Streit um „Die unendliche Geschichte“: Sieg für die Erben von Michael Ende

14. April 2020
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Zeitspirale Urteil des OLG München vom 21.03.2019, Az.: 29 U 2105/18

Sofern der Autor eines literarischen Werks neben den Verfilmungsrechten auch Merchandisingrechte überträgt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass dem Vertragspartner auch von der Verfilmung unabhängige Merchandisingrechte übertragen werden sollen. Der Kläger hatte behauptet, der Autor Michael Ende hätte ihm umfassende Vermarktungsrechte vertraglich zugesichert. Den Verträgen lassen sich jedoch lediglich ein Verfilmungsrecht sowie auf die Verfilmung bezogene Merchandisingrechte entnehmen. Von der Verfilmung unabhängige Merchandisingrechte seien nicht erfasst. Merchandising an Filmen beziehe sich auf die konkrete Gestaltung von Figuren und Szenen im Film, während sich der Leser eines literarischen Werkes ureigene Vorstellungen davon mache. Deshalb verbleiben die Merchandisingrechte in Bezug auf das literarische Werk bei den Erben des Autors.

Oberlandesgericht München

Urteil vom 21.03.2019

Az.: 29 U 2105/18

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.05.2018, Az. 37 O 13142/17, in Ziffer 3. aufgehoben und die Drittwiderklage, soweit sie darauf gerichtet ist, den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten EUR 1.822,96 zuzüglich Zinsen zu zahlen, abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es in Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils anstelle von „… (insbesondere des Vertrags des Drittwiderklägers mit dem K. T. Verlag vom 22. Dezember 1987) …“ heißen muss: „… (insbesondere des Vertrags des Drittwiderbeklagten mit dem K. T. Verlag vom 22. Dezember 1987) …“.

III. Die Kostenentscheidung des Landgerichts in Ziffer 6. des angegriffenen Urteils wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz (bei einem Streitwert von EUR 57.045,52) tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 57%, der Drittwiderbeklagte zu 35% und der Beklagte zu 8%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten tragen dieser zu 82% und der Beklagte zu 18%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (bei einem Streitwert von EUR 67.045,52) tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger 2/3 und der Drittwiderbeklagte 1/3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe

A

Die Parteien streiten um Rechte an dem literarischen Werk „Die unendliche Geschichte“ des mittlerweile verstorbenen Schriftstellers Michael E.

Der Kläger beansprucht aufgrund behaupteter stiller Zession von seinem Vater, dem Drittwiderbeklagten, „Merchandisingrechte“ an dem genannten literarischen Werk für sich, die der Drittwiderbeklagte zuvor durch eine Reihe von Verträgen aus den Jahren 1980 bis 1992 mit dem K. T. Verlag (heute T.-E.Verlag) und Michael E. erworben habe.

Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker des Nachlasses von Michael E. und sieht die Rechte an dem literarischen Werk uneingeschränkt beim Nachlass.

Am 05.05.1980/12.06.1980 schlossen der Drittwiderbeklagte und der K. T. Verlag mit Zustimmung Michael E. einen als solchen bezeichneten Verfilmungsvertrag „über die Verfilmungsrechte des im T.-Verlag erschienenen Werkes von Michael E.“ (Anlage K11). In der Folgezeit, nämlich im Dezember 1982 (Anlage K14), im Dezember 1987 (Anlage K1) sowie im August / Oktober 1992 (Anlage K2) folgten weitere Vereinbarungen, an denen der Drittwiderbeklagte, der T.-Verlag sowie Michael E. (hinsichtlich der Verträge gem. Anlage K14 und K2) beteiligt waren. Hinsichtlich des Inhalts der Verträge wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil sowie auf die genannten Anlagen verwiesen.

Am 31.08.2005 fielen die Verfilmungsrechte an dem Werk „Die unendliche Geschichte“ an die Erbengemeinschaft Michael E. entsprechend den zuvor genannten vertraglichen Vereinbarungen zurück.

Am 24.07.2015 kam es zu einem „Options- und Verfilmungsvertrag“ zwischen dem Nachlass Michael E., vertreten durch den Beklagten als Testamentsvollstrecker, und der an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten M. Filmproduktion GmbH (auszugsweise vorgelegt als Anlage K8) in Bezug auf eine von der M. beabsichtigte Herstellung und Auswertung einer Realverfilmung auf der Basis des Werks „Die unendliche Geschichte“ und einen damit verbundenen Erwerb der hierfür erforderlichen Rechte, inkl. vertragsgegenständlicher Nebenrechte.

Mit dem als Anlage B1 vorgelegten Anwaltsschreiben ließ der Beklagte den Drittwiderbeklagten abmahnen, denn dieser habe sich der Merchandisingrechte an dem Werk „Die unendliche Geschichte“ berühmt, indem er in einer Klageerwiderung vor dem Landgericht Berlin in einem dort geführten Rechtsstreit zwischen der M. und der C.V. Film GmbH ausführlich dargelegt habe, dass ebendiese Merchandisingrechte am Werk ausschließlich dem Drittwiderbeklagten als alleinigem Inhaber zeitlich unbefristet zustünden. Der Drittwiderbeklagte habe durch diese falschen Behauptungen das Urheberpersönlichkeitsrecht von Michael E. verletzt, das mit dessen Tod auf seine Rechtsnachfolger übergegangen sei. Dem Beklagten als Testamentsvollstrecker stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch zu. Hiergegen wandte sich der Drittwiderbeklagte mit dem als Anlage B3 vorgelegten Schreiben vom 09.07.2017.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte sind der Auffassung, der Kläger sei Inhaber der Merchandisingrechte an dem literarischen Werk „Die unendliche Geschichte“. Diese habe der Drittwiderbeklagte aufgrund der zwischen diesem und dem T.-Verlag bzw. Michael E. geschlossenen oben genannten Vereinbarungen ohne zeitliche Begrenzung ausschließlich eingeräumt bekommen und habe sie sodann am 20.02.1998 in stiller Zession an den Kläger abgetreten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger als Rechtsnachfolger seines Vaters, Dr. Klaus K., aufgrund der Verträge mit dem K. T. Verlag vom 22.12.1987 und der Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung mit Michael E. vom 10.08./23.10.1992 räumlich und zeitlich unbegrenzt und unter Ausschluss von Mitspracherechten des Werkautors und des Verlages wirksam Inhaber der Merchandisingrechte an dem literarischen Werk „Die unendliche Geschichte“ von Michael E. ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Optionseinräumung der im Antrag 1. genannten Merchandisingrechte durch den Beklagten zugunsten der M. Filmproduktion GmbH, Berlin gemäß § 2 Ziffer 2.11 der Anlage zum „Options- und Verfilmungsvertrag“ vom 24.07.2015 rechtswidrig und unwirksam ist.

