EuG bestätigt DSA-Einstufung einer Online-Plattform
Gericht der Europäischen Union
Urteil vom 14. Oktober 2026
Az.: T-134/24
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
14. Oktober 2026(*)
„ Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/2065 – Benennung einer sehr großen Online-Plattform – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Keine Erledigung – Einrede der Rechtswidrigkeit – Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Begründungspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung – Recht auf Anhörung – Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte “
In der Rechtssache T-134/24, Technius LTD mit Sitz in Limassol (Zypern), vertreten durch Rechtsanwälte T. Bosch und T. Kraul,
Klägerin,
gegen Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten,
durch Europäisches Parlament, vertreten durch M. Menegatti, W. Kuzmienko, E. Paladini, L. Taïeb und E. Ni Chaoimh als Bevollmächtigte,
durch Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Sitbon, N. Brzezinski, M. Moore und N. Coghlan als Bevollmächtigte,
und durch Stichting Article 19 mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), vertreten durch Rechtsanwalt M. Husovec,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk sowie der Richter E. Buttigieg, G. Hesse und I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter), Kanzlerin: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2025
folgendes
Urteil
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Technius LTD, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2023) 8844 final der Kommission vom 20. Dezember 2023, mit dem Stripchat gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates als sehr große Online-Plattform benannt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die Klägerin stellt eine Online-Unterhaltungsplattform für Erwachsene zur Verfügung, die es Models ermöglicht, pornografische Darbietungen per Webcam live für die Öffentlichkeit zu übertragen (im Folgenden: Stripchat). Die Klägerin stellt die Plattform lediglich zur Verfügung, ohne Inhalte für sie zu erstellen.
Am 15. Februar 2023 veröffentlichte die Klägerin gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. 2022, L 277, S. 1) auf ihrer Website die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat in der Europäischen Union zwischen September 2022 und Februar 2023 (im Folgenden: maßgeblicher Zeitraum), die sich auf 31,8 Millionen belief.
Am 15. Mai 2023 ersuchte die Europäische Kommission die Klägerin um Auskunft über die Methode, die sie zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer angewandt hatte, um die Richtigkeit der angegebenen Zahl zu überprüfen.
Am 31. Mai 2023 übermittelte die Klägerin der Kommission eine Zusammenfassung der angewandten Methode, die auf den Daten des Marketing-Analysedienstes Similarweb Ltd (im Folgenden: Similarweb) beruhte. Die Klägerin gab an, sie habe zunächst die monatliche Zahl der „Besucher“ von Stripchat im maßgeblichen Zeitraum ermittelt, bevor sie den Durchschnitt für diesen Sechsmonatszeitraum berechnet habe, der sich auf 67 010 749 Besucher pro Monat belaufen habe. Sie habe sodann eine „Deduplizierung“ (Duplikatbereinigung) vorgenommen, die darin bestanden habe, die Besucher auszunehmen, die Stripchat in einem bestimmten Monat sowohl von ihrem Computer als auch von ihren mobilen Geräten aus besucht hätten, was zur Ausklammerung von 4 927 505 Besuchern und – nach Deduplizierung – zu insgesamt durchschnittlich 62 083 244 eindeutigen Besuchern (unique visitors) pro Monat geführt habe. Als nächstes habe sie eine „Bereinigung“ der Daten vorgenommen, um von der Zahl der eindeutigen Besucher, die sich aus der Deduplizierung ergeben habe, die Besucher abzuziehen, die nicht „aktiv“ gewesen seien, und zwar in dem Sinne, dass sie nur einen „Absprungbesuch“ (bounced visit) abgestattet hätten, Stripchat also aufgerufen hätten, aber keinem auf dieser Plattform verbreiteten Inhalt ausgesetzt gewesen seien. Similarweb schätzte die „Absprungrate“ (bounce rate), also den Anteil der Absprungbesuche, auf etwa 49 %. Die Klägerin folgerte daraus, dass die Zahl der eindeutigen Besucher um 49 % zu verringern sei. Sie zog daher 30 304 161 von 62 083 244 ab und gelangte zu einer durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer in der Union von 31 779 083.
Am 6. Juli 2023 befragte die Kommission Similarweb zu der Methode, die sie angewandt hatte, um die Zahl der eindeutigen Besucher pro Monat und die Anzahl der Absprungbesuche zu ermitteln.
Im Anschluss an die Antworten von Similarweb vom 25. und 26. Juli sowie vom 1. und 5. September 2023 übermittelte die Kommission der Klägerin am 26. September 2023 ihre vorläufigen Feststellungen, nach denen Stripchat die Voraussetzungen für die Benennung als sehr große Online-Plattform im Sinne von Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 erfüllte (im Folgenden: vorläufige Feststellungen). Die Kommission setzte die Klägerin insbesondere davon in Kenntnis, dass die Daten von Similarweb ihrer Ansicht nach für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat hinreichend zuverlässig seien, dass sie aber vorläufig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Methode der Klägerin, die Absprungbesuche nicht zu berücksichtigen, nicht sachgemäß sei. Auf der Grundlage der genannten Daten berechnete die Kommission die Zahl der eindeutigen Besucher nach Deduplizierung auf 62 221 379 (im Folgenden: Daten der Kommission). Die Kommission forderte die Klägerin auf, zu den vorläufigen Feststellungen gemäß Art. 33 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung 2022/2065 innerhalb von zehn Arbeitstagen Stellung zu nehmen.
Am 28. September 2023 bestätigte die Klägerin den Eingang der vorläufigen Feststellungen. Am 2. Oktober 2023 ersuchte die Klägerin die Kommission, ihr den elektronischen Schriftverkehr mit Similarweb sowie andere in den vorläufigen Feststellungen genannte Dokumente zur Verfügung zu stellen.
Am 4. Oktober 2023 übermittelte die Kommission der Klägerin digitale Kopien der angeforderten Dokumente. Dabei handelte es sich u. a. erstens um die Antworten von Similarweb vom 25. und 26. Juli sowie vom 1. und 5. September 2023, zweitens einen Aktenvermerk zu Referenzdokumenten zur Stützung der vorläufigen Feststellungen, in denen die Daten und die Methode beschrieben werden, die zur Untermauerung der Daten der Kommission herangezogen wurden, und drittens bestimmte technische Protokolldateien. Die Kommission räumte der Klägerin auch fünf weitere Tage für die Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen ein.
