Keine isolierte Gestattung für TikTok-Bestandsdaten

30. September 2026
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Beschluss des OLG Nürnberg vom 15.09.2026, Az.: 3 W 1489/26

Für die Herausgabe von Bestandsdaten zur Verfolgung urheberrechtlicher Ansprüche bedarf es nach § 21 Abs. 1 TDDDG grundsätzlich keiner isolierten gerichtlichen Gestattung. Lehnt der Plattformbetreiber die Auskunft ab, muss der Rechteinhaber seinen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch vor dem zuständigen Gericht verfolgen. Für einen auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen gestützten Antrag gegen einen in Irland ansässigen Plattformbetreiber fehlt deutschen Gerichten nicht schon wegen der Rechtsverletzung eines Plattformnutzers die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Das OLG Nürnberg hob deshalb den Beschluss des Landgerichts Regensburg auf und verwarf den Antrag.

OLG Nürnberg

Beschluss vom 15.09.2026

Az.: 3 W 1489/26

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 15. Juli 2026, Az. 71 O 2161/25 KOIN, aufgehoben und der Antrag verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die beteiligte Plattformbetreiberin Bestandsdaten eines Accounts an den Antragsteller herauszugeben hat.

Der Antragsteller unterhält auf dem Social-Media-Portal TikTok den Kanal www…. Die in der Republik Irland ansässige Beschwerdeführerin ist die für den Bereich der Europäischen Union zuständige Gesellschaft für dieses Social-Media-Portal. Der Antragsteller behauptet, alleiniger Inhaber aller Nutzungs- und Verwertungsrechte der auf seinem Kanal veröffentlichten Bilder und Videos zu sein. In der Zeit zwischen 19. Juli 2025 und 7. Oktober 2025 wurden insgesamt 34 der von ihm publizierten Videos auf dem bei der Beschwerdeführerin geführten Profil @b. veröffentlicht. Der Antragsteller sieht darin eine Verletzung sowohl seiner Urheberrechte gem. §§ 15 ff. UrhG an diesen Videos/Bildern als auch seines Rechts am eigenen Bild gem. § 22 KUG. Auf sein Schreiben vom 29. Oktober 2025 hin hat die Beschwerdeführerin das Profil @b. gesperrt und gelöscht. Dem Begehren des Antragstellers vom 19. November 2025 nach Auskunft über die Bestandsdaten des Profils @b. kam die Beschwerdeführerin nicht nach, sondern lehnte dies mit E-Mail vom 28. November 2025 ab.

Mit Antrag vom 2. Dezember 2025 beantragte der Antragsteller, der Beschwerdeführerin zu gestatten, ihm Auskunft über die für den Nutzernamen @b. hinterlegten Daten, darunter den vollständigen Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum und die „Vertragsdaten“, zu erteilen. Die Beschwerdeführerin äußerte in der Folgezeit wiederholt, insbesondere unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung vom 28. September 2023, dass wegen ihres Sitzes in der Republik Irland die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Antrag fehle, rügte die mangelnde Bestimmtheit des Antrags, soweit dort auf die „Vertragsdaten“ Bezug genommen wird, und machte geltend, aufgrund der Löschung und des Zeitablaufs in ihren Systemen keine Daten betreffend den Benutzernamen @b. mehr zu besitzen. Der Antragsteller hält eine Zuständigkeit unter den Aspekt des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO schon wegen seiner deliktischen Ansprüche gegen den zu benennenden Verletzer für eröffnet und sieht deliktische Ansprüche auch gegenüber der Beschwerdeführerin gegeben, weil hierzu die Verweigerung der Erfüllung des Auskunftsverlangens ausreiche.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Juli 2026 gestattete das Landgericht der Beschwerdeführerin, dem Antragsteller die begehrten Auskünfte zu erteilen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO i.V.m. § 21 TDDDG, da der Nutzer @b. absolut geschützte Rechte des Antragstellers verletzt und einen Straftatbestand verwirklicht habe und deshalb eine deliktische Handlung gegeben sei. Die Beteiligte sei zwar nicht die primär lediglich verantwortliche Person, doch sei der Auskunftsanspruch untrennbar mit der Abwehr der Handlung verbunden. Die Wertung des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, dem Verletzten die Rechtsverfolgung am Ort der Handlung zu ermöglichen, würde konterkariert, wenn der vorgreifliche Anspruch auf Auskunftserteilung dort nicht geltend gemacht werden könnte. Dies entspreche auch der Regelung zur örtlichen Zuständigkeit in § 21 Abs. 3 S. 3 TDDDG. Der Antrag sei bestimmt genug, da er die einzelnen zu erteilenden Auskünfte umfasse. Der Unmöglichkeitseinwand sei nicht schlüssig vorgetragen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie weiter die Zurückweisung des Antrags erstrebt. Die Beteiligte erinnert in der Beschwerdebegründung vom 20. August 2026 an ihr wiederholtes Vorbringen, dass der BGH bereits die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Anträge der vorliegenden Art bei im Ausland ansässigen Auskunftsverpflichteten verneint hat. Der Antragsteller ist mit den bereits vorgebrachten Argumenten dem Rechtsmittel entgegengetreten und hält wegen § 65 Abs. 4 FamFG die Frage der internationalen Zuständigkeit für abschließend geklärt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist zulässig und erweist sich auch als begründet.

