Plattform haftet für Fake-Profile und Investmentbetrug
Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 16.09.2026
Az.: 2-06 O 234/25
Haftung für Fake-Profile
Leitsatz
Zur Haftung des Betreibers einer Social Media Plattform für Fake-Profile bei algorithmisch bestimmter Anzeige von Inhalten nach EuGH Webgroup und Coyote (C-188/24, C-190/24).
Tenor
1. Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, verurteilt,
es gegenüber der Klägerin zu 1. zu unterlassen,
ohne Einwilligung der Klägerin zu 1. auf ihren Plattformen A und/oder B Inhalte Dritter zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die
a) Aufnahmen, auf denen der Kläger zu 2. abgebildet ist, beinhalten, obwohl diese Inhalte nicht von der Klägerin zu 1. stammen, wenn dies geschieht wie aus Anlagen K22, K24, K28, K29 und K33 ersichtlich;
und/oder
b) wörtlich oder in abgewandelter Schreibweise das Kennzeichen „F“
beinhalten, obwohl diese Inhalte nicht von der Klägerin zu 1. stammen, wenn dies geschieht wie aus Anlagen K24, K28, K29 und K33 ersichtlich.
2. Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, verurteilt, es gegenüber dem Kläger zu 2. zu unterlassen,
ohne Einwilligung des Klägers zu 2. auf ihren Plattformen A und/oder B Inhalte Dritter zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die
a) Bildnisse des Klägers zu 2.
obwohl diese Inhalte nicht von dem Kläger zu 2. stammen, wenn dies geschieht wie aus Anlagen K22, 24, 26, 28-31, 33 ersichtlich;
und/oder
b) wörtlich oder sinngemäß den Namen „[Kläger zu 2)]“
beinhalten, obwohl diese Inhalte nicht von dem Kläger zu 2. stammen, wenn dies geschieht wie aus Anlagen K22 und K26 ersichtlich.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Umfang, in dem die in Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten und sinngleiche Inhalte auf der Plattform A und B verbreitet, abgerufen und/oder öffentlich zugänglich gemacht wurden, durch Vorlage einer geordneten Aufstellung nach URL, der jeweiligen Gesamtabruferzahl und der Auflistung der damit erzielten Einnahmen der Beklagten.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a. den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Verbreitung der in Ziff. 1 und Ziff. 2 wiedergegebenen und sinngleicher Verletzungshandlungen entstanden ist und/oder künftig entstehen wird, einschließlich aus der Weiterverbreitung durch Dritte;
b. an den Kläger zu 2. zum Ausgleich des ihm durch die Verbreitung der in Ziff. 2 wiedergegebenen und sinngleicher Verletzungshandlungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 3.568,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.07.2026 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 10% und die Beklagte 90%; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Klägerin zu 1) 15% und die Beklagte 85%; die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt die Beklagte.
8. Das Urteil ist für die Klägerin zu 1) hinsichtlich des Tenors zu 1.a) und zu 1.b) i.H.v. jeweils 50.000,00 EUR; für den Kläger zu 2) hinsichtlich des Tenors zu 2.a) und zu 2.b) i.H.v. jeweils 50.000,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu 4.b) i.H.v. 20.000,00 EUR; für beide Kläger hinsichtlich des Tenors zu 3. i.H.v. 10.000,00 EUR und zu 4.a) i.H.v. 20.000,00 EUR, und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus Urheber-, Unternehmens-/Persönlichkeits-, Datenschutz- und Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit „Fake Accounts“ / „Fake Profilen“ und „Fake Ads“ (Werbeanzeigen) auf den Plattformen B und A.
Die Klägerin zu 1) betreibt unter dem Firmennamen „F“ über ihre Website www.F.de ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte wie Girokonten, Depots, Kreditkarten und sowie Tages- und Festgeldkonten (Anlage K1). Auf der Website befindet sich auch ein Verbraucherratgeber zu Finanzthemen. Die Website dient der kostenfreien finanziellen Bildung von Privatpersonen. Das Unternehmen und die Website der Klägerin zu 1) gingen aus dem YouTube-Channel @F hervor, den der Kläger zu 2) und der Mitgründer der Klägerin zu 1), Herr K, seit neun Jahren führen. Der Channel der Klägerin zu 1) hat derzeit 1,5 Mio. Abonnenten (Anlage K2).
Der Kläger zu 2) ist einer der Gründer und Geschäftsführer der Klägerin zu 1).
Die Beklagte ist Verantwortliche in der EU für den Betrieb der Plattformen „B“ und „A“, auf denen jeweils ca. 3 Milliarden monatlich aktive Nutzer registriert sind (Anlage K43, Bl. 710 d.A.).
Die Beklagte verpflichtet Nutzer zur Einhaltung der jeweiligen Plattformrichtlinien. Sie hat Gemeinschaftsstandards zu „Betrug, Scams und täuschenden Praktiken“ sowie die „Werbestandards“ und die Nutzungsbedingungen implementiert (Anlagen B5 und B6).
Sie verfügt über technische Methoden zum Erkennen und Blockieren von Fake-Accounts, wenn etwa eine ungewöhnlich hohe Zahl von Konten von einem Ort aus erstellt wird, verdächtige E-Mail-Adressen oder Aktionen auffallen. Die Beklagte setzt ferner von ihr entwickelte Tools ein, wie das Intellectual Property Reporting API, Rights Manager, Brand Rights Protection Tool, spezielle Meldeformulare, IP Help Center (Anlagen B8 bis B13). Mit dem Brands Rights Protection Tool können Inhaber ihre Wort- und Bildmarke anmelden, anhand von Stichwörtern, Sätzen oder URLs nach Inhalten auf den Plattformen der Beklagten suchen, die diese Marken verletzen und diese Inhalte melden, die dann geprüft und ggf. entfernt werden. Rechteinhaber können auch bis zu 200 Referenzbilder hochladen. Darüber hinaus stellt sie eine Gesichtserkennungssoftware zur Verfügung, um betrügerische Inhalte zu erkennen und zu löschen (vgl. Anlage B15). Die Kläger bestreiten die Effektivität dieser Maßnahmen.
Die Klägerin zu 1) betreibt auf den Plattformen der Beklagten einen B Account unter dem Handle „@F“ mit – zum Zeitpunkt der Klageeinreichung – über 600.000 Followern sowie einen A-Account unter dem Handle „F“ mit fast 29.000 Followern (vgl. Anlage K4, Bl. 110 d.A.). Sämtliche durch die Kläger verantworteten Postings werden allein über die Accounts mit dem Handle „@F“ bzw. „F“ verbreitet. Die Klägerin zu 1) schaltet keinerlei Werbeanzeigen auf den Plattformen der Beklagten.
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der deutschen Wort-Bildmarke DE …
[Marke1], angemeldet am 18.03.2022, die Schutz u.a. für die Dienstleistungen „Werbung in elektronischen Medien und speziell im Internet“, „über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen“ (jeweils Nizza-Klasse 35) und die „Bereitstellung von Audio- und visuellen Medien über Kommunikationsnetze“ (Nizza-Klasse 41) beansprucht (Anlage K8, Bl. 115 d.A.).
Die Klägerin zu 1) ist weiter Inhaberin der deutschen Wortmarke „F“ (DE …), die Schutz u.a. für die Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ (Nizza-Klasse 35), „Computergestützte Erteilung von Auskünften im Bereich des Finanzwesens“, „Online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellte Informationsdienstleistungen über das Finanzwesen“ (Nizza-Klasse 36), „Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten“ sowie „Videoproduktion“ (Nizza-Klasse 41) beansprucht (Anlage K9, Bl. 118 ff. d.A.), angemeldet am 25.01.2025.
Die Klägerin zu 1) benutzt die Bezeichnung „F“ zudem im geschäftlichen Verkehr zur besonderen Bezeichnung ihres Unternehmens.
Der Kläger zu 2) ist u.a. wegen seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und sämtlichen Social Media Postings sowie dem Podcast „…“ mit mittlerweile mindestens 149 Folgen das prägende Gesicht der Klägerin zu 1). Er wird regelmäßig auf den von der Klägerin zu 1) genutzten Fotografien und Bildcollagen abgebildet und von bundesweiten Nachrichten- und Branchenportalen interviewt. Er ist Mit-Autor des Sachbuchs „D“, das auf Platz 1 der Spiegel Bestsellerliste Sachbuch stand und mittlerweile in der … Auflage vertrieben wird. Er ist zudem regelmäßiger Kolumnist bei … sowie bei … (vgl. Anlage K5, Bl. 112 ff. d.A.). Die Kläger genießen in der angesprochenen Zielgruppe eine besonders hohe Wertschätzung.
Seit einiger Zeit veröffentlichen Nutzerkonten, die nicht mit den Klägern assoziiert sind, auf den Plattformen der Beklagten B und A unter Verwendung der Bezeichnung „F“ und der Marken der Klägerin zu 1) sowie des Namens und Bildnisses des Klägers zu 2) zahlreiche Werbeanzeigen und Postings, in denen sie finanzmarktbezogene Themen aufgreifen (Anlage K14, Bl. 176 d.A.). Die Posts und Werbeanzeigen werden unter den Benutzernamen F, [… Namen teils ähnlich den Zeichen der Klägerin zu 1 und dem Namen des Klägers zu 2 …] veröffentlicht. Die Werbeanzeigen sind mit „Anzeige“ gekennzeichnet und werden auf Kosten der Werbetreibenden von der Beklagten verbreitet. Zum Teil werden die Beiträge nicht über eigene Accounts, sondern über ein M-Werbekonto gebucht.
Die in den Veröffentlichungen genutzten Fotografien des Klägers zu 2) stammen allesamt von den verschiedenen Internetpräsenzen der Klägerin zu 1.
Folgen Nutzer den Links in den Veröffentlichungen, werden sie in aller Regel entweder direkt oder nach dem vorherigen Ausfüllen eines Online-Fragebogens in geschlossene Gruppen auf „W“, einem Messenger der mit der Beklagten assoziierten …, geleitet. In diesen Chats werden in mutmaßlich betrügerischer Absicht bestimmte Investmentformen angepriesen (vgl. Anlage K15, Bl. 143 ff. d.A.). Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich deshalb in der Vergangenheit bereits an die Kläger (vgl. Anlage K16, Bl. 152 f. d.A.).
Die Kläger sind weder mit den anzeigenden Nutzern assoziiert, noch haben sie ihre Einwilligung zur Verwendung der Fotografien oder des Namens des Klägers zu 2) und den Bildcollagen, der Marken der Klägerin zu 1) oder Teilen davon sowie des Kennzeichens „F“ der Klägerin zu 1) erteilt.
Die Kläger meldeten die beanstandeten Postings und Werbeanzeigen regelmäßig über das „Brand Rights Protection Tool“ der Beklagten (vgl. Anlage K17, Bl. 154 f. d.A.). Sie hinterlegten die als Anlage K7 (Bl. 164 ff. d.A.) vorgelegten Referenzbilder und meldeten im Zeitraum vom 29.07.2024 bis 28.08.2024 etwa 256 Verstöße (Anlage K18, Bl. 51 d.A.). Die gerügten Inhalte wurden nunmehr vollständig entfernt. In der Folge gab es zahlreiche neu veröffentlichte identische oder sinngleiche Werbeanzeigen. Die Kläger suchten zunächst erfolglos den direkten Kontakt zur Beklagten und beauftragten sodann die … GmbH, die auf die Entfernung von Inhalten spezialisiert ist.
Die Kläger mahnten die Beklagte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2024 ab (Anlage K6, Bl. 56 d.A.) und teilten dieser mit, dass sie Rechteinhaber seien und dass Veröffentlichungen auf den Plattformen der Beklagten immer dann als rechtswidrig anzusehen seien, wenn sie
– die in der dortigen Anlage 2 (= hiesigen Anlage K7, Bl. 164ff.) enthaltenen Fotografien und/oder
– einen Accountnamen mit dem Bestandteil „F“ und / oder „[Kläger zu 2)]“, ggf. in abweichenden Schreibweisen hätten und / oder
– die geschützte Wort-/Bildmarke [Marke1] der Klägerin zu 1) enthielten, die allesamt nicht unter den genannten Handles der Kläger zu 1) veröffentlicht wurden (vgl. Anlage K6, Bl. 69 d.A., dort unter Ziffer 1.d).
Die Parteien führten im Nachgang Vergleichsgespräche. Dabei bot die Beklagte an, den Kläger zu 2) in ihr Gesichtserkennungsprogramm aufzunehmen, was die Kläger zunächst nicht in Anspruch nahmen. Die Kläger nahmen aber an einer Brand Rights Protection Tool-Schulung der Beklagten teil. Auch stand der Vorschlag, einen direkten ReportingKanal der Kläger zur Kanzlei der Beklagtenvertreter freizuschalten und an die Kläger eine Kompensationszahlung zu leisten im Raum. Ein Vergleich kam jedoch nicht zustande.
Die Rechtsverletzungen nahmen zu, zudem dauerte es teilweise Wochen, bis rechtsverletzende Inhalte entfernt wurden. Auf Klägerseite ist ein/e Mitarbeiter/in mit einer Vollzeitstelle mit der Tätigkeit der Beobachtung der Plattformen und Meldung beschäftigt.
In der Folge wurden folgende u.a. folgende weitere Profile / Inhalte erstellt:
– Es wurde ein A-Profil unter dem Namen „[Kläger zu 2)]“ erstellt (Anlage K22, Bl. 157 d.A.). Dabei wurden die Bildnisse (Anlage K7, Bl. 164, und wohl auch 165 d.A.) und der Name des Klägers benutzt. Die Kläger erhielten davon Kenntnis am 30.05.2025 und meldeten den Verstoß am 30.05.2025 über das Brand Rights Protection Tool der Beklagten (Anlage K23, Bl. 200 d.A.). Die Löschdauer betrug 20 Tage (vgl. Bl. 559 d.A.)
