden oder Klagen, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern erhoben wurden oder an denen Angehörige dieser Staaten beteiligt sind. Konkrete Anhaltspunkte dieser Art sind im Streitfall nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG unterschiedslos sowohl für deutsche Mietwagenunternehmen als auch für Mietwagenunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten gilt, reicht dafür nicht aus.
61 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] – Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] – Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] – Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts stellt, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
62 IV. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch Schwonke Feddersen
Pohl Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.10.2024 – 81 O 13/24 –
OLG Köln, Entscheidung vom 09.05.2025 – 6 U 106/24 –
Verkündet am:
3. Juni 2026
Wächter, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Urteil des BGH vom 03.06.2026, Az.: I ZR 123/25