3. Dem Beklagten wird untersagt, die im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Merchandisingrechte Dritten anzubieten und/oder auf Dritte zu übertragen.

Der Beklagte hat beantragt,

Klageabweisung, sowie widerklagend

1. Es wird festgestellt, dass der Widerbeklagte zu 1) und der Widerbeklagte zu 2) [gemeint ist der Drittwiderbeklagte] jeweils gegenüber dem Widerkläger keine Rechte mit Blick auf das literarische Werk „Die unendliche Geschichte“ und/oder seine zukünftige Verfilmung innehaben, insbesondere keine Merchandisingrechte mit Blick auf

a) zukünftig zu erstellende Filmproduktionen auf Grundlage des literarischen Werks und/oder

b) das literarische Werk „Die unendliche Geschichte“ als solches, und dass sich auf der Grundlage der Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 10. August 1992/23. Oktober 1992, seinen Vorgängervereinbarungen (insbesondere des Vertrags des Widerbeklagten zu 2) mit dem K. T. Verlag vom 22. Dezember 1987) oder sonstigen Vereinbarungen keine entsprechenden Rechte des Widerbeklagten zu 1) und/oder zu 2) im Verhältnis zum Widerkläger ergeben.

2. Der Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, an den Widerkläger 1.822,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass dem Widerbeklagten zu 2) kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltsgebühren in Höhe von 5.222,56 € gemäß Rechnung vom 8. Juli 2017 – wie geltend gemacht im Schreiben vom 9. Juli 2017 – gegenüber dem Widerkläger zusteht.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Drittwiderbeklagte habe zu keinem Zeitpunkt Merchandisingrechte an dem literarischen Werk „Die unendliche Geschichte“ oder an sämtlichen zukünftig herzustellenden Verfilmungen innegehabt. Dass eine Zession an den Kläger überhaupt erfolgt sei, werde auch angesichts dessen bestritten, dass der Drittwiderbeklagte auch nach dem Zeitpunkt der unsubstantiiert behaupteten Abtretung selbst als Rechteinhaber aufgetreten sei. Ungeachtet dessen seien die Klageanträge mangels Bestimmtheit unzulässig.

Kläger und Drittwiderbeklagter haben Abweisung der Widerklage beantragt.

Der Drittwiderbeklagte hat darüber hinaus beantragt,
Der Beklagte/Widerkläger wird verurteilt, an den Widerbeklagten zu 2) EUR 5.222,56 gemäß Rechnung vom 8. Juli 2017 zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu bezahlen.

Der Beklagte hat schließlich beantragt,
die Wider-Widerklage abzuweisen.

Mit Urteil vom 18.05.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht über die gestellten Anträge wie folgt entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass der Kläger und der Drittwiderbeklagte jeweils gegenüber dem Beklagten keine Rechte mit Blick auf das literarische Werk „Die unendliche Geschichte“ und/oder seine zukünftige Verfilmung innehaben, insbesondere keine Merchandisingrechte mit Blick auf
a) zukünftig zu erstellende Filmproduktionen auf Grundlage dieses literarischen Werks und/oder
b) das literarische Werk „Die unendliche Geschichte“ als solches, und dass sich auch auf Grundlage der Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 10.August 1992/23. Oktober 1992, seinen Vorgängervereinbarungen (insbesondere des Vertrags des Drittwiderklägers [sic!] mit dem K. T. Verlag vom 22. Dezember 1987) oder sonstigen Vereinbarungen keine entsprechenden Rechte des Klägers und/oder des Drittwiderbeklagten im Verhältnis zum Beklagten ergeben.

3. Der Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten 1.822,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2017 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

5. Die Wider-Widerklage wird abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger 2/3 und der Drittwiderbeklagte 1/3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Hiergegen wenden sich der Kläger und der Drittwiderklage mit ihren Berufungen. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.

Der Kläger beantragt zuletzt,

I. Das Endurteil des Landgerichts München I – 37 O 13142/17 vom 18.05.2018 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, Inhaber der Merchandisingrechte an dem literarischen Werk „Die unendliche Geschichte“ von Michael E. und berechtigt zu sein, diese Rechte Dritten zu übertragen;
hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Kläger als Rechtsnachfolger seines Vaters, Dr. Klaus K., aufgrund des Vertrages mit dem K. T. Verlag vom 22.12.1987 und der Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung mit Michael E. vom 10.08./23.10.1992 räumlich und zeitlich unbegrenzt und unter Ausschluss von Mitspracherechten des Werkautors und des Verlages wirksam Inhaber der Merchandisingrechte an den literarischen Werk Die unendliche Geschichte von Michael E. ist.

III.

Die Feststellungswiderklage des Beklagten als Widerkläger gegen den Kläger als Widerbeklagten zu 1) wird abgewiesen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Optionseinräumung der im Klageantrag Ziffer II. unter Bezugnahme auf Ziffer I. der Klage genannten Merchandisingrechte durch den Beklagten zugunsten der M. Filmproduktion GmbH, Berlin gemäß § 2 Ziffer 2.11 der Anlage zum „Options- und Verfilmungsvertrag“ vom 24.07.2015 unzulässig, hilfsweise unwirksam ist.

Der Drittwiderbeklagte beantragt,

I.