– Es wurde ein weiteres A-Profil unter dem Namen „[Kläger zu 2)]“ unter Verwendung des Namens und der Bildnisse des Klägers zu 2) (Anlage K7, wohl Bl. 173 d.A.) erstellt. Die Kläger erhielten davon am 05.06.2025 Kenntnis und meldeten den Verstoß am selben Tag (Anlagen K26 und K27, Bl. 156, 159 d.A). Die Löschdauer betrug 14 Tage (vgl. Bl. 559 d.A.).
– Es wurde ein B-Profil „F1“ erstellt (Anlage K24, Bl. 158 d.A.). Dabei wurden Bildnisse des Klägers zu 2) sowie die Wortmarke „F“ benutzt. Die Kläger erhielten davon am 04.06.2025 Kenntnis und meldeten den Verstoß am selben Tag über das Brands Rights Protection Tool (Anlage K25). Die Löschdauer betrug 4 Tage (vgl. Bl. 559 d.A.).
– Ein weiteres B Profil „_F“ (Anlage K28, Bl. 160 d.A.) enthielt Bildnisse des Klägers zu 2) und die Wortmarke „F“. Kenntnis der Kläger und Meldung über das Brands Rights Protection Tool erfolgte am 05.06.2025. Das Profil wurde am selben Tag gelöscht Tage (vgl. Bl. 560 d.A.).
– Das A-Profil „…“ (Anlage K29) enthielt Bildnisse des Klägers zu 2) und die Wortmarke „F“. Kenntnis der Kläger erfolgte am 05.06.2025, nach Angaben der Kläger erfolgte die Meldung am 05.06.2025 (Anlagen K27 und K29). Die Löschdauer betrug 14 Tage (Bl. 560 d.A.).
– Weiter wurde unter dem Profil „…“ auf A eine Werbeanzeige mit einem KI-generierten Deep-Fake Video des Klägers zu 2) mit angeblichen Investment Tipps in einer WhatsApp-Gruppe erstellt (Anlage K30, Bl. 102 d.A.) Das Video stammt nicht vom Kläger zu 2). Kenntnis der Kläger erfolgte am 05.06.2025. Nach Angaben der Kläger sei der Verstoß am selben Tag über das Brands Rights Protection Tool gemeldet worden (Anlage K32). Nach Angaben der Beklagten wurde die Werbeanzeige vom 03.06.-15.06.2025 ausgespielt und war mindestens in dieser Zeit online abrufbar. Dabei haben nach Angaben der Beklagten mehr als 5.000 Nutzer die Anzeige gesehen (Anlage K30). Die Löschdauer betrug unter Zugrundelegung der angeblichen Meldung durch die Kläger 62 Tage (Bl. 560 d.A.).
– Über das A Profil „F“ (Anlage K33, Bl. 103 d.A.) mit Bildnissen des Klägers zu 2) (Anlage K7, Bl. 167 d.A.) und den Marken der Klägerin zu 1) erlangten die Kläger am 05.06.25 Kenntnis.
Sämtliche dieser Inhalte wurden mittlerweile gelöscht, wobei die Beklagte hierfür (nach dem Vortrag der Kläger) zwischen 0 und 62 Tagen in Anspruch nahm (vgl. Tabelle Bl. 559 f. d.A.).
Nach Klageerhebung erklärte der Kläger zu 2) mit E-Mail vom 24.09.2025 (Anlage K41, Bl. 482) seine Einwilligung für das Gesichtserkennungsprogramm der Beklagten. In der Folge wurden dennoch nahezu täglich neue rechtsverletzende Inhalte unter Verwendung von Bildnissen des Klägers zu 2) veröffentlicht, etwa im November 2025 (Anlage K42, Bl. 483 d.A.).
Die Kläger behaupten, die auf den Accounts der Klägerin zu 1) verbreiteten Fotografien und Bildcollagen würden von Mitarbeitern der Klägerin zu 1) erstellt. Die Mitarbeiter räumten der Klägerin zu 1) dazu sämtliche ausschließliche Nutzungsrechte an den erstellten Videos und Fotografien ein (vgl. Anlage K7, Bl. 164 ff. d.A.).
Das Kerngeschäft der Beklagten bestehe in dem Verkauf von Werbeflächen (vgl. Anlage K37).
Die Beklagte nehme erheblichen Einfluss darauf, wie und gegenüber wem nutzergenerierte Inhalte einschließlich Nutzerprofilen und Werbeanzeigen auf ihren Diensten, B und A, verbreitet werden (Anlage K45). Auch die Verbreitung nutzergenerierter Inhalte, die nicht als Werbeanzeigen ausgespielt werden, werde durch die Beklagte auf ihren Diensten gezielt gesteuert (Anlage K46). Zudem könnten Nutzerinhalte, die nicht als „Ad“ gekennzeichnet seien, werbliche Inhalte beinhalten.
Die Maßnahmen der Beklagten gegen Fake Accounts und Fake Ads seien somit nicht wirksam oder würden nur halbherzig umgesetzt, um von den Werbeeinnahmen zu profitieren. Daher komme es auch zu strategisch verzögerten Löschungen durch die Beklagte.
Der Beklagten sei es möglich, durch automatisierte Verfahren nach der Wortwahl zu filtern, ob Inhalte werbenden Charakter haben. Zudem seien viele der Anzeigen auch als „Ad“ (Werbung im Sinne einer kostenpflichtigen Anzeige) gekennzeichnet (vgl. Anlage K18). Der Beklagten sei es jedenfalls möglich, sinngleiche Inhalte anhand der Abbildungen und des Namens des Klägers zu 2), der Wort-/Bildmarke und des Kennzeichens „F“ vorzufiltern. Eine händische Beurteilung des Kontextes sei nur in Einzelfällen notwendig. Journalistische oder satirische Auseinandersetzungen seien unschwer und auf Anhieb zu erkennen.
Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UrhG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 UrhDaG, §§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs 1 und Art. 19 Abs. 3 GG zu (Klageantrag zu 1a).
Der Klägerin zu 1) stehe ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1 S. 1 Alt. l UrhG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 UrhDaG zu. Die Klägerin zu 1) sei aktivlegitimiert. Die Beklagte sei Diensteanbieterin i.S.d. § 2 Abs. 1 UrhDaG. Der Zweck der Speicherung und öffentlichen Zugänglichmachung werde im Hinblick auf die täglich allein bei B rund 95 Mio. hochgeladenen Fotos und Videos jedenfalls auch neben dem Verkauf von Werbeflächen und der Kommunikation der Nutzer untereinander verfolgt. Die Dienste der Beklagten seien mit Audio- oder Video-Streamingdiensten substituierbar. Insoweit tragen die Kläger vor, dass es sowohl auf A wie auf B ein Livestream-Feature gebe, durch das Videos über mehrere Stunden live ausgestrahlt und anschließend zum Abruf bereitgehalten werden könnten, ähnlich wie bei linearen Videostreams und Mediatheken.
Weiter sind die Kläger der Ansicht, es habe eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung und Bearbeitung stattgefunden. Die Beklagte sei dafür verantwortlich gemäß § 1 Abs. 1 UrhDaG. Mit dem Upload der Anlage K7 hätten die Kläger der Beklagten die erforderlichen Informationen gemäß § 7 Abs. 1 UrhDaG zur Verfügung gestellt und die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2024 erneut auf die Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht. Die Beklagte sei demnach zur Blockierung der rechtswidrigen Veröffentlichungen verpflichtet. Eine Blockierung sei nicht erfolgt, daher sei die Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 1 Abs. 2 UrhDaG auch nicht entfallen.
Die Beklagte hafte auch als mittelbare Störerin. Sie habe ihre Prüf- und Verhaltenspflichten bei der Verbreitung rechtsverletzender Inhalte missachtet und sei daher für die Verletzung der klägerischen Rechte verantwortlich. Das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA gelte nicht für die Beklagte. Sie sei keine neutrale Host-Providerin. Die Beklagte habe spätestens nach der Abmahnung der Kläger vom 01.10.2024 (Anlage K6, Bl. 56 d.A.) in Kombination mit den im Brands Rights Protection Tool hinterlegten Lichtbildern (Anlage K7) und den gemeldeten Inhalten (Anlage K18, Bl. 51 d.A.) Kenntnis i.S.d. Art. 16 Abs. 3 DSA von den maßgeblichen Informationen darüber, dass auf ihren Plattformen eine Vielzahl von Inhalten veröffentlicht wurden und werden, die die Kläger in ihren Rechten verletzen. Auf dieser Grundlage sei die Beklagte befähigt und verpflichtet gewesen, identische und sinngleiche Inhalte auch ohne erneute Hinweise durch die Kläger zukünftig zu entfernen. Die Beklagte habe ihre Prüfpflicht verletzt, indem sie die genannten Inhalte nicht rechtzeitig gelöscht habe.
Dies sei ihr zumutbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Inhalte nicht nur rechtsverletzend für die Kläger seien, sondern dass auch Plattformnutzer davon Schaden nehmen könnten. Somit sei der Beklagten mit Blick auf die Verhinderung von Straftaten gegenüber Nutzern ein gesteigerter Aufwand zumutbar gewesen, zumal betrügerische Aktivitäten auch gegen ihre eigenen Plattformbedingungen verstoßen.
Der Beklagten sei dies auch deshalb zumutbar, weil sie eine aktive Rolle in der Verbreitung der rechtsverletzenden Inhalte einnehme, sie den werbenden Nutzern ermögliche, ihre Anzeigen zielgruppengerecht an Nutzer auszuspielen, und weil sie finanziell von der Verbreitung der Werbeanzeigen profitiere. Auch wenn eine automatisierte Prüfung nicht abschließend möglich sein sollte, sei eine ergänzende menschlich händische Einzelbewertung zumutbar. Etwaig verbleibende Zweifel stünden einer Prüfpflicht nicht entgegen.
Der Klägerin zu 1) stehe auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 3 GG wegen der Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu. Es würden auch unwahre Tatsachenbehauptungen (vermeintliche Finanzempfehlungen durch die Klägerin zu 1)) aufgestellt.
Die Klägerin zu 1) stützt den mit Antrag zu 1 a) verfolgten Unterlassungsanspruch primär auf urheberrechtliche Ansprüche und hilfsweise auf Ansprüche aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Die Veröffentlichungen verletzten die Klägerin zu 1) auch in ihren Marken- und Kennzeichenrechten (Klageantrag zu 1b) und 1c)). Der Klägerin zu 1) stehe daher ein Unterlassungsanspruch auch aus § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 MarkenG zu. Es bestehe Verwechslungsgefahr. Die Beklagte hafte als mittelbare Störerin gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA. Es habe sich um Fälle offensichtlicher Rechtswidrigkeit gehandelt. Die Beklagte hätte die Inhalte unverzüglich löschen müssen. Sie sei ihren Prüf- und Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Dies gelte umso mehr, als die Äußerungen auch gegen die eigenen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstoßen.
Der Kläger zu 2) ist der Ansicht, dass das Landgericht Frankfurt a.M. auch für die persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers zu 2) örtlich zuständig sei. Die Persönlichkeitsverletzungen des Klägers zu 2) würden auch im Gerichtsbezirk Frankfurt a.M. wahrgenommen und beträfen ihn auch dort.
Dem Kläger zu 2) stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 6 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu (Klageantrag zu 2a). Die Veröffentlichung und Verbreitung der Abbildungen des Klägers zu 2) verstießen gegen sein Recht am eigenen Bild. Der Kläger zu 2) habe der werblichen Nutzung seiner Fotografien nicht zugestimmt. Die Einwilligung sei auch nicht gemäß § 23 KUG entbehrlich. Bei den Fotografien handele es sich insbesondere nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Daneben könne der Kläger zu 2) seine Ansprüche auf die DSGVO stützen. Die Fotografien und Videos enthielten seine personenbezogene Daten. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
Die Beklagte sei für die Datenverarbeitung mit dem Profilinhaber oder Anzeigensteller gemäß Art. 26 DSGVO gemeinsam verantwortlich. Die Beklagte beeinflusse die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verbreitung von Werbeanzeigen zur Optimierung ihrer eigenen Produkte. Sie nehme auch durch ihren Ranking-Mechanismus Einfluss, um die Aufmerksamkeit der Nutzer an ihre Dienste zu binden und so höhere Einnahmen zu erzielen. Auch wirke sie an der Festlegung der Mittel der Veröffentlichung mit. Es sei davon auszugehen, dass bei dem Verfahren der Anzeigenauktion die nutzerseitig erstellten Anzeigen analysiert und der Beklagten dabei Kenntnis über die konkreten Inhalte der Anzeigen verschafft werde. Hierfür spreche, dass die Beklagte damit werbe, dass bei der Auktion auch die Anzeigenqualität berücksichtigt werde. Die Beklagte nehme somit eine aktive Rolle bei der Rechtsverletzung ein. Entgegen dem Vortrag der Beklagten würden mit den Nutzungsbedingungen nicht nur technisch notwendige Nutzungsrechte eingeräumt, sondern gerade auch Bearbeitungs- und Sublizenzierungsrechte
Die Grundsätze aus der EuGH-Entscheidung Russmedia ließen sich auf den hiesigen Fall übertragen. Daher komme das Host-Provider Privileg nach Art. 6 DSA nicht zur Anwendung. Dies folge auch aus der Entscheidung „Webgroup und Coyote System“ des EuGH (NJW 2026, 2311).