Am 14. Oktober 2023 antwortete die Klägerin auf die vorläufigen Feststellungen und führte aus, dass sie der Ansicht sei, dass die Daten von Similarweb nicht als exakter Indikator für die Bestimmung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat dienen könne, da die Absprungbesuche nicht abgezogen worden seien und kein anderes geeignetes Verfahren der „Bereinigung“ der Daten Anwendung gefunden habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte die Kommission fest, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat die in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 vorgesehene Schwelle überschreite, so dass Stripchat gemäß Art. 33 Abs. 4 dieser Verordnung als sehr große Online-Plattform zu benennen sei.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt, – den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union und die Stichting Article 19, beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses der Klägerin
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und damit dem Kläger im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Außerdem muss das Rechtsschutzinteresse nicht nur bei Klageerhebung gegeben sein, sondern auch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, D & A Pharma/EMA, C-136/22 P, EU:C:2023:572, Rn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat anerkannt, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht zwangsläufig entfällt, weil der von ihm angefochtene Rechtsakt im Lauf des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen. Ein Kläger kann nämlich weiterhin ein Interesse an der Erklärung der Rechtswidrigkeit dieses Rechtsakts für den Zeitraum haben, in dem dieser Rechtsakt anwendbar war und Wirkungen erzeugte, weil ein Interesse an einer solchen Erklärung zumindest als Grundlage einer möglichen Haftungsklage fortbestehen kann (Urteil vom 12. Dezember 2024, Nemea Bank/EZB u. a., C-181/22 P, EU:C:2024:1020, Rn. 41).
Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten entnehmen, dass die Kommission am 27. Mai 2025 den Beschluss C(2025) 3521 final erlassen hat, mit dem die Benennung von Stripchat als sehr große Online-Plattform beendet und der angefochtene Beschluss aufgehoben wurde. Nach Art. 1 dieses Beschlusses wird der angefochtene Beschluss gemäß Art. 33 Abs. 6 der Verordnung 2022/2065 aufgehoben, der bestimmt, dass die Pflichten aus Kapitel III Abschnitt 5 dieser Verordnung nach Ablauf von vier Monaten nach der Mitteilung des Beschlusses, mit dem die Benennung dieses Dienstes als sehr große Online-Plattform beendet wird, auf den Anbieter der sehr großen Online-Plattform keine Anwendung mehr finden. Da der angefochtene Beschluss zumindest für den Zeitraum vom 22. April 2024 bis 28. September 2025 Auswirkungen auf die Klägerin hatte, macht diese zu Recht geltend, dass sie ein fortbestehendes Interesse an seiner Nichtigerklärung habe, was von der Kommission nicht bestritten wird.
Zur Begründetheit
Die Klägerin hat ihre Klage ursprünglich auf sechs Klagegründe gestützt, und zwar erstens auf einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 und den Grundsatz der guten Verwaltung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, drittens einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und das Recht auf Anhörung, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, fünftens einen Verstoß gegen Art. 2 AEUV, Art. 20 der Charta und den Grundsatz der Gleichbehandlung und sechstens einen Verstoß gegen Art. 16 der Charta und den durch Art. 52 der Charta geschützten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Am 19. November 2025 hat die Klägerin schriftlich auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage des Gerichts geantwortet, dass sie angesichts der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 3. September 2025, Zalando/Kommission (T-348/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2025:821), auf ihren fünften und ihren sechsten Klagegrund verzichte.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht, da in ihm nicht klar, erschöpfend und eindeutig die Tatsachen dargelegt seien, auf die sein Erlass gestützt worden sei. Insbesondere nehme die Kommission nur beiläufig auf die Daten Bezug, aus denen sie den Schluss gezogen habe, dass Stripchat die in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 vorgesehene durchschnittliche monatliche Schwelle von 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union überschritten habe, ohne die Quelle oder die Methode offenzulegen, die zur Berechnung der Zahl der aktiven Nutzer verwendet worden sei. Der angefochtene Beschluss konzentriere sich vielmehr auf die Zurückweisung der von der Klägerin gelieferten durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer. Da der angefochtene Beschluss jedoch in größerem Maß auf andere verfügbare Informationen gestützt worden sei, die die Kommission selbständig erlangt habe, hätte sie die verwendeten Daten und die verwendete Methode näher erläutern müssen. Selbst wenn Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 der Kommission gestatte, unabhängige Daten zu verwenden, ziehe die Wahrnehmung dieser Befugnis die anschließende Verpflichtung nach sich, eine klare und fundierte Erklärung zu geben, insbesondere wenn Grundrechte betroffen seien.
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss der Art des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Somit ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, EU:C:2004:379, Rn. 66, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 79).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Kommission erstens in den Erwägungsgründen 5 bis 7 die von der Klägerin angewandte Methode dargestellt hat, die aus drei Schritten besteht (siehe oben, Rn. 5).
Zweitens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 9 bis 11 des angefochtenen Beschlusses ihre vorläufigen Feststellungen zusammengefasst. Dabei hat sie im zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erläutert, warum sie mit der Verwendung des Indikators für die Absprungrate in der Berechnung der Klägerin, also mit dem dritten Schritt der von der Klägerin vorgeschlagenen Methode, nicht einverstanden sei. Im elften Erwägungsgrund dieses Beschlusses hat sie unter Angabe konkreter Zahlen auf die Daten von Similarweb nach Deduplizierung verwiesen und sie für zuverlässig erklärt; dabei hat sie im Wesentlichen die Berechnungen der Klägerin zu den ersten beiden methodischen Schritten zur Bestimmung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer der Website Stripchat übernommen. Sie hat die Zahl von 62 221 379 eindeutigen Besuchern im maßgeblichen Zeitraum (nach Deduplizierung) hervorgehoben und ausgeführt, dass diese Zahl nur geringfügig von der Zahl abweiche, zu der die Klägerin am Ende des zweiten Schritts ihrer Methode gelangt sei (siehe insoweit auch unten, Rn. 39 bis 42).
Drittens hat die Kommission, wie aus den Erwägungsgründen 16 bis 30 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, ausführlich dargelegt, weshalb sie der Auffassung ist, dass die Stellungnahme der Klägerin zu ihren vorläufigen Feststellungen diese nicht in Frage stelle.