Das Endurteil des Landgerichts München I – 37 O 13142/17 vom 18.05.2018 wird aufgehoben.

II.

Die Feststellungswiderklage des Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten als Widerbeklagten zu 2) wird abgewiesen.

III.

Der Antrag des Beklagten und Widerklägers auf Verurteilung des Widerbeklagten zu 2) zur Zahlung von EUR 1.822,96 an den Beklagten wird abgewiesen.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Drittwiderbeklagten EUR 5.222,56 gemäß Rechnung vom 8.07.2017 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung des Klägers und die Berufung des Drittwiderbeklagten zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2019 Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos, die des Drittwiderbeklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts erging im Wesentlichen zu Recht und mit überwiegend sorgfältiger und zutreffender Begründung, insbesondere im Hinblick auf die Zuordnung der zwischen den Parteien vorrangig im Streit stehenden „Merchandisingrechte“.

I.

Soweit sich der Kläger (mit seinem Berufungsantrag III.) und der Drittwiderbeklagte (mit seinem Berufungsantrag II.) dagegen wenden, dass das Landgericht der Feststellungswiderklage entsprochen hat, haben sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Feststellungsklage in Bezug auf den Kläger wie auch den Drittwiderbeklagten zu Recht stattgegeben. Die in den Tenor des Berufungsurteils aufgenommene Änderung dient lediglich der Berichtigung eines offenkundigen Schreibfehlers (§ 319 Abs. 1 ZPO).

1. Die Feststellungswiderklage ist zulässig, insbesondere ist diese hinreichend bestimmt und liegt das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor.

a) Der Bestimmtheit steht – wie das Landgericht zutreffend ausführt – nicht entgegen, dass dort auch von sog. Merchandisingrechten die Rede ist (zur Unbestimmtheit dieses Begriffs s. die Ausführungen unten unter III.). Denn insoweit ist maßgeblich, dass sich die Gegenseite ihrerseits eben gerade auf so bezeichnete Rechte beruft und sich derer berühmt. Ungeachtet dessen richtet sich der Feststellungsantrag auf eine Feststellung sämtlicher Rechte mit Blick auf das literarische Werk und/oder dessen zukünftige Verfilmung, so dass die bei der Feststellungsklage des Klägers vom Landgericht erkannten Unklarheiten in Bezug auf den Begriff der Merchandisingrechte bei der Widerklage nicht zum Tragen kommen.

b) Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger berühmt sich der Inhaberschaft in Bezug auf die „Merchandisingrechte“ hinsichtlich des literarischen Werks, mithin absoluter Rechte, was sich ersichtlich auf die Verfügungsbefugnis des Beklagten als Testamentsvollstrecker des Nachlasses von Michael E. auswirkt. Um auch zukünftig insoweit handlungsfähig zu sein und sich keinen inmitten stehenden Ansprüchen des Klägers ausgesetzt zu sehen, hat der Beklagte ein berechtigtes Interesse, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Kläger ihm gegenüber keine Rechte der streitgegenständlichen Art innehat. Wegen der Unschärfe des vom Kläger selbst verwendeten Terminus der „Merchandisingrechte“ ist das Feststellungsinteresse des Beklagten auch auf die von ihm im Antrag konkret bezeichneten Rechte gegeben, da andernfalls Unsicherheiten hinsichtlich der Reichweite verbleiben würden.

Das Feststellungsinteresse des Beklagten erfasst auch die Klärung der Rechteinhaberschaft des Drittwiderbeklagten, da dieser sich ebenfalls der fraglichen Rechte berühmt hat, und zwar noch zu einem Zeitpunkt, zu dem er seinem eigenen Vortrag nach die Rechte wegen der auf den Kläger erfolgten Zession nicht mehr innegehabt haben will. Insbesondere ist dem Interesse des Beklagten im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn die Rechteinhaberschaft (nur) des Klägers etwa deswegen verneint würde, weil es bereits an dem Nachweis einer Übertragung entsprechender Rechte vom Drittwiderbeklagten auf diesen fehlte. Denn in diesem Fall stünde aus Sicht des Beklagten zu befürchten, dass der Drittwiderbeklagte nach Rechtskraft des Urteils einen (erneuten) Übertragungsakt vornehmen würde, eine endgültige Klärung der hier inmitten stehenden Fragen somit nur aufgeschoben wäre. Daher hat der Beklagte auch ein berechtigtes Interesse an der rechtkraftfähigen Feststellung, dass der Drittwiderbeklagte ebenfalls nicht Inhaber der fraglichen Rechte ist.

Aus denselben Gründen besteht auch ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Feststellung, dass sich auf der Grundlage der im Antrag genannten Verträge keine entsprechenden Rechte des Klägers und/oder des Drittwiderbeklagten ergeben. Insoweit handelt es sich insbesondere nicht nur um eine für die Feststellungsklage rechtlich nicht relevante Vorfrage, sondern ebenfalls um die Klärung von Rechtsverhältnissen aufgrund verschiedener Verträge, an denen sowohl der Drittwiderbeklagte als auch der Erblasser beteiligt waren und aufgrund derer sowohl der Drittwiderbeklagte als auch der Kläger die geltend gemachten Rechte für sich in Anspruch nehmen. Unschädlich ist insoweit auch, dass der Antrag neben den explizit aufgeführten Verträgen auch „sonstige Vereinbarungen“ zum Gegenstand hat. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass der Drittwiderbeklagte noch in der Berufungsinstanz eine als K 23 vorgelegte Vereinbarung vom September 1992 einführt, die er erst kürzlich aufgefunden haben will und die angesichts des Datums nicht ohne weiteres als „Vorgängervereinbarung“ im Sinne des Antrags angesehen werden kann, besteht ein berechtigtes Interesse des Beklagten daran, eine umfassende Klärung des aufgrund der geschlossenen Verträge zwischen dem Erblasser und dem Drittwiderbeklagten bzw. dem Kläger bestehenden Rechtsverhältnisses – soweit der Antrag reicht – herbeizuführen.