Hilfsweise seien die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA nicht erfüllt. Die Kläger hätten die Beklagte mit Abmahnung vom 01.10.2024 (Anlage K6) hinreichend über die Rechtsverletzungen und die spezifischen Einzelheiten informiert. Die Angabe von sinngleichen Merkmalen sei ausreichend. Eine detaillierte Prüfung der Werbeanzeigen sei nicht notwendig, da die Kläger keine Werbung auf den Plattformen der Beklagten schalten, was der Beklagten spätestens seit der Abmahnung vom 01.10.2024 habe bekannt sein müssen. Die Beklagte habe die rechtswidrigen Inhalte ganz überwiegend nicht unmittelbar, sondern erst nach mehreren Tagen oder mehreren Wochen gelöscht. Dies stelle einen Verstoß gegen ihre Prüf- und Handlungspflichten dar. Die Beklagte sei nicht mehr „zügig“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 DSA tätig geworden.
Die Beklagte hafte auch für sinngleiche Veröffentlichungen. Dem stehe Art. 8 DSA nicht entgegen, da es sich vorliegend um Überwachungspflichten in einem „bestimmten Fall“ gemäß ErwGr. 30 DSA handele.
Der Beklagten sei es auch technisch möglich, gegen sämtliche auch sinngleiche Rechtsverletzungen vorzugehen. Die Beklagte nutze nach eigenen Angaben ein KI-gestütztes Gesichtserkennungsprogramm, mit dem insbesondere Fakes und Scam bekämpft werden sollen, was gerichtsbekannt sei.
Die Veröffentlichungen verletzten zudem das Recht des Klägers zu 2) am eigenen Namen aus § 12 BGB (Klageantrag zu 2b). Es komme zu einer Zuordnungsverwirrung bei den Adressaten.
Die Wiederholungsgefahr sei jeweils gegeben. Die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen.
Der Kläger zu 2) macht den mit Antrag zu 2 a) verfolgten Unterlassungsanspruch primär als persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch und hilfsweise als datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Beiden Klägern stehe ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu (Klageantrag zu 3).
Die Klägerin zu 1) habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf einen der Höhe nach noch nicht bezifferbaren Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG sowie § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG (Klageantrag zu 4 a).
Dem Kläger zu 2) stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf einen der Höhe nach noch nicht bezifferbaren Schadensersatz aus § 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG zu (Klageantrag zu 4a). Die Beklagte hafte als Teilnehmerin gemäß § 830 BGB.
Die Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt. Ein Schadenseintritt sei wahrscheinlich. Nutzer der Plattform gingen davon aus, sie befänden sich auf den Seiten der Kläger und folgten deshalb den Links bzw. den dort ausgesprochenen Empfehlungen. Wenn Nutzer in diesen Gruppen falsch oder in betrügerischer Absicht beraten würden, falle dies trotz fehlender Verantwortlichkeit negativ auf die Kläger zurück. Der Ruf der Kläger werde durch derartige Veröffentlichungen potenziell erheblich gefährdet. Es drohe ein Imageverlust. Dies führe dazu, dass weniger Nutzer die Dienste der Kläger in Anspruch nähmen, insbesondere wenn sie durch die betrügerischen Anbieter finanzielle Verluste erlitten hätten oder davon ausgingen, dass die Kläger zu wenig gegen Fake Accounts und betrügerische Praktiken unternähmen. Zudem seien voraussichtlich weitere Rechtsverfolgungskosten erforderlich.
Der Kläger zu 2) habe zudem einen Anspruch gegen die Beklagte auf Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i. V. m. §§, 22, 23 KUG hinsichtlich der Bildnisveröffentlichungen (Klageantrag zu 4b). Die Beklagte hafte dabei jedenfalls als mittelbare Störerin, insofern als Teilnehmerin und daher gemäß § 830 BGB auch für das pflichtwidrige Unterlassen der Prüfung.
Der Anspruch beider Kläger auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten (Klageantrag zu 5) ergebe sich für die Klägerin zu 1) aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, sowie im Übrigen aus §§ 677, 683, 670 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 249 Abs. 1 BGB.
Die Anträge zu 2 bis 5 könnten nach der neueren Entscheidung EuGH (BeckRS 2025, 32764 – Russmedia) auch auf eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Pflichten der Beklagten gestützt werden. Diese sei gemäß § 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG zur Unterlassung der Datenverarbeitung und gem. Art. 82 DSGVO zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger zu 2) habe einen Kontrollverlust über seine Daten erlitten und infolgedessen auch eine Schädigung seines persönlichen und professionellen Ansehens.
Die Klägerin zu 1) hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie die Anträge zu 1b) und zu 1c) jeweils primär auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht, sekundär auf ihre Wort-/Bildmarke und schließlich auf ihre Wortmarke stütze.
Der Kläger zu 2) hat klargestellt, dass er den Antrag zu 2a) primär auf sein Persönlichkeitsrecht und sekundär auf datenschutzrechtliche Ansprüche stütze; den Antrag zu 2b) primär auf datenschutzrechtliche und sekundär auf namensrechtliche Ansprüche.
Die Kläger beantragen mit ihrer spätestens am 25.07.2025 zugestellten Klage zuletzt, wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, verurteilt,
es gegenüber der Klägerin zu 1. zu unterlassen,
ohne Einwilligung der Klägerin zu 1. auf ihren Plattformen A und/oder B Inhalte Dritter zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die
a) Aufnahmen, auf denen der Kläger zu 2. abgebildet ist und/oder
b) den Wortbestandteil der Wortbildmarke [Marke1] und/oder
c) wörtlich oder in abgewandelter Schreibweise das Kennzeichen „F“ beinhalten,
obwohl diese Inhalte nicht von der Klägerin zu 1. stammen.
insbesondere wenn dies geschieht wie aus Anlagen K22, 24, 26, 28-31, 33 ersichtlich.
2. Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, verurteilt,
es gegenüber dem Kläger zu 2. zu unterlassen,
ohne Einwilligung des Klägers zu 2. auf ihren Plattformen A und/oder B Inhalte Dritter zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die
a) Bildnisse des Klägers zu 2. und/oder
b) wörtlich oder sinngemäß den Namen „[Kläger zu 2)]“
beinhalten, obwohl diese Inhalte nicht von dem Kläger zu 2. stammen, insbesondere wenn dies geschieht wie aus Anlagen K22, 24, 26, 28-31, 33 ersichtlich.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Umfang, in dem die in Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten und sinngleiche Inhalte auf der Plattform A und B verbreitet, abgerufen und/oder öffentlich zugänglich gemacht wurden durch Vorlage einer geordneten Aufstellung nach URL, der jeweiligen Gesamtabruferzahl und der Auflistung der damit erzielten Einnahmen der Beklagten.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, a. den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Verbreitung der in Ziff. 1 und Ziff. 2 wiedergegebenen und sinngleicher Verletzungshandlungen entstanden ist und/oder künftig entstehen wird, einschließlich aus der Weiterverbreitung durch Dritte;
b. an den Kläger zu 2. zum Ausgleich des ihm durch die Verbreitung der in Ziff. 2 wiedergegebenen und sinngleicher Verletzungshandlungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 3.568,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
sie nehme keinen Einfluss auf die auf ihren Plattformen verbreiteten Inhalte, sondern beschränke sich auf die Bereitstellung technischer Infrastruktur sowie technischer und automatisierter Werkzeuge. Die Verantwortung für Reihenfolge, Inhalt, Targetingentscheidungen und Anzeigenplatzierung trage der Nutzer (Anlage B16). Auch mit dem Ad Creative Generative AI-Tool zur Optimierung von Werbeanzeigen schaffe die Beklagte keinen neuen inhaltlichen Informationsbestand. Zudem sei dieses Tool für Finanzwerbung nicht verfügbar. Das Betreiben eines Ranking-Systems („empfohlene Inhalte“) führe auch nicht dazu, dass die Beklagte sich etwaige Beiträge zu eigen mache, sondern basiere ebenfalls auf einem automatisierten Verfahren. Die Kläger hätten zudem nicht dargelegt, dass es sich streitgegenständlich um „empfohlene Inhalte“ gehandelt habe.
Die Beklagte habe eine Vielzahl von Werbeanzeigen und Profile mit betrügerischen Inhalten im Zusammenhang mit den Klägern zügig überprüft und entfernt. Es sei nicht möglich, ein System zu entwickeln, das jede einzelne Verletzung erkennen könne.
Es habe keine absichtliche Verzögerung der Löschung aus Gründen der Umsatzgenerierung stattgefunden. Zudem seien vorliegend nicht Werbeinhalte betroffen, für die die Beklagte Einnahmen erzielt, sondern reine Nutzerinhalte Gegenstand der beanstandeten Inhalte. Die Löschungszeit der unstreitigen Meldungen betrage zwischen 0 und 20 Tagen. Diese Zeit sei für die jeweiligen erforderlichen Einzelfallprüfungen benötigt worden.
Der Beklagten sei es technisch nicht möglich, „sinngleiche“ Inhalte zu erkennen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageanträge zu Ziffern 1 bis 4 seien mangels hinreichender Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die Formulierung „ohne Einwilligung der Klägerin zu 1“ erfordere eine Einzelfallprüfung. Die Formulierung „Aufnahmen, auf denen der Kläger zu 2. abgebildet ist“ sei hinsichtlich urheberrechtlicher Ansprüche keine Bezugnahme auf ein konkretes Werk.
Das Wort „insbesondere“ im Antrag führe zu einem unbestimmten abstrakten Teil des Antrags.
Klageantrag zu 2) sei gleichfalls unbestimmt wegen der Formulierungen „insbesondere“, „ohne Einwilligung“, sowie „wörtlich oder sinngemäße Verwendung den Namen [Kläger zu 2)]“, „Bildnisse des Klägers zu 2)“. Entsprechendes gelte für die Klageanträge zu 3 und 4.
Die Klage sei auch unbegründet.
Hinsichtlich der behaupteten Urheberrechtsverletzungen habe die Klägerin zu 1) ihre Aktivlegitimation nicht substantiiert darlegt. Sie lege auch nicht dar, für welche Inhalte sie urheberrechtlichen Schutz beansprucht und ob ihr dafür ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden {524 f.}.
Ansprüche nach UrhDaG schieden aus, da die Beklagte keine Diensteanbieterin i.S.d. § 2 UrhDaG sei. Selbst wenn sie es wäre, folgte daraus keine Pflicht, uneingeschränkt sämtliche identischen oder inhaltsgleichen Inhalte zu entfernen.
Die Beklagte hafte auch nicht als mittelbare Störerin nach den Grundsätzen der HostProvider-Haftung gemäß Art. 6 DSA. Die Beklagte habe keine Prüf- und Handlungspflichten verletzt. Die Beklagte sei neutrale Host-Providerin, die sämtliche Inhalte auf ihren Plattformen nicht selbst bereitstelle oder verantworte, sondern lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung stelle. Die Beklagte erfülle sämtliche ihr obliegenden Pflichten zur Bekämpfung von rechtswidrigen Fake Accounts bzw. Fake Ads. Sie entferne rechtsverletzende Inhalte nicht nur, wenn sie ihr bekannt werden, sondern habe auch überobligatorisch umfassende Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen etabliert. Verbleibende Problemstellungen seien nur im Rahmen einer Kooperation lösbar.
Eine ausreichende Inkenntnissetzung nach Art. 16 Abs. 2 DSA sei nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen. Weder die Meldungen über das Brands Right Protection Tool, noch die Abmahnung vom 01.10.2024 hätten ausreichende Angaben zu konkreten Inhalten enthalten. Insbesondere fehlten konkrete Angaben zu Speicherorten, z.B. URLs. Die geschützten Werke und die Berechtigung an ihnen seien nicht benannt. Es habe auch an einer Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gefehlt.
Auch bei Annahme von Handlungspflichten wäre die Beklage diesen durch Entfernung der entsprechenden Inhalte hinreichend nachgekommen. Die Kläger verlangten eine ausufernde manuelle Prüfung, was der Beklagten als neutrale Host-Providerin unzumutbar sei. Gemäß Art. 8 DSA bestehe keine allgemeine Überwachungspflicht. Den Host Provider treffe auch keine allgemeine Garantenpflicht hinsichtlich der Verhinderung des Uploads neuer (ähnlicher bzw. sinngleicher) Inhalte.
Die Verwendung eines Namens oder eines Unternehmenskennzeichens sei für sich genommen nicht geeignet, einen hinreichenden Hinweis auf ein rechtswidriges Fake-Profil zu geben. Da es mehrere Milliarden Nutzerkonten gibt, sei eine eindeutige Zuordnung eines Namens zu einer bestimmten Person nicht möglich.
Sofern weitere Merkmale wie Bilder hinzutreten, sei im Wege der Einzelfallbewertung zu prüfen, ob nach einer Gesamtabwägung ein Hinweis auf einen Fake Account besteht. Accounts, die sich auf die Kläger beziehen und ihre Namen bzw. Unternehmenskennzeichen und öffentlich zugängliche Bildnisse verwenden, seien nicht rechtswidrig, sondern zulässig, solange der Account nicht den Eindruck erwecke, der eigene Account der Kläger zu sein. Die Verbreitung des Namens, Bildnisses oder Unternehmenskennzeichens der Kläger sei nicht per se unzulässig. Ein rechtswidriger, nachahmender „Fake-Account“ liege nur dann vor, wenn ein Nutzerkonto oder eine A-Seite unter Verwendung des Namens des Klägers und entsprechender Bilder den Eindruck erweckten, dass die Kläger das Nutzerkonto betreiben. So sei etwa der Account bzw. die Werbeanzeige gemäß dem Schriftsatz vom 16.02.2026, S. 14, Bl. 516 d.A. nicht unzulässig.
Der Vortrag zur Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin zu 1 sei unschlüssig.
Die Marken der Klägerin zu 1) seien wegen des beschreibenden Charakters schutzunfähig. Zumindest sei der Schutzbereich so klein, dass kleinste Abweichungen aus ihrem Schutzbereich herausführten, was ebenfalls im Einzelfall zu prüfen wäre. Daher sei ein automatisiertes Verfahren für die proaktive Erkennung von Missbräuchen in großem Maßstab nicht geeignet.
Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei eine Rechtsverletzung nicht ohne Weiteres feststellbar, sondern erfordere eine schwierige Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall. Daher sei dem Host Provider eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit zuzubilligen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sei auch im Fall einer ordnungsgemäßen Meldung keine „lückenlose“ Entfernung von weiteren Inhalten geboten. Dies würde Host Provider dazu zwingen, Inhalte im Zweifel zu sperren, um einer möglichen Inanspruchnahme vorzubeugen, und somit auch die Gefahr der Sperrung zulässiger Inhalte mit sich bringen.
Eine überbordende Löschpflicht sei mit dem Schutz der Kommunikationsgrundrechte nicht vereinbar. Es sei ein Zusammenwirken zwischen Host-Provider und Rechteinhaber erforderlich. Dieser Pflicht sei die Beklagte durch Entfernung von Inhalten nachgekommen.
Auch bei Annahme von Prüf- und Handlungspflichten bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die Beklagte habe jeweils angemessen reagiert.
Die Abmahnung der Kläger vom 01.10.2024 (Anlage K6) sei zur hinreichenden Inkenntnissetzung nicht geeignet gewesen. Sie habe teils grobpixelige Screenshots enthalten, es sei kein konkreter Speicherort oder URL angegeben worden; es seien keine konkreten Aufnahmen benannt, keine Berechtigungsnachweise beigefügt; die Wort-Bild-Marke, habe die relevanten Dienstleistungen nicht abgedeckt. Die im Schreiben aufgeführte Merkmalsgliederung sei unbrauchbar. Die Verwendung einer bestimmten Fotografie, eines Accountnamens oder Wort-/Bildmarke der Klägerin zu 1) seien nicht rechtswidrig.
Die Übersicht in Anlage K18 sei ungeeignet. Dort seien die gemeldeten Inhalte nicht ersichtlich.
Die Meldungen der Kläger über das Brands Rights Protection Tool seien auch teilweise sehr ungenau oder unvollständig gewesen.
Eine markenmäßige Verwendung des Kennzeichens „F“ sei weder für die Fake-Profile noch für die beanstandete Werbeanzeige dargelegt. Es bestehe keine Dienstleistungsähnlichkeit. Die Klägerin zu 1) berufe sich hinsichtlich der Wort-/Bildmarke DE … auf die Eintragung für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41, namentlich „Werbung in elektronischen Medien und speziell im Internet“, „über soziale Medien bereitgestellte Werbeund Marketingdienstleistungen“ sowie die „Bereitstellung von Audio- und visuellen Medien über Kommunikationsdienste“. Um solche Dienstleistungen (der Nutzer) gehe es vorliegend aber nicht, sondern um „Werbung für Finanzprodukte bzw. (betrügerische) Anlageprodukte“ (durch die Nutzer). Überdies sei die Marke der Klägerin zu 1) für derartige Dienstleistungen nicht schutzfähig.
Hinsichtlich der Wortmarke „F“ stütze sich die Klägerin zu 1) auf die Eintragung für die Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ (Nizza-Klasse 35), „Computergestützte Erteilung von Auskünften im Bereich des Finanzwesens“, „Online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellte Informationsdienstleistungen über das Finanzwesen“ (Nizza-Klasse 36) „Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten“, sowie „Videoproduktion“ (Nizza-Klasse 41). Diese seien vorliegend nicht berührt. Für die streitgegenständlichen, beanstandeten Dienstleistungen sei die Marke nicht schutzfähig, weil sie im Bereich der Finanzdienstleistungen generisch und glatt beschreibend sei.
Die Beklagte hafte auch nicht als Störerin.
Dem Kläger zu 2) stehe kein Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu. Die Beklagte hafte nicht als Störerin. Das Bildnis des Klägers zu 2) sei nicht in jedem Kontext rechtswidrig. Dies erfordere eine Einzelfallprüfung.
Es liege auch kein Verstoß gegen Datenschutzrecht vor. Ein Anspruch aus Art. 17 DSGVO scheide aus; für die Klägerin zu 1) bereits deshalb, weil sie keine natürliche Person ist. Für den Kläger zu 2) scheide der Anspruch aus, weil alle streitgegenständlichen Inhalte entfernt worden seien. Der Kläger zu 2) habe zudem seine Rechte aus Art. 17 DSGVO nicht aktiv ausgeübt. Ein derartiger Antrag nach Art. 17 DSGVO wäre zudem unbegründet, da der Antrag an den zuständigen Verantwortlichen, also die Drittnutzer gerichtet werden müsse. Auch könne ein Unterlassungsanspruch nicht auf Art. 17 DSGVO gestützt werden.
Die Russmedia-Entscheidung des EuGH sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Auch könne keine gemeinsame Verantwortlichkeit angenommen werden.
Im Übrigen bestehe kein Vorrang von Persönlichkeitsrechten gegenüber den Meinungsund Kommunikationsgrundrechten.
Die Beklagte habe als Social Media Plattform gerade kein eigenes kommerzielles Verwertungsinteresse an den Inhalten der Nutzerbeiträge. Auch stelle der Ranking Mechanismus keine Einflussnahme dar.
Die Beklagte hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Host-Provider-Haftung nach Art. 6 DSA. Sie sei neutrale Host-Providerin und mache sich keine Inhalte zu eigen. Die Neutralität beziehe sich auf die Inhalte und nicht auf eine Kommerzialisierung. Auch die Berücksichtigung der Anzeigenqualität beruhe auf einer automatisierten Mustererkennung und nicht einer individuellen Prüfung oder Mitgestaltung der Inhalte. Man könne auch nach ErwGr 22, 68-70 DSA nicht annehmen, dass aufgrund automatisierter Tätigkeiten eine Kenntnis der Beklagten vorliege.
Der Kläger zu 2) habe auch keinen Anspruch auf Unterlassung aufgrund Verletzung seines Namensrechts. Es müsse aufgrund einer Einzelfallbewertung festgestellt werden, ob eine unberechtigte Nutzung vorliege. Die Beklagte hafte insofern nicht als Störerin.
Es bestehe auch kein Auskunftsanspruch. Allenfalls könne gegen die Beklagte als Dritte ein Anspruch aus §§ 101 Abs. 2 UrhG sowie § 19 Abs. 2 MarkenG bestehen. Die begehrten Informationen seien aber davon nicht umfasst. Ein Anspruch aus § 242 BGB scheide ebenfalls aus. In der Verpflichtung zur Auskunft über sinngleiche Inhalte liege eine unbillige Belastung, da damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Beklagte verbunden wäre.
Es bestehe kein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, insbesondere im Rahmen einer mittelbaren Störerhaftung komme eine solche nur ausnahmsweise in Betracht. Die Beklagte hafte auch nicht als Gehilfin, es fehle bereits an einem doppelten Gehilfenvorsatz. Es bestehe keine Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO scheide aus, weil dieser sich ausschließlich gegen den Verantwortlichen richten könne. Es fehle bereits an der Darlegung einer konkreten Pflichtverletzung. Insbesondere genüge die Anlage K18 den Anforderungen an die Darlegung einer Pflichtverletzung nicht.
Der Kläger zu 2) habe auch keinen Anspruch auf Geldentschädigung. Ein solcher setze eine schuldhafte Persönlichkeitsverletzung voraus. Eine Haftung als Störer genüge nicht. Der Störer hafte allein auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass den Klägern nach eigenem Vortrag seit einem Jahr bekannt sei, dass entsprechende Inhalte veröffentlicht werden. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung sei jedenfalls abzulehnen. Eine Gehilfenhaftung liege nicht vor, eine Haftung durch Unterlassen komme nicht in Betracht.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2026 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend zulässig und teilweise begründet.
A. Die Klage ist überwiegend zulässig.
I. Das Landgericht Frankfurt am Main ist international zuständig aufgrund der rügelosen Einlassung gemäß Art. 26 Brüssel-Ia-VO. Das Landgericht Frankfurt am Main ist auch hinsichtlich der persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers zu 2) örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO bzw. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, weil die Kläger schlüssig eine Verletzung über das Internet geltend gemacht haben.
II. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsorgan die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten oder geboten ist (BGH, NJW 2024, 3152 Rn. 8 – Payout Fee).
Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist aber hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, m.w.N.). Sie ist hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, m.w.N.). Gleiches soll gelten, wenn der auslegungsbedürftige Begriff vom angesprochenen Verkehrskreis bei maßgeblicher objektiver Betrachtungsweise ungeachtet der Unschärfe zutreffend erfassbar ist (Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap. 51 Rn. 8c).
Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 23 – Cordoba II, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – I ZR 205/20, GRURRS 2021, 56776 – Servicepauschale; Teplitzky/Schwippert aaO Kap. 51 Rn. 8a m.w.N.), was jedoch wiederum ausgeschlossen sein kann, wenn der Kläger einen auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Antrag hätte stellen können (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – I ZR 205/20, GRUR-RS 2021, 56776 [juris Rn. 16 f.] – Servicepauschale).
Der Inhalt von Klageanträgen ist dabei durch Auslegung zu ermitteln. Es ist anerkannt, dass Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen sind. Abweichendes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifikation der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 23 – Cordoba II).
Auch die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung im Klageantrag kann der Bestimmtheit entgegenstehen. Sie ist aber ähnlich wie bei der Wiederholung des Gesetzeswortlauts im Antrag hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, m.w.N.).
Gleiches soll gelten, wenn der auslegungsbedürftige Begriff vom angesprochenen Verkehrskreis bei maßgeblicher objektiver Betrachtungsweise ungeachtet der Unschärfe zutreffend erfassbar ist (Teplitzky/Schwippert, a.a.O., Kap. 51 Rn. 8c). Auch insoweit kann die Orientierung des Antrags an der konkreten Verletzungsform dazu führen, dass hinreichend deutlich wird, welches Verhalten jedenfalls angegriffen wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 – Erinnerungswerbung im Internet; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, m.w.N.). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 23 – Cordoba II, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 18.11. 2021 – I ZR 205/20, GRUR-RS 2021, 56776 [juris Rn. 10] – Servicepauschale; Teplitzky/Schwippert, aaOa..O.., Kap. 51 Rn. 8a mwN), was jedoch wiederum ausgeschlossen sein kann, wenn der Kläger einen auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Antrag hätte stellen können (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 [juris Rn. 13] – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – I ZR 205/20, GRUR-RS 2021, 56776 Rn. 10 – Servicepauschale).
Diesen Anforderungen genügen die zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge.
1. Soweit sich die Beklagte gegen die Formulierung in Antrag zu 1. bzw. 2. „ohne Einwilligung der Klägerin zu 1“ wendet, ist in Auslegung des Antrags hinreichend deutlich, dass die Verwendung nur dann untersagt sein soll, wenn dies ohne Einwilligung der Kläger erfolgt. Damit ist für beide Parteien eindeutig umrissen, welchen Umfang der Verbotstenor haben soll.
2. Die zu Recht von der Beklagten angegriffene Formulierung „werbliche Inhalte“ (Klageantrag zu 1. und zu 2.) haben die Kläger jeweils fallen gelassen. Gleiches gilt für die möglicherweise nicht hinreichend bestimmte Formulierung „Finanz- und/oder Wirtschaftsthemen“
3. Im Grundsatz zu Recht greifen die Beklagten die Formulierung in Klageantrag zu 1.a „Aufnahmen, auf denen der Kläger zu 2) abgebildet ist“ an. Diese Formulierung ist in seiner abstrakten Formulierung unbestimmt, da sich nicht ersehen lässt, welche Bildnisse gemeint sind. In seinem abstrakten Teil war dieser Antrag daher abzuweisen.
Der Antrag wird jedoch durch die konkrete Bezugnahme auf konkret angegriffene Anzeigen in den Anlagen, in denen Bildnisse des Klägers zu 2) zu sehen sind, bestimmbar.
Ein mit „insbesondere“ eingeleiteter Teil eines Unterlassungsantrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots, indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antrag genannten Form zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er – falls er insoweit nicht durchdringt – jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt, wobei allerdings auch dieser „Insbesondere“-Zusatz den allgemeinen Regeln unterliegt und deshalb dem Bestimmtheitsgebot entsprechen muss (BGH, GRUR 2020, 405 Rn. 15 – Öko-Test II).
Hier haben die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie den mit „insbesondere“ eingeleiteten Teil als solchen „Quasi-Hilfsantrag“ verstanden wissen wollen. Durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen und unter Hinzuziehung der Klagebegründung samt Anlage K7 ist hinreichend klar, was Bildnisse des Klägers zu 2) sind.
Diese Angabe ist hinreichend bestimmt.
Gleiches gilt im Übrigen mit Blick auf den mit „insbesondere“ eingeleiteten Bestandteil des Klageantrags zu 1. Auch insoweit ist der Antrag in seinem abstrakten Teil nicht hinreichend bestimmt und insoweit abzuweisen; er wird dies aber durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen.
4. Soweit die Beklagte die Antragsformulierung in Klageantrag zu 1.b „ganz oder zum Teil“ angegriffen hat, hat die Klägerin zu 1) diesen fallen gelassen und durch „den Wortbestandteil der“ Wortbildmarke […] ersetzt. Damit ist hinreichend bestimmt, was verboten werden soll.
5. Auch Klageantrag zu 1.c ist hinreichend bestimmt. Die Formulierung „wörtlich oder sinngemäß“ haben die Kläger umgestellt in „wörtlich oder in abgewandelter Schreibweise“. Insoweit ist weiter auf die Klagebegründung zurückzugreifen und die Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass z.B. die Hinzufügung von Zahlen („F499“ etc.) oder Sonderzeichen („[Teil1]_[Teil2]“) von dem Antrag erfasst sein soll.