Viertens hat die Kommission im 17. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu der oben in Rn. 5 dargestellten Methode der Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin dadurch die tatsächliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat in der Union künstlich verringert habe, dass sie die anhand der Absprungrate (siehe oben, Rn. 5 am Ende) berechnete Zahl der Besucher mit einem Absprungbesuch nur von der Zahl der eindeutigen Besucher nach Deduplizierung, wie sie von Similarweb angegeben worden sei, abgezogen habe. Wie die Kommission im 18. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, umfasste der die eindeutigen Besucher betreffende Indikator von Similarweb nur die Besucher mit einer Mindestzahl täglicher aktiver Besuche im betreffenden Monat, damit in die Gesamtzahl der monatlichen eindeutigen Besucher nicht die inaktiven Nutzer einbezogen wurden. Bei den aktiven Besuchen nahmen die Besucher Handlungen wie das Anklicken eines Links oder das Ausfüllen eines Formulars vor. Die Kommission war der Auffassung, dass die Methode von Similarweb zur Berechnung der Zahl der eindeutigen Besucher die Wahrscheinlichkeit, dass ein Besucher, der nur zufällig auf eine Website gelange, wie z. B. bei einem Absprungbesuch, als eindeutiger Besucher gezählt werde, bereits erheblich verringere. Deshalb habe sie die Zahl der eindeutigen Besucher nach Deduplizierung nicht auf der Grundlage der von der Klägerin anhand der Absprungrate berechneten Zahl der Besucher mit einem Absprungbesuch verringert, sondern die von Similarweb festgelegte durchschnittliche monatliche Zahl der eindeutigen Besucher nach Deduplizierung, wie im 19. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, für einen zuverlässigeren Indikator zur Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer gehalten. In diesem Zusammenhang wies die Kommission, wie sich aus den Erwägungsgründen 20 bis 30 des angefochtenen Beschlusses ergibt, auch das Vorbringen der Klägerin zurück, wonach die auf der Zahl der eindeutigen Besucher beruhende Absprungrate höher als die auf der Gesamtzahl der Besuche beruhende Absprungrate sein oder ihr entsprechen müsse, sowie das Vorbringen, das sich auf eine neue Datenquelle zur Untermauerung des Durchschnitts der Aufrufe von Stripchat pro eindeutigem Besucher in der Union stützt. Wie sich aus den Erwägungsgründen 28 und 29 und den Fn. 16 bis 22 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat die Kommission auch auf den elektronischen Schriftverkehr mit Similarweb Bezug genommen, der insbesondere ein besseres Verständnis der von Similarweb angewandten Methode zur Berechnung der Absprungrate und des von dieser verwendeten Begriffs „eindeutiger Besucher“ ermögliche.
Fünftens hat die Kommission im 31. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Licht der vorstehenden Erwägungen die Auffassung vertreten, dass die von der Klägerin zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer angewandte Methode von Grund auf fehlerhaft sei, dass der die eindeutigen Besucher betreffende Indikator von Similarweb bereits einen großen Teil der Absprungbesuche ausschließe und dass die Klägerin keine anderen eigenen oder von Dritten stammenden Daten vorgelegt habe, die eine zuverlässige Zahl von Nutzern ohne Absprungbesuch angäben. Die Kommission hat daher erklärt, davon ausgegangen zu sein, dass die von Similarweb für Stripchat nach Deduplizierung festgelegte monatliche Zahl von eindeutigen Besuchern, nämlich 62 621 379 eindeutige Besucher pro Monat im Zeitraum von September 2022 bis Februar 2023, für sie der zuverlässigste Indikator für die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer sei.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass im angefochtenen Beschluss klar und hinreichend bestimmt sowohl die Mängel der Methode der Klägerin als auch die Gesichtspunkte angegeben sind, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerung in Bezug auf die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat gestützt hat.
Somit ist die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinreichend und erfüllt die von der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen.
Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 und gegen
den Grundsatz der guten Verwaltung
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich die Kommission nicht auf hinreichend zuverlässige Daten gestützt habe und dass sich diese als inkohärent und sachlich unrichtig erwiesen hätten. Similarweb habe nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ihre Methode zur Ermittlung der Zahl der eindeutigen Besucher berichtigt. Die Kommission hätte diese Daten „bereinigen“ müssen, um deren Ungenauigkeiten zu korrigieren. Außerdem stimmten diese Daten nicht mit den Daten aus anderen verfügbaren Quellen überein. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Kommission durch die unzutreffende Annahme, die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat in der Union habe 45 Millionen überschritten, sowohl ihre Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles als auch Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 missachtet habe.
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
– Vorbemerkungen
Nach Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 benennt die Kommission Online-Plattformen, die eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union haben, als sehr große Online-Plattformen. Die Kommission fasst ihren Beschluss auf der Grundlage der vom Anbieter der Online-Plattform gemäß Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung gemeldeten Daten oder der gemäß Art. 24 Abs. 3 der Verordnung verlangten Informationen oder etwaiger anderer ihr zur Verfügung stehender Informationen.
Nach Art. 3 Buchst. p der Verordnung 2022/2065 ist ein aktiver Nutzer einer Online-Plattform ein Nutzer des Dienstes, der eine Online-Plattform nutzt, indem er die Online-Plattform damit beauftragt, Informationen zur Verfügung zu stellen, oder der den Inhalten der Online-Plattform ausgesetzt ist, die diese zur Verfügung stellt und über ihre Online-Schnittstelle verbreitet.
Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 sieht vor, dass Anbieter für jede Online-Plattform bis zum 17. Februar 2023 und danach mindestens alle sechs Monate in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Online-Schnittstelle Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union veröffentlichen, berechnet als Durchschnitt der vergangenen sechs Monate und nach der Methode, die in den in Art. 33 Abs. 3 der Verordnung genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird, wenn diese delegierten Rechtsakte erlassen wurden.
Art. 24 Abs. 3 der Verordnung 2022/2065 bestimmt zudem, dass die Anbieter von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission auf deren Verlangen und unverzüglich die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Informationen übermitteln, die zum Zeitpunkt dieses Verlangens aktualisiert werden. Dieser Koordinator für digitale Dienste oder die Kommission kann vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine zusätzliche Informationen über die in jenem Absatz genannte Berechnung sowie Erläuterungen und Begründungen in Bezug auf die verwendeten Daten verlangen.
– Zur Inkohärenz und Unrichtigkeit der von der Kommission verwendeten Daten
Die Klägerin trägt vor, dass die Daten, auf die sich die Kommission gestützt habe, inkohärent und unrichtig seien. In diesen Daten hätten einige Mitgliedstaaten wie Irland eine zu hohe durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer, um plausibel zu sein, während andere wie Dänemark eine zu niedrige durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer hätten.
Im vorliegenden Fall habe sich die Kommission bei der Bestimmung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat in der Union gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 auf die von Similarweb vorgelegten Daten gestützt.
Es ist jedoch festzustellen, dass es sich bei den Daten von Similarweb, deren Zuverlässigkeit die Klägerin in Frage stellt, genau um jene handelt, auf die sich die Klägerin gestützt hat, um die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat in der Union zwischen September 2022 und Februar 2023 zu ermitteln und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Zudem hat die Klägerin in ihrer Antwort auf die vorläufigen Feststellungen die Zuverlässigkeit dieser Daten nicht in Frage gestellt, so dass sich die Kommission mangels ausdrücklicher Beanstandungen auf diese Daten stützen durfte, ohne darzulegen, warum sie diese für zuverlässig hielt.