2. Die Feststellungswiderklage ist auch sowohl in Bezug auf den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten begründet.

a) Die zu treffende Feststellung, dass der Kläger nicht Inhaber der streitgegenständlichen Rechte ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass dieser hinsichtlich der Behauptung, er habe diese im Wege der stillen Zession von dem Drittwiderbeklagten erhalten, beweisfällig geblieben ist. Wie das Landgericht im angegriffenen Urteil festgestellt hat, hat der Kläger für die behauptete Zession lediglich den Drittwiderbeklagten als Zeugen benannt, der inzwischen Partei des Rechtsstreits geworden ist. Da der Beklagte der Einvernahme des Drittwiderbeklagten ausdrücklich widersprochen hat, fehlt es – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – an den Voraussetzungen des § 447 ZPO, da der Drittwiderbeklagte die Parteirolle des Klägers teilt (Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., Vorb. zu §§ 445-455, Rn. 3). Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vom 23.07.2018, dort S. 6 (Bl. 192 d.A.) bzw. der Drittwiderbeklagte in der Berufungsbegründung vom 23.07.2018, dort S. 6 (Bl. 226 d.A.) für den dortigen Vortrag, der Kläger sei aufgrund einer stillen Zession des Drittwiderbeklagten vom 20.02.1997 – wohl – Beweis anbieten will durch Einvernahme der Zeugen H. und G., war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Zum einen sind die Angaben zum Datum der behaupteten Zession widersprüchlich (in beiden genannten Schriftsätzen ist an anderer Stelle [Bl. 197 d.A. bzw. Bl. 228 d.A.] vom 20.02.1998 die Rede), zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die benannten Zeugen die unter Beweis gestellte Zession bestätigen können sollen. Schließlich steht der Einvernahme der erstmals in der Berufung angebotenen Zeugen § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entgegen.

b) Das Landgericht hat ungeachtet dessen zutreffend und mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass bereits der Drittwiderbeklagte nicht Inhaber der streitgegenständlichen Rechte an dem literarischen Werk ist, mithin auch der Kläger die entsprechenden Rechte nicht im Wege der Zession hat erwerben können.

aa) Darlegungs- und beweispflichtig ist im Rahmen der hier zu verbescheidenden negativen Feststellungsklage derjenige, der für sich oder zugunsten eines anderen eine bestimmte Rechtsposition in Anspruch nimmt. Der Kläger wie auch der Drittwiderbeklagte hätten daher vorliegend nachweisen müssen, dass der Drittwiderbeklagte die streitgegenständlichen Rechte aufgrund der unter Beteiligung des Erblassers geschlossenen Vereinbarungen erworben hat.

bb) Dies ist den Widerbeklagten nicht gelungen, vielmehr ergibt die vorzunehmende Auslegung der Verträge gerade nicht, dass der Drittwiderbeklagte Rechte an dem literarischen Wert innehaben könnte.

(i) Dass die Verfilmungsrechte im engeren Sinne weder beim Kläger noch beim Drittwiderbeklagten liegen können, ergibt sich bereits daraus, dass das Landgericht – woran der Senat gebunden ist – im unstreitigen Tatbestand festgestellt hat, dass die Verfilmungsrechte am 31.08.2005 an die Erbengemeinschaft Michael E. zurückgefallen sind, also dem Nachlass zustehen.

(ii) Hinsichtlich einer nach wie vor wirksamen Übertragung weiterer Auswertungsrechte bezüglich des literarischen Werks auf den Drittwiderbeklagten fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung in den Verträgen. Die in diesen enthaltenen Regelungen zu den Merchandisingrechten sind vielmehr im Hinblick auf Gegenstand und Reichweite der damit verbundenen Rechteeinräumung auszulegen.

(iii) Im Rahmen dessen sind auf die von der Klageseite für ihre Rechtsposition in Bezug genommenen vertraglichen Abreden die Grundsätze der Zweckübertragungsregel anzuwenden, wobei gem. § 132 Abs. 3 S. 1 UrhG auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abschlüsse der hier maßgeblichen Verträge abzustellen ist.

(1) Nach § 31 Abs. 5 UrhG aF bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck, wenn bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet sind. Diese allgemeine Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG aF ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat und deren Anwendungsbereich über den des § 31 Abs. 5 UrhG aF hinausgeht, besagt in ihrem Kern für Verträge des Urhebers über sein Urheberrecht, dass im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert. In dieser Auslegungsregelung kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich bei dem Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (vgl. BGH GRUR 1996, 121, 122 – Pauschale Rechtseinräumung). Bei pauschalen Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten wird der Umfang des Nutzungsrechts ebenfalls durch den Vertragszweck bestimmt und im allgemeinen beschränkt, selbst wenn der Wortlaut der vertraglichen Regelung eindeutig ist (vgl. BGH GRUR 1996, 121, 122 – Pauschale Rechtseinräumung).

(2) § 88 Abs. 1 UrhG aF sieht darüber hinaus vor, dass dann, wenn der Urheber einem anderen gestattet, sein Werk zu verfilmen, darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher Nutzungsrechte liegt:
– das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen;
– das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten;
– das Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es sich um ein zur Vorführung bestimmtes Filmwerk handelt;
– das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein zur Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt;
– Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes in gleichem Umfang wie dieses zu verwerten.

(iv) Unter Beachtung dieser Auslegungsregeln kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Drittwiderbeklagte oder – aufgrund behaupteter Zession – der Kläger die streitgegenständlichen Rechte für sich in Anspruch nehmen könnte.

(1) Die Präambel des 1980 geschlossenen Vertrages (Anlage K11) verdeutlicht, dass als dortiger Gegenstand die „Verfilmungsrechte“ geregelt werden sollten. Die in § 5 genannten Merchandisingrechte können angesichts dessen und im Hinblick auf den weiteren Inhalt des Vertrags nicht losgelöst von diesen betrachtet werden, sondern sind ersichtlich bezogen auf eine aufgrund dieses Vertrags beabsichtigte Verfilmung.