6. Klageantrag zu 2b) ist in dieser Hinsicht ebenfalls auslegungsfähig. Die Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass etwa die Hinzufügung von Zahlen oder Sonderzeichen (z.B. „[Vorname]_[Nachname]“) von dem Antrag erfasst sein soll. Entsprechendes gilt für die Klageanträge zu 3 und 4.
III. Soweit die Beklagte moniert hat, dass die Klageanträge aufgrund einer alternativen Klagehäufung unzulässig seien, haben die Kläger für ihre Anträge jeweils eine Reihenfolge für die Prüfung der entsprechenden Rechtsgrundlagen spezifiziert (BGH, GRUR 2011, 521 – TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 – TÜV II). Daher kam es insoweit nicht mehr darauf an, ob dies im Einzelfall erforderlich gewesen wäre (vgl. zur Frage des Streitgegenstands kürzlich BGH, GRUR 2025, 1935 Rn. 19 ff. – Preisänderungsregelung II, m.w.N.).
IV. Durch die Neuformulierung des Klageantrags zu 1.b) ist dieser nun fast deckungsgleich mit dem Klageantrag zu 1.c). Mit der Formulierung „wörtlich oder in abgewandelter Schreibweise“ geht der Antrag zu 1.c) jedoch leicht über den Antrag zu 1.b) hinaus. Da nunmehr das mit Antrag zu 1.b) verfolgte Rechtsschutzziel bereits in Antrag zu 1.c) enthalten ist, ist Antrag zu 1.b) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
V. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist gegeben.
B. Die Klage ist teilweise begründet.
I. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 Abs. 1 UrhG, auch nicht in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 UrhDaG wegen Urheberrechtsverletzung
Auf die zwischen den Parteien streitig diskutierten Fragen, ob die Beklagte mit ihren Diensten A und B als Diensteanbieterin im Sinne von § 2 Abs. 1 UrhDaG anzusehen ist und ob die Voraussetzungen einer qualifizierten Blockierung nach § 7 Abs. 1 UrhDaG erfüllt sind, kam es im Ergebnis nicht an.
Denn die Klägerin zu 1) ist hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche schon nicht aktivlegitimiert. Insoweit hat die Klägerin zu 1) geltend gemacht, dass die hier im Streit stehenden Lichtbilder von Mitarbeitern der Klägerin zu 1) gefertigt worden seien und diese ihr ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hätten. Dies hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zu 1) nicht beweisen können.
Die Kammer hat hierzu den Zeugen S vernommen. Dieser hat zu den in der Anlage K7 und den in Antrag zu 1) in Bezug genommenen Anlagen Angaben dazu gemacht, wer diese Bilder und Videos erstellt hat. Dabei hat er bei einer Vielzahl von Bildern angegeben, dass diese von Mitarbeitern der Klägerin erstellt worden seien, ein Teil der Bilder sei von einem Fotografen namens … gefertigt und eines der Bilder vom …-Verlag zur Verfügung gestellt. Die Kammer folgt insoweit dem Zeugen, der in sich widerspruchsfrei und offen Angaben gemacht, auf Vorhalte offen reagiert und Unsicherheiten durchweg offengelegt hat.
Der Zeuge hat hinsichtlich der Frage der Einräumung von Nutzungsrechten an die Klägerin zu 1) allerdings lediglich angegeben, dass er nicht wisse, was in den Verträgen der Mitarbeiter stehe, dass es aber die klare Absprache gebe, dass die Bilder und Videos zur Nutzung durch die Klägerin zu 1) erstellt würden. Auch insoweit folgt die Kammer dem Zeugen.
Hiermit ist allerdings nicht bewiesen, dass die Klägerin zu 1) ausschließliche Nutzungsrechte an den jeweiligen Bildern und Videos erhalten hat. Fehlt eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der vom Urheber vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte, ist vom Vertragszweck, den die Parteien nach dem gesamten Vertragsinhalt übereinstimmend verfolgen, und von den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Übertragungszweckgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werkes in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille – und sei es nur auf Grund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, GRUR 2013, 1213 Rn. 32 – SUMO; Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 110 m.w.N.).
Für die vom Zeugen beschriebenen Zwecke, also die Verwendung in Social Media-Netzen, ist die Einräumung einfacher Nutzungsrechte erforderlich, aber auch ausreichend. Eine Einräumung von Rechten, die die Mitarbeiter von eigener Nutzung ausschließt, mag zwar naheliegen, ist aber aufgrund der Zweifelsregelung in § 31 Abs. 5 UrhG hier nicht anzunehmen.
Das gilt auch unter Berücksichtigung der Wertung von § 43 UrhG. Danach steht grundsätzlich das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zu, soweit der Arbeitnehmer diese in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis erworben hat. Da die Urheberrechte jedoch nicht automatisch auf den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn übergehen, ist der angestellte Urheber zur Einräumung dieser Urheberrechte verpflichtet.
Die Einräumung selbst, die zumeist ein ausschließliches Nutzungsrecht betrifft (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 423 – Zwölffamilienhaus), bedarf zusätzlich einer Verfügung (Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 43 Rn. 18 m.w.N.). Die Verpflichtung zur Einräumung der Nutzungsrechte kann entweder ausdrücklich erfolgen oder aber sich stillschweigend aus dem Arbeits- oder Dienstvertrag ergeben (Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 43 Rn. 19 m.w.N.). Der Umfang der Nutzungseinräumung in inhaltlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht ergibt sich bei ausdrücklicher vertraglicher Regelung aus dem Inhalt des Vertrages. Auch insoweit gilt die Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG ebenso wie – insbesondere bei einer nur stillschweigenden Rechtseinräumung – die allgemeine Übertragungszweckregel (BGH, GRUR 2011, 59 Rn. 11 – Lärmschutzwand; Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 43 Rn. 20).
Hier hat der Zeuge S angegeben, dass er nicht wisse, was in den Verträgen steht. Die Klägerin zu 1) hat insoweit keinen näheren Vortrag gehalten. Es bleibt daher offen, ob und inwieweit eine Rechteeinräumung in den Verträgen geregelt ist, so dass allein auf die oben angeführte, vom Zeugen S dargestellte „klare Absprache“ abzustellen ist.
Hieran ändert sich auch nichts im Hinblick auf diejenigen Bilder, zu denen der Zeuge S angegeben hat, dass sie vom Fotografen … stammten. Insoweit hat die Klägerin zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar eine Rechnung vorgelegt und hierzu vorgetragen, dass sich hieraus eine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ergebe. Dem folgt die Kammer jedoch nicht. In der Rechnung ist neben anderen Leistungen zwar auch die „Übertragung von Nutzungsrechten“ ausdrücklich ausgewiesen. Auch insoweit ist jedoch nach der Übertragungszwecklehre zu fragen, welchem Zweck die Einräumung diente und ist im Zweifel vom geringstmöglichen Umfang auszugehen. Dass sich aus der Rechnung gerade nicht ergibt, dass ausschließliche Nutzungsrechte unter Ausschluss des Fotografen eingeräumt werden sollten, sondern dies in der Rechnung offen bleibt, geht hier zu Lasten der Klägerin zu 1). Zudem hat die Beklagte den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Vortrag der Kläger bestritten, sodass die Klägerin zu 1) auch beweisfällig dahingehend geblieben ist, welche Fotografien Gegenstand der vorgelegten Rechnung sind.
Nachdem die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sie Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an den hier streitgegenständlichen Bildern ist, sondern vielmehr jeweils nur von einer einfachen Nutzungsrechtseinräumung auszugehen ist, kann die Klägerin zu 1) aus den abgeleiteten Rechten nicht gegen die Beklagte vorgehen.
Das gilt im Übrigen auch für dasjenige Bild bzw. Video, für das der Zeuge S angegeben hat, dass sie vom Kläger zu 2) selbst erstellt worden sei. Denn auch insoweit hätte es der Klägerin zu 1) oblegen, vorzutragen und zu beweisen, dass der Kläger zu 2) ihr insoweit ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat. Daran fehlt es hier.
II. Der Klägerin zu 1) steht aber der mit Antrag zu 1a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zu.
1. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen. Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, muss wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, GRUR 2021, 1207 Rn. 53 – Vorsicht Falle, m.w.N.; vgl. BGH, NJW 2020, 1587 Rn. 43 m.w.N.).
Durch die Herausstellung des Namens eines persönlich haftenden Gesellschafters eines Unternehmens können dessen persönlichkeitsrechtliche Befugnisse verletzt werden, zu denen bei Unternehmen, die mit ihrem Namen oder Firmenbestandteilen werbend an die Öffentlichkeit treten, auch die Befugnis gehört, selbst über Art und Umfang des Gebrauchs des Namens oder Firmenbestandteils durch andere Bestimmung zu treffen. Diese Befugnis ist Teil des nur dem Namensträger selbst zustehenden Rechts auf geistige und wirtschaftliche Selbstbestimmung und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. BGH, NJW 1981, 2402 f.).
Für die Prüfung, ob und in welcher Weise ein kennzeichnendes Merkmal der Persönlichkeit wie etwa deren Name von Dritten für Werbezwecke verwendet und damit in den vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts eingegriffen wird, kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums von einer kommerziellen Nutzung ausgeht. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt von einem Persönlichkeitsmerkmal Gebrauch gemacht wird. Auch insoweit kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des von der Werbung angesprochenen Verkehrs in der beanstandeten Nutzung den Gebrauch eines Persönlichkeitsmerkmals sieht (BGH, NJW-RR 2024, 972 Rn. 17 – Luftfahrzeugkennzeichen, m.w.N.).
Das Recht am Bild kann grundsätzlich auch einer juristischen Person zustehen, sofern Bildnisse betroffen sind, die vom verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechtsschutz erfasst sind (offengelassen durch BVerfG, NJW 2005, 883). Das Recht einer juristischen Person am Bild könnte aber auf keinen Fall weiter reichen als das entsprechende Recht einer natürlichen Person; eher wäre der Schutz als schwächer anzusehen, da die juristische Person sich anders als die natürliche nicht auch auf den im allgemeinen Persönlichkeitsrecht mitumfassten Schutz der Menschenwürde i.S.d. Art. 1 Abs. 1 GG berufen kann. Der grundrechtliche Schutz würde grundsätzlich eine Abbildung der Person selbst voraussetzen; die Abbildung von Betriebsstätten oder Arbeitsvorgängen ist jedenfalls nicht von dem Schutz umfasst (vgl. BVerfG, NJW 2005, 883 f.).
Vor diesem Hintergrund liegt im Streitfall eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) durch die nicht von ihr autorisierte Veröffentlichung und Verbreitung von Inhalten, die Bildnisse des Klägers zu 2) und das Kennzeichen „F“ in dieser oder abgewandelter Form gemäß Anlagen K22, K24, K28, K29 und K33 enthalten, vor. In den Anlagen K30 und K31 hingegen ist jeweils keine eindeutige Verbindung zur Klägerin zu 1) zu erkennen, daher liegt in diesen Fällen keine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor.
Die Klägerin zu 1) hat unbestritten vorgetragen, dass der Kläger zu 2) u.a. wegen seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und sämtlichen Social Media Postings sowie dem Podcast „…“ mit mittlerweile mindestens 149 Folgen das prägende Gesicht der Klägerin zu 1) ist. Er wird regelmäßig auf den von der Klägerin zu 1) genutzten Fotografien und Bildcollagen abgebildet und von bundesweiten Nachrichten- und Branchenportalen interviewt.
Durch den nicht autorisierten Einsatz des Bildnisses des Klägers zu 2) im Zusammenhang mit dem Kennzeichen „F“ der Klägerin zu 1) für Werbezwecke und werbliche Inhalte wird in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) eingegriffen, selbst zu bestimmen auf welche Art sie werblich in Erscheinung treten möchte. Auf den Profilen und in den Posts wird der unwahre Eindruck erweckt, dass sie von der Klägerin zu 1) stammen. Der Eingriff ist auch nicht gerechtfertigt. Die Interessen der Klägerin zu 1) überwiegen gegenüber den Interessen der Ersteller der Fake Profile und Fake Posts. Unstreitig setzen die Ersteller der Fake Profile und Fake Posts diese für betrügerische Aktivitäten ein. An dieser Art von wirtschaftlicher Betätigung steht den betreffenden Nutzern kein schützenswertes Interesse zu.
2. Die Beklagte haftet für diese Unternehmenspersönlichkeitsverletzung auch unmittelbar. Sie kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA berufen. Denn die Beklagte übt über die hier betroffenen Inhalte „Kontrolle“ im Sinne von Art. 14 der RL 2000/31/EG (E-Commerce-RL) bzw. Art. 6 DSA aus, was eine Anwendung der Haftungsprivilegierung ausschließt.
Um zu beurteilen, ob der Betreiber eines Dienstes nach Art. 14 Abs. 1 der E-CommerceRL von seiner Verantwortung für die gespeicherten Inhalte befreit werden kann, ist zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, das heißt, ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag. In Anbetracht von ErwGr 42 der E-Commerce-RL sind diese beiden Bedingungen der Kenntnis und Kontrolle als alternative und voneinander unabhängige Voraussetzungen zu verstehen. Folglich ist der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der die gespeicherten Informationen kontrolliert, vom Privileg von Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-RL ausgeschlossen, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt (EuGH, NJW 2026, 2311 Rn. 109 f. – Webgroup und Coyote, m.w.N.).
Eine solche Kontrolle über die gespeicherten Informationen kann unter anderem mittels eines verwendeten Algorithmus ausgeübt werden. Solange der Betreiber mittels dieses Algorithmus die Bedingungen für die Verbreitung oder Nichtverbreitung einer solchen Information im Voraus festgelegt hat, ist es unerheblich, dass er selbst keine zusätzlichen Eingriffe vornimmt, die die Verbreitung gespeicherter Informationen fördern, verändern oder löschen (vgl. EuGH, NJW 2026, 2311 Rn. 111 – Webgroup und Coyote, m.w.N.). Dabei ist eine Kontrolle insbesondere anzunehmen, wenn der verwendete Algorithmus über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen hinaus im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden oder nicht. Übt der Betreiber in dieser Art Kontrolle aus, so kann der von ihm angebotene Dienst nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht“, i.S.v. Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-RL eingestuft werden (vgl. EuGH, NJW 2026, 2311 Rn. 112 – Webgroup und Coyote, m.w.N.).