Zu den Unterschieden zwischen den Daten der Klägerin und den von der Kommission verwendeten Daten (siehe zur Zahl der eindeutigen Besucher nach Deduplizierung oben, Rn. 5 und 7) führt die Kommission aus, dass sie im Gegensatz zur Klägerin die Daten von Similarweb für Dänemark berücksichtigt habe. Diese Nichtberücksichtigung sei darauf zurückzuführen, dass Similarweb bei der Datenerhebung keine Daten zur deduplizierten Besucherzahl für Dänemark bereitgestellt habe, weil ihre Daten für diesen Mitgliedstaat nur die eindeutigen Besucher pro Monat umfasst hätten, die Stripchat von Desktop-Computern aus aufgerufen hätten.
Hierzu ist anzumerken, dass die Differenz zwischen der Zahl der Klägerin für die durchschnittlichen monatlichen aktiven Nutzer und derjenigen der Kommission tatsächlich der Zahl der eindeutigen Besucher von Stripchat entspricht, die die Kommission für Dänemark angegeben hat (gerundet 138 135 eindeutige Besucher für den relevanten Zeitraum), ohne dass die Klägerin diesen Umstand als solchen bestreitet. Diese Differenz ist allerdings geringfügig und hat keinerlei Auswirkungen auf die Frage, ob die Plattform Stripchat die in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 festgelegte Schwelle überschritten hat, was die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend macht. Das Vorbringen der Klägerin zu dieser Differenz geht daher ins Leere.
Im Übrigen hat die Klägerin nicht erläutert, aus welchem Grund sie die Daten für Dänemark nicht in ihre ursprüngliche Berechnung auf der Grundlage der Daten von Similarweb einbezogen hat, obwohl diese Daten zugänglich waren und nach der von ihr selbst angewandten Methode zu berücksichtigen gewesen wären.
Folglich kann der Umstand, dass die Kommission die Daten zu der Zahl der Nutzer von Stripchat in Dänemark, die im angefochtenen Beschluss berücksichtigt wurde, in die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer, einbezogen hat, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses nicht in Frage stellen.
– Zur Nichtberücksichtigung der aus der Zeit nach Erlass des angefochtenen Beschlusses
stammenden Daten von Similarweb
In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass Similarweb nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ihre Methode zur Ermittlung der Zahl der eindeutigen Besucher berichtigt habe, indem sie ihre Algorithmen aktualisiert habe und „die neuesten Erkenntnisse in [ihre] Online-Methoden“ aufgenommen habe. Unter Zugrundelegung dieser berichtigten Daten, die sie am 8. August 2024 von Similarweb erhalten habe, betrage die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat für den relevanten Zeitraum 37 270 950 (im Folgenden: korrigierte Daten), was einer Zahl entspreche, die „deutlich unter der Schwelle für die Benennung als sehr große Online-Plattform“ liege. Die Klägerin trägt unter Vorlage detaillierter Tabellen zudem vor, dass die neuen Zahlen pro Mitgliedstaat niedriger seien als die ursprünglichen Zahlen.
Nach Art. 33 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung 2022/2065 fasst „[d]ie Kommission … [den Beschluss über die Benennung als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine für die Zwecke dieser Verordnung] auf der Grundlage der vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine gemeldeten Daten gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder der gemäß Artikel 24 Absatz 3 verlangten Informationen oder etwaiger anderer [ihr] zur Verfügung stehender Informationen“. Weder die berichtigten Daten noch die neue Methode von Similarweb fielen jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses unter eine dieser Kategorien. Außerdem könnte die rückwirkende Berücksichtigung solcher Daten im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem eine Online-Plattform als eine sehr große Online-Plattform im Sinne von Art. 33 Abs.1 der Verordnung benannt wird, hinsichtlich der Einstufung einer solchen Plattform zu Rechtsunsicherheit führen, da diese Daten eindeutig mit einer stetigen Weiterentwicklung und der Volatilität der Algorithmen verbunden sind, auf deren Grundlage sie erstellt werden.
Überdies ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Oktober 2019, Alcogroup und Alcodis/Kommission, C-403/18 P, EU:C:2019:870, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich können Umstände, die nach dem Erlass dieses Rechtsakts eingetreten sind, bei der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den berichtigten Daten, auf die sich die Klägerin in ihrer Erwiderung beruft, um Tatsachen, die nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses entstanden sind, so dass ihr auf diese Tatsachen gestütztes Vorbringen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses unerheblich ist.
Mithin ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Kommission die berichtigten Daten nicht berücksichtigt hat.
– Zur Erheblichkeit der von der Kommission berücksichtigten Daten
Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei den Daten, auf denen die Berechnungen der Kommission beruhten, lediglich um Schätzungen gehandelt habe und dass die Kommission keine „Bereinigung“ der Daten vorgenommen habe, erstens hinsichtlich der Nutzung von „Pop-unders“, d. h. Werbeanzeigen, die in einem Fenster eines Internetbrowsers erschienen, das hinter dem tatsächlich angezeigten Fenster verborgen sei, zweitens hinsichtlich der Nutzer, die virtuelle private Netzwerke (im Folgenden: VPN) genutzt hätten, und drittens hinsichtlich der Absprungbesuche. Außerdem stimmten die Daten der Kommission nicht mit den Daten aus anderen verfügbaren Quellen überein.
Zunächst ist zum einen in Bezug auf die Gesichtspunkte, die die Kommission nach Ansicht der Klägerin hätte berücksichtigen müssen, wie die Verwendung von „Pop-unders“ oder VPNs, festzustellen, dass die Klägerin, wenn sie vorträgt, dass sich die Nutzer von VPNs nicht zwangsläufig in der Union befänden und die Personen, die „Pop-unders“ erhalten hätten, nicht zwangsläufig ihrem Inhalt ausgesetzt gewesen seien, aus ihren eigenen Behauptungen keine Konsequenzen gezogen hat, indem sie ihre ursprünglichen Zahlen angepasst hätte, als sie die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat berechnet hat, um Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 nachzukommen. Zum anderen steht auch fest, dass die Klägerin die Frage der Verwendung von „Pop-unders“ oder VPNs in ihrer Antwort auf die vorläufigen Feststellungen nicht aufgeworfen hat. Aus diesen Gründen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission dadurch ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, dass sie die Verwendung von „Pop-unders“ oder VPNs nicht berücksichtigt hätte.
Was die Daten anbelangt, auf die die Kommission ihre Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer gestützt hat, kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission nur willkürliche Schätzungen herangezogen habe. Die Kommission hat nämlich, wie oben in Rn. 38 ausgeführt, ebenso wie die Klägerin ihrer Berechnung die Daten von Similarweb zugrunde gelegt.