(2) Nichts anderes gilt für den 1982 geschlossenen Vertrag (Anlage K14), der explizit auf den Vertrag aus dem Jahr 1980 Bezug nimmt. Auch aus diesem lässt sich nicht entnehmen, dass dem Drittwiderbeklagten von der Verfilmung unabhängige Merchandisingrechte hätten übertragen werden sollen. § 5, der diese Rechte erfassen soll, besagt nichts anderes, sondern lässt deutlich erkennen, dass sich das Merchandising an der Verfilmung und den dort geschaffenen Figuren, Motiven, Szenen etc. orientiert.

(3) Bestätigt wird dies durch den als Anlage K1 vorgelegten Vertrag aus dem Jahr 1987, welcher wiederum Regelungen für ein (zeitlich befristetes) Verfilmungsrecht trifft und erneut Regelungen zum Merchandising enthält. Letzterer hätte es von vornherein nicht bedurft, wenn solche auf das literarische Werk bezogenen Rechte bereits auf den Drittwiderbeklagten isoliert übergegangen wären. Doch auch der Vertrag aus dem Jahr 1987 begründet die vom Drittwiderbeklagten für sich bzw. nunmehr seinen Sohn – den Kläger – in Anspruch genommene Rechtsposition nicht. Dass dort in Ziffer 6. eine vollständige Neufassung von § 5 (Merchandising) erfolgte, streitet für die Auffassung des Widerbeklagten nicht; soweit dort Rechte „ohne örtliche und zeitliche Begrenzung“ übertragen werden, betrifft auch dies ausschließlich Auswertungsrechte in Bezug auf die mit diesem Vertrag ermöglichten Verfilmungen und nicht solche unabhängig davon in Bezug auf das literarische Werk selbst. Ungeachtet dessen, dass eine anderweitige Auslegung den unstreitig auch in diesem Vertrag vereinbarten Rückfall der Verfilmungsrechte nahezu wertlos machen würde, da – was sich aus dem Vortrag aller Parteien ergibt – eine Verfilmung maßgeblich aufgrund einer parallelen Vermarktung durch Merchandising wirtschaftlichen Erfolg verspricht, und ein solches Ergebnis ersichtlich weit über den Zweck der zeitlich befristeten Einräumung von Verfilmungsrechten hinaus gehen würde, lässt sich der Anlage zu diesem Vertrag selbst entnehmen, dass die Parteien mit Merchandising nur und ausschließlich eine Auswertung der beabsichtigten Verfilmung meinten. Dass die hierauf bezogenen Rechte auch dauerhaft übertragen werden, ist plausibel – schließlich besteht ein nachvollziehbares Interesse desjenigen, der einen berechtigt hergestellten Film mit hohem finanziellen Aufwand vermarktet, daran, hiervon dauerhaft zu profitieren. Ein darüber hinausgehendes Interesse besteht indes ohne weiteres nicht und bedarf daher einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede – an der es auch in diesem Vertrag fehlt.

(4) Der Vertrag aus dem Jahr 1992 (Anlage K2) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen stellt dieser in seiner Präambel klar, dass die Verfilmungsrechte einschließlich sämtlicher Nebenrechte wieder ausschließlich beim Werkautor liegen. Aus dem weiteren Inhalt ergibt sich, dass auch nur diese erneut geregelt werden sollen und dementsprechend auch nur die darauf bezogenen Merchandisingrechte. Etwas anderes ergibt die vorzunehmende Auslegung der Ziffer 3 nicht, denn auch diese kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in ihrem Kontext zu sehen, wonach eine Bezugnahme von Merchandisingrechten auf das literarische Werk nicht ersichtlich ist.

(5) Der erst in der Berufung als Anlage K23 vorgelegte Vertrag schließlich ändert an diesem Ergebnis nichts. Dieser ist bereits gem. § 529 ZPO nicht berücksichtigungsfähig und zwingt auch inhaltlich nicht zu einem anderen Schluss.

(6) Dieses durch Auslegung sämtlicher vorgelegten Verträge ermittelte Ergebnis entspricht nicht zuletzt auch dem Sinn und Zweck von Merchandising, wie dies gemeinhin verstanden wird: Merchandising an Filmen funktioniert vor dem Hintergrund, dass in diesen visualisierte und einem breiten Publikum im Film gezeigte Figuren, Szenen, Gebilde, Fabelwesen etc. präsentiert werden und diesem dadurch in einer konkreten Gestalt(ung) bekannt gemacht werden. Diese so visualisierten Figuren erscheinen zumeist filmbegleitend auf unterschiedlichsten Waren, die selbst nicht zwingend mit dem Film und seiner Handlung zusammenhängen müssen. Produkte, die diese Filmfiguren tragen, profitieren von dem Wiedererkennungseffekt, der beim Publikum, das den Film bereits gesehen hat, erzielt wird – umgekehrt werben sie für den Film, in welchem eben diese auf den Merchandisingartikeln verwendeten Sub- und Objekte wiederzufinden sind, um neue Zuschauer. Für ein literarisches Werk wie dem hier streitgegenständlichen gilt dies nicht. Der Leser macht sich von den im Buch auftretenden Personen, den dort beschriebenen Szenen, Landschaften und Gebäuden seine ureigenen Vorstellungen. Erscheint eine Romanfigur, die nicht zuvor in einem Film erschienen ist, auf einem Merchandisingartikel, wird sich daher der beschriebene Wiedererkennungswert nicht einstellen. Eine Vermarktung allein eines literarischen Werks über Merchandising ist daher unüblich, sie wird erst aufgrund seiner Verfilmung relevant.