Diese Entscheidung ist auf Art. 6 DSA übertragbar (vgl. Mantz, NJW 2026, 2535 Rn. 20), was naheliegt, da es sich bei Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-RL um die Vorgängernorm des Art. 6 DSA handelt (vgl. OLG Frankfurt a.M., MMR 2025, 898, 901).
In Anwendung dieser Grundsätze übt die Beklagte über die streitgegenständlichen Inhalte Kontrolle aus. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen entscheide, die von dem Werbetreibenden erstellt und freigegeben wurden und dass als dritte Auktionskomponente ein sogenannter Qualitätsscore berücksichtigt werde, der mittels automatisierter Mustererkennung etwa die Textmenge im Anzeigenbild, reißerische Sprache oder Engagement-Baiting identifiziere. Es handele sich um eine rein formale, der Nutzererfahrung dienende Prüfung. Eine qualitative Bewertung der Zuverlässigkeit oder inhaltlichen Richtigkeit werde nicht vorgenommen. Die Entscheidung, welchen Nutzern eine Werbeanzeige angezeigt werden, treffe der Werbetreibende durch die Auswahl der jeweiligen Zielgruppe.
Allein durch die Durchführung einer solchen „Auktion“ nach von der Beklagten festgelegten Kriterien übt die Beklagte eine dem einzelnen Werbetreibenden überlegene Kontroll- und Entscheidungsfunktion über die Werbeanzeigen aus. Denn die „Anzeigenplätze“ werden nach dem von ihr bestimmten Verfahren verteilt, sie ist daher diejenige, die bestimmt, unter welchen Bedingungen die Inhalte verbreitet oder nicht verbreitet werden. Dass der Werbetreibende zuvor bestimmte Zielgruppen ausgewählt hat, bei denen die Anzeige erscheinen soll, ändert nichts an dem Umstand, dass die Beklagten letztendlich – wenn auch automatisiert – entscheidet, bei welchen konkreten Nutzern die Anzeige erscheinen wird. Gleiches gilt für die vom Werbetreibenden angesetzten Gebote im Rahmen der Auktion. Denn zwar bestimmt der Werbetreibende damit auch darüber, ob sein Inhalt ausgespielt wird oder nicht. Er kann jedoch bei Abgabe des Gebots gerade nicht sicher sein, ob sein Gebot den Zuschlag erhält oder nicht. Dies hängt nicht nur von den Geboten der anderen Werbetreibenden ab, sondern auch und gerade von dem von der Beklagten eingerichteten Auktionsalgorithmus.
Hinsichtlich der nutzergenerierten (werblichen) Inhalte ist unstreitig und auch gerichtsbekannt, dass die Beklagte die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds anderer Nutzer durch Algorithmen steuert. Dies ist im Termin zur mündlichen Verhandlung auch diskutiert worden. Zwar hat der erstellende Nutzer selbst die Inhalte eingestellt und hochgeladen und somit die Entscheidung getroffen, sie dem gesamten oder einem definierten Nutzerkreis der jeweiligen sozialen Plattform freizugeben. Die Beklagte entscheidet jedoch durch Einsatz ihres Ranking-Algorithmus, nach – wenn auch automatisierten und ggf. an Nutzerinteressen orientierten, aber dennoch – von ihr erstellten Regeln, in welchen Nutzerfeeds und zu welchen Zeitpunkten die jeweiligen Inhalte erscheinen werden. Sie bestimmt daher auch insoweit die Bedingungen für die Verbreitung und die Rangfolge der Inhalte.
In beiden Fällen übt sie daher Kontrolle über die eingestellten Informationen aus. Auf eine etwaige positive Kenntnis von den Inhaltem kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mehr an. Die Beklagte handelt auch im eigenen Interesse; im Falle der optimierten Werbeanzeigen erzielt sie Einnahmen; im Rahmen der algorithmusgesteuerten Anzeige von Nutzerinhalten ist das Ziel gerichtsbekannt die Erzielung höherer Interaktionsraten, was sich wiederum zu Gunsten der Beklagten positiv auf die Reichweitenstärke und somit die Werbewirksamkeit auswirkt.
Die Beklagte kann sich daher nicht mehr darauf berufen, sie sei lediglich neutraler Hostprovider und hafte nur bei hinreichender Inkenntnissetzung über einen Verstoß.
Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass die EuGH-Entscheidung Webgroup und Coyote auf den Dienst der Beklagten nicht anwendbar sei, folgt die Kammer dem nicht. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Entscheidung Webgroup und Coyote sich grundsätzlich in das vom EuGH entwickelte Haftungsgefüge einpasst bzw. dessen Fortentwicklung darstellt. Der EuGH hat bei der Haftung von Diensteanbietern nach der ECommerce-RL in der Vergangenheit durchgehend darauf abgestellt, ob der Diensteanbieter neutral ist oder eine aktive Rolle übernimmt. Ein wesentliches Element für diese Abgrenzung war stets auch die Kontrolle des Diensteanbieters über die Inhalte der Nutzer, was sich gerade in der Abgrenzung zwischen dem Access Provider gemäß Art. 12 der E-Commerce-RL und dem Host Provider gemäß Art. 14 der E-Commerce-RL zeigt.
Der EuGH hat – worauf er in Webgroup und Coyote selbst hinweist (vgl. EuGH, NJW 2026, 2311 Rn. 109 – Webgroup und Coyote) – bereits in der Entscheidung YouTube und Cyando (EuGH NJW 2021, 2571 Rn. 106 – YouTube und Cyando) das Element der Kontrolle bei der Haftungsprivilegierung des Art. 14 der E-Commerce-RL hervorgehoben.
Die Entscheidung des EuGH stellt in dieser Hinsicht auch keinen Bruch zur bisherigen Entwicklung der Haftung z.B. in der Rechtsprechung des BGH dar. Denn die Haftung des Diensteanbieters ist in der Vergangenheit vornehmlich in Bezug auf Diensteanbieter entwickelt worden, die anders als hier die Beklagte nicht algorithmisch in die Anzeige von Inhalten eingegriffen und in diesem Sinne keine Kontrolle ausgeübt haben, z.B. bei Sharehostern (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst; BGH, GRUR 2013, 370 – Alone in the Dark), bei Auktionsplattformen (BGH, GRUR 2004, 860 – Internetversteigerung I) oder die – wie Suchmaschinen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 – Google) – Daten hauptsächlich indexiert und kategorisiert haben, um die Auffindbarkeit zu erleichtern (dazu EuGH, NJW 2026, 2311 Rn. 112 – Webgroup und Coyote). Geändert haben sich seither im Kern die zu prüfenden Geschäftsmodelle der Diensteanbieter, die stärker auf Werbung und stärker auf Interaktion setzen und Algorithmen dafür einsetzen, Nutzer stark an den eigenen Dienst zu binden. Der Einsatz solcher Algorithmen dient damit gerade auch eigenen, wirtschaftlichen Interessen (vgl. EuGH, NJW 2026, 2311 Rn. 112 – Webgroup und Coyote) des Diensteanbieters.
Die Auslegung des EuGH nimmt Social Media-Dienste auch nicht generell aus der Haftungsprivilegierung aus. Denn es wird nach der Rechtsprechung des EuGH nur durch solche algorithmischen Modelle „Kontrolle“ ausgeübt, die nach vom Diensteanbieter festgelegten Kriterien darüber entscheiden, welche Informationen welchem Nutzer angezeigt werden. Im Gegensatz dazu gibt es weiterhin Diensteanbieter, die die Auswahl der angezeigten Inhalte im Kern ihren Nutzern überlassen. Das betrifft sowohl klassische Online-Foren, dürfte aber auch für rein chronologische Nutzerfeeds gelten, wie sie gerichtsbekannt ursprünglich Twitter und heutzutage Dienste wie Mastodon oder BlueSky verfolgen, bei denen Nutzer entscheiden, welchen anderen Nutzern sie folgen und dann chronologisch deren Beiträge angezeigt erhalten. Solche Diensteanbieter dürften im oben dargestellten Sinne keine Kontrolle ausüben und daher anders als der Dienst der Beklagten nicht unter die oben dargestellte Rechtsprechung des EuGH fallen. Es bleibt daher letztlich dem Diensteanbieter überlassen, ob er aus eigenen Interessen mittels Algorithmen über die Bedingungen der Anzeige von Inhalten entscheidet und damit die Kontrolle über die Inhalte und in der Folge auch die Verantwortlichkeit für die von ihm ausgespielten Inhalte übernimmt.
Soweit die Beklagte auf ErwGr 22 des DSA verweist und hieraus schließt, dass eine Haftung nicht begründet wird, wenn der Diensteanbieter „Informationen auf der Grundlage der Profile oder Präferenzen der Nutzer empfiehlt“, verkennt die Beklagte, dass in ErwGr 22 des DSA festgestellt wird, dass durch solche Empfehlungen keine spezifische Kenntnis von den Inhalten verschafft wird, sich diese Erwägungen also allein auf das Tatbestandselement der Kenntnis beziehen. Der EuGH hat aber ausdrücklich festgestellt, dass Kenntnis und Kontrolle zwei unabhängige Elemente sind, von denen jedes für sich geeignet ist, die Haftungsprivilegierung auszuschließen.
Ähnliches gilt für die Auffassung der Beklagten, der EuGH habe eine Kontrolle allein daran angeknüpft, ob der Diensteanbieter über das „Ob“ der Verbreitung einer Information entscheidet. Dem steht bereits Rn. 112 der Entscheidung Webgroup und Coyote entgegen, in der der EuGH nicht auf das „Ob“ abstellt, sondern darauf, „unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden oder nicht“ (EuGH, NJW 2026, 2311 Rn. 112 – Webgroup und Coyote). Im Übrigen trifft die Beklagte wie oben dargestellt auch eine Entscheidung über das „Ob“. Dieses ist nach Auffassung der Kammer nicht rein binär in dem Sinne zu verstehen, dass darüber entschieden wird, ob eine Information überhaupt, also irgendjemandem, angezeigt wird oder nicht. Vielmehr entscheidet die Beklagte über ihre Algorithmen darüber, wem eine Information angezeigt wird, also über das „Ob“ in Bezug auf einzelne Nutzer. Aus Sicht der Kammer können die Entscheidungsgründe des EuGH nur in diesem Sinne verstanden werden, weil diese Entscheidung auch den Umfang der Verbreitung und damit die Intensität der Rechtsverletzung betrifft.
Wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, dass der EuGH letztlich nur der Auffassung des Generalanwalts gefolgt sei, der die Haftungsprivilegierung nur bei Diensten vorsehe, die einen eigenen Informationskorpus schaffen und über die Verbreitung der Informationen rein im eigenen Interesse entscheidet, folgt die Kammer auch dem nicht. Insoweit kann dahinstehen, ob der Generalanwalt in diesem Sinne zu verstehen ist (vgl. dazu Generalanwalt, Schlussantrag v. 18.09.2025 – C-188/24, BeckRS 2025, 24063 Rn. 237 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Generalanwalt in Rn. 238 seines Schlussantrags ausdrücklich formuliert, dass „möglicherweise“ nicht die Kuratierung von Inhalten, sondern die Schaffung eines neuen Informationskorpus eine algorithmische Verarbeitung darstelle. Der EuGH hat diesen Punkt jedoch in seinem Urteil nicht aufgegriffen. Darüber hinaus grenzt sich der Generalanwalt von einer „Kuratierung“ der Inhalte ab, über die die Beklagte hinausgeht, indem sie algorithmisch über die Verbreitung der Inhalte entscheidet. Entscheidend ist jedoch, dass der EuGH für beide Fälle grundsätzliche Obersätze gebildet hat. Dabei hat der EuGH ausdrücklich – und anders als der Generalanwalt – für das Element der Kontrolle auch einbezogen, ob der Diensteanbieter die Rangfolge der Informationen bestimmt (EuGH, NJW 2026, 2311 Rn. 112 – Webgroup und Coyote). Wendet man also den Obersatz gemäß Rn. 112 der EuGH-Entscheidung an, hat das Tatgericht zu prüfen, ob der Diensteanbieter bestimmt, unter „welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Informationen verbreitet werden oder nicht“. Dies ist hier bei der Beklagten der Fall.
Außerdem hat der EuGH – wie oben dargestellt – in der Entscheidung YouTube und Cyando bereits auf das Element der Kontrolle verwiesen. Damit deutet der EuGH an, dass auch in diesem Fall das Element der Kontrolle hätte relevant werden können, worauf es in der Entscheidung aber letztlich nicht ankam. Auch bei der Plattform YouTube wird gerichtsbekannt durch Algorithmen über die Anzeige von Inhalten entschieden.
Im Übrigen dürfte einiges dafür sprechen, dass eine Kontrolle im Sinne der Rechtsprechung des EuGH noch nicht begründet wird, wenn der Diensteanbieter z.B. Fake-Profile, Spam und rechtsverletzende Inhalte algorithmisch ausfiltert, weil dies – abhängig vom jeweiligen Einzelfall und unabhängig davon, dass insoweit möglicherweise eine rechtliche Verpflichtung zur Filterung besteht – im Wesentlichen im Interesse der Nutzer liegen dürfte. Anders ist dies jedoch bei einem algorithmisch bestimmten Feed der Nutzer, der zwar auch die Vorlieben und Interessen der Nutzer berücksichtigt, dies aber unter Anwendung von Kriterien, die jedenfalls auch den geschäftlichen Interessen des Diensteanbieters – wie hier bei der Beklagten – dient.