1. Den Ausgangspunkt bildet folgender rechtlicher Rahmen:

a) Nach § 21 Abs. 1 TDDDG (vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. Mai 2024: TTDSG) dürfen Anbieter von Telemedien „auf Anordnung der zuständigen Stellen“ Auskunft über Bestandsdaten erteilen, wenn dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. § 21 Abs. 2 TDDDG erlaubt dem Anbieter ferner die entsprechende Auskunft zum Zweck der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen und gewährt dem Verletzten einen entsprechenden Auskunftsanspruch. Örtlich zuständig für eine gestattende Anordnung nach § 21 Abs. 2 TDDDG ist nach § 21 Abs. 3 S. 4 TDDDG das Landgericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz hat.

b) Natur und Funktion der § 21 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 TDDDG bestehen darin, eine Aussage über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Beauskunftung über Bestandstaten für den Fall zu treffen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Auskunftsanspruch vorliegen. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 TDDDG übernehmen damit die Funktion datenschutzrechtlicher Erlaubnisnormen und verfolgen jeweils das Ziel, den Rechteinhabern bzw. Betroffenen einen wirksamen und durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung der Identität des Verletzers bei Rechtsverletzungen im Internet zu ermöglichen (Gierschmann/Baumgartner/Baumann, 1. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 4; HK-TTDSG/Basar/Santagatti-Bergmann, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 21 Rn. 13). Die beiden Normen enthalten dabei keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber Anbietern von Telemedien; vielmehr bedarf der Anspruchsteller hierzu einer gesonderten materiellrechtlichen Grundlage (HK-TTDSG/Basar/Santagatti-Bergmann, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 21 Rn. 14; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 23. Ed. 1.10.2025, TTDSG § 21 Rn. 6; Geppert/Schütz/Schreiber, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 23; Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Auflage, 6/2026, § 21 TDDDG Rn. 9). § 21 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 TDDDG verhindern damit lediglich, dass der Anbieter von Telemedien Auskunftsansprüche aus datenschutzrechtlichen Gründen zurückweisen dürfte/müsste, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen für einen Auskunftsanspruch gegeben sind; sie sollen somit die Zweckänderung im Hinblick auf die Bestandsdaten legitimieren und eine durch das Datenschutzrecht induzierte rechtliche Unmöglichkeit der Erfüllung der zivilrechtlichen Auskunftsansprüche vermeiden (Geppert/Schütz/Schreiber, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 23; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 23. Ed. 1.10.2025, TTDSG § 21 Rn. 6).