(7) Soll mithin ein Verfilmungsrecht wie hier nur für eine bestimmte Zeit einem Dritten eingeräumt werden und danach wieder an den Inhaber der Rechte an der literarischen Vorlage zurückfallen, erfolgt dies zu dem Zweck, dass der Rechteinhaber danach wieder selbst entscheiden kann, ob und an wen er die Verfilmungsrechte erneut vergibt. Dass er dieses Recht von vornherein dadurch massiv entwertet, indem er isolierte Merchandisingrechte an der literarischen Vorlage dauerhaft überträgt und auf diese Weise für eine neue Verfilmung mit einer neuen Visualisierung der Romanfiguren die Möglichkeit für entsprechende Merchandisingmaßnahmen nicht mehr einräumen kann, erscheint derart ungewöhnlich, dass es hierfür einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des § 88 Abs. 1 UrhG aF, wonach bereits die Verwertung eines Filmwerks trotz der eingeräumten Verfilmungsrechte durch Merchandising-Artikel einer gesonderten Nutzungsrechteeinräumung bedarf (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 88, Rn. 54).

(v) Eine Beweisaufnahme ist nicht angezeigt.

(1) Indem der Kläger und der Drittwiderbeklagte behaupten, dass es der Wunsch Endes gewesen sei, die hier streitgegenständlichen Rechte zu übertragen, dass mit der Vereinbarung vom 22.12.1987 die einvernehmliche Übertragung der Merchandisingrechte am literarischen Werk auf den Zedenten gewollt und insbesondere Michael E. damit einverstanden gewesen sei und in dem weiteren Vertrag vom 10.08.1992/23.10.1992 diese zuvor getroffene Übertragung der Merchandisingrechte erneut vereinbart und ergänzt worden sei, behaupten sie eine den Vertragsabschlüssen zugrunde liegende übereinstimmende Vorstellung der Vertragsschließenden und damit letztlich innere Tatsachen, die unter anderem in der Person des zwischenzeitlich verstorbenen Urhebers des literarischen Werks Michael E. liegen.

(2) Grds. geht zwar nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor. Die Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine solche übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde, betrifft jedoch eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet worden ist, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben. Wird aber ein Zeuge zum Beweis einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache benannt, ist ein derartiger Beweisantrag nur dann erheblich, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt hat (BGH NJW 1996, 1678, 1679).

(3) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung den bereits in erster Instanz seitens der Klageseite benannten Zeugen W. nicht vernommen. Aufgrund welcher konkreten Umstände der benannte Zeuge in der Lage sein soll, den tatsächlichen Willen des Urhebers für den jeweiligen Abschluss beauskunften zu können, lässt sich weder dem Vorbringen des Klägers noch dem des Drittwiderbeklagten entnehmen.

(4) Da für den seitens der Klagepartei behaupteten Konsens der Vertragsschließenden mithin keine Anhaltspunkte bestehen, hatte eine Beweisaufnahme zu unterbleiben und war der Wille der Vertragsschließenden wie oben dargestellt durch Auslegung unter Beachtung der urheberrechtlichen Auslegungsregeln zu ermitteln.

II.

Soweit der Kläger mit Antrag II. seiner Berufung die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung begehrt, Dritten gegenüber zu behaupten, Inhaber der Merchandisingrechte an dem literarischen Werk „Die unendliche Geschichte“ von Michael E. und berechtigt zu sein, diese Rechte Dritten zu übertragen, hat er keinen Erfolg. Zwar sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt, der Antrag ist jedoch unbegründet.

1. Der Zulässigkeit steht die Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit einer Berufung für den Fall, dass der Kläger mit dem Hauptantrag nicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Klageanspruch hilfsweise geltend macht (vgl. BGH NJW 2001, 226), nicht entgegen. Denn nach dieser Rechtsprechung ist eine Berufung unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt (BGH NJW 2001, 226 mwN; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., Vor § 511 Rn. 26; s. ergänzend auch Gaier, NJW 2001, 3289). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dieser Konstellation, denn hier verfolgt der Kläger mit seinen weiteren Hauptanträgen III. und IV. das Ziel, eine durch das erstinstanzliche Urteil begründete Beschwer zu beseitigen und verfolgt mithin seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche und Rechtspositionen jedenfalls teilweise weiter. In einem solchen Fall ist die Berufung nicht mangels Beschwer unzulässig, vielmehr ist hinsichtlich des neu gestellten Unterlassungsantrags die Zulässigkeit an den Voraussetzungen des § 533 ZPO zu messen.

2. Gem. § 533 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht diese für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

3. Die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung hinsichtlich des nunmehr gestellten Unterlassungsantrags in der Berufungsinstanz sind entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt.

a) Eine Klageänderung iSv § 533 ZPO liegt vor, denn dadurch, dass der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch geltend macht, hat er einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt (vgl. Rimmelspacher, in: MüKoZPO, 5. Aufl., § 533 Rn. 8).

b) § 264 Nr. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, denn diese Vorschrift erfasst nur solche Erweiterungen des Klageantrags, die den bisherigen Streitgegenstand nicht durch einen anderen ersetzen, sondern nur quantitativ oder qualitativ modifizieren (Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 264 Rn. 3).

aa) Zwar kann der Übergang von einer Feststellungszu einer Leistungsklage als Fall des § 264 Nr. 2 ZPO und demnach nicht als Klageänderung iSv § 263 ZPO anzusehen sein (vgl. BGH NJW 1985, 1784 mwN). Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich Feststellungs- und Leistungsklage auf dasselbe Rechtsverhältnis beziehen (BGH NJW 1985, 1784; NJW 1992, 2296).

bb) Letzteres ist hier nicht der Fall: anders als etwa beim Übergang von einer Klage auf Feststellung über die Pflicht zum Schadensersatz zu einer Zahlungsklage, zielt die vorliegende (nunmehr nur noch hilfsweise zur klageerweiternd erhobenen Unterlassungsklage begehrte) Feststellung darauf ab, positiv die Rechteinhaberschaft des Klägers an „Merchandisingrechten“ an dem literarischen Werk „Die unendliche Geschichte“ festzustellen, während es für den Erfolg der Unterlassungsklage darauf ankommt, ob (1) der Beklagte Inhaber der entsprechenden Rechte ist, (2) eine Begehungsgefahr (Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr) für eine entsprechende Behauptung gegenüber Dritten besteht und (3) eine solche Behauptung überhaupt eine Verletzung der Rechte des Klägers begründet. Während mithin der Feststellungsantrag auf eine Bestätigung einer dinglichen Rechtsposition gerichtet ist, betrifft der Unterlassungsantrag einen deliktischen Abwehranspruch in Bezug auf eine vermeintlich unzutreffende Rechtsberühmung Dritten gegenüber.