3. Doch auch wenn sich die Beklagte auf Art. 6 DSA berufen könnte, wäre sie als mittelbare Störerin haftbar, da sie jedenfalls hinsichtlich der als Anlagen K22 und K29 vorgelegten Inhalte ihrer Pflicht, nach Kenntnis oder Bewusstsein von rechtswidrigen Inhalten oder Tätigkeiten zügig tätig zu werden, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen, nicht nachgekommen ist.
Nach Art. 6 Abs. 1 DSA haftet der Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er
a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.
Auch unter der Geltung des DSA kann der Anbieter eines Social-Media-Dienstes als mittelbarer Störer verpflichtet sein, es – nachdem der Betroffene dies ihm gegenüber in geeigneter Form beanstandet hat – zu unterlassen, einem Nutzer zu ermöglichen, derartige „Fake-Accounts“ weiterhin zu betreiben. Auf Grundlage einer derartigen Unterlassungspflicht ist das betreffende Social-Media-Unternehmen sodann ggf. nicht nur gehalten, die vom Betroffenen beanstandeten Profile bzw. Konten gemäß Art. 6 lit. b DSA zügig zu sperren oder zu entfernen. Vielmehr bezieht sich diese Verpflichtung – ohne dass es insoweit einer nochmaligen vorherigen Beanstandung des Betroffenen bedürfte – auch auf künftige unter einer anderen Webadresse über den betreffenden SocialMedia-Dienst verbreitete Fake-Accounts, die identisch oder zumindest kerngleich sind (OLG München, Urt. v. 20.01.2026 – 18 U 2360/25, GRUR-Prax 2026, 224 – Fakeprofil; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., MMR 2025, 898; OLG Nürnberg, MMR 2025, 147 Rn. 19).
a. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat die beanstandeten Inhalte nicht rechtzeitig gelöscht.
Für eine Pflicht des Diensteanbieters zur Ergreifung von Maßnahmen ist die Kenntnis von einer konkreten rechtswidrigen Information erforderlich, weshalb der Hinweis auf eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung so präzise sein muss, dass der Diensteanbieter die beanstandeten Inhalte leicht auffinden und deren Rechtswidrigkeit ohne Weiteres feststellen kann (OLG Frankfurt a.M., MMR 2025, 898 Rn. 12; OLG Nürnberg, MMR 2025, 147 Rn. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
In Bezug auf die Pflichten nach dem UrhDaG, die insoweit strenger sind, wird zudem vertreten, dass der Rechtsinhaber dem Diensteanbieter alle relevanten und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit dieser bestimmt bezeichnete Werke und Schutzgegenstände blockieren kann. Sie müssen auch den Nachweis enthalten, dass ihm die Rechte an den urheberrechtlich geschützten Inhalten zustehen. Art und Umfang der erforderlichen Informationen richten sich nach dem Stand der Technik und der Technologie, die der Diensteanbieter zur Blockierung der Inhalte einsetzt. Der Rechtsinhaber muss daher i.d.R. alle Informationen zur Verfügung stellen, die zur technischen Erkennung eines Werks durch die Filtersoftware des Diensteanbieters erforderlich sind. In Ermangelung anderer etablierter Standards wird dies im Regelfall eine Referenzdatei sein, aus der der Diensteanbieter die erforderlichen Informationen extrahieren kann. Stellt der Rechtsinhaber keine, nur unzureichende oder Informationen in ungeeigneten Dateiformaten zur Verfügung, beschränkt sich die Blockierverpflichtung auf die Inhalte, die der Diensteanbieter mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen technisch blockieren kann. Denn grundsätzlich ist ist es dem Diensteanbieter unzumutbar, Inhalte eigenständig inhaltlich auf ihre Rechtswidrigkeit beurteilen zu müssen; aus den Informationen der Rechteinhaber muss sich die Rechtswidrigkeit eines Uploads daher ohne Weiteres ergeben und keine weitere Einschätzung ihres Kontextes erfordern (EuGH, GRUR 2022, 820 Rn. 90 – Polen/Parlament und Rat). Die Informationen über die zu blockierenden Inhalte müssen zudem so spezifisch sein, dass der Diensteanbieter die Inhalte mittels „automatisierter Techniken und Mittel“ blockieren kann (EuGH, GRUR 2019, 1208 Rn. 45 f. – Glawischnig-Piesczek; vgl. Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 7 UrhDaG Rn. 18 m.w.N.).
Die Klägerin zu 1) hat diese Anforderungen und sogar die strengeren Anforderungen des UrhDaG durch Hinterlegung von Referenzdateien, die Mitteilung, dass sie selbst auf der Plattform keine Werbung schalte und dass es sich bei sämtlichen Profilen oder Posts, die Bilder des Klägers zu 2) sowie das Kennzeichen „F“ enthalten, nicht um von ihr autorisierte Profile oder Posts handelt, erfüllt. Die Klägerin zu 1) hatte zum einen bei der Beklagten zuvor Referenzbilder hinterlegt (Anlage K7) und über 200 Verstöße gemeldet (vgl. Anlage K18). Sofern die Beklagte vorträgt, aus der Übersicht (Anlage K18) seien die gemeldeten Verstöße nicht erkennbar, ist ihr dahingehendes Bestreiten unsubstantiiert. In der Übersicht ist jeder Verstoß mit Datum, Uhrzeit, von der Beklagten vergebenen Report-ID, Art der Inhalte (z.B. „Profil“ oder „Ad“) sowie der Bezeichnung des verletzten Rechts (z.B. „Impersonation“ oder „Trademark“) versehen. Die bei der Beklagten zuvor erfolgten Meldungen sind daher für die Beklagte ohne Weiteres nachvollziehbar.
Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 01.10.2024 der Beklagten dezidiert mitgeteilt, unter welchen Umständen und bei Nutzung welcher Angaben von einem Fake Profil bzw. von Fake Posts auszugehen ist.
Aufgrund dieser Meldungen war für die Beklagte erkennbar, dass es sich bei den streitgegenständlichen um weitere Verstöße in Form von Fake Profilen unter Verwendung des Kennzeichens der Klägerin zu 1) handelte. Die Angaben der Klägerin zu 1) waren darüber hinaus in einer Form gefasst, die es der Beklagten aufgrund der fast schon algorithmischen Beschreibung von Verletzungsfällen ohne Weiteres ermöglichte, diese Beschreibung technisch umzusetzen und dadurch potenzielle weitere Verletzungen automatisiert zu erkennen.
b. Auf die Frage, ob die Hinweise der Kläger den Anforderungen von Art. 16 Abs. 2 DSA genügten, kam es letztlich nicht an. Insoweit verweist die Beklagte im Ansatz zu Recht darauf, dass der Verletzte u.a. gemäß Art. 16 Abs. 2 S. 2 lit. b) DSA gehalten ist, eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, etwa die präzise URL-Adresse bzw. die präzisen URL-Adressen, oder, soweit erforderlich, weitere, hinsichtlich der Art der Inhalte und der konkreten Art des Hostingdienstes zweckdienliche Angaben zur Ermittlung der rechtswidrigen Inhalte mitzuteilen, um dem Diensteanbieter eine Prüfung zu ermöglichen.
Im Streitfall ist jedoch unstreitig geblieben, dass die Beklagte auf die mehrfachen Hinweise hin die betroffenen Beiträge bzw. Profile gelöscht hat. Damit steht auch fest, dass die Beklagte von den betreffenden Beiträgen Kenntnis hatte. Nach Art. 16 Abs. 3 DSA bewirken Meldungen, die die Anforderungen von Art. 16 DSA erfüllen, dass für die Zwecke des Art. 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Da die Meldungen „bewirken“, dass von einer Kenntnis i.S.v. Art. 6 Abs. 1 DSA ausgegangen wird, folgt im Umkehrschluss jedoch gerade nicht, dass die Kenntnis des Diensteanbieters davon abhängt, dass die Anforderungen erfüllt sind. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftet der Diensteanbieter nicht, wenn er u.a. „keine tatsächliche Kenntnis“ vom rechtswidrigen Inhalt hat. Wie der Diensteanbieter diese Kenntnis erlangt, ist hierfür unbeachtlich. Für das Eingreifen der Pflicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA reicht jede Form der Kenntniserlangung aus (Hofmann/Raue/F. Hofmann, DSA, 2023, Art. 6 Rn. 53; Janal, GRUR 2022, 211, 218).
Nachdem die Beklagte auf eine Vielzahl von Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht worden ist und diese offenkundig auch aufgefunden und gelöscht hat, oblag es der für die Voraussetzung der Haftungsprivilegierung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, konkret vorzutragen, wann sie Kenntnis erlangt hat und welche Maßnahmen sie sodann wann ergriffen hat, dass sie also „zügig“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA gehandelt hat. Dies hat die Beklagte für die vorliegend beispielhaften Rechtsverletzungen (Anlagen K22, K24, K28, K29 und K33) nicht getan.
c. Doch auch wenn auf den Zeitpunkt der von der Klägerin zu 1) vorgetragenen Meldungen im Einzelfall abgestellt würde, hätte die Beklagte jedenfalls zwei der beanstandeten Inhalte nicht rechtzeitig gelöscht.
Die Beklagte hat nach unstreitiger Meldung am 30.05.2025 des aus Anlage K22 ersichtlichen rechtswidrigen Inhalts (A Profil „[Kläger zu 2)]“ mit Unternehmenskennzeichen / Bildbestandteil der Marke der Klägerin zu 1)) das Profil nach 20 Tagen gelöscht. Den aus Anlage K29 ersichtlichen rechtswidrigen Inhalt (A Profil „…“ mit Bildnissen des Klägers zu 2) hat die Klägerin, wie aus Anlagen K27 und K29 ersichtlich, der Beklagten am 05.06.2025 gemeldet. Die Löschdauer betrug 14 Tage.
Die Beklagte hat jedenfalls auch in diesen zwei konkreten Fällen keine bestmöglichen Anstrengungen unternommen, um die beanstandeten Inhalte zu sperren. Eine Löschdauer von 14 oder 20 Tagen bei derartigen eindeutigen Verstößen stellt kein zügiges Handeln mehr dar.
III. Der Klägerin zu 1) steht auch der mit Klageantrag zu 1c) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens „F“ der Klägerin zu 1) zu.
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wie bei Marken ist auch bei Unternehmenskennzeichen der Grad der Ähnlichkeit der Zeichen im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- bzw. Sinngehalt zu ermitteln (BGH, GRUR 2008, 803 Rn. 21 – HEITEC; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Bröcker, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 15 Rn. 87).
Bei einem Unternehmenskennzeichen als älterem Recht ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 23 – ConText; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Bröcker, a.a.O., § 15 Rn. 70 mwN). Hierbei zu berücksichtigen sind die Zeichenähnlichkeit, die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung und der wirtschaftliche Abstand der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete (sog. „Branchennähe“), wobei diese Faktoren zueinander dergestalt in Wechselwirkung stehen, dass ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors anzunehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 23 – ConText; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Bröcker, a.a.O., § 15 Rn. 71 m.w.N.).
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin des Unternehmenskennzeichens „F“ gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG. Dies hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin zu 1) hat auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, dass ihr Unternehmenskennzeichen in den von ihr beanstandeten Posts, in denen das Unternehmenskennzeichen „F“ in dieser oder leicht abgewandelter Form genutzt wurde, von Dritten ohne Zustimmung der Klägerin zu 1) genutzt wurde, und zwar für identische Dienstleistungen, die die Klägerin zu 1) anbietet. Sofern die Beklagte die Klage in dieser Hinsicht nunmehr für unschlüssig hält, wäre ein mit Schriftsatz vom 06.08.2026 gemachter etwaig als Bestreiten der zugrundeliegenden Tatsachen auslegungsfähiger Vortrag gemäß § 296a ZPO verspätet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage in dieser Hinsicht nicht unschlüssig, sondern der Vortrag der Klägerin wurde nicht bestritten. Dieser unbestrittene Vortrag ist ausreichend, um eine Verletzung des Unternehmenskennzeichenrechts der Klägerin zu 1) durch das Veröffentlichen und Verbreiten der beanstandeten Posts festzustellen.
In dem als Anlage K24 vorgelegten Post ist der Profilname „_F1“ und der Name „F“ an prominenter Stelle erkennbar; in Anlage K28 der Profilname „_F“ und der Name „F“; in Anlage K29 der Profilname „…“ und in Anlage K33 der Profilname „F“. Es handelt sich in allen Fällen um eine kennzeichenmäßige Nutzung, nämlich zur Kennzeichnung des jeweiligen Angebots der Nutzer. Zwischen den Zeichen besteht Identität oder hochgradige Ähnlichkeit. Die Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens „F“ kann zwar originär als eher unterdurchschnittlich anzusehen sein, da es stark beschreibende Anklänge für die Dienstleistung „Informationen im Bereich des Finanzwesens“ hat. Durch seine weite Verbreitung im Verkehr hat es jedoch eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft erreicht, sodass bei Dienstleistungsidentität und Zeichenidentität bzw. hoher Zeichenähnlichkeit insgesamt von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist.
Die Beklagte haftet für diese Verstöße auch unmittelbar, da sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA berufen kann. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Doch auch wenn sich die Beklagte hierauf darauf berufen könnte, hätte sie ihre Prüfpflichten verletzt. Denn die Klägerin zu 1) hatte der Beklagten bereits zuvor mehrfach gleichartige Verstöße gemeldet (vgl. Anlage K18, „Trademark“) und mit Schreiben vom 01.10.2024 erneut auf derartige Verstöße hingewiesen. Die Rechtsverletzung war aus den Posts auch ohne eingehende Prüfung zu erkennen. Dennoch hat die Beklagte den aus Anlage K29 ersichtlichen Post erst nach 14 Tagen gelöscht und somit jedenfalls in diesem Fall nicht mehr zügig gehandelt.