c) Für die Fälle, in denen die Bestandsdatenauskunft zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts benötigt wird, enthält § 21 Abs. 2 S. 2 TDDDG nunmehr eine entsprechende Anspruchsgrundlage gegen den Diensteanbieter, die diesen zur Beauskunftung von Bestandsdaten auch verpflichtet. Mit der Norm sollte eine spezifische Anspruchsgrundlage geschaffen werden, die vorher nicht gegeben war und entsprechende Konstruktionen auf Grundlage von § 242 BGB erforderte (vgl. jeweils BT-Drs. 19/18792, S. 55; Geppert/Schütz/Schreiber, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 37; HK-TTDSG/Basar/Santagatti-Bergmann, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 21 Rn. 20; HdB-VerbraucherR/Buchmann/Specht-Riemenschneider/Riemenschneider, 4. Aufl. 2026, § 4b Rn. 60, 61; Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Auflage, 6/2026, § 21 TDDDG Rn. 21; Ahrens, GRUR 2025, 548 (548 f.)).

Bezogen auf solche Auskunftsbegehren statuieren § 21 Abs. 3 und 4 TDDDG die notwendigen verfahrensrechtlichen Regelungen. Für die Erteilung einer Beauskunftung nach § 21 Abs. 2 ist gem. § 21 Abs. 3 TDDDG eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich, die von dem Verletzten beantragt werden muss und die Zulässigkeit der Auskunftserteilung ausdrücklich beinhalten muss. Damit wird verfahrensrechtlich sichergestellt, dass es nicht vorschnell zur Herausgabe von Daten kommt, sondern dem immer eine richterliche Prüfung und Anordnung vorausgeht (vgl. Gierschmann/Baumgartner/Baumann, 1. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 21). Zugleich soll das zuvor erforderliche zweistufige Verfahren vermieden, und vielmehr eine Bündelung des Auskunftsverfahrens ermöglicht werden (vgl. BT-Drs. 19/18792, S. 55; Gierschmann/Baumgartner/Baumann, 1. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 22; (Ahrens, GRUR 2025, 548 (549)). Mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung soll zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entschieden werden, wenn der Antrag nicht ausdrücklich auf die erstgenannte Komponente beschränkt ist (§ 21 Abs. 3 S. 2 TDDDG).

d) Demgegenüber findet sich in § 21 TDDDG keine Anspruchsgrundlage für die in § 21 Abs. 1 TDDDG behandelten Fälle, in denen die Bestandsdatenauskunft wegen einer Verletzung von Rechten aus dem Bereich des geistigen Eigentums begehrt wird. Auskunftsansprüche mit solcher Zweckrichtung ergeben sich aus entsprechenden Spezialgesetzen, für den vorliegenden Fall aus § 101 Abs. 2 UrhG (ferner § 19 MarkenG, § 140b PatG, § 24b GebrMG, § 46 DesignG, § 37b SortSchG; vgl. jeweils HK-TTDSG/Basar/Santagatti-Bergmann, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 21 Rn. 13; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 23. Ed. 1.10.2025, TTDSG § 21 Rn. 6, 8; Geppert/Schütz/Schreiber, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 25; Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Auflage, 6/2026, § 21 TDDDG Rn. 10).