Zu einer etwaigen Verpflichtung der Kommission, eine „Bereinigung“ der Daten unter Berücksichtigung einer Absprungrate vorzunehmen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Absprungrate um den Prozentsatz der Absprungbesuche handelt, d. h. der Besuche, bei denen ein Besucher eine Website aufruft und sie anschließend verlässt, nachdem er nur eine einzige Seite ohne jede weitere Interaktion gesehen hat. Zum anderen steht fest, dass Similarweb die Absprungrate berechnet, indem sie die Besuche einer eindeutigen Seite durch die Gesamtzahl der Besuche auf einer Website während eines bestimmten Zeitraums dividiert. Die Absprungrate wird als Prozentsatz der Gesamtzahl der Besuche im festgelegten Zeitraum angegeben.
Die Methode der Klägerin zur Bestimmung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat ist oben in Rn. 5 zusammengefasst worden.
Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die tatsächliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat in der Union künstlich verringert habe, indem sie die anhand der Absprungrate berechnete Zahl der Besucher mit einem Absprungbesuch nur von der Zahl der eindeutigen Besucher nach Deduplizierung, wie sie von Similarweb angegeben worden sei, abgezogen habe (siehe oben, Rn. 25). Die Kommission war daher der Ansicht, dass die von Similarweb festgelegte durchschnittliche monatliche Zahl der eindeutigen Besucher nach Deduplizierung ein verlässlicherer Indikator zur Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer sei.
Wie die Kommission im 18. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, umfasste die von Similarweb ermittelte Zahl der eindeutigen Besucher nur die Besucher mit einer Mindestanzahl von Besuchen im betreffenden Monat, um in die Gesamtzahl der monatlichen eindeutigen Besucher nicht die inaktiven Nutzer einzubeziehen. Die Kommission hat insoweit in Fn. 16 des angefochtenen Beschlusses auf den elektronischen Schriftverkehr von Similarweb vom 5. September 2023 verwiesen, wonach die eindeutigen Besucher von Stripchat diejenigen gewesen seien, die diese Plattform „[e]inige Tage am Ende des Vormonats (6 Tage), am … ersten Tag des betreffenden Monats … und einige Tage am Ende des betreffenden Monats (3 Tage)“ besucht hätten.
Bei der Analyse der Daten von Similarweb hat die Kommission geprüft, was im Zusammenhang mit der Formel zur Berechnung der Absprungrate die Begriffe „Besuche“ und „Besucher“ bedeuten. Sie hat zudem Similarweb um Klarstellung gebeten, ob die Absprungbesuche bereits von der den Kunden mitgeteilten Zahl der eindeutigen Besucher abgezogen gewesen seien.
Der E-Mail von Similarweb vom 26. Juli 2023 ist zu entnehmen, dass sie auf die oben in Rn. 55 wiedergegebene erste Frage antwortete, dass die Begriffe „Besuche“ und „eindeutiger Besucher“ tatsächlich nicht austauschbar seien. Sie bestätigte, dass die Absprungrate auf der Grundlage der Besuche berechnet worden sei.
Darüber hinaus wies Similarweb unter Bezugnahme auf die monatlichen aktiven Besucher (eindeutigen Besucher) darauf hin, dass das Modell eine gewisse Berichtigung der Berechnung vorsehe, wobei Daten vom Beginn und vom Ende des betrachteten Zeitraums berücksichtigt würden; diese Filterung eliminiere die überwiegende Mehrheit der Absprungbesuche, insbesondere wenn Besucher Stripchat versehentlich aufgerufen hätten. Insoweit wurden der Kommission die oben in Rn. 54 genannten präzisierten Daten zu den eindeutigen Besuchern übermittelt.
Unter diesen Umständen kann die Klägerin der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, ihre Methode, die von Similarweb definierte Absprungrate auf die Zahl der eindeutigen Besucher nach Deduplizierung anzuwenden, mit der Begründung verworfen zu haben, dass sie die tatsächliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat in der Union künstlich verringert habe. Wie bereits ausgeführt, wurde die Absprungrate berechnet, indem die Zahl der Absprungbesuche durch die Gesamtzahl der Besuche während eines bestimmten Zeitraums dividiert wurde, während die von Similarweb definierte Kennzahl „eindeutiger Besucher“ bereits einen Filterungsprozess beinhaltet, der eine erhebliche Zahl von Absprungbesuchen eliminiert (siehe oben, Rn. 57).
Daher war, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 17 und 18 des angefochtenen Beschlusses feststellt, der Ansatz der Klägerin zur Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat ungerechtfertigt. Da die von Similarweb verwendete Methode zur Berechnung der Zahl der monatlichen eindeutigen Besucher die Wahrscheinlichkeit, dass ein Besucher, der nur zufällig auf eine Website gelangt – wie beispielsweise bei einem Absprungbesuch –, als eindeutiger Besucher gezählt wird, bereits erheblich verringerte, bestand der Ansatz der Klägerin in einer Änderung der Methode von Similarweb, die mit deren wesentlichen Merkmalen nicht vereinbar und nicht geeignet war, ein zuverlässiges Ergebnis zu liefern. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Kommission auch nicht vorgeworfen werden kann, hinsichtlich der technischen Abklärungen mit Similarweb, die erforderlich waren, um die relevanten Merkmale der von der Klägerin im vorliegenden Fall verwendeten Methode zu verstehen, ihre Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, da sie Similarweb mehrfach kontaktierte und diese u. a. mit E-Mails vom 25. und 26. Juli sowie vom 1. und 5. September 2023 antwortete. Aus diesem elektronischen Schriftverkehr geht hinreichend hervor, dass die Kommission ihr Verständnis der technischen Aspekte, auf die die Methode der Klägerin beruhte, vertieft hat (siehe auch oben, Rn. 54 bis 58).
Folglich ist zum einen die Kommission zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Methode der Klägerin nicht als hinreichend zuverlässig angesehen werden kann. Zum anderen wirft die Klägerin der Kommission zu Unrecht vor, bei der Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat die Zahl der eindeutigen Besucher nicht um 49 % verringert zu haben.
Was ferner das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Kommission hätte jedenfalls ihre ermittelte Zahl der eindeutigen Besucher der Website Stripchat verringern müssen, was einer Berücksichtigung der Absprungrate entsprochen hätte, die sie hätte ermitteln müssen, geht aus den Akten, insbesondere aus dem elektronischen Schriftverkehr von Similarweb mit der Klägerin vom 5. Oktober 2023, hervor, dass Similarweb bestätigt hat, dass es ihrer Kenntnis nach kein technisches Mittel gebe, das es erlaube, mit hinreichender Genauigkeit die Absprungrate der eindeutigen Besucher anzugeben. In einer solchen Situation musste die Kommission im Hinblick auf Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 auch keine zusätzlichen Analysen oder Bewertungen zu diesem Thema vornehmen, die im Übrigen von der Klägerin im Verwaltungsverfahren weder durchgeführt noch vorgeschlagen wurden.