Auf eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin zu 1), auf die sie ihren Anspruch hilfsweise stützt, kam es daher nicht mehr an.
IV. Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu (Klageantrag zu 2.a)
Ein Social-Media-Profil oder -Konto, das ohne Zustimmung eines Betroffenen durch Verwendung des Namens des Betroffenen und/oder diesen abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgibt, es handele sich um ein Profil bzw. Konto des Betroffenen, kann dessen Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und dessen Recht am eigenen Bild verletzen (OLG München, Urt. v. 20.01.2026 – 18 U 2360/25, GRUR-RS 2026, 241).
Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH, GRUR 2007, 527 – Winterurlaub; BGH, GRUR 2019, 866 Rn. 8 – Eine Mutter für das Waisenkind; jew. m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH, GRUR 2013, 1065 Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).
Sämtliche der beanstandeten Profile und Posts (Anlagen K22, K24, K26, K28 bis K31 und K33) enthalten unstreitig Bildnisse des Klägers zu 2). Es handelt sich auch nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Der Kläger zu 2) hat auch keine Einwilligung in die Verbreitung dieser Bildnisse erteilt. All dies steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit. Mit der Verbreitung dieser Bildnisse wird in das Recht am Bild des Klägers zu 2) widerrechtlich eingegriffen.
Die Beklagte haftet für diese Verstöße auch unmittelbar, ohne sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA berufen zu können. Auch wenn sie sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA berufen könnte, hätte sie die Profile aufgrund der im Jahr 2024 eingereichten Meldungen und dem Schreiben vom 01.10.2024 die Inhalte nicht rechtzeitig gelöscht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Selbst wenn auf den Zeitpunkt der Meldungen der einzelnen streitgegenständlichen Posts abgestellt würde, hätte die Klägerin die Inhalte gemäß Anlage K 22 (Löschdauer 20 Tage), Anlage K29 (Löschdauer 14 Tage) und der Anlage K30 (Löschdauer 62 Tage) beanstandeten Inhalte nicht zügig i.S.d. Art. 6 DSA gelöscht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Auf die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften, die der Kläger zu 2) „nachrangig“ geltend gemacht hat, kam es daher nicht mehr an.
V. Der Kläger zu 2) kann gegen die Beklagte auch den mit Antrag zu 2.b) geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen der Verletzung des Rechts an seinem Namen gemäß § 12 BGB (vgl. OLG München, Urt. v. 20.01.2026 – 18 U 2360/25, GRUR-RS 2026, 241).
Gemäß § 12 BGB kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen, wenn das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht.
Vorliegend handelt es sich um eine unberechtigte Namensanmaßung. Eine solche setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, GRUR 2016, 1093 Rn. 13 – grit-lehmann.de, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
1. Der Kläger ist Träger des bürgerlichen Namens [Kläger zu 2)]. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit. Der Name wird auch durch Nutzer der Plattform „A“ der Beklagten gebraucht (vgl. Anlagen K22, K26).
2. Der Gebrauch eines Namens ist befugt i.S.d. § 12 S. 1 BGB, wenn dem Benutzer eigene Rechte an diesem Namen zustehen. Zudem kann ein Namensträger einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck beschränkt werden kann und zudem nicht schrankenlos zulässig ist (BGH, GRUR 2016, 1093 Rn. 17 – grit-lehmann.de, m.w.N.).
Vorliegend ist unstreitig, dass es sich bei den beanstandeten Profilen um „Fake Profile“ handelt, dass es sich folglich nicht um Profile handelt, die der Kläger zu 2) erstellt hat oder deren Erstellung er autorisiert hat. Unstreitig ist auch, dass die Ersteller dieser Profile nicht selbst Träger des Namens „[Kläger zu 2)]“ sind. Somit steht ihnen weder ein originäres Recht an dem Namen „[Kläger zu 2)]“ zu noch wurde ihnen von dem Kläger zu 2) gestattet, den Namen zu benutzen.
3. Durch die Namensnutzung tritt auch eine Zuordnungsverwirrung ein. Für eine Zuordnungsverwirrung ist erforderlich, aber ausreichend, dass die abstrakte Gefahr besteht, dass die Verwendung des Namens durch einen Nichtberechtigten als Hinweis auf einen Namensträger verstanden wird, sodass ein Irrtum über die Identität besteht. Eine Zuordnungsverwirrung im engeren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr aufgrund der identischen Namen annimmt, beide bezögen sich auf den gleichen Namensträger. Eine Zuordnungsverwirrung im weiteren Sinne liegt dagegen vor, wenn der Verwender den Namen zwar abwandelt, der Verkehr aber annimmt, zwischen beiden Namenträgern bestehen organisatorische, familiäre oder sonstige Verbindungen (vgl. BeckOGK/Niebel, 1.8.2023, § 12 BGB Rn. 158 f., m.w.N.).
Vorliegend liegt eine Zuordnungsverwirrung im engeren Sinne vor. Aufgrund des identischen Namens nimmt der Verkehr an, es handele sich bei den streitgegenständlichen Profilen um Profile des Klägers zu 2).
4. Durch den unbefugten Namensgebrauch werden auch schutzwürdige Interessen des Klägers zu 2) verletzt. Weder bei den jeweiligen in betrügerischer Absicht handelnden Nutzern noch bei der Beklagten besteht kein abwägungsfähiges Interesse an der Nutzung des Namens des Klägers ohne dessen Zustimmung.
5. Die Beklagte haftet für diese Verstöße auch unmittelbar, ohne sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA berufen zu können. Auch wenn sie sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA berufen könnte, hätte sie die Profile aufgrund der im Jahr 2024 eingereichten Meldungen und dem Schreiben vom 01.10.2024 die Inhalte nicht rechtzeitig gelöscht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Selbst wenn auf den Zeitpunkt der Meldungen der einzelnen streitgegenständlichen Posts abgestellt würde, hätte die Klägerin die Inhalte gemäß Anlage K 22 (Löschdauer 20 Tage) und Anlage K26 (Löschdauer 14 Tage) nicht zügig i.S.d. Art. 6 DSA gelöscht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
6. Auf die vom Kläger zur Begründung seines Antrag zu 2.b) weiter geltend gemachten datenschutzrechtliche Ansprüche kam es hiernach nicht mehr an. Es handelt sich insoweit nicht um Rechte im Sinne der oben dargestellten TÜV-Rechtsprechung des BGH. Vielmehr handelt es sich um den identischen Streitgegenstand bestehen aus Antrag und gleichem Sachverhalt, die der Kläger zu 2) lediglich mit verschiedenen rechtlichen Anspruchsgrundlagen begründet.
Dies gilt im Streitfall selbst dann, wenn man davon ausginge, dass ein Anspruch nach DSGVO und ein nationaler Anspruch verschiedene Streitgegenstände bilden. Denn auf einen Unterlassungsanspruch unmittelbar aus der DSGVO kann der Kläger zu 2) sich nicht berufen.
Denn Art. 17 Abs. 1 DSGVO selbst ist keine Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch. Er steht jedoch einem gleichgelagerten nationalen Unterlassungsanspruch nicht entgegen (vgl. EuGH, NJW 2025, 3137 Rn. 52 – IP/Quirin Privatbank AG). Bei einem Verstoß gegen Art. 6 DSGVO kommen daher Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2026 – VI ZR 97/22, GRURRS 2026, 16576 Rn. 26 – Versehentlicher Versand einer Messaging-Nachricht im Bewerbungsverfahren; vgl. schon LG Frankfurt a.M., ZD 2021, 46).
Im Ergebnis stützt der Kläger zu 2) seinen Anspruch daher lediglich auf zwei rechtliche Begründungen einer einheitlichen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nämlich einerseits des Eingriffs aufgrund der Verwendung personenbezogener Daten in Form seines Namens und andererseits aufgrund der Nutzung seines Namens. Das Namensrecht aus § 12 BGB stellt jedoch lediglich eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (vgl. BGH, NJW 2000, 2196, 2197 – Marlene Dietrich; Korte/Mensching, PresseR, 3. Aufl. 2026, § 2 Rn. 270).
VI. Die für die jeweiligen Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (st. Rspr. BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt der Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).
Soweit sich die Unterlassungsansprüche auch auf „sinngleiche“ Verletzungsformen beziehen, erfasst dies kerngleiche Verletzungsformen des Verbotstenor (vgl. OLG München, Urt. v. 20.01.2026 – 18 U 2360/25, GRUR-RS 2026, 241).
VII. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht jeweils auf § 890 ZPO.
VIII. Die Kläger haben dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 249 Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 5 MarkenG auch einen Anspruch auf die mit Klageantrag zu 4.a) begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (vgl. auch BGH, NJW 2000, 2195 – Marlene Dietrich). Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig.
Da die Beklagte als Täterin und nicht lediglich als Störerin haftet, ist ein Anspruch auf Schadensersatz auch nicht ausgeschlossen.
IX. Der Kläger zu 2) hat ferner einen Anspruch auf die mit Klageantrag zu 4.b) begehrte Feststellung eines Anspruchs auf Entschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG, § 249 Abs. 1 BGB.
Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, NJW 2014, 2029, 2034 Rn. 38 m.w.N.).
Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet dabei ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne jede Sanktion blieben würden mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2016 – VI ZR 496/15, BeckRS 2016, 11843 Rn. 9, m.w.N.).
Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH, NJW 1996, 985, 987 – Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) zu berücksichtigen.
Regelmäßig wird der Anspruch nur dann gewährt, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt wird, also etwa bei schweren Eingriffen in die Intim- und die Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2020 – 15 U 313/19, GRUR-RS 2020, 56319 Rn. 26).
Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vor. Vorliegend werden unter Verwendung der Bildnisse und des bürgerlichen Namens des Klägers zu 2) betrügerische Angebote verbreiten, im Rahmen derer Dritte Personen in der Annahme, die Angebote stammten vom Kläger, Investitionen getätigt und hohe Summen verloren haben. Damit besteht die Gefahr, dass der Kläger zu 2) mit diesen betrügerischen Aktivitäten in Verbindung gebracht wird. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) dar. Hierbei ist insbesondere die hohe Reichweite der Plattformen der Beklagten und die Bekanntheit des Klägers zu berücksichtigen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen einmaligen Verstoß, sondern sich ständig wiederholende Verstöße handelt. Ferner ist die betrügerische Absicht der Nutzer und deren vorsätzliches Handeln in die Abwägung mit einzubeziehen. Deren Recht auf freie Meinungsäußerung ist in diesem Zusammenhang unterzugewichten. Auch ist der erforderliche Präventionsgedanke in die Abwägung mit einzustellen, zum einen betreffend den Kläger zu 2) in Bezug auf zahlreiche weitere Verletzungshandlungen, wie sie sich in der Vergangenheit gezeigt haben; zum anderen in Bezug auf weitere Nutzer der Plattformen, die den betrügerischen Tätigkeiten der Ersteller der Fake Profile zum Opfer gefallen sind und teilweise erhebliche finanzielle Einbußen erlitten haben.
Auf Seiten des Klägers zu 2) wäre zwar zu berücksichtigen, dass ihm zugleich Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zugebilligt wurden. Da mit den Fake Accounts und -profilen aber unwahre Behauptungen von besonderem Gewicht (vermeintliche vom Kläger zu 2) getätigte Investitionsempfehlungen) aufgestellt werden, die zu einer gewichtigen Diffamierung in der Öffentlichkeit führen können, insbesondere die Annahme, dass der Kläger zu 2) in betrügerischer Absicht bestimmte Investitionsempfehlungen getätigt habe, liegt ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) vor, der die Zubilligung einer angemessenen Entschädigung rechtfertigt.
Da die Beklagte als Täterin und nicht lediglich als Host-Providerin haftet, ist ein Anspruch auf Entschädigung auch nicht ausgeschlossen.
X. Die Kläger haben gegen die Beklagte auch jeweils einen Auskunftsanspruch, wie mit Klageantrag zu 3 beantragt gemäß § 242 BGB, § 19 MarkenG.
Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf sinngleiche Inhalte (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1208 – Glawischnig-Piesczek; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.03.2025 – 16 W 10/25, GRUR-RS 2025, 3551 Rn. 26 – Unterlassungsanspruch gegen Plattformbetreiber wegen Deep-Fake Videos). Er ist nicht unverhältnismäßig. Eine Filterung ist anhand der von den Klägern dargelegten Inhalten automatisiert möglich.
Da das Unternehmen der Kläger nicht älter als zehn Jahre ist und Schadensersatzansprüche in zehn Jahren verjähren, war keine zeitliche Begrenzung des Anspruchs aufzunehmen.
XI. Die Kläger haben weiter gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten nach §§ 683, 667, 670 BGB, § 14 Abs. 6 MarkenG in der geltend gemachten Höhe. Der Zinsanspruch der Kläger resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
XII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 100 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung.
XIII. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf § 709 ZPO.
XIV. Auf den Schriftsatz der Kläger vom 16.07.2026 und den Schriftsatz der Beklagten vom 06.08.2026 war der jeweiligen Gegenpartei nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Die Schriftsätze enthalten keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.
XV. Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO). Der von den Klägern angesetzte Streitwert war angesichts der Vielzahl der geltend gemachten Rechtsverletzungen und der Bekanntheit der Kläger zu niedrig. Vom Gesamtstreitwert entfallen auf den Klageantrag zu 1.a.) bis 2.b) ein Streitwert von jeweils 50.000,00 EUR, auf den Klageantrag zu 3 ein Streitwert von 10.000,00 EUR und auf die Klageanträge zu 4.a) und 4.b) ein Streitwert von jeweils 20.000,00 EUR.

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 16.09.2026, Az.: 2-06 O 234/25