cc) Zwar kann grds. eine derartige Klageerweiterung in der Berufung zulässig sein. Da es sich jedoch nicht um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, müssen hierfür die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt sein.

c) Das Landgericht hat dem Umstand folgend, dass die Fragen einer etwaigen und zudem unzulässigen Rechtsberühmung durch den Beklagten in erster Instanz nicht maßgeblich waren, hierzu in seinem Urteil vom 18.05.2018 keine Feststellungen getroffen. Da aber aufgrund des Vorbringens in der ersten Instanz sowie anhand des gem. § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Sachvortrags des Klägers im Berufungsverfahren über den Unterlassungsanspruch in der Sache entschieden werden kann und eine Klärung dieses Anspruchs auch sachdienlich ist, ist eine nach § 533 ZPO zulässige Klageänderung gegeben; auf die fehlende Zustimmung des Beklagten hierzu kommt es nicht an.

4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht jedoch nicht, so dass die Berufung insoweit abzuweisen war.

a) Dem klägerischen Vortrag ist bereits nicht zu entnehmen, dass der Beklagte überhaupt jemals geäußert habe, selbst Inhaber der im Klageantrag benannten Rechte zu sein. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch nach dem klägerischen Vorbringen zu keinem Zeitpunkt eine eigene Rechtsposition geltend gemacht hat, sondern stets nur als Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Michael E. aufgetreten ist und allenfalls eine Behauptung von Rechten der Erben inmitten steht. Letzteres wird vom nunmehrigen Unterlassungsantrag, mit dem dem Beklagten die Behauptung untersagt werden soll, Inhaber von Merchandisingrechten zu sein, nicht erfasst.

b) Selbst wenn man den Antrag dahingehend verstehen wollte, dass hiervon die Geltendmachung einer Rechtsposition des Nachlasses erfasst sein soll, trägt der Kläger für eine dem entsprechende Berühmung gegenüber Dritten oder zumindest dafür, dass eine solche unmittelbar droht (also eine Erstbegehungsgefahr bestünde), nichts Relevantes vor. Insbesondere ergibt sich eine solche Berühmung nicht aus dem als Anlage K8 auszugsweise vorgelegten Options- und Verfilmungsvertrag, denn dort heißt es unter 3.1 ausdrücklich, dass der M. Filmproduktion GmbH bekannt sei, dass Dritte unter Berufung auf den Verfilmungsvertrag zwischen T. Verlag GmbH und dem Drittwiderbeklagten fortgeltende Bearbeitungs- und Verwertungsrechte, insbes. Merchandisingrechte, für sich geltend machten. Ferner heißt es klarstellend: „Für den Fall, dass entgegen der Auffassung des NACHLASS diesen Dritten die geltend gemachten Rechte tatsächlich zustehen, sind auch diese von der Garantie ausgenommen“. Damit aber bringt der Beklagte klar zum Ausdruck, dass eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechtsposition insoweit besteht und berühmt sich gerade nicht uneingeschränkt der Inhaberschaft (des Nachlasses) an den streitgegenständlichen Rechten.

c) Eine entsprechende Berühmung kann auch nicht in der als Anlage B1 vorgelegten Abmahnung gesehen werden, denn dort wendet sich der Beklagte lediglich gegen die aus seiner Sicht unzutreffende Rechtsberühmung des Drittwiderbeklagten.

d) Ungeachtet dessen fehlt es an einer Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers durch eine etwaige Rechtsberühmung. Denn wie oben unter I dargestellt, ist der Kläger gerade nicht Inhaber der hier streitgegenständlichen Rechte. Eine unterstellte Rechtsberühmung des Beklagten kann den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen, so dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers auch aus diesem Grund ausscheidet.
III.

Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag zu Antrag II. die Feststellung begehrt, er sei Inhaber der Merchandisingrechte an dem literarischen Werk „Die unendliche Geschichte“, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dieser bereits erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig ist.

1. Bei einer Feststellungklage muss das aufgrund dieser festzustellende Rechtsverhältnis durch den Klageantrag bestimmt iSv § 253 Abs. 2 ZPO bezeichnet werden (Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 15). Das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung verlangt wird, muss so genau bezeichnet werden, dass es vom Gericht bejaht oder verneint werden kann und dass über den Umfang der Rechtskraft seiner Entscheidung keine Ungewissheit verbleibt (BGH NJW-RR 1994, 1272).

2. Diesen Voraussetzungen wird der klägerische Feststellungsantrag nicht gerecht, da – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – unklar ist, was konkret mit dem Begriff „Merchandisingrechte“ gemeint sein soll.

a) Grds. wird man unter Merchandising eine besondere Art der Werknutzung verstehen können. Was alles hierunter zu verstehen ist, wird jedoch unterschiedlich beurteilt und lässt sich daher nicht ohne weiteres definieren. Nach Schulze (in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., vor § 31 Rn. 186) könnte Merchandising in einem weit verstandenen Sinne geradezu jede Nebenrechtsverwertung umfassen, wie zB das Buch zum Film, die Videoauswertung eines Films, den Soundtrack zum Film oder den Zeichentrickfilm zum Buch etc. Merchandising betreffe seiner Ansicht nach nicht nur die Vermarktung von Figuren, Charakteren, Design, Fotos und anderen urheberrechtlich geschützten Werken, sondern auch die Vermarktung von Namen, Marken, Bildnissen von bekannten Stars und anderen populären Erscheinungsformen, deren Beliebtheit entweder direkt, zB durch Vervielfältigung auf Plakaten, T-Shirts und dgl., oder indirekt als Werbemittel für andere Produkte, zB Parfum, Brillen, Taschen, Geschirr etc., eingesetzt werde (a.a.O).