Unter diesen Umständen war es in Ermangelung genauerer Angaben der Klägerin hierzu nicht Aufgabe der Kommission, selbst erstmals eine hypothetische Berechnung vorzunehmen, die sich von der Berechnung, die die Klägerin vorschlägt, unterscheidet und mit der eine zu ermittelnde Absprungrate berücksichtigt werden soll, um die Zahl der eindeutigen Besucher der Website Stripchat (nach Deduplizierung) zu verringern, obwohl die Art und Weise, wie diese von Similarweb definiert wurden, klar erkennen lässt, dass ein erheblicher Teil der Absprungbesuche aus dieser Zahl bereits herausgerechnet wurde.
Somit kann die Klägerin der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, es versäumt zu haben, die Zahl der eindeutigen Besucher der Website von Stripchat (nach Deduplizierung) zu verringern.
– Zur Einhaltung der Verpflichtung zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung
Was die übrigen, von der Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgebrachten und recht heterogenen Vorwürfe betrifft, mit denen dargetan werden soll, dass die Kommission ihre Verpflichtung zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung aller für den vorliegenden Fall relevanten Gesichtspunkte verletzt habe, indem sie es versäumt habe, ihre Daten mit Daten aus anderen allgemein zugänglichen Quellen abzugleichen, die diese nach Ansicht der Klägerin nicht bestätigen würden, ist festzustellen, dass sich die Klägerin auf Daten aus Google Trends bezieht (einem öffentlich zugänglichen Tool, das die Beliebtheit von Suchanfragen in der Google-Suche nach Ländern im Zeitverlauf anzeigt), aus denen hervorgeht, dass das Suchvolumen von Stripchat deutlich geringer als das der Website P. ist, einer Plattform für Inhalte für Erwachsene, die von der Kommission ebenfalls als sehr große Online-Plattform eingestuft wurde. Diese Einschätzung werde durch eine aktuelle Studie zur Internetnutzung im Vereinigten Königreich (Office of Communications [OFCOM, Kommunikationsamt, Vereinigtes Königreich], „Online Nation 2023 Report“, S. 50 [Abbildung 36]) gestützt. Schließlich beruft sich die Klägerin auch auf Daten des Marktanalyseunternehmens SE, eines Mitbewerbers von Similarweb.
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die verschiedenen oben genannten allgemein zugänglichen Quellen, auf die sich die Klägerin beruft, um geltend zu machen, dass die Daten von Similarweb unrichtig gewesen seien, im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht wurden, so dass die Kommission nicht verpflichtet war, sie zu prüfen, und die Klägerin ihr nicht vorwerfen kann, insoweit ihre Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Zum anderen handelt es sich jedenfalls nicht um relevante Daten, da sie es nicht erlauben, die Zuverlässigkeit der von Similarweb verwendeten Methode, die von der Klägerin vorgeschlagen und von der Kommission übernommen wurde, zu beurteilen.
Die Zahl der Suchanfragen bei Google Search für die Website Stripchat und die dazu durchgeführten Analysen von Google Trends erlauben nämlich keine Bewertung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer dieser Website, da weitere Zugangswege bestehen, insbesondere über die URL der aufzurufenden Seite. Ebenso lässt der Vergleich mit konkurrierenden Websites wie P. – im Übrigen unabhängig davon, welches Unternehmen diesen Vergleich durchführt –die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer der Website Stripchat keineswegs zu. Was die Angaben aus Studien anderer Unternehmen wie SE angeht, die der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt wurden, tut die Klägerin nicht dar, dass die Kommission sie hätte berücksichtigen müssen, zumal diese Studien auf anderen Informationen und Daten als den von der Klägerin verwendeten beruhten.
Folglich ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.
Nach alledem ist der erste Klagegrund als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta und Verletzung des
Rechts auf Anhörung
Die Klägerin trägt vor, dass Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 und der angefochtene Beschluss, mit dem er angewandt werde, ihr Recht auf Anhörung verletzten. Die in dieser Bestimmung vorgesehene und im vorliegenden Fall angewandte Frist von zehn Arbeitstagen sei an sich bereits übermäßig kurz und höhle das Recht auf Anhörung de facto aus.
Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, das Parlament, den Rat und die Stichting Article 19, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Vorab ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zur Stützung ihres dritten Klagegrundes aus zwei verschiedenen Teilen besteht. Wie die Kommission geltend macht, ist zum einen davon auszugehen, dass die Klägerin, soweit sie behauptet, dass Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065, auf den sich der angefochtene Beschluss stütze, „[ihr] Recht auf Anhörung verletzt“, eine Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV erhebt. Zum anderen trägt die Klägerin vor, dass die Kommission dadurch gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verstoßen und ihr Recht auf Anhörung verletzt habe, dass sie im angefochtenen Beschluss Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 auf die Umstände des vorliegenden Falles angewandt habe.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta geschützte Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit garantiert, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. Urteil vom 2. Februar 2022, LU/EIB, T-536/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:40, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, ist die Frage, ob eine Verletzung des Rechts auf Anhörung vorliegt, u. a. anhand der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu prüfen (Urteil vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 33).
Als Erstes ist zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Klägerin darauf hinzuweisen, dass es in Art. 33 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung 2022/2065 wie folgt heißt: „Stützt die Kommission ihren Beschluss auf andere Informationen, die ihr gemäß Unterabsatz 1 vorliegen, oder auf zusätzliche Informationen, die gemäß Artikel 24 Absatz 3 angefordert werden, so gibt sie dem betroffenen Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine zehn Arbeitstage, um zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission, dass sie die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen beabsichtigt, Stellung zu nehmen.“
Im Allgemeinen kann eine Frist von zehn Tagen nicht als unzureichend dafür angesehen werden, dass der Anbieter der betreffenden Plattform seinen Standpunkt zu den vorläufigen Feststellungen sachdienlich und wirksam vorträgt, denn er müsste bereits gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 die erforderlichen Informationen eingeholt und die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer seiner Plattform berechnet haben. Mithin verletzt die in Art. 33 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung 2022/2065 vorgesehene Frist von zehn Tagen nicht das Recht des Betroffenen auf Anhörung. Die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit ist daher zurückzuweisen.