Da § 21 Abs. 1 TDDDG keine Aussage darüber trifft, welche Stelle für die Anordnung zuständig ist, ist im einzelnen umstritten, ob die Auskunftserteilung die Vorlage einer gerichtlichen Anordnung voraussetzt. Hiergegen spricht aber bereits, dass die Bestimmungen wie § 101 UrhG, die entsprechende Auskunftsrechte vorsehen, keine Regelungen für den Ausspruch einer solchen Gestattung enthalten (Geppert/Schütz/Schreiber, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 35). Auch diente die Vorgängernorm als Grundlage für die Datenherausgabe in einer Vielzahl von Situationen (vgl. MAH UrhR/Poche/Kopf, 3. Aufl. 2023, § 30 Rn. 252). Die Obliegenheit, zunächst eine solche Gestattung zu erwirken, würde auch Erschwernisse für den Verletzten bedeuten (vgl. Geppert/Schütz/Schreiber, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 35), was der Zielrichtung der Enforcement-Richtlinie zuwiderliefe, deren Umsetzung § 21 Abs. 1 TDDDG dient (BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 23. Ed. 1.10.2025, TTDSG § 21 Rn. 6). Richtigerweise ist die Bestimmung dahin zu verstehen, dass es einer entsprechenden Gestattungsanordnung eines Gerichts nicht bedarf, der Anbieter aber, um seinen datenschutzrechtlichen Pflichten nachzukommen, eine Prüfung im Einzelfall unternehmen muss, ob die Voraussetzungen der Auskunftserteilung nach der jeweiligen Norm substantiiert dargelegt sind (Geppert/Schütz/Schreiber, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 35; HK-TTDSG/Basar/Santagatti-Bergmann, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 21 Rn. 15; Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Auflage, 6/2026, § 21 TDDDG Rn. 17 ff.; ebenso zur Vorgängernorm Spindler/Schmitz/Schmitz, 2. Aufl. 2018, TMG § 14 Rn. 43). Hierfür spricht auch der Gegenschluss zu den Fällen des § 21 Abs. 2 u. 3 TDDDG, die eine solche gerichtliche Anordnung ausdrücklich verlangen (HK-TTDSG/Basar/Santagatti-Bergmann, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 21 Rn. 14). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass Bestimmungen wie § 101 Abs. 9 UrhG zugleich die Regelung zur richterlichen Ermächtigung des Diensteanbieters, Verkehrsdaten zu übermitteln, und zum Anordnungsverfahren enthalten (Ahrens, GRUR 2025, 548 (548)). Diese Bestimmungen gelten jedoch lediglich dann, wenn auch Verkehrsdaten beauskunftet werden sollen, aber nicht, wenn Auskunft lediglich zu – im Hinblick auf die Eingriffsintensität weniger gewichtigen – Bestandsdaten begehrt wird (vgl. BeckOK UrhR/Reber, 50. Ed. 1.12.2025, UrhG § 101 Rn. 16; Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 101 Rn. 108; Weigl, GRUR 2025, 1884 (1889)). Grund ist, dass lediglich für Verkehrsdaten der Richtervorbehalt gelten soll (siehe nur Spindler/Schuster/Kaesling/Spindler/Kaesling, 5. Aufl. 2026, UrhG § 101 Rn. 22).

2. Das Rechtsmittel der Beteiligten erweist sich auch vor diesem Hintergrund als zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwert (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG).

Das Landgericht hat zwar lediglich eine entsprechende Erlaubnis ausgesprochen und der Beschwerdeführerin nicht – obwohl eine ausdrückliche Beschränkung des Antrags nicht zu erkennen ist – eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung auferlegt. Das Landgericht hat aber jedenfalls in den Gründen von einem „Auskunftsanspruch“ und der „gesetzlichen Verpflichtung [der Beklagten] aus § 21 Abs. 2 S. 2 TDDDG zur Offenlegung der Daten ihrer Kunden“ gesprochen. Auch der Antragsteller scheint davon auszugehen, dass ihm ein Auskunftsanspruch zuerkannt wurde (vgl. Beschwerdeerwiderung vom 4. September 2026, S. 1 „Das Landgericht hat zu Recht mit seinem Beschluss […] dem Auskunftsanspruch […] zugestimmt“). Vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 3 S. 2 TDDDG besteht daher zumindest die anzunehmende Möglichkeit, dass sich in der Folgezeit der Eindruck einer sich aus dem Beschluss ergebenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin ergibt.

Zudem dürfte auch eine bloße Gestattung die Beteiligte zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigen (unklar, ob auch Konstellationen der vorliegenden Art gemeint sind, BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 23. Ed. 1.10.2025, TTDSG § 21 Rn. 19). Nach der Konzeption des § 21 Abs. 3 u. 4 TDDDG nimmt der Anbieter der Dienste die datenschutzrechtlichen Interessen des Nutzers in treuhandähnlicher Weise wahr, solange sich dieser nicht an dem Verfahren beteiligt. Der Verletzte und der Anbieter stehen sich mit entgegengesetzten Interessen gegenüber (vgl. BGH, Beschluss 24. September 2019 – VI ZB 39/18, NJW 2020, 101 Rn. 21). Den Anbieter treffen auch grundsätzlich datenschutzrechtliche Pflichten gegenüber dem Nutzer (vgl. Geppert/Schütz/Schreiber, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 21 Rn. 53 ff.). Dies dürfte den Anbieter berechtigen, gegen eine fehlerhafte Gestattungsanordnung vorzugehen.

3. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Die vom Landgericht ausgesprochene Gestattung kann nicht auf die behauptete Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Bildern und Videos des Klägers gestützt werden.

Für einen Ausspruch, der die Offenlegung von Bestandsdaten zum Zweck der Verfolgung der urheberrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gestattet, fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Rechtsgrundlage. Eine solche Gestattung wird, soweit lediglich Bestandsdaten betroffen sind, grundsätzlich nicht benötigt, da der Anbieter einem Auskunftsbegehren ohne förmlichen staatlichen Gestattungsakt entsprechen darf, wenn lediglich Bestandsdaten angefragt werden, die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs substantiiert dargetan sind und der Anbieter nach eigenständiger Prüfung zum Ergebnis kommt, dass diese gegeben sind. Besteht Streit darüber, muss der Verletzte seinen Auskunftsanspruch auf Grundlage der jeweiligen materiell rechtlichen Bestimmungen, hier § 101 Abs. 2 UrhG, vor den dafür zuständigen Gerichten gegen den Anbieter verfolgen; ein obsiegendes Urteil bedeutet dann zugleich die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Auskunftserteilung. Für eine isolierte Gestattung würde es in einem solchen Falle am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil auch eine günstige Entscheidung über einen solchen Antrag dem Verletzten nicht maßgeblich weiterhelfen würde und er umgekehrt die Gestattung implizit mit einem Ausspruch, dass ein Auskunftsanspruch besteht, erhielte.

Jedenfalls aus dem letztgenannten Grund hätte das Landgericht daher die Gestattung nicht wegen einer Verletzung des Urheberrechts des Klägers aussprechen dürfen. Nach allgemeinen Grundsätzen fehlt für einen Rechtsbehelf oder ein Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (statt vieler BeckOK ZPO/Bacher, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 253 Rn. 29). Die Beschwerdeführerin hat sich zwar vorliegend nicht damit verteidigt, eine Rechtsverletzung durch den Inhaber des Accounts @b. liege nicht vor, sondern damit, das Begehren des Antragstellers sei teilweise zu unbestimmt und sie selbst sei aufgrund zwischenzeitlicher Löschung der Daten an einer Erfüllung gehindert. Auch diese Einwände führen aber dazu, dass es weiter Streit darüber geben wird, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen hat, selbst wenn im vorliegenden Verfahren ausgesprochen würde, dass sie entsprechende Auskünfte erteilen darf. Es besteht unter diesen Voraussetzungen kein schützenswertes Interesse, die Erlaubnis gesondert zu erwirken.

Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg für urheberrechtliche Streitigkeiten (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 2 BayGZVJu) wäre dieses auch nicht befugt gewesen, über urheberrechtliche Drittauskunftsansprüche zu befinden.

b) Das Landgericht durfte die Gestattung auch nicht wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, insbesondere dessen Rechts am eigenen Bild, aussprechen. Hierfür fehlte ihm, wie bereits die Beteiligte und Beschwerdeführerin wiederholt geltend gemacht hatte, die internationale Zuständigkeit.

aa) Dieser Mangel ist, weil § 65 Abs. 4 FamFG (nicht anders als § 513 Abs. 2 ZPO) nur für die örtliche Zuständigkeit i.e.S. gilt, nicht aber für die internationale Zuständigkeit, auch in der Rechtsmittelinstanz uneingeschränkt zu berücksichtigen (statt aller BGH, Beschluss vom 30. September 2015 – XII ZB 635/14, NZFam 2015, 1121 Rn. 13; BeckOGK/Fritzsche, 1.6.2026, FamFG § 65 Rn. 18; Johannsen/Henrich/Althammer/Althammer, 7. Aufl. 2020, FamFG § 65 Rn. 10).