b) Bereits hieraus ergibt sich, dass der Begriff des Merchandising und folglich erst recht derjenige der Merchandisingrechte schillernd und per se ohne nähere Aufschlüsselung ungeeignet ist, eine Aussage darüber zu treffen, welche konkreten Rechte hiervon erfasst sein sollen.

c) Dies klarzustellen ist jedoch Aufgabe eines Feststellungsklägers, denn eine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann zulässiger Weise nur zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden. Zwar werden hiervon auch alle absoluten Rechte erfasst (Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 4), die der Kläger vorliegend für sich in Anspruch nimmt. Für die Frage, welches konkrete Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage ist, ist es jedoch bei inmitten stehenden absoluten Rechten unerlässlich, diese genau und zweifelsfrei zu bezeichnen, da andernfalls gerade keine Rechtssicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erzielt werden kann.

d) Das Urheberrecht selbst nennt den Begriff der Merchandisingrechte nicht, sondern trifft Regelungen über verschiedene Verwertungs- (des Urhebers) bzw. (abgeleitete bzw. erworbene) Nutzungsrechte. Letztere können sowohl schuldrechtlich als auch dinglich eingeräumt werden (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 31 Rn. 7, 8). Werden Nutzungsrechte aufgespalten, wirkt diese Aufspaltung nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH GRUR 2001, 153, 154 – Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei beschränkter Nutzungsrechtseinräumung).

e) Bestehen mithin – wie hier – Unklarheiten, welche konkreten urheberrechtlich relevanten Nutzungen Gegenstand des vom Kläger für sich in Anspruch genommenen und so bezeichneten Merchandisingrechts sein sollen, kann von vornherein keine klare Abgrenzung verschiedener Nutzungsformen erfolgen und mithin keine Inhaberschaft zugunsten des Klägers festgestellt werden.

f) Überdies können unter dem Begriff des Merchandisings auch Verwertungen anderer Schutzrechte (wie Marken oder Namen) verstanden werden, mit der Folge, dass der Begriff als solcher bereits nicht geeignet ist, eine Klärung einer rein urheberrechtlichen Rechtsposition herbeizuführen.

g) Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht zutreffend zu der Beurteilung gekommen, dass der Feststellungsantrag unzulässig ist, worauf es bereits unmittelbar nach Einreichung der Klage ohne Erfolg und zudem entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend klar hingewiesen hat.

IV.

Hinsichtlich des Berufungsantrag IV des Klägers ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Auch insoweit hat das Landgericht die (nunmehr unwesentlich) abgeänderte Feststellungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger bereits ein Feststellungsinteresse fehlt, da er an dem antragsgegenständlichen Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist. Jedenfalls ist der Kläger nicht Inhaber der streitgegenständlichen Rechte, so dass nicht ersichtlich ist, welches Interesse er an der insoweit beantragten Feststellung hat. Ungeachtet dessen ergibt sich aus oben Gesagtem, dass der Beklagte als Testamentsvollstrecker berechtigt war, den fraglichen Vertrag mit der M. zu schließen.

V.

Der Berufungsantrag III des Drittwiderbeklagten ist erfolgreich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die als Anlage B1 vorgelegte Abmahnung zu, denn die Voraussetzungen des § 97a UrhG sind nicht erfüllt. Soweit das Landgericht den Erstattungsanspruch damit begründet, dass aus der Berühmung des Drittwiderbeklagten eine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung der dem Nachlass zustehenden Urheberrechte folgte, steht dem entgegen, dass das Schreiben gem. Anlage B1 einen derartigen Anspruch nicht verfolgt. Vielmehr behauptet der Beklagte in dem genannten Schreiben eine bereits erfolgte Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts von Michael Ende und leitet hieraus einen Unterlassungsanspruch ab, der sich allerdings nicht mit der als Anlage zum Schreiben gem. Anlage B1 geforderten Unterlassungserklärung deckt (vgl. § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG). Warum eine solche Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegen soll, lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich.

Der Berufungsantrag IV. des Drittwiderbeklagten ist schließlich unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage des Drittwiderbeklagten auf Zahlung von EUR 5.222,56 abgewiesen, denn wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist der Drittwiderbeklagte gerade nicht Inhaber von Auswertungsrechten an dem literarischen Werk aufgrund der im Einzelnen behandelten Verträge geworden. Dass durch die Abmahnung des Beklagten in eine geschützte Rechtsposition des Drittwiderbeklagten eingegriffen worden wäre, die diesen dazu berechtigt hätte, sich mit tatsächlich nicht bestehenden Rechten zu verteidigen, kann mithin nicht erkannt werden.

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Dabei war hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verhältnis zum Kläger mit seiner Feststellungswiderklage obsiegt (zu bemessen mit einem Wert von EUR 17.500,–) und der Kläger mit seiner Klage (zu bemessen mit einem Wert von EUR 15.000,–) unterliegt. Im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten obsiegt der Beklagte ebenfalls mit seiner Feststellungswiderklage (Wert: EUR 17.500,–) und unterliegt mit den geltend gemachten Kosten iHv EUR 1.822,96. Ferner sind zwischen Beklagtem und Drittwiderbeklagtem die Kosten in Bezug auf die widerwiderklagend eingeforderten Kosten iHv EUR 5.222,56 hälftig aufzuteilen, da der Beklagte insoweit den vom Landgericht abgewiesenen Feststellungsantrag trotz erhobener Leistungsklage nicht für erledigt erklärt hatte.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens war zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verhältnis zum Kläger mit seiner Feststellungswiderklage (Wert EUR 17.500,–) obsiegt und der Kläger mit seinem weiteren Antrag auf Unterlassung (Wert EUR 15.000,–) und zwei Anträgen auf Feststellung (Wert jeweils EUR 5.000,–) unterliegt. Im Verhältnis Drittwiderbeklagter zum Beklagten unterliegt letzterer nur hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten iHv EUR 1.822,96 und obsiegt im Übrigen (Wert: EUR 17.500,– für die Feststellungswiderklage und EUR 5.222.56 für den Zahlungsantrag des Drittwiderbeklagten).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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