Als Zweites ist zu den Rügen der Klägerin, die Kommission habe gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verstoßen und ihr Recht auf Anhörung verletzt, weil sie die in Art. 33 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung 2022/2065 festgelegte Frist angewandt habe, darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn sich diese Frist von zehn Tagen unter bestimmten besonderen Umständen, insbesondere angesichts der Art und des Inhalts der Informationen, auf die sich die Kommission zur Stützung ihrer vorläufigen Feststellungen beruft, als unzureichend erweisen könnte, festzustellen ist, dass im vorliegenden Fall das Vorliegen solcher Umstände nicht dargetan ist.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission weder eine neue Methode angewandt, die die Klägerin im Einzelnen hätte verstehen und bewerten müssen, noch ihre Beurteilung auf ihre eigenen Daten gestützt, die deshalb als neu anzusehen wären. Sie hat vielmehr nur den letzten Schritt der von der Klägerin selbst angewandten Methode abgelehnt. Hinsichtlich der ersten beiden Schritte dieser Methode hat sie ihre Feststellungen hingegen im Wesentlichen auf dieselben von Similarweb stammenden Daten gestützt, die auch die Klägerin für ihre eigene Berechnung herangezogen hat.
Die Klägerin macht zwar geltend, dass eine solche Frist zu kurz sein könnte, wenn es erforderlich sei, mit einem Drittunternehmen wie Similarweb über bestimmte Aspekte wie die Definitionen der im Rahmen der angewandten Methode verwendeten Begriffe zu kommunizieren. Doch hatte die Klägerin schon im Rahmen der Veröffentlichung der Informationen zur durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 nicht nur Gelegenheit, Daten hierzu zu erheben, sondern auch die von Similarweb erhaltenen Daten zu verstehen und sich von deren Relevanz sowie von der angewandten Methode zu überzeugen. Mithin wäre die Klägerin von dem Zeitpunkt an, in dem die Kommission ihr die vorläufigen Feststellungen übermittelt hatte, in der Lage gewesen, innerhalb der gesetzten Frist sachdienlich und wirksam zu antworten.
Zum anderen wurde der Klägerin, wie die Kommission darlegt, für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zehn Arbeitstagen ab Erhalt der Akte (d. h. der die vorläufigen Feststellungen stützenden Unterlagen) eingeräumt, somit für die Antwort auf die vorläufigen Feststellungen insgesamt eine Frist von 15 Arbeitstagen, nachdem sie deren Eingang bestätigt hatte (die Klägerin bestätigte den Eingang der vorläufigen Feststellungen am 28. September 2023 und erhielt am 4. Oktober 2023 Aktenzugang). Die Klägerin antwortete fristgerecht. Außerdem erhob die Klägerin in dieser Antwort keine Rüge und äußerte keine Vorbehalte in Bezug auf ihr Recht auf Anhörung oder die Unzulänglichkeit der ihr eingeräumten Frist. Die Klägerin tut daher nicht dar, dass die ihr eingeräumte Frist unzureichend war.
Somit ist der dritte Klagegrund in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 keine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss darstelle, da in Ermangelung eines delegierten Rechtsakts zur Festlegung einer Methode für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer dieser Begriff nicht hinreichend bestimmt und die Benennung als sehr große Online-Plattform daher nicht hinreichend vorhersehbar sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit müsse es den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, wie ihr selbst, ermöglichen, ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten zu erkennen und ihre Dienste entsprechend zu planen und zu budgetieren. Es sei auch unklar, wie zu bestimmen sei, ob ein Nutzer „eindeutiger Besucher“ sei. Zwar werde der Begriff „eindeutiger Besucher“ im Marketing häufig verwendet, doch gebe es kein technisches Kriterium, anhand dessen sich solche Besucher identifizieren ließen, insbesondere wenn eine Person innerhalb desselben Monats sowohl über ein Mobiltelefon als auch einen Desktop-Computer auf einen Dienst zugreife und dabei nur einmal berücksichtigt werden dürfe. Zudem sehe die betreffende Verordnung nicht den erforderlichen Grad an Datengenauigkeit vor. Schließlich seien die Adjektive „durchschnittliche monatliche“ ungenau.
Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, das Parlament, den Rat und die Stichting Article 19, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Das Gericht hält es für angebracht, über die Begründetheit der von der Klägerin erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 zu entscheiden, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit u. a. verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C344/04, EU:C:2006:10, Rn. 68, und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C205/20, EU:C:2022:168, Rn. 46). Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maß bei einer Regelung, die finanzielle Konsequenzen haben kann (vgl. Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C504/19, EU:C:2021:335, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt allerdings nicht, dass eine Norm jeden Zweifel an ihrer Auslegung ausschließt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der betreffende Rechtsakt derart unklar ist, dass man etwaige Zweifel in Bezug auf die Reichweite oder den Sinn der Bestimmung nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen kann (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C110/03, EU:C:2005:223, Rn. 31; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache FCD und FMB, C106/14, EU:C:2015:93, Nr. 55). Dass die Unionsgerichte andere Auslegungsmethoden als die wörtliche Auslegung einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung anwenden müssen, reicht insofern nicht aus, um gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Irish Ferries, C570/19, EU:C:2021:664, Rn. 167).
Außerdem bedeutet der Umstand, dass in einer Bestimmung keine konkrete Methode oder Verfahrensweise für ihre Anwendung vorgeschrieben wird, noch nicht, dass sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt (vgl. Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C160/20, EU:C:2022:101, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). In einem solchen Fall ist es nämlich Sache der betreffenden Behörde oder der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, eine zuverlässige Methode festzulegen, mit der die Einhaltung der Anforderung, die sich aus dieser Bestimmung ergibt, sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C220/17, EU:C:2019:76, Rn. 33).
Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ in Art. 3 Buchst. p der Verordnung 2022/2065 definiert wird, wonach es sich dabei um einen „Nutzer des Dienstes [handelt], der eine Online-Plattform nutzt, indem er die Online-Plattform damit beauftragt, Informationen zur Verfügung zu stellen, oder der den Inhalten der Online-Plattform ausgesetzt ist, die diese zur Verfügung stellt und über ihre Online-Schnittstelle verbreitet“. Außerdem soll dieser Begriff auf eine große Vielfalt unterschiedlicher Sachverhalte Anwendung finden. Aus Art. 3 Buchst. i und dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 ergibt sich nämlich, dass der Begriff „Online-Plattform“ sowohl soziale Netzwerke als auch Marktplätze umfasst. Der Begriff „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ muss daher verschiedene Arten von Online-Plattformen erfassen können, mit denen unterschiedliche Arten von Inhalten, darunter Ton- und Bildinhalte, auf unterschiedliche Weise präsentiert werden können, z. B mittels einer Website oder einer App, wobei der Zugang zu diesen Inhalten gegebenenfalls von einer vorherigen Registrierung und der Eröffnung eines Kontos abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2025, Zalando/ Kommission, T-348/23, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:821, Rn. 79) oder – bei Websites mit Inhalten für Erwachsene – von der Verpflichtung, das gesetzliche Mindestalter anzugeben, zu erklären oder sogar nachzuweisen.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts den Inhalt seiner Bestimmungen präzisieren und Auslegungshinweise liefern können, die Erläuterungen zum Willen des Urhebers dieses Rechtsakts bereithalten, auch wenn sie rechtlich nicht verbindlich sind und weder geltend gemacht werden können, um von den Bestimmungen dieses Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2024, LEA, C10/22, EU:C:2024:254, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Für den vorliegenden Fall einschlägig heißt es im 77. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065, dass für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer und damit der Zahl der Personen, die den Inhalten der Online-Plattform ausgesetzt sind, „die Art des Dienstes und die Art und Weise, wie die Nutzer des Dienstes mit diesem interagieren“, maßgeblich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2025, Zalando/Kommission, T-348/23, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:821, Rn. 100).