Wie sich die internationale Zuständigkeit für Anordnungen nach § 21 Abs. 1 u. 2 TDDDG bestimmt, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten.

bb) Der BGH hat mit Beschluss vom 28. September 2023 (III ZB 25/21, NJW 2024, 514) die Auffassung vertreten, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte unter dem Aspekt des Deliktsgerichtsstands noch nicht dadurch eröffnet wird, dass der Antragsteller deliktische Ansprüche gegen einen Dritten – den Verletzer – verfolgt.

(1) Das in § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 TDDDG vorgesehene Gestattungsverfahren stellt eine Zivilsache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO dar, bei der sich der Antragsteller und der Anbieter von Telemedien zwingend und in der Art einer echten Parteistreitigkeit gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 28. September 2023, III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 12; ebenso bereits zur Vorgängernorm BGH, Beschluss 24. September 2019 – VI ZB 39/18, NJW 2020, 536 Rn. 15 ff.). Dies führt dazu, dass sich eine internationale Zuständigkeit nur nach Maßgabe dieser Verordnung ergeben kann (BGH, Beschluss vom 28. September 2023, III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 12).

(2) Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte aufgrund des sog. Deliktsgerichtsstands in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist nach Auffassung des BGH nicht bereits deshalb begründet, weil dieser im Verhältnis zum Verletzer gegeben wäre (BGH, Beschluss vom 28. September 2023, III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 14 ff.). Bei der Auslegung der Bestimmung sei zu berücksichtigen, dass die besonderen oder ausschließlichen Zuständigkeitsregelungen Ausnahmecharakter besitzen und daher eng auszulegen sind (BGH, Beschluss vom 28. September 2023, III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 15 m.w.N.). Der Verletzte steht im Gestattungsverfahren nicht dem Verletzer gegenüber, sondern dem Diensteanbieter; der Verletzer ist nicht einmal zwingend zu beteiligen. Dies schließe es aus, aus der Beziehung zwischen diesen beiden Personen eine besondere Nähe zum Handlungs- oder Erfolgsort, welche die sachliche Rechtfertigung für die besondere Anknüpfung in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bildet, im Verhältnis zum Anbieter herzuleiten (BGH, Beschluss vom 28. September 2023, III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 16). Ebenso lasse der Gedanke, dass der gegen den Anbieter verfolgte Auskunftsanspruch ein „Hilfsanspruch“ zur Durchsetzung des deliktsrechtlichen „Hauptanspruchs“ gegen den Verletzer sei und auch das Gestattungsverfahren einen derartigen dienenden Charakter besitzt, eine Eröffnung des Deliktsgerichtsstands nicht zu, weil so die Ausgestaltung des nationalen Rechts entgegen dem Grundsatz der autonomen Auslegung über die Zuständigkeit entscheiden würde (BGH, Beschluss vom 28. September 2023, III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 19).

(3) Auch aus der Regelung in Art. 35 EuGVVO lasse sich die Zuständigkeit nicht herleiten. Anordnungen nach Art. 21 Abs. 1 TDDDG dienten nicht dazu, die Sach- und Rechtslage zur Sicherung von Ansprüchen zu erhalten (BGH, Beschluss vom 28. September 2023, III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 15), sondern sollen eine Rechtsverfolgung ermöglichen.

cc) Gegen diese Entscheidung wurde in der Literatur, jedenfalls im Hinblick auf die Begründung, Kritik erhoben. Das Gebot autonomer Auslegung könne nicht als Hindernis angeführt werden, weil der DSA selbst Anordnungen der Art, wie sie in § 21 Abs. 2 TDDDG geregelt sind, als mit dem Unionsrecht vereinbar ansieht (Ahrens, GRUR 2025, 548 (550)). Wie die Verankerung der entsprechenden Auskunftsansprüche bei Verletzungen des geistigen Eigentums zeige, weise die zugrunde liegende Auskunftspflicht eine unionsrechtlich deliktische Prägung auf (Ahrens, GRUR 2025, 548 (550)).

dd) Der Senat sieht die gegen die Heranziehung von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vorgebrachten Argumente nicht als so gewichtig an, dass sie die Erwägungen des BGH infrage stellen können (ihm folgend auch OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2024, 15 W 107/24, MMR 2025, 287; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Juni 2025, 6 W 6/25 e, MMR 2026, 341 Rn. 20; Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Auflage, 6/2026, § 21 TDDDG Rn. 29; Weigl, GRUR 2025, 1884 (1888) für § 101 UrhG; ferner Ahrens, GRUR 2025, 548 (549 f.), der im Wesentlichen die Begründung in Frage stellt, das Ergebnis aber als respektabel bezeichnet).

Den Umstand, dass Verfahren der vorliegenden Art in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO fallen, stellt auch der Antragsteller nicht infrage.

Das Gebot, die besonderen und ausschließlichen Gerichtsstände eng auszulegen und nicht über eine Analogiebildung zu erweitern, bildet einen allgemein anerkannten Grundsatz bei der Anwendung der EuGVVO (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-59/19, GRUR 2021, 144 Rn. 26; EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – C-25/18, NJW 2019, 2991 Rn. 21 f.; BeckOGK/Paulus, 1.3.2026, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 16). Im vorliegenden Fall kommt dabei hinzu, dass die EuGVVO tendenziell nur wenige Annex- oder Sachzusammenhangszuständigkeiten kennt (Weigl, GRUR 2025, 1884 (1888)). Dies spricht dagegen, allein aus der Funktion, die Verfolgung von deliktischen Ansprüchen gegen den Verletzer zu ermöglichen, eine Deliktszuständigkeit auch im Verhältnis zum Anbieter zu konstruieren. Dass die spezialgesetzlichen Drittauskunftsansprüche wie in § 101 Abs. 2 UrhG selbst eine deliktsrechtliche Prägung aufweisen, ihnen also der Gedanke einer wenigstens mittelbar rechtsverletzenden eigenen Handlung des Intermediärs zugrunde liegt, erscheint ebenso nicht klar. Immerhin ist der Gesetzgeber nicht gehindert, auch einen Nichtstörer im Interesse der privaten Rechte eines anderen Verpflichtungen aufzuerlegen. Schließlich erscheint es auch nicht zwingend, dass ein vorbereitender Anspruch auf Drittauskunft vor demselben Forum behandelt werden muss wie der vorbereitete Hauptanspruch (Weigl, GRUR 2025, 1884 (1886 f.)). Aus der Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 21 Abs. 3 TDDDG lässt sich, entgegen der Annahme des Landgerichts, keine sachliche Wertung ableiten, dass dem Verletzten die Geltendmachung seiner Auskunftsansprüche stets, also insbesondere auch in Fällen mit Auslandsberührung, an seinem Wohnsitzgericht eröffnet sein muss; diese müsste wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts zudem mit den Regelungen in der EuGVVO vereinbar sein. Im Übrigen wurde während des Gesetzgebungsverfahrens zur Vorgängernorm davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit nicht nach der dort enthaltenen Regelung zur örtlichen Zuständigkeit, sondern nach der EuGVVO bestimmt (BT-Drs. 18/13013, S. 24), was gegen einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen spricht.

ee) Auch aus Art. 35 Abs. 1 EuGVVO kann sich keine Zuständigkeit für Verfahren der vorliegenden Art ergeben. Das in § 21 TDDDG vorgesehene Verfahren weist zwar einen Hilfs- oder Vorbereitungscharakter auf, soll aber nicht – wie für einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen typisch – den Zustand bis zu einer Hauptsacheentscheidung, die zwischen denselben Parteien ergeht, sichern. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die in § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 TDDDG vorgesehene Entscheidung für sich genommen endgültig ist, also nicht nur dazu dient, den status quo bis durch eine andere Entscheidung im Verhältnis zwischen Verletzten und Anbieter zu regeln oder aufrechtzuerhalten.

ff) Offengelassen wurde zwar bislang, ob sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eine Zuständigkeit ergibt, wenn sich der Antragsteller auf eine eigene unerlaubte Handlung des Verletzers beruft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2024, 15 W 107/24, MMR 2025, 287 Rn. 4 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Juni 2025, 6 W 6/25 e, MMR 2026, 341 Rn. 20). Auch der Senat muss dies vorliegend jedoch nicht entscheiden, weil es an einer schlüssigen (zu diesem Erfordernis siehe nur Musielak/Voit/Stadler/Krüger, 23. Aufl. 2026, VO (EU) 1215/2012 Art. 4 Rn. 4; Stein/Wagner, 23. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 7 Rn. 96) Darlegung für eine eigene Verletzungshandlung der Beschwerdeführerin als Anbieterin fehlt.

(1) Die Beschwerdeführerin haftet als Intermediärin grundsätzlich nicht für die auf ihrer Plattform begangenen Rechtsverletzungen Dritter; die Zurverfügungstellung entsprechender Dienste als solche begründet keine Haftung und auch keine Zurechnung (vgl. Art. 8 DSA; OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2024, 15 W 107/24, MMR 2025, 287 Rn. 6). Die Beschwerdeführerin hat auch umgehend, nachdem sich der Antragsteller mit Hinweis auf die rechtsverletzenden Handlungen des Dritten an sie gewandt hatte, die gebotenen Maßnahmen zur Unterbindung einer weiteren Rechtsverletzung ergriffen, indem sie den Account des Verletzers @b. gesperrt und gelöscht hat. Sie hat damit ab dem Zeitpunkt, ab dem sie Kenntnis von der klaren Rechtsverletzung erlangt hat, in der gebotenen reagiert (vgl. Ahrens, GRUR 2025, 548 (550)).

(2) Eine eigene Verantwortlichkeit der Beteiligten ergibt sich auch nicht daraus, dass sie die begehrte Auskunft verweigert. Die Weigerung, einen Anspruch zu erfüllen, stellt grundsätzlich noch keine unerlaubte Handlung dar. Eine Passivität kann zwar, wenn sie dazu führt, dass eine Verletzung eines absolut geschützten Rechts fortdauert, für die weitergehende Rechtsverletzung kausal sein und, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, eine Störerhaftung oder Schadensersatzhaftung begründen. Voraussetzung hierfür ist aber wiederum eine Verpflichtung zum Handeln, um die Rechtsverletzung des Dritten abzustellen. Hieran fehlt es, wie ausgeführt, grundsätzlich bei einem Handeln als Intermediär, da diesen wegen Art. 8 DSA keine allgemeine Verpflichtung zur Überprüfung der übermittelten oder gespeicherten Informationen trifft.

gg) Damit fehlt es an der Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, welche auch im Rechtsmittelzug uneingeschränkt zu prüfen ist. Dem Antrag war deshalb auch, soweit er die Verfolgung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorbereiten sollte, nicht zu entsprechen.

c) Dahinstehen kann mithin, ob das Landgericht eine Verletzung von Urheber- oder Persönlichkeitsrechten allein deshalb annehmen durfte, weil die Beklagte die entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht bestritten hat, oder es wegen des nach § 21 Abs. 3 S. 6 TDDDG, § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes, der den Interessen des nicht am Verfahren beteiligten Verletzers dient (BGH, Beschluss 24. September 2019 – VI ZB 39/18, NJW 2020, 101 Rn. 57; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 23. Ed. 1.10.2025, TTDSG § 21 Rn. 15) eine Vorlage der Bilder und Videos verlangen und diese eigenständig bewerten hätte müssen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 21 Abs. 3 S. 6 TDDDG, § 84 FamFG; ein Absehen von der Kostenauferlegung ist nicht geboten. Die Festsetzung eines Streitwerts war nicht veranlasst, weil die Gerichtsgebühr pauschal anfällt (KV 19116 GNotKG).

Da der Senat die Rechtslage in Übereinstimmung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung beurteilt, besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 23. Februar 2022, weil dort die internationale Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung gegeben war; Ausführungen zur gesetzlichen Zuständigkeitsordnung waren daher jedenfalls nicht tragend und werden zudem durch die BGH-Entscheidung überholt.

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