Schließlich ergibt sich aus dem 77. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 auch, dass Nutzer Informationen schon dadurch ausgesetzt sein können, dass sie diese „ansehen oder anhören“, und dass „sich die Inanspruchnahme nicht auf die Interaktion mit Informationen durch Anklicken, Kommentieren, Verlinken, Teilen, Kaufen oder Durchführen von Transaktionen auf einer Online-Plattform“ beschränkt. Es wird hinzugefügt, dass „das Konzept des aktiven Nutzers nicht zwangsläufig mit dem des registrierten Nutzers eines Dienstes [übereinstimmt]“. Darüber hinaus wird darin präzisiert, dass die Zahl der aktiven Nutzer eines Dienstes alle einmaligen Nutzer umfassen sollte, die ihn in Anspruch nehmen, so dass ein Nutzer des Dienstes, der verschiedene Online-Schnittstellen verwendet, nach Möglichkeit nur einmal gezählt wird. In diesem Erwägungsgrund wird ferner ausgeführt, dass die Verordnung 2022/2065 „Anbieter von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen nicht dazu [verpflichtet], ein spezifisches Online-Tracking von Einzelpersonen durchzuführen“.
Nach dem Vorstehenden ist der Begriff „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin insbesondere im Licht der Erläuterungen im 77. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 als hinreichend bestimmt und daher in seiner Anwendung unter den Umständen des vorliegenden Falles vorhersehbar anzusehen.
Was die übrigen Begriffe anbelangt, die die Klägerin als ungenau ansieht, ist festzustellen, dass die in der Verordnung 2022/2065 enthaltenen und oben dargelegten Erläuterungen zum Begriff „aktiver Nutzer“ ausreichende Hinweise liefern, die es den Anbietern ermöglichen, die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer einer Online-Plattform zu berechnen.
Eine Zusammenschau von Art. 3 Buchst. b der Verordnung 2022/2065 und dem 77. Erwägungsgrund dieser Verordnung, der im Übrigen ausdrücklich die Möglichkeit einer Deduplizierung in Bezug auf die Nutzer des Dienstes vorsieht, die verschiedene Online-Schnittstellen nutzen, enthält nämlich hinreichende Angaben, damit die in Rede stehende Regelung insoweit dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht, wobei es den betroffenen Unternehmen überlassen bleibt, hinreichend zuverlässige technische und methodische Mittel einzusetzen, um gegebenenfalls Daten herauszufiltern, die zu einer doppelten oder sogar mehrfachen Zählung derselben Nutzer führen könnten, weil diese über verschiedene Geräte wie einen Desktop-Computer, ein Mobiltelefon oder – in anderen Fällen als dem vorliegenden – eine mobile App auf die Dienste zugegriffen haben.
Bei der Wahl einer zuverlässigen Methode verfügen die Plattformen nämlich über einen gewissen Handlungsspielraum, denn sie sind am besten in der Lage, die für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer relevanten Daten zu erheben und zu analysieren.
Das Vorhandensein unterschiedlicher Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer der Plattformen als solches kann insoweit nicht belegen, dass Art. 33 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt.
Da zudem bestimmte Aspekte der Funktionsweise der in Rede stehenden Plattformen technisch sehr schwer zu quantifizieren sind, kann dem Gesetzgeber nicht vorgeworfen werden, keine solchen technischen und methodischen Mittel festgelegt zu haben.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass ein Gesetzgebungsakt selbst Angaben technischer Natur enthält (Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C-541/20 bis C-555/20, EU:C:2024:818, Rn. 160). Außerdem reicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Umstand, dass die Verordnung 2022/2065 der Kommission die Möglichkeit einräumt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, nicht für die Feststellung, dass diese Verordnung ohne einen solchen delegierten Rechtsakt so mehrdeutig wäre, dass ihre Anwendung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt (Urteil vom 3. September 2025, Zalando/Kommission, T-348/23, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:821, Rn. 114).
In diesem Zusammenhang ist schließlich das übrige Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Erstens genügt zu der Kritik bezüglich der vermeintlich widersprüchlichen Verpflichtungen eines Diensteanbieters, die durchschnittliche monatliche Zahl seiner aktiven Nutzer zu berechnen, ohne seine Nutzer umfassend zu tracken, die Feststellung, dass nicht dargetan wurde, dass das behauptete Trackingverbot eine hinreichend zuverlässige Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer verhindert hätte.
Zweitens ist zu der Kritik der Klägerin, der Verordnung 2022/2065 fehle es hinsichtlich der „Dauer“, für die die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer zu berechnen sei, an Klarheit, festzuhalten, dass Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung den Anbietern eindeutig vorgibt, „Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union, berechnet als Durchschnitt der vergangenen sechs Monate“, zu veröffentlichen, und dass diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 der Verordnung zu lesen ist. Außerdem ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums geirrt hätte, und die Kommission hat auch insoweit keinen Vorwurf erhoben.
Mithin ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, das darauf hindeutet, dass die in der Verordnung 2022/2065 enthaltenen Hinweise unzureichend waren, um unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der Besonderheiten der in Rede stehenden Plattform die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer bestimmen zu können.
Daraus folgt, dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass Art. 33 Abs. 1 und 4 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt.
Somit ist auch der vierte Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Nach alledem werden alle von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe zurückgewiesen. Die Klage wird daher in vollem Umfang abgewiesen.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.
Außerdem tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Bundesrepublik Deutschland, das Parlament und der Rat tragen daher ihre eigenen Kosten.
Schließlich kann das Gericht nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt. In Anwendung dieses Artikels trägt die Stichting Article 19 ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Technius LTD trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Die Bundesrepublik Deutschland, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Stichting Article 19 tragen ihre eigenen Kosten.
Papasavvas Kowalik-Bańczyk Buttigieg
Hesse Dimitrakopoulos
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Oktober 2026.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.

Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14.10.2026, Az.: T